Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00231
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte A,
geboren am 5. Juli 1985, mit Verfügung vom 19. August 2013 die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Studium im Kanton Zürich
(Kantonswechsel). Gleichzeitig setzte es ihm zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebiets eine Frist bis zum 20. September 2013 an. Einem allfälligen
Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Migrationsamt in Bezug auf die
Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung. Für den Fall der Missachtung der
Wegzugsfrist drohte das Migrationsamt A eine Bestrafung gemäss Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen) an.
II.
A rekurrierte gegen diese Verfügung am 20. September
2013 an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung vom
19. August 2013 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn von
Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) zu erteilen. In Bezug auf
die angesetzte Wegzugsfrist sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder
zu erteilen und es sei dem Rekurrenten ausdrücklich zu gestatten, bis zur
rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz zu
verweilen.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid
vom 7. März 2014 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war
(Disp.-Ziff. I). Zudem wies sie das Migrationsamt an, nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs die Wegweisung von A aus der Schweiz zu verfügen (Disp.-Ziff. II).
III.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid vom 7. März 2014
sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 19. August 2013 aufzuheben und
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 27
Abs. 1 AuG zu erteilen. In Bezug auf die angesetzte Wegzugsfrist sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich
zu gestatten, bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens in
der Schweiz zu verweilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. April
2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen, übermittelte dem Verwaltungsgericht jedoch im Nachgang zu seinen
Akten ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2014.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom
24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Mit dem vorliegenden
Endentscheid wird das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.
3.
Zwischen der Schweiz und Kuba besteht kein Staatsvertrag im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch
auf die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung einräumen würde (Entscheid der
Vorinstanz, E. 3).
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf "neue
Beweismittel und Tatsachen im Sinn von § 52 VRG" (Beschwerdeschrift,
S. 2). Der Rechtsmittelentscheid hat sich auf die Sachlage zu beziehen,
wie sie sich im Zeitpunkt desselben darstellt (BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,
21. September 2011, VB.2011.00416, E. 2.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8 mit
Hinweisen). Die mit der Beschwerde neu beigebrachten Beweismittel und die entsprechenden
Tatsachenbehauptungen sind in diesem Sinn zu berücksichtigen.
5.
Die Vorinstanz stellte
fest, bei der vom Beschwerdeführer im Januar 2012 an der Schule C in Angriff
genommenen Ausbildung zum medizinischen Masseur handle es sich um eine
berufsbegleitende Teilzeitausbildung (Entscheid der Vorinstanz, E. 6c),
während die Zulassung für Aus- oder Weiterbildungszwecke grundsätzlich nur
erteilt werde, wenn eine Ganztagesschule besucht bzw. ein Vollzeitstudium
absolviert werde (Entscheid der Vorinstanz, E. 6b/aa). Die Vorinstanz
liess diese Frage jedoch letztlich offen, da die weiteren Voraussetzungen zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien (Entscheid der
Vorinstanz, E. 6c). So habe der Beschwerdeführer den Nachweis über die
erforderlichen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) nicht erbracht. Aus seinen Angaben zu seinen
Teilzeiterwerbstätigkeiten ergebe sich zudem, dass er deutlich mehr als 15 Stunden
pro Woche neben seiner Ausbildung arbeite, womit nicht die Ausbildung, sondern
die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehe. Damit erfülle der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. c AuG nicht
(Entscheid der Vorinstanz, E. 6d). Zudem lägen erhebliche Indizien dafür
vor, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung
und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wolle
(Art. 23 Abs. 2 VZAE). Seine anstandslose Wiederausreise erscheine
somit nicht als gesichert, weshalb er die persönlichen Voraussetzungen im Sinn
von Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG nicht erfülle (Entscheid der
Vorinstanz, E. 6e).
6.
6.1 Hinsichtlich
der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 lit. d
AuG) wendet der Beschwerdeführer ein, sein Umzug vom Kanton D nach E (ZH), ohne
vorgängig eine Bewilligung des Kantonswechsels einzuholen, könne nicht als
Umstand gewertet werden, dass er sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten wolle.
Dasselbe gelte für seine zweite Eheschliessung im Jahr 2010, was sich aus einem
Schreiben seiner Ex-Frau an die Vorinstanz ergebe, wonach er mit ihr nach Kuba
habe zurückkehren wollen, sie aber darauf bestanden habe, dass er zuerst in der
Schweiz eine Ausbildung beende.
6.1.1 Zunächst ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht
die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers für die erwähnte
Ausbildung (Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG) fraglich erscheinen. Im
Zentrum der Argumentation des Beschwerdegegners und der Vorinstanz steht
vielmehr, dass die Erteilung einer vorübergehenden Bewilligung zu Ausbildungszwecken
an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene für die gesicherte
Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 5 Abs. 2 AuG; VGr, 27. Juni
2012, VB.2012.00253, E. 3.1 [nicht publiziert]). Dies verneinte die Vorinstanz
in Bezug auf den Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies diese dabei auf die
verschiedenen Versuche des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz zu erhalten, sowie darauf, dass dieser seiner rechtskräftig
verfügten Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Schweiz zu verlassen (Entscheid
der Vorinstanz, E. 6e/bb).
6.1.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nichts daran zu ändern,
dass die Zweifel des Beschwerdegegners in Bezug auf die gesicherte
Wiederausreise des Beschwerdeführers begründet sind. Selbst wenn die beiden vom
Beschwerdeführer erwähnten Aspekte nicht berücksichtigt würden, würde sich
nichts am von der Vorinstanz gezogenen Schluss ändern, dass der
Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gewillt ist,
die Schweiz zu verlassen. Schon angesichts der – vom Beschwerdeführer nicht
bestrittenen – Tatsache, dass er die Schweiz trotz einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung
nicht verliess, durften der Beschwerdegegner und die Vorinstanz davon ausgehen,
der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für die gesicherte Ausreise. Hinzu
kommen die früheren Gesuchsabweisungen bzw. Bewilligungswiderrufe, auf die
jeweils neue, mit geänderten tatsächlichen Verhältnissen begründete Gesuche des
Beschwerdeführers folgten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
6.2 Die
Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers damit zu Recht abgewiesen. Dem
vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Nachweis, über die
notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen (Art. 27 Abs. 1
lit. c AuG; Art. 23 Abs. 1 VZAE), kommt nach dem Gesagten keine
entscheidende Bedeutung mehr zu. Dasselbe gilt für die Frage, ob von einem
Vollzeitstudium auszugehen ist, wofür eine Zulassung grundsätzlich erteilt
werden könnte.
7.
Der Beschwerdeführer setzt
sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Prüfung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu erteilen wäre
(Entscheid der Vorinstanz, E. 7), nicht auseinander. Auf die
entsprechenden Erwägungen, wonach weder familiäre Interessen noch ein längerer
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen rechtfertigen könnten, kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
8.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch
Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
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