Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2012.00771
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.Bauausschuss
E,
2.Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit
Beschluss vom 27. März 2012 verweigerte der Bauausschuss E A die baurechtliche
Bewilligung für den Abbruch und den Wiederaufbau einer Remise auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 01 in E. Diese Verweigerung
stützte sich auf die gleichzeitig eröffnete Verweigerung der raumplanungsrechtlichen
Bewilligung für das Bauvorhoben durch die Baudirektion des Kantons Zürich vom
20. März 2012.
II.
A erhob am 7. März 2012 sowohl gegen den Entscheid
des Bauausschusses als auch gegen denjenigen der Baudirektion Rekurs beim
Baurekursgericht, wobei er im Wesentlichen die Aufhebung dieser Entscheide
beantragte. Am 24. Oktober 2012 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel
ab und auferlegte die Verfahrenskosten A (Geschäfts-Nr. R3.2012.0048).
Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 26. November 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte in erster Linie die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 24. Oktober 2012. Daneben ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens,
da die Möglichkeit bestünde, dass die Baudirektion in einem zukünftigen Beschluss
feststellen könnte, dass das streitbetroffene Gebäude und die erfolgten
baulichen Änderungen rechtmässig seien. In diesem Fall könne sich das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos erweisen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin 2
mit dem Sistierungsantrag einverstanden erklärt und die
Beschwerdegegnerin 1 sich nicht dazu geäussert hatte, sistierte das
Verwaltungsgericht das Verfahren erstmals mit Präsidialverfügung vom
19. Dezember 2012. In der Folge wurde die Sistierung mehrfach verlängert,
zuletzt mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2014 bis zum 15. Dezember
2014.
B. Mit
Eingabe vom 12. Dezember 2014 ersuchte A das Verwaltungsgericht, das Beschwerdeverfahren
als gegenstandslos geworden, eventualiter als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben. Das Baurekursgericht habe mit – in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid
vom 22. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. R3.2014.0056) den rechtmässigen Bestand
der strittigen Remise sowie den Rahmen von möglichen und zulässigen baulichen
Veränderungen positiv geklärt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
2.1 Der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2012 betraf wie eingangs erwähnt
die Verweigerungen der vom Beschwerdeführer nachgesuchten baurechtlichen und
raumplanungsrechtlichen Bewilligungen für den Abbruch und den Wiederaufbau
einer Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in E. Der Entscheid vom
22. Oktober 2014 hatte demgegenüber ein Gesuch der D AG um Erteilung
der Bewilligungen für die teilweise bereits ausgeführte Erneuerung derselben
Remise zum Gegenstand, die von der Beschwerdegegnerschaft unter Auflagen
erteilt worden waren. Die Erklärung hierfür ergibt sich aus den Beilagen des
Beschwerdegegners 1 zur Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 bzw. dem
Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2013 an den
Beschwerdegegner 1, wonach die Eigentümerschaft am Grundstück
Kat.-Nr. 02 "in der Zwischenzeit" geändert hat. Die neue
Eigentümerin D AG und der Beschwerdeführer hätten dabei vereinbart, das
dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2013 zugrundeliegende
Baugesuchsverfahren BVV 11-1226 unter dem Namen des Beschwerdeführers zu Ende
zu führen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter unterliessen es freilich,
in den zahlreichen Eingaben, in denen er um die Verlängerung der Sistierung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchte, auf die unterdessen erfolgte
Veräusserung des Grundstücks hinzuweisen.
2.2 Das
Verfahren wird unter anderem dann gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinteresse
der beschwerdeführenden Partei nachträglich – nach Beschwerdeerhebung –
wegfällt. Wie vorliegend ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn das
streitbetroffene Grundstück veräussert wurde. Der Gesuchsteller kann so sein
Bauvorhaben nicht mehr verwirklichen, und ein materieller Entscheid wäre für
ihn ohne jeden praktischen Nutzen (RB 1983 Nr. 11, auch zum
Folgenden; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6). Zwar geht in solchen Fällen das
Rechtschutzinteresse auf den neuen Grundeigentümer über, weshalb dieser in der
Regel zum Eintritt in das Verfahren einzuladen ist. Die D AG, die in dem
von ihr angestrengten Rekursverfahren mit der Geschäfts-Nr. R3.2014.0056
ebenfalls durch Rechtsanwalt B vertreten wurde, hat jedoch gemäss dessen
Ausführungen im Schreiben vom 9. Juli 2013 und angesichts des in Rechtskraft
erwachsenen Entscheids vom 22. Oktober 2014 daran offensichtlich kein Interesse.
Eine entsprechende Einladung seitens des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Beschwerdeverfahren
erübrigt sich daher.
Demgemäss ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt die Kostenauflage des Entscheids vom
24. Oktober 2012, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers
in dieser Hinsicht nicht weggefallen (hierzu sogleich E. 3).
3.
3.1 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit
vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu
festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne
Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie
grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu
verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem
Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist
ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid
im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in
solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische
Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4;
2006 Nr. 15; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1;
20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen
Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77; Donatsch,
§ 63 N. 8).
3.2 Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Abbruch und der veränderte Wiederaufbau
der Remise seien ausschliesslich aufgrund von Art. 24c des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) zu
prüfen. Mit Verweis auf Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 (RPV) erwog sie sodann, die Remise sei unbestrittenermassen
im Jahre 1956 als offener Unterstand mit einer Dachkonstruktion auf Tragjochen
errichtet worden. Die teilweise Einwandung der Nord- und Ostseite sei erst
später erfolgt, wobei der genaue Zeitpunkt offengelassen werden müsse. Da die
Einwandung jedoch nur gut einen Viertel der äusseren Abgrenzung der Remise
betreffe und sich die Baute im übrigen Bereich als offenes Lager präsentiere,
stelle der geplante vollständig geschlossene Neubau auch unter Berücksichtigung
der bisherigen Teileinwandung eine wesentliche Änderung des Gebäudecharakters
dar, sodass die von der Beschwerdegegnerin 2 beanstandete mangelhafte
Identitätswahrung nachvollziehbar sei. Neben der massiveren äusseren
Erscheinung würde auch die Funktionalität einer geschlossenen Lagerhalle ohne
Mittelstützen gegenüber der einfachen Überdachung ohne seitlichen Witterungsschutz
eine andere und gesteigerte Nutzung ermöglichen. Diesem fast vollständigen
Neubau einer nicht zonenkonformen Baute die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
zu verweigern, liege damit ohne Weiteres im Rahmen des der Bewilligungsbehörde
in dieser Frage zukommenden Ermessensspielraums und sei nicht zu beanstanden.
Aufgrund einer summarischen Prüfung
und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG) erweisen sich diese Erwägungen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres als
unzutreffend und die Abweisung des Rekurses damit als gerechtfertigt.
Dementsprechend ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz die
Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegte und diesem keine
Parteientschädigung zusprach (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2
VRG).
3.3 Die Regelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern II und
III des Entscheids vom 24. Oktober 2012 ist somit zu bestätigen.
4.
Schliesslich ist über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu
befinden.
4.1 Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen
und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder
welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013,
VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2;
Plüss, § 13 N. 74 ff.).
4.2 Das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist – entgegen seiner Ansicht (vorn
III.B.) – aufgrund der Veräusserung des streitbetroffenen Grundstücks
dahingefallen (vorn E. 2.2). Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden
Verfahrens ist daher ihm anzulasten. Im Übrigen erscheint aufgrund einer
summarischen Prüfung der vorinstanzliche Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft
und die Abweisung des Rekurses als gerechtfertigt (E. 3 hiervor). Wäre das
Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde
vermutlich abzuweisen gewesen. Folglich sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und hat dieser keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
-
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern II und III
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2012 werden
bestätigt.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
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Mitteilung an …