Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00185
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und
Berufsberatung Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Stipendien,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1987, absolvierte von Dezember 2011 bis Juli 2013 eine Zweitausbildung
zur Betreuungsfachfrau. Ende November 2011 stellte sie beim Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) ein erstmaliges Gesuch um Ausbildungsbeiträge
für das Ausbildungsjahr 2011/2012. Das AJB hiess das Gesuch gut und richtete A
Stipendien in der Höhe von Fr. 5'541.- aus.
B. Am 21.
August 2012 stellte A betreffend Ausrichtung von Stipendien für das Jahr
2012/2013 ein Wiederholungsgesuch, welches das AJB mit Verfügung vom
14. Februar 2013 abwies.
Die von A am
13./15. März 2013 gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache wies das AJB mit Verfügung vom 25. April 2013 ab.
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid
rekurrierte A am 25./30. Mai
2013 bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom
13. Februar 2014 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und ihr in
Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten auferlegte.
III.
Hiergegen erhob A am 15./19. März 2014 "Widerspruch" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und die Ausrichtung der anbegehrten
Stipendien für das Ausbildungsjahr 2012/2013 beantragte.
Die Bildungsdirektion schloss mit
Vernehmlassung vom 1./3. April 2014 auf Abweisung
des Rechtsmittels. Der Staat Zürich, vertreten durch
das AJB, verzichtete stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion etwa auf dem Gebiet des Stipendienwesens ist das
Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Im Rekursverfahren wie vor Verwaltungsgericht beanstandete bzw.
beanstandet die Beschwerdeführerin lediglich (noch) die Anrechnung des
Elternbeitrags. Demgegenüber nahm sie die in ihrer Einsprache vom 13./15. März 2013 aufgeworfene
Frage der (Höhe der) ihr anzurechnenden Eigenleistung in ihren späteren
Eingaben nicht mehr auf. Unter Abzug des ihr vom AJB angerechneten Elternbeitrags
in der Höhe von Fr. 25'680.- ergäbe sich für die Beschwerdeführerin alsdann
ein Fehlbetrag von Fr. 5'694.-, welcher nach § 27 Abs. 3 der Stipendienverordnung vom 15. September
2004 (StipendienV, LS 416.1) auf Fr. 5'700.- aufzurunden wäre.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellt dieser Betrag
folglich den Streitwert dar. Aufgrund dessen wäre für die Behandlung der Beschwerde an sich der Einzelrichter
zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Aufgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ist das Rechtsmittel jedoch ungeachtet dessen als Kammergeschäft in Dreierbesetzung zu erledigen
(§ 38b Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 38b N. 20 ff.
sowie § 38 N. 3).
2.
Gemäss § 16 des Bildungsgesetzes
vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) unterstützt der Kanton in Ausbildung
stehende Personen mit Beiträgen, sofern die eigenen
Mittel und diejenigen der nächsten Angehörigen oder
anderer Leistungspflichtiger nicht ausreichen (Abs. 1). Die Beiträge
werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem ersten
ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet
(Abs. 2).
Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
erfolgt somit nach dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen
(vgl. Art. 5a und 41 Abs. 1 lit. f der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [SR 101] und Art. 5 Abs. 1 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]): Staatliche
Unterstützungsleistungen werden nur ausgerichtet, wenn
und soweit die privaten Mittel der ansprechenden Person zur Finanzierung der
Ausbildung nicht ausreichen.
