Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00238
VB.2014.00239
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
**betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,**
hat
sich ergeben:
I.
Der 1966 geborene Brite A reiste am 11. Juli 2007 in
die Schweiz ein und erhielt am 18. September 2007
eine bis zum 10. Juli 2012 gültige
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zum Zweck der unselbständigen
Erwerbstätigkeit. Wider den
dieser Bewilligung zugrundegelegten Aufenthaltszweck
war A in der Folge – mit Ausnahme eines dreiwöchigen Einsatzes im
Gastgewerbe zu Beginn seines hiesigen Aufenthalts –
erwerbslos, seit Ende 2007 vollumfänglich fürsorgeabhängig und spätestens ab
Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein Gesuch
um Ausrichtung einer Invaliden-Rente wurde mit rechtskräftiger Verfügung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
vom 16. Dezember 2011 abgewiesen.
Mit Verfügung vom 6. August 2013 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch von A ab
und setzte diesem Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Oktober 2013.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. März 2014 ab und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz Frist bis
zum 30. April 2014.
III.
Mit Beschwerde vom 14. April 2014 liess der Beschwerdeführer durch eine neu
mandatierte Rechtsvertreterin, RA B,
beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid
Nr. 2013.0559 der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich vom 11. März 2014
vollumfänglich aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern,
eventualiter sei ihm die Ausreisefrist um mindestens sechs Monate zu
verlängern.
Gleichentags liess er auch durch seinen
bisherigen Rechtsvertreter, RA C, Beschwerde erheben und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich beantragen.
In beiden Beschwerdeverfahren wurde
sodann jeweils um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der jeweils Beschwerde führenden
Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. unentgeltliche
Rechtsbeiständin ersucht sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung verlangt.
Die beiden Beschwerdeverfahren wurden
mit Präsidialverfügung vom 15. April 2014
vereinigt.
Während sich das Migrationsamt zu den
beiden vereinigten Verfahren nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen
und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die
Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht
lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3 A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 20 N. 5).
1.2 Auch wenn sich in den Akten indirekte Hinweise
dazu finden, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel seiner Rechtsvertretung
beabsichtigt haben könnte und nicht zwei Anwälte gleichzeitig mit der Wahrung
seiner Interessen betrauen wollte, verfügen sowohl der
bisherige Rechtsvertreter, RA C, als auch die für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren neu mandatierte RA B über gültige
Anwaltsvollmachten. Letztere hat spätestens mit Erhalt der Präsidialverfügung
vom 15. April 2014 und der darin enthaltenen
Mitteilung einer Verfahrensvereinigung auch Kenntnis von der Beschwerdeeinreichung
durch RA C erhalten und dessen Mandatierung bislang nicht infrage gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowohl von RA C als auch
von RA B gültig vertreten wird.
1.3 Die beiden eingereichten Beschwerden
stammen vom gleichen Beschwerdeführer, richten sich gegen die gleiche Behörde und
enthalten inhaltlich weitgehend identische
Anträge, weshalb diese bereits in der Präsidialverfügung vom 15. April
2014 vereinigt wurden.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht
nichts anderes anordnen (§ 55 VRG in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3
VRG; VGr, 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 1.2). Mangels Aufhebung
der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich der entsprechende prozessuale Antrag
von RA C.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Wie bereits durch die Rekursinstanz
festgestellt wurde und im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr substanziiert
bestritten wird, vermittelt das FZA dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.
3.1 Näher zu prüfen bleibt allein, ob dem
Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands eine Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31
(insbesondere Abs. 1
lit. f) der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) zum erwerbslosen Aufenthalt zu
erteilen und ob der entsprechende Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren
hinreichend festgestellt worden ist.
3.2 Der Beschwerdeführer leidet gemäss eigenen Angaben und mehreren
ärztlichen Berichten und Zeugnissen bereits seit 1994, jedenfalls aber schon
vor seiner Einreise in die Schweiz, an einer sich zunehmend verschlechternden
paranoiden Schizophrenie und an Halluzinationen. Die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers als solche ist im vorliegenden Verfahren unstrittig.
Umstritten ist jedoch, ob diese einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall
oder ein dauerhaftes Vollzugshindernis begründen könnte und dem
Beschwerdeführer aus diesem Grund die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.
3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur des schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht
grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33
E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der
massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer
persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der
Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei
der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls
wird daneben in Art. 31 VZAE
konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
3.4 Der erwerbsunfähige und vollständig fürsorgeabhängige
Beschwerdeführer lebt aufgrund seines Krankheitsbilds sozial weitgehend
isoliert und hat gemäss mehreren ärztlichen Zeugnissen lediglich zu seiner
Sozialarbeiterin und zu seiner Psychiaterin regelmässigen Kontakt. Zudem ist er
wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG) vorbestraft.
Auch wenn ihm seine anhaltende und erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit allenfalls aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht
vorzuwerfen und seine Vorstrafe eher geringfügiger Natur ist, hat eine
massgebliche Integration in die Schweizer Gesellschaft weder in sozialer noch
in beruflicher Hinsicht stattgefunden. Auch hat er keinerlei Verwandte in der
Schweiz und seine hiesige Anwesenheitsdauer ist vor dem Hintergrund seiner
sozialen Isolation stark zu relativieren.
