I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Das Entzugsverfahren war eingeleitet worden, nachdem A nach einem Unfall auf die herbeigerufenen Polizeibeamten einen aufgeregten und verwirrten Eindruck gemacht hatte. Das mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Institut erachtete seinen Zustand als psychisch instabil und verneinte infolgedessen seine Fahreignung. – Gemäss der Entzugsverfügung kann der Führerausweis erst wieder erteilt werden, falls ein günstig lautendes amtsärztliches Gutachten vorliegt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II. Einen gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab.
III. Dagegen liess A am 4. März 2002 rechtzeitig Beschwerde erheben, wobei er seine bereits vor Regierungsrat gestellten Anträge erneuerte: Es sei ihm der Führerausweis nicht zu entziehen bzw. die Entzugsverfügung aufzuheben; eventualiter sei ihm der Führerausweis unter Auflagen zurückzuerstatten; subeventualiter sei ihm der Führerausweis unter Bekanntgabe der Voraussetzungen der Wiedererteilung zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ”zulasten Staat”. Die Staatskanzlei schloss am 2. April 2002 namens des Regierungsrates auf Abweisung der Beschwerde, wogegen die Direktion für Soziales und Sicherheit auf eine Stellungnahme verzichtete.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Strassenverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).
b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, dass bei ihm keine Besonderheiten oder Merkmale vorlägen, die Auswirkung auf seine Fahreignung hätten. Das eingeholte Gutachten stelle zu Unrecht auf seine beiden Hospitalisationen (1964 und 1989) ab, da die damals gestellten Diagnosen nicht im Zusammenhang mit seiner Fahreignung gestanden hätten. Die erstinstanzlich entscheidende Direktion wiederum habe die Gutachten falsch ausgewertet. Damit wiederholt der Beschwerdeführer über weite Strecken gleichlautend jene Argumente, die er bereits vor Regierungsrat geltend machte. Im Gegensatz zum Regierungsrat (§ 20 Abs. 1 VRG) ist indessen die Kognition des Verwaltungsgerichts auf eine reine Rechtskontrollebeschränkt (§ 50 VRG): Eine Angemessenheitskontrolle lässt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) nicht ableiten, da ein Sicherungsentzug keine ”strafrechtliche Anklage” im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt und vorliegend auch kein ”civil right” betroffen ist (vgl. BGE 122 II 464 E. 3c; RB 1997 Nr. 124). – Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungenist das Verwaltungsgericht keiner Kognitionsbeschränkung unterworfen (§ 51 VRG). Ist jedoch, wie hier (Art. 9 Abs. 1 VZV), bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhaltes auf Erkenntnisse und Wertungen abzustellen, die von einer nichtrichterlichen Fachperson zu treffen und in einem Gutachten festgehalten sind, auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. Es beschränkt seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkenntnis und Unbefangenheit bewiesen hat (RB 1997 Nr. 9; RB 1982 Nr. 35; ebenso das Bundesgericht: BGE 118 Ia 144, 146 f. mit weiteren Hinweisen).
c) Der Beschwerdeführer erschien beim Institut zweimal nicht zum Untersuchungstermin. Beim ersten Mal rief er die zuständige Assistenzärztin an; diese erachtete sein Verhalten als auffällig, da das Gespräch mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Gedankensprüngen gespickt war. Beim zweiten Mal erschien der Beschwerdeführer einige Stunden zu spät und machte den anwesenden Institutsmitarbeitern einen wirren, auffälligen, teils drohenden Eindruck. An der Untersuchung schweifte er während der Schilderung des Unfallhergangs ab und gab an, der Unfall sei ein ”stereometrisches und zeitliches Problem, also vierdimensional …, und die Auswirkung sei fragwürdig, da es zwei Fahrer, vier Eltern und acht Grosseltern betreffe”. Die weiteren Angaben zum Unfall und zur Anamnese waren gespickt mit nicht nachvollziehbaren Gedankengängen bei einer unterschwellig aggressiven, teils drohenden Haltung. Dass die Gutachterin daraus auf ein hohes Gefährdungspotential schloss, kann nicht beanstandet werden. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers erscheint in der Tat als unregelmässig und schnell wechselnd. Dass die Gutachterin daraus ableitete, ein Krankheitsschub könne jederzeit wieder auftreten, ist mit der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso schlüssig ist die gutachterliche Beobachtung, dem Beschwerdeführer fehle die notwendige Krankheitseinsicht, womit nicht zu erwarten sei, dass er sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterziehen werde. Da eine freiwillige Therapie aber überhaupt erst eine Voraussetzung für die Fahreignung darstellt, kam die Gutachterin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht die für das Führen eines Fahrzeuges erforderliche psychische Eignung besitzt . Die Ergebnisse des verkehrspsychologischen Leistungstests stehen dieser Schlussfolgerung nicht entgegen; sie belegen einzig, dass die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in einem klar fixierten Setting weniger stark zum Tragen kommen als in einer offenen Gesprächssituation. Der Strassenverkehr ist aber gerade nicht durch die Strukturierung gekennzeichnet, die standardisierten Testsituationen zugrunde liegt; insofern ist für die Beurteilung der Fahreignung von einem umfassenden Ansatz auszugehen, der sämtliche relevanten Verhaltensweisen mit einbezieht. Dazu durfte sich die Gutachterin insbesondere auch auf den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich stützen, der die Umstände der Hospitalisation vom 24. Februar 1989 schilderte: Danach war es zur notfallmässigen Einweisung gekommen, weil der Beschwerdeführer mit einem Beil das Türfenster eines Zürcher Nachtklubs eingeschlagen und zuvor sein Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinker auf den Tramgeleisen stehen gelassen hatte. Mit derart unberechenbaren Verhaltensweisen gefährdet der Beschwerdeführer den Verkehr erheblich. – Das Gutachten hat all die genannten Umstände überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt, weshalb keine triftigen Gründe bestehen, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. BGE 102 IV 225, 226 f.). Im Übrigen kann auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
b) Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm nicht zu, ebensowenig der Beschwerdegegnerin (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen
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