I. A, der bis Ende Juli 2000 von der Fürsorgebehörde Y unterstützt worden war, erhielt ab August 2000 wirtschaftliche Hilfe von der Fürsorgebehörde X. Bereits bei den Abklärungsgesprächen wurde von ihm verlangt, eine günstigere Wohnung zu suchen. Dementsprechend wurde in der die monatliche Hilfeleistung – vorerst längstens bis 31. März 2001 - festsetzenden Verfügung vom 18. August 2000 festgehalten, der volle Mietzins von Fr. 1'578.- werde nur bis Ende Oktober 2000 berücksichtigt; ab
Ab Januar 2001 wurde die wirtschaftliche Hilfe an A eingestellt, weil er Leistungen von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Finanzierung eines Vorkurses und einer Ausbildung an einer Handelsschule erhielt, mit denen er auch seinen Lebensunterhalt abdecken konnte. Da er die für die Kostenübernahme gestellten Bedingungen (regelmässiger Unterrichtsbesuch) nicht erfüllte, stellte die IV die Leistungen ein, so dass er erneut durch die Fürsorgebehörde unterstützt werden musste. Mit Beschluss vom 11. September 2001 sprach die Fürsorgebehörde A ab 1. September 2001 bis vorläufig längstens 30. Juni 2002 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 2'110.- zu, worin sie anstelle der effektiven Mietkosten von Fr. 1'578.- lediglich solche von Fr. 1'000.- berücksichtigte (Disp. Ziff. 1). Ferner übernahm sie im Sinn eines Entgegenkommens von den noch offenen Mietzinsen für die Monate Juli und August 2001 einen Anteil von je Fr. 1000.- (Disp. Ziff. 5). Zur Begründung dafür, dass sie nicht die vollen Mietkosten von monatlich Fr. 1'578.- anerkenne, führte sie an, A habe mehr als ein Jahr Zeit gehabt, eine günstigere Wohnung zu suchen oder die Mietkosten für die jetzige Wohnung durch Untervermietung zu reduzieren. Unbehelflich sei sein Einwand, wegen der Einstellung der Sozialhilfe und der Unterstützung durch die IV mit Taggeldern von monatlich Fr. 3'400.- habe er sich nicht mehr veranlasst gesehen, eine billigere Wohnung zu suchen. Hätte er die Situation richtig eingeschätzt, so hätte er sich bewusst sein müssen, dass auch die von der IV gewährte Unterstützung längerfristig nicht zur Deckung des Lebensbedarfs einschliesslich der Wohnungsmiete von Fr. 1'578.- ausreiche; zudem hätte er sich angesichts seines Verhaltens im Zusammenhang mit der begonnenen Ausbildung bewusst sein müssen, dass die Unterstützung durch die IV nicht auf längere Zeit gesichert sei.
II. Den dagegen am 14. November 2001 erhobenen Rekurs, worin A die Berücksichtigung des vollen Mietzinses bei der Bedarfsberechnung verlangte, wies der Bezirksrat am 6. März 2002 ab, im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Angesichts der eindeutigen Äusserungen der Fürsorgebehörde während der Unterstützung bis Ende 2000 hätte sich der Rekurrent auch nach deren Wegfall bewusst sein müssen, dass er im Fall einer erneuten Fürsorgeabhängigkeit nicht damit rechnen könne, dass ihm ein Fr. 1'000.- übersteigender Mietzins angerechnet werde. Die Möglichkeit einer erneuten Fürsorgeabhängigkeit sei zudem für ihn seit Mai 2001 absehbar gewesen. Die Handelsschule habe ihm nämlich am 9. Mai 2001 ein Ultimatum gestellt, den Unterricht regelmässig zu besuchen, worauf die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt am 25. Juni 2001 die Kostengutsprache zurückgenommen habe. Somit hätte der Rekurrent spätestens im Mai 2001 sein Verhalten bezüglich des Schulbesuches ändern oder sich um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Für letzteres hätte ihm bis zum Eintritt der erneuten Fürsorgeabhängigkeit im September 2001 genügend Zeit zur Verfügung gestanden.
III. Mit Beschwerde vom 10. April 2002 beantragte A dem Verwaltungsgericht, bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs ab 1. September 2001 seien die vollen Wohnungskosten von monatlich Fr. 1'578.- zu berücksichtigen. Zur Begründung brachte er vor, gemäss den massgebenden Richtlinien habe die Fürsorgebehörde, bevor sie den Umzug in eine günstigere Wohnung verlange, zu prüfen, ob dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar sei. Letzteres treffe in seinem Fall nicht zu. Das Sozialamt könne ihm keine Wohnung anbieten und er könne angesichts der schlechten Referenzen (Betreibungsregisterauszug) keine Wohnung finden. Zudem befinde er sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, was den ihn behandelnden Psychiater veranlasst habe, ihn krank zu schreiben; ein entsprechendes Arztzeugnis liege vor.
Die Fürsorgebehörde X reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat übermittelte dem Gericht die Akten des Rekursverfahrens.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Weil der Streitwert den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nach § 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die wirtschaftliche Hilfe soll gemäss § 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Für die Bemessung im Einzelnen sind laut § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend.
