Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00311
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fahrverbot
auf Schweizer Gebiet,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 29. Oktober 2013 den Führerausweis für die Zeit vom
21. Januar 2011 bis 20. April 2011 sowie vom 21. Dezember 2013
bis 20. Februar 2014 (Restvollzug). Gleichzeitig untersagte es ihm das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F
während dieser fünf Monate.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 8. November 2013
Rekurs an das Strassenverkehrsamt und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Das Strassenverkehrsamt leitete den Rekurs am 4. Dezember
2013 zuständigkeitshalber und mit dem Antrag auf Abweisung an die
Sicherheitsdirektion weiter. Mit Entscheid vom 28. März hiess die Sicherheitsdirektion
den Rekurs teilweise gut. Sie nahm davon Vermerk, dass A während der Zeit vom
21. Januar 2011 bis 25. April 2011 das Führen von Motorfahrzeugen auf
Schweizer Gebiet untersagt war. Gleichzeitig entzog sie ihm den Führerausweis
ab 14. April bis 8. Juni 2014 (Restvollzug). Im Übrigen wies sie den
Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 21. Mai 2015 an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen
Rekursentscheids der Rekurs gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013
gutzuheissen und die Hinterlegung der Fahrerlaubnis beim Strassenverkehrsamt
anzuerkennen, eventualiter die Verfügung aus Rechtsmängeln derselben
aufzuheben, sodann den Rekursentscheid aus Rechtsmängeln aufzuheben, eventualiter
die Einsendung der Führerausweise. Schliesslich sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu gewähren und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 6. Juni 2014 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Mangels
grundsätzlicher Bedeutung wird der vorliegend zu beurteilende Fall vom Einzelrichter
entschieden (§38 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2).
Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 i. V. m. § 25 VRG; vgl. die Verfügung des
Abteilungspräsidenten vom 22. Mai 2014). Auf den Antrag bezüglich Gewährung
der aufschiebenden Wirkung ist somit nicht einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, dass dem Begehren des Beschwerdeführers,
es sei auf den Restvollzug von zwei Monaten Führerausweisentzug zu verzichten,
nicht gefolgt werden könne. Der ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers
sei der Beschwerdegegnerin zwecks Umschreibung zugestellt worden. Dies habe
jedoch mit einer Hinterlegung zwecks Anrechnung an eine bevorstehende Massnahme
nichts zu tun, da dies mit der Abteilung Administrativmassnahmen nicht abgesprochen
gewesen sei und keine explizite Verzichtserklärung des Beschwerdeführers
vorliege. Die Vorinstanz ergänzt dazu, die Umwandlung des Führerausweises
entspreche nicht einer freiwilligen Rückgabe des Führerausweises im Sinn von Art. 32
der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV). Es fehle eine
schriftliche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers. Zudem sei nicht mehr wie
in der ursprünglichen Verfügung vom 10. Dezember 2010 ein Fahrverbot in
der Schweiz und Liechtenstein, sondern ein Ausweisentzug anzuordnen, da der
Beschwerdeführer nunmehr im Besitz eines Schweizer Führerausweises sei.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es nicht zulässig sei, anstelle des ursprünglich
verfügten Fahrverbots nun einen Ausweisentzug für die Restdauer von zwei
Monaten anzuordnen, da dies eine unzulässige Verschärfung der ursprünglichen
Massnahme sei. Ausserdem habe er seinen Führerausweis freiwillig und
vorsorglich bei der Beschwerdegegnerin für zwei Monate deponiert; auch wenn
dies innerhalb des Umwandlungsverfahrens geschehen sei, habe seinerseits eine
klare und mit der Beschwerdegegnerin abgesprochene Absicht bestanden, diese
Zeit an die bevorstehende Massnahme des Fahrverbots anrechnen zu lassen.
3.
Die Beschwerdegegnerin erliess gegen den
Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 ein Fahrverbot (act. 9/9). Dieses beruht
auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung.
Das Verwaltungsgericht bestätigte das Fahrverbot mit Urteil vom 6. Mai
2013 (VB.2012.00764).
Der Beschwerdeführer hinterlegte seinen ausländischen
Führerschein noch während laufenden Beschwerdeverfahrens bei der
Beschwerdegegnerin (act. 9/45 ff.). Mit Schreiben vom 8. Januar
und 5. Februar 2013 informierte Letztere den Beschwerdeführer, dass die Umwandlung
in einen Schweizer Führerausweis aufgrund einer ausstehenden Rechnung nicht
ausgeführt werden könne. Am 11. Februar 2013 beglich der Beschwerdeführer
den geschuldeten Betrag von Fr. 100.-, worauf ihm gleichentags der
schweizerische Führerausweis ausgestellt wurde.
In der eingangs erwähnten Verfügung vom 29. Oktober
2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das am 10. Dezember 2010
angeordnete Fahrverbot von fünf Monaten mittlerweile rechtskräftig geworden
sei, weshalb es nun zu vollziehen sei.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, mit der Verfügung vom 29. Oktober 2013 sei
die inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 10. Dezember 2010 bzw. das
rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai
2013 in unzulässiger Weise verschärft worden. In der ursprünglichen Verfügung,
wo der Beschwerdeführer noch in Besitz des ausländischen Führerausweises
gewesen sei, sei ein Fahrverbotauf Schweizer Gebiet ausgesprochen
worden. Der nun angeordnete Restvollzug bzw. Entzugdes Schweizer
Führerausweises von nicht ganz zwei Monaten (ursprünglich 14. April bis
und mit 8. Juni 2014 gemäss Rekursentscheid vom 