§ 54 StipendienV bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass vor Beanspruchung staatlicher
Ausbildungsbeiträge die privaten Mittel und Möglichkeiten der Mittelbeschaffung
auszuschöpfen und namentlich Unterstützungsleistungen
der Eltern vorrangig in Anspruch zu nehmen sind (vgl. zum Ganzen VGr,
28. Mai 2014, VB.2014.00151, E. 5.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, auf die
Anrechnung von Elternbeiträgen nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit
§§ 41 ff. StipendienV sei in ihrem Fall zu verzichten. Sie sei bereits
aus der Familienwohnung ausgezogen und von den Eltern finanziell unabhängig
gewesen, als sie ihre Zweitausbildung begonnen habe. Eine Unterstützung seitens
der Eltern bei der Finanzierung der Ausbildung sei deshalb von Beginn weg nicht
einkalkuliert gewesen. Ihr Auszug aus dem Elternhaus habe "vielerlei
Gründe" gehabt, zum einen Platzmangel, zum anderen auch psychischer Druck,
den sie nicht länger habe hinnehmen wollen. "Nahezu zum ausziehen
gezwungen" sei sie gewesen, als sie von ihrem jetzigen Freund (und inzwischen
Vater ihrer neugeborenen Tochter) erzählt habe. Ihr Freund und sie seien im
August 2011 zusammengezogen. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei aufgrund von
deren Ablehnung des Freundes tiefgründig zerrüttet. Erst seit
der Geburt der Tochter habe sich die Lage etwas entspannt, was für ihre Eltern
jedoch nach wie vor kein Grund sei, sie bei der Tilgung zur Finanzierung der
Ausbildung aufgenommener Darlehensschulden zu
unterstützen.
3.2 Gemäss § 54 Abs. 1 StipendienV kann auf
Antrag der gesuchstellenden Person auf die Anrechnung von Elternbeiträgen
ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Eltern rechtlich
nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind (lit. a) und die
gesuchstellende Person nachweist, dass eine Finanzierung durch die Eltern
aufgrund aussergewöhnlicher Umstände offensichtlich unzumutbar ist
(lit. b).
§ 54 Abs. 1 StipendienV
verlangt damit implizit, dass die Eltern auch dann vorrangig um
finanzielle Unterstützung anzugehen sind, wenn sie zivilrechtlich nicht mehr
unterhaltspflichtig sind, der gesuchstellenden Person
mithin von Gesetzes wegen gerade keine Unterhaltsbeiträge (mehr)
zustehen. Ein Verzicht auf die Anrechnung von Elternbeiträgen ist nach dem Willen des Verordnunggebers (auch) in diesen Fällen
nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen
möglich (siehe dazu unten 3.4.3).
In Konkretisierung dieser Bestimmung
führt das AJB in einem Merkblatt aus, der Verzicht auf die Anrechnung von
Elternbeiträgen sei nur "ganz ausnahmsweise in ausgesprochenen
Härtefällen" möglich. Einen solchen erachtet es
als gegeben, wenn das "Verhältnis zu den Eltern aufgrund nachgewiesener
sehr schwerwiegender Vorkommnisse (z.B. sexueller Missbrauch) derart gestört
ist, dass das Heranziehen der Eltern zur Finanzierung der Ausbildung ganz offensichtlich unzumutbar ist" (vgl. S. 2 des
Merkblatts "Formulare und Beilagen" unter www.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/home.html
Stipendien > Antrag, Verfahren und Fristen).
Nach Auffassung des AJB und der
Vorinstanz tat die Beschwerdeführerin keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinn von § 54 Abs. 1 StipendienV dar, so
dass er ihr Elternbeiträge nach § 27 Abs. 2
in Verbindung mit §§ 41 ff. StipendienV anrechnete.
3.3 Die Beschwerdeführerin ersuchte um die in Frage
stehenden Ausbildungsbeiträge im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung. Damals
verfügte sie bereits über eine angemessene
Erstausbildung, dank deren sie gemäss eigenen Angaben
vor Beginn der Zweitausbildung schon seit zwei Jahren
von den Eltern finanziell unabhängig gewesen war. Tätig gewesen war sie damals
offenbar als Angestellte einer Gemeindeverwaltung.
Vorliegend wurde seitens des AJB wie der Vorinstanz sodann
anerkannt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit deren Zweitausbildung rechtlich nicht mehr zur Leistung von
Unterhalt verpflichtet seien (vgl. Art. 277 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]; Peter
Breitschmid, Basler Kommentar, 2010, Art. 277 ZGB
N. 4 und 12 f.).
3.4
3.4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 BiG werden Personen in Ausbildung wie erwähnt
mit Beiträgen unterstützt, "sofern ihre eigenen Mittel und diejenigen
ihrer nächsten Angehörigen oder anderer Leistungspflichtiger"
(Hervorhebung nicht im Original) nicht ausreichen.