Ein Sozialhilfeempfänger kann zur Miete einer kostengünstigeren Wohnung verpflichtet werden, sofern seine Wohnkosten den Rahmen des durch die wirtschaftliche Hilfe zu deckenden sozialen Existenzminimums überschreiten. Zu berücksichtigen sind allerdings die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt sowie die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige
Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Das bedeutet, dass die Kosten für die Wohnungsmiete voll anzurechnen sind, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung ermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht in diesem Sinn wird (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG S. 3; RB 1998 Nr. 87).
Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Eine solche Kürzung setzt in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach §§ 21 und 24 SHG voraus, dass diesbezüglich eine förmliche Weisung ergangen und nach deren Missachtung noch eine Verwarnung erfolgt ist (RB 2000 Nr. 84; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.2 § 21 S. 2 und § 24 S. 2). Von einer Verwarnung kann allenfalls abgesehen werden, wenn der Hilfeempfänger eine entsprechende Weisung in stossender Weise nicht befolgt hat und sich dabei trotz fehlender Verwarnung über die künftige Leistungskürzung vollständig (auch bezüglich Zeitpunkt und Umfang) im Klaren sein musste (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3 S. 8).
b) Wenn die Fürsorgebehörde in ihrem dem Beschwerdeführer erstmals wirtschaftliche Hilfe zusprechenden Beschluss vom 18. August 2000 für Wohnkosten lediglich bis Ende Oktober 2000 den effektiven Mietzins von Fr. 1'578.- und ab November 2000 nur noch einen Betrag von maximal Fr. 1'000.- anerkannt hatte, so wurde er damit sinngemäss
angewiesen, eine günstigere Wohnung zu suchen. Entsprechendes gilt für die auf Einsprache hin ergangene Anordnung vom 24./25. Oktober 2000, wonach der volle Mietzins noch bis Ende 2000 angerechnet werde. Dieser sinngemäss erteilten Weisung ist der Beschwerdeführer in der Folge nicht nachgekommen. Eine Verwarnung im Sinn von § 24 Abs. 1 SHG hat die Fürsorgebehörde hierauf jedoch nicht ausgesprochen; davon hat sie denn auch offenkundig von Anfang an absehen wollen, was sich daraus ergibt, dass sie die künftige Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten ab 1. November 2000 bzw. ab 1. Januar 2001 bereits in den Beschlüssen vom 18. August 2000 bzw. vom 24. Oktober 2001 angeordnet hatte.
Es fragt sich, ob besondere Umstände vorliegen, die das Vorgehen der Fürsorgebehörde (die Kürzung im Voraus auf einen bestimmten Zeitpunkt hin festzulegen und damit auf eine Verwarnung von vornherein zu verzichten) rechtfertigen würden. Das ist zu verneinen. Wenn dem Beschwerdeführer in der Folge ab Januar 2001 wegen der damals bezogenen IV-Unterstützung vorderhand keine Sozialhilfe ausgerichtet werden musste, so ist dies zwar wie erwähnt kein Grund, bei der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung ab 1. September 2001 über die früheren Bemühungen der Fürsorgebehörde, den Beschwerdeführer zur Miete einer günstigeren Wohnung zu veranlassen, hinwegzusehen. Das bedeutet jedoch lediglich, dass diese früheren Bemühungen bei der Überprüfung ihres Beschlusses vom 11. September 2001 zu berücksichtigen sind. Aus der Veränderung der Situation ab Januar 2001 lässt sich hingegen nicht ableiten, bei der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung ab September 2001 habe die Fürsorgebehörde auf ein formrichtiges Vorgehen nach § 24 Abs. 1 SHG und damit auf eine Verwarnung als Voraussetzung einer Leistungskürzung verzichten dürfen. Es ist daher rechtsverletzend, wenn die Fürsorgebehörde in Disp. Ziff. 1 ihres Beschlusses vom 11. September 2001 bereits von Beginn der wiederaufgenommenen Unterstützung, d.h. vom 1. September 2001 an, nur einen Teil
des effektiven Mietzinses angerechnet hat. Richtigerweise hätte sie zunächst den vollen Mietzins anrechnen müssen, verbunden mit einer Verwarnung und Kürzungsandrohung.
c) Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob es dem Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar sei, eine kostengünstigere Wohnung zu beziehen. Wie angemerkt werden kann, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was eine derartige mit der Gewährung der Sozialhilfe verbundene Auflage als unzumutbar erscheinen liesse.
d) Nicht zu beanstanden ist, dass die Fürsorgebehörde X bezüglich der noch offenen Mietzinse für die Monate Juli und August 2001 lediglich einen Betrag von je Fr. 1'000.- übernommen hat. Mit ihrem Beschluss vom 11. September 2001 ist die Fürsorgebehörde X davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erst wieder ab 1. September 2001 habe. Das wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Aus dieser Sicht ist es als Entgegenkommen zu würdigen, dass die Fürsorgebehörde die im Zeitpunkt ihres Beschlusses noch offenen Mietzinse für die zurückliegenden Monate Juli und August teilweise übernommen hat.
Sollte dagegen der Beschwerdeführer immer noch die bisherige Wohnung benutzen und Mietzinsen schulden und will die Fürsorgebehörde ihre Leistungen für diese Wohnkosten kürzen, so hat sie dem Beschwerdeführer zunächst eine solche Kürzung förmlich anzudrohen – nicht mehr mit einer Auflage nach § 21 SHG, aber mit einer Verwarnung nach § 24 SHG, der zumindest sinngemäss bereits erfolgten Auflage, die Wohnkosten zu reduzieren, nachzukommen (vgl. auch RB 1998 Nr. 34).
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Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
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