I. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 stellte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich B, Mitglied des Verwaltungsrats der C AG, in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft K-strasse Rechnung für Bemühungen über Fr. 630.-, die zuvor am 8. Februar 2001 irrtümlich der C AG (unter Nr. ...) in Rechnung gestellt worden waren. Die Rechnung erging unter einer neuen Nummer (...), jedoch unter dem ursprünglichen Datum vom 8. Februar 2001 und umfasste folgende Positionen:
27.10.99 Kontrolle der bestehenden Liftanlage Fr. 300.-
Ausfertigungs- und Verwaltungsgebühr Fr. 30.-
14.06.00 1. Nachkontrolle Fr. 105.-
15.06.00 1. Mahngebühr Fr. 30.-
10.07.00 2. Mahngebühr Fr. 30.-
19.09.00 3. Mahngebühr Fr. 30.-
17.11.00 2. Nachkontrolle Fr. 105.-
Total Fr. 630.-
Am 30. Januar 2002 erfolgte ein letzte Zahlungsaufforderung, die jedoch nicht B, sondern dem ebenfalls dem Verwaltungsrat der C AG angehörenden D ausgehändigt wurde. Am 10. April 2002 wurde die Betreibung (Nr. ...) eingeleitet. Gegen den am 25. April 2002 zugestellten Zahlungsbefehl erhob B gleichentags Rechtsvorschlag.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2002 auferlegte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich B für den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der periodischen Kontrolle des Lastenaufzugs im Gebäude K-strasse eine Gebühr von Fr. 630.- (Disp. Ziff. 1). Damit wurde die auf den gleichen Betrag lautende Rechnung Nr. ... ersetzt (Disp. Ziff. 2). Ferner wurde der Rechtsvorschlag in der mit Zahlungsbefehl vom 12. April 2001 eingeleiteten Betreibung Nr. ... für den Betrag von Fr. 630.- nebst Zins von 5 % seit 30. Januar 2002 sowie für Bearbeitungskosten von Fr. 30.-, bisher aufgelaufene Betreibungskosten von Fr. 66.90 und Verfahrenskosten von Fr. 172.- aufgehoben (Disp. Ziff. 3). Die Kosten für diese Verfügung von Fr. 172.- wurden B auferlegt (Disp. Ziff. 4).
II. Den dagegen von B erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I am 22. November 2002 teilweise gut. Sie bestätigte dabei die in Rechnung gestellten Gebühren grösstenteils, nämlich im Umfang von Fr. 570.-, d.h. für die Kontrolle vom 27. Oktober 1999 einschliesslich Ausfertigungs- und Verwaltungsgebühr, für die dritte Mahngebühr vom 19. September 2000 sowie die 2. Nachkontrolle vom 17. November 2000 Disp. Ziff. I). Nicht bestätigt wurden hingegen die erste und die zweite Mahngebühr vom 15. Juni bzw. 10. Juli 2000, weil nicht erwiesen sei, dass dem Rekurrenten diese Mahnbriefe zur Kenntnis gelangt seien. Nicht bestätigt wurde sodann die verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags, da die fragliche Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen sei. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'130.- auferlegte sie dem Rekurrenten zu einem Drittel und dem Rekursgegner zu zwei Dritteln (Disp. Ziff. II). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Disp. Ziff. III).
III. Hiergegen erhob die Stadt Zürich am 15. Januar 2003 Beschwerde mit dem Hauptantrag, den Entscheid der Baurekurskommission, soweit darin der Rekurs teilweise gutgeheissen worden sei, aufzuheben und die Verfügung des Amts für Baubewilligungen vom 11. Juni 2002 vollumfänglich zu bestätigen; eventuell sei die in dieser Verfügung (Disp. Ziff. 3) angeordnete Aufhebung des Rechtsvorschlags in reduziertem Umfang (nämlich hinsichtlich Gebühren von Fr. 570.- statt Fr. 630.-, hinsichtlich der bisher aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 66.90 sowie hinsichtlich der Verfügungskosten von Fr. 172.-) wiederherzustellen; bei Gutheissung des Hauptantrags seien die Rekurskosten vollumfänglich dem Rekurrenten (heutigen Beschwerdegegner) aufzuerlegen und der Stadt Zürich zu dessen Lasten eine Parteientschädigung sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen; bei Gutheissung des Eventualantrags seien die Rekurskosten dem Beschwerdegegner zu 14/15 (statt lediglich zu 1/3) und der Beschwerdeführerin zu 1/15 (statt zu 2/3) aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Baurekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Die Beschwerdeführerin rügt, hinsichtlich der streitigen Zustellung der beiden Mahnschreiben vom 15. Juni und 10. Juli 2000 habe die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung getroffen. Der Beschwerdegegner habe im Rekursverfahren die Zustellung sämtlicher Schreiben bestritten, welche im Zusammenhang mit den streitigen Gebühren erheblich seien. Auch die Baurekurskommission habe diese Behauptungen zum Teil (so namentlich bezüglich der Schreiben vom 29. November 1999 und 19. September 2000) als wahrheitswidrig befunden; aus ihrer eigenen Beurteilung ergebe sich demnach ein Verhalten des Beschwerdegegners, das dessen Unglaubwürdigkeit auch bezüglich der Zustellung der Mahnschreiben vom 15. Juni und 10. Juli 2000 belege; ihre Erwägung, es lägen keine für die Zustellung dieser Schreiben sprechende Indizien vor, sei demnach nicht haltbar und verstosse gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Damit habe die Vorinstanz überspitzte Anforderungen an den mittelbaren Nachweis der beiden uneingeschrieben versandten Briefe gestellt.
Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet. Die Baurekurskommission hat die Frage der Zustellung bezüglich der verschiedenen im Zusammenhang mit der Gebührenforderungen erheblichen Schreiben je einzeln geprüft und ist dabei zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangt. Darin liegt eine differenzierte Beweiswürdigung, die jedenfalls nicht schon deswegen als willkürlich oder als Verstoss gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung bezeichnet werden kann, weil es die Vorinstanz abgelehnt hat, die Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdegegners insgesamt zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich vorab gegen die Beweiswürdigung der Rekurskommission, wonach davon auszugehen sei, dass der Rekurrent die Gebührenrechnung samt Begleitschreiben vom 18. Dezember 2001 nicht erhalten habe, und sie verweist diesbezüglich auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der ebenfalls streitigen Zustellung der Mahnbriefe vom 15. Juni und 10. Juli 2000. Der Einwand ist aus den vorstehend dargelegten Gründen (E. 1) unbehelflich.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, entgegen der Auffassung der Baurekurskommission dürfe aus der mangelnden Spezifikation der Zahlungsaufforderung vom 30. Januar 2002 nicht geschlossen werden, die fragliche Forderung sei im damaligen Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen. Dieser Einwand trifft zu. Eine Forderung ist in jenem Zeitpunkt fällig, in welchem der Gläubiger Erfüllung fordern darf; der Begriff der Fälligkeit bezieht sich demnach auf die Erfüllbarkeit der Forderung in zeitlicher Hinsicht (Koller in Alfred Koller/Anton Schnyder/Jean N. Druey, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 30 N. 2 und § 32 N. 3). In analoger Anwendung von Art. 75 des Obligationenrechts (OR) ist vorliegend davon auszugehen, dass die Fälligkeit mangels abweichender Bestimmung sogleich – d.h. bei Entstehung der Forderung – eintrat. Der Eintritt der Fälligkeit setzte damit nicht voraus, dass die Forderung spezifiziert wurde. Demnach war das Amt für Baubewilligungen befugt, mit seiner Verfügung vom 11. Juni 2002 den gegen die Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag aufzuheben. Aufgrund des heutigen Entscheids betrifft diese Aufhebung einen Gebührenbetrag von Fr. 570.- nebst Zins seit 30. Januar 2002 sowie die bisher aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 66.90 sowie die Kosten der Verfügung vom 11. Juni 2002 im Betrag von Fr. 172.- (zu Letzteren vgl. nachfolgend E. 3).
Die Baurekurskommission I hat auch Disp. Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Juni 2002 (wonach dem Beschwerdegegner für diese Verfügung Gebühren von insgesamt Fr. 172.- auferlegt worden sind) aufgehoben, dies mit der Begründung, weil der Rekurrent erstmals mit der angefochtenen Verfügung über die fraglichen Ansprüche in Kenntnis gesetzt worden sei, dürften ihm für diese Verfügung keine Kosten auferlegt werden. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Die Gebührenpflicht stützt sich hier auf § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG), § 63 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) sowie § 1 lit. A Ziff. 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (LS 681). Der Umstand, dass aufgrund der von der Baurekurskommission vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht vorstehend bestätigten Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner von der vorangehenden Rechnung Nr. ... samt Begleitschreiben vom 18. Dezember 2001 keine Kenntnis erhalten hat, vermag hieran nichts zu ändern.
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Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird:
Die Gebührenauflage gemäss Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 11. Juni 2002 im Umfang von Fr. 570.- (d.h. entsprechend Disp. Ziff. 1 des Rekursentscheids) bestätigt.
Disp. Ziff. 3 der Verfügung vom 11. Juni 2002 insoweit bestätigt, als der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... für den Betrag von Fr. 570.- nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2002, für die bisher aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 66.90 sowie für die Kosten der Verfügung von Fr. 172.- aufgehoben wird.
Die Kostenauflage von Fr. 172.- gemäss Disp. Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Juni 2002 bestätigt.
Die vorstehenden Kosten sind binnen dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Beschwerdeführerin zu zahlen.
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