Aus dieser Formulierung ist zu
schliessen, dass der gesuchstellenden Person nach dem Willen des Gesetzgebers
neben ihren eigenen finanziellen Mitteln lediglich
Beiträge des Ehegatten bzw. der Ehegattin sowie
Verwandter (in auf- und absteigender
Linie) und staatlicher
Stellen anzurechnen sind, die ihr gegenüber zu finanziellen Leistungen bzw.
finanziellem Unterhalt respektive finanzieller Unterstützung verpflichtet sind (vgl. Art. 159
Abs. 3, Art. 163 sowie Art. 328 ZGB). Zu
denken sein dürfte bei den "anderen Leistungspflichtigen" beispielsweise
an die Invalidenversicherung oder andere Sozialversicherungsträger, denen gegenüber die gesuchstellende Person einen finanziellen
Anspruch hat. Zugrunde liegt dieser Regelung wie erwähnt das
Subsidiaritätsprinzip: Der gesuchstellenden Person stehen
staatliche Ausbildungsbeiträge erst zu, wenn sie zuvor
alle anderweitigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihre Ausbildung selbst zu finanzieren bzw. zu entsprechenden
Mitteln zu kommen. Dies impliziert auch, dass die gesuchstellende Person
einschlägige Ansprüche nötigenfalls
auf dem Rechtsweg geltend zu machen hat.
In diesem Zusammenhang kann es dementsprechend nur die Meinung haben,
dass staatliche Ausbildungsbeiträge lediglich
subsidiär zu der gesuchstellenden Personzustehenden finanziellen Leistungen ausgerichtet werden, also solchen, auf die
sie einen Anspruch hat, den sie nötigenfalls
gerichtlich durchsetzen kann bzw. muss. Nicht gemeint sein können demgegenüber
Beiträge, die auf Freiwilligkeit basieren und mithin allein vom Goodwill einer
Person abhängen.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist sodann, einerseits
auch Personen den Zugang zu einer Ausbildung zu ermöglichen, denen selbst die
finanziellen Mittel hierzu fehlen, andererseits jedoch sicherzustellen, dass staatliche
Ausbildungsbeiträge lediglich ausgerichtet werden, wenn der gesuchstellenden
Person die Mittel zur Finanzierung tatsächlich fehlen und solche durch sie auch
nicht erhältlich gemacht werden können. In diesem Zusammenhang kann jedoch
nicht an eine – nach dem Wegfall der zivilrechtlichen elterlichen Unterhaltspflicht
lediglich noch aufgrund des biologischen Eltern-Kind-Verhältnisses weiterbestehende
– moralische Verpflichtung, die eigenen Kinder finanziell zu unterstützen, anzuknüpfen
sein. Vielmehr muss im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Pflicht des Staates
zur Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen besteht oder nicht, auf klare und
eindeutige Kriterien (eben die bestehende oder nicht mehr bestehende zivilrechtliche
und gerichtlich durchsetzbare Unterhaltspflicht) abgestellt werden.
3.4.2 In § 54 Abs. 2 StipendienV geht es entsprechend um
Konstellationen, in denen die Eltern der gesuchstellenden Person Unterhalt nach
Art. 276 ff. ZGB schulden. Nach Art. 277 ZGB ist dies der Fall
bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, sofern es bis dann noch über keine
angemessene Ausbildung verfügt, bis zum Abschluss einer angemessenen
(Erst-)Ausbildung (vgl. oben 3.3 Abs. 2).
Diesfalls soll die gesuchstellende
Person entsprechend dem Dargelegten die ihr seitens der Eltern geschuldeten
Unterhaltsbeiträge – nötigenfalls – zunächst auf dem Rechtsweg geltend machen (müssen) bzw. kann auf deren Anrechnung (einzig) unter der
Voraussetzung verzichtet werden, dass die gesuchstellende Person nachweist,
dass ihr die Beschreitung des Rechtswegs gegenüber ihren Eltern aufgrund
aussergewöhnlicher Umstände offensichtlich unzumutbar
ist. Diese Bestimmung erweist sich mithin als mit § 16 Abs. 1 BiG
kohärent.
3.4.3 Demgegenüber erscheint die Regelung von § 54 Abs. 1 StipendienV
bereits bei oberflächlicher Betrachtung insofern wenig überzeugend, als sie in
der sozusagen konträren Konstellation, dass die Eltern gerade nicht mehr
zu Unterhalt verpflichtet sind, für einen Verzicht auf die Anrechnung von
Elternbeiträgen sinngemäss die identische Voraussetzung vorsieht.
Faktisch führt § 54 Abs. 1
StipendienV im Ergebnis dazu, dass die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für
Zweitausbildungen allgemein erheblich einschränkt bzw. praktisch verunmöglicht wird.
Bezüglich Ausbildungen auf Tertiärstufe
(vgl. § 8 Abs. 4 BiG) ergibt sich aus § 16 BiG eine abgestufte
Unterstützung: Nach Abs. 2 werden Ausbildungsbeiträge "bis zu einem
ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien"
ausgerichtet (Hervorhebungen nicht im Original, ebenso im Folgenden; vgl. § 18
Abs. 1 StipendienV). Gemäss Abs. 3 werden für die "Weiterbildung
auf Tertiärstufe", mithin Postgraduate- bzw. Nachdiplomstudien (vgl.
§ 19 StipendienV), nur noch Darlehen (und nicht mehr Stipendien)
ausgerichtet. Für Zweitausbildungen auf Tertiärstufe schliesslich werden
gar keine Ausbildungsbeiträge mehr ausgerichtet. Dies ergibt sich zum einen aus
§ 16 Abs. 2 e contrario BiG und zum andern auch aus der Systematik der
Bestimmung. Schliesslich wurde dies in den Materialien zum
neuen Bildungsgesetz ausdrücklich festgehalten: Gemäss dem Antrag des
Regierungsrates an den Kantonsrat sollten für Zweitausbildungen auf
Tertiärstufe, wie bis anhin, "grundsätzlich überhaupt keine Beiträge mehr
ausgerichtet werden" (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai
2001, ABl 2001, 885 ff., 899, bzw. unter www.kantonsrat.zh.ch > KR-Nr./Vorlagen-Nr. 3859 >
3859/2001 > PDF, S. 15).
Vorliegend geht es jedoch auch nach dem
Dafürhalten der Vorinstanz um eine Zweitausbildung auf Sekundarstufe II(vgl. § 8 Abs. 3 BiG) und
nicht auf Tertiärstufe. Insbesondere aufgrund der Formulierung von § 16
Abs. 2 BiG ("für die Ausbildung auf den Sekundarstufen" und
demgegenüber "bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf Tertiärstufe")
ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf der Sekundarstufe II
die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für eine Zweitausbildung gerade
nicht ausschliessen wollte.
In § 54 Abs. 1 StipendienV
wurde sodann eine Regelung eingeführt, die zum einen keine gesetzliche Grundlage
hat, insofern darin entgegen dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 BiG auf Beiträge
gerade nicht leistungspflichtiger Angehöriger abgestellt wird, und zum
andern in den Konstellationen von Zweitausbildungen auf den Sekundarstufen
(bzw. der Sekundarstufe II) zu einem dem Willen
des Gesetzgebers widersprechenden Ergebnis führt.
3.5 § 54 Abs. 1 StipendienV ist vorliegend
daher die Anwendung zu versagen (vgl. Art. 79 Abs. 1 KV; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 23 ff.).
Der Beschwerdeführerin ist folglich kein Elternbeitrag
anzurechnen bzw. von ihrem Bedarf ist kein solcher abzuziehen.
4.
Dementsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von
Fr. 5'700.- auszurichten (vgl. oben 1.2 Abs. 1).
Ausgangsgemäss sind die Rekurs-
und die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich vom 25. April 2013 und
Dispositiv-Ziff. I in der Verfügung der Bildungsdirektion vom
13. Februar 2014 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 5'700.- zu bezahlen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II in der
Verfügung der Bildungsdirektion vom 13. Februar 2014 werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …