I. Am 15. April 2002 setzte die
Fürsorgebehörde X die Sozialhilfeleistungen für A für die Zeitspanne vom 1.
März bis 31. August 2002 fest. Unter anderem wurden die monatlichen Wohnkosten
auf Fr. 1'100.- fixiert.
II. Dagegen erhob A am 10. Mai 2002 Rekurs
beim Bezirksrat Z. Dieser wies das Rechtsmittel am 28. August 2002 ab.
III. Am 31.
Oktober 2002 (Datum Poststempel) reichte A eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht
ein. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Z. Er machte
geltend, die monatlichen Wohnkosten seien auf Fr. 1'918.- (anstatt auf
Fr. 1'100.-) festzusetzen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- a) Eine Beschwerde ist beim
Verwaltungsgericht innert 30 Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren
Anordnung schriftlich einzureichen (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Diese Beschwerdefrist ist eine
gesetzliche Verwirkungsfrist, weshalb auf eine verspätete Beschwerde nicht
einzutreten ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 53 N. 1 und 13; RB 1983 Nr. 21).
b) Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats
Z vom 28. August 2002 ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem von ihm
datierten und unterzeichneten Chargé-Rückschein am 26. September 2002
zugegangen. Dieses Datum stimmt im Übrigen mit einem handschriftlichen
Eingangsvermerk auf der ersten Seite des bezirksrätlichen Beschlusses überein,
den der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift dem Gericht einreichte.
Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 27. September 2002 zu laufen und
endete unter Berücksichtigung der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag (§
71 VRG in Verbindung mit § 192 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976) am Montag, 28. Oktober 2002. Mit der Postaufgabe am 31. Oktober 2002 ist
die Beschwerde offensichtlich verspätet. Es sind zudem keine Gründe
ersichtlich, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinn von
§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG ermöglichen würden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 13 ff.).
- Angesichts des Streitwertes (monatliche
Differenz in den Wohnkosten von Fr. 818.-) erfolgt die Beurteilung der
Beschwerde durch den Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist
infolge Verspätung ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 56
Abs. 2 VRG) nicht einzutreten.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
- Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
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