Hingegen hat er mehrere Jahre in Grossbritannien gelebt und
gearbeitet, hat dort einen Sohn und spricht Englisch. Eine Wiedereingliederung
und soziale Integration in Grossbritannien dürfte ihm zwar nicht leicht fallen.
Dies ist jedoch auf seine Erkrankung zurückzuführen und trifft im Wesentlichen
auch auf seinen hochgradig isolierten hiesigen Aufenthalt zu.
Zu prüfen bleibt, ob der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE rechtfertigt und einem Wegweisungsvollzug dauerhaft
entgegensteht.
3.5 Medizinische Gründe können zur Anerkennung eines
Härtefalls führen, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte
gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente
Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind,
sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen
führen könnte (vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober]
2013, E. 5.6.4.6). Hingegen vermag allein der Umstand,
dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält
als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu
rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3; EMARK, 2003 Nr. 24,
E. 5b; vgl. auch Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, Der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche
Verfahren, ZBl 107/2006, S. 569 f.).
Von einer zur Bejahung eines
Härtefalls relevanten und auch einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden konkreten Gefährdung ist auszugehen, wenn eine Person nach ihrer
Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich einer ernsthaften Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre (vgl. EMARK, 2004 Nr. 32, E. 7.1; BVGr,
2. November 2007, D-7298/2006, E. 4.1; BVGr, 11. August 2011,
C-2829/2010, E. 5).
Grundsätzlich obliegt es jedoch dem Herkunfts- oder
Heimatstaat, sich um die medizinische Belange der von der Schweiz weggewiesenen
Ausländer zu kümmern (Haefeli, ZBl 107/2006, S 570). In der Regel
reicht selbst die Gefahr eines Rückfalls und einer Verschlechterung des
psychischen Allgemeinzustands nicht aus, um von einer Rückverbringung abzusehen
(Haefeli, ZBl 107/2006, S. 566 f. mit Verweis auf die entsprechende
Rechtsprechung des EGMR). Entsprechenden Risiken ist vielmehr bei der
Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (BVGr, 11. August
2011, C-2829/2010, E. 8.2; BVGr, 24. November 2007, C-2276/2007,
E. 10.2.1)
Praxisgemäss ist auch zu berücksichtigen, ob die
Krankheitsumstände, welche den Härtefall begründen, bereits bei der Einreise in
die Schweiz vorbestanden haben oder erst hier eingetreten sind: So spielte es
bereits gemäss Art. 13 lit. b der mit Inkrafttreten des AuG aufgehobenen
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986
(BVO) eine Rolle, ob Migranten erst während ihres Aufenthalts in der Schweiz
krank oder invalid geworden sind oder diese Beschwerden schon vor ihrer Einreise
aufgetreten sind (vgl. auch Botschaft AuG, 2002, 3786 und Marc Spescha in:
ders. et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 30 AuG
- 6; BGE 128 II 200 E. 5.3; BVGr, 11. August 2011, C-2829/2010,
- 6.4).
3.6 Es ist davon auszugehen, dass die britische Heimat
des Beschwerdeführers grundsätzlich über geeignete Institutionen zur Behandlung
seines psychischen Leidens verfügt. Dies wird auch
durch das ärztliche Zeugnis der behandelnden Oberärztin der Psychiatrisch-Psychologischen
Poliklinik der Stadt Zürich (PPP), Dr. med. D, vom 13. Februar 2014 mit
Verweis auf "äquivalente Behandlungsmöglichkeiten in Grossbritannien"
nicht grundlegend in Abrede gestellt. Eine
ambulante Behandlung und die hier bereits begonnene medikamentöse Behandlung
könnte auch in Grossbritannien fortgesetzt werden. Zudem ist festzuhalten, dass
die Erkrankung des Beschwerdeführers bereits bei seiner Einreise in die Schweiz
bestand.
Es stellt sich somit nicht die Frage, ob
der Beschwerdeführer generell auch in seiner Heimat behandelt werden könnte,
sondern ob ihm eine Veränderung seines Therapieorts,
seiner Therapeuten oder seiner sonstigen Betreuungspersonen gegenwärtig und in
absehbarer Zukunft zugemutet werden kann.
3.7 Der Beschwerdefürer befindet sich gegenwärtig in
engmaschiger psychiatrischer Betreuung und wird ambulant sowie
medikamentös behandelt. Die Unzumutbarkeit einer Ausweisung
wurde im ärztlichen Zeugnis vom 29. August 2013
mitunter mit der Umstellung der psychopharmakologischen Behandlung und der
dafür notwendigen engmaschigen Beobachtung begründet. Diese
Medikamentenumstellung scheint laut ärztlichem Zeugnis vom 13. Februar 2014 zwischenzeitlich abgeschlossen zu sein, stellt jedoch
ohnehin kein dauerhaftes Vollzugshindernis dar. Sowohl die Medikamentenabgabe als auch die therapeutische Begleitung
können sodann auch in Grossbritannien fachmännisch erbracht werden.
Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt
worden ist, steht es dem Beschwerdeführer offen, sich rechtzeitig mit den
britischen Behörden in Verbindung zu setzen, um so eine allfällig begleitete
Überführung nach Grossbritannien oder eine unterbruchslose Weiterführung der
für notwendig erachteten Massnahmen in die Wege zu leiten. Ebenso steht
es ihm frei, dabei allenfalls die Hilfe sozialer Dienste und Beratungsstellen
in Anspruch zu nehmen oder sich nötigenfalls an die Erwachsenenschutzbehörde zu
wenden.
3.8 Die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Grossbritannien gefährdet demnach dessen
Therapieerfolg nicht dermassen, dass eine Härtefallbewilligung im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 lit. f VZAE zu erteilen oder ein dauerhaftes Vollzugshindernis
im Sinn von Art. 83 AuG gegeben ist. Allfälligen gesundheitlichen Bedenken
ist vielmehr bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.
Eine lediglich vorübergehende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
würde ohnehin weder eine vorübergehende Aufnahme noch ein Aufenthaltsrecht
rechtfertigen (vgl. im Hinblick auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 83 N. 10 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Auskünfte und Gutachten von Sachverständigen sind ausschliesslich
für relevante Sachverhaltsfragen, nicht aber für Rechtsfragen einzuholen. Dabei
gelten für die gutachterliche Tätigkeit die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen
von § 5a VRG (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a
N. 11).
4.2 Die Einholung des beantragten
Sachverständigengutachtens von Dr. med. D erscheint
nicht geboten: Zum einen erscheint diese als
Gutachterin im vorliegenden Verfahren ungeeignet, da sie aufgrund ihren ärztlichen
Eingaben und ihres bisherigen
Patientenkontakts und Behandlungsverhältnisses objektiv
nicht mehr unbefangen ist (vgl. § 5a Abs. 1 VRG). Sie käme in
dieser Sache deshalb höchstens noch als
sachverständige Zeugin infrage.
Zum anderen wird nicht bestritten, dass
die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers existiert und sich das
Krankheitsbild bei einem Behandlungsabbruch (respektive -unterbruch) weiter
verschlechtern könnte. Es ist jedoch eine allein durch das Gericht zu klärende
Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer ein solcher Behandlungsabbruch infolge
seiner Wegweisung aus der Schweiz auch (rechtlich) zuzumuten
ist.
Auch wenn eine Beeinträchtigung des
Therapieerfolgs durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht
auszuschliessen oder sogar zu erwarten ist, ist anhand
der Aktenlage ausreichend erstellt, dass sich dadurch
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart
dramatisch verschlechtern wird, dass ihm deshalb eine
Härtefallbewilligung zu erteilen oder ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre: So wird praxisgemäss eine Wegweisung in ihr Heimatland
selbst Personen zugemutet, welche im Zusammenhang mit der drohenden
Ausschaffung ernsthafte Suizidgedanken geäussert haben (vgl. BVGr, 11. August
2011, C-2829/2010, E. 8.2). Zudem können die
entsprechenden Risiken durch eine sorgfältige Planung der Rückführung und
Weiterbehandlung in Grossbritannien minimiert werden.
Weitere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verlängern ist, werden nicht
substanziiert dargelegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Verfällt eine angesetzte Ausreisefrist während eines
Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach
rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens förmlich – unter Gewährung
des rechtlichen Gehörs und mittels einer beschwerdefähigen
Vollstreckungsverfügung – eine neue Frist anzusetzen (vgl. Andrea Binder Oser
in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 66 N. 3 mit Hinweisen). Eine
entsprechende Fristansetzung durch die Rechtsmittelinstanz selbst ist nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar möglich, jedoch nicht zwingend.
5.2 Vorliegend erscheint eine Fristansetzung durch das
Verwaltungsgericht nicht zweckmässig, da insbesondere auch eine angemessene
Organisation der Nachbetreuung in Grossbritannien in die Wege geleitet werden
muss. Der genaue Ausreisetermin ist deshalb durch das Migrationsamt
festzusetzen. Dieses wird dabei angemessen zu berücksichtigen haben, dass die
Organisation einer medizinischen Anschlussbetreuung des Beschwerdeführers in
Grossbritannien einer gewissen Vorlaufzeit bedarf.
Damit ist auch der
entsprechende Eventualantrag um Festsetzung einer um mindestens sechs Monate
verlängerten Ausreisefrist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2
VRG).
6.2 Der fürsorgeabhängige Beschwerdeführer verfügt
zwar offenkundig nicht über die erforderlichen Mittel zur Deckung seiner
Prozess- und Vertretungskosten. Die gleichzeitige Einreichung zweier Beschwerden unter Mandatierung verschiedener Rechtsanwälte
in derselben Sache erscheint jedoch von vornherein nicht erforderlich zur
Wahrung seiner Rechte. Angesichts der klaren ausländerrechtlichen Praxis der
Gerichte können die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel zudem ohnehin
als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge sind
seine Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
-
Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands werden abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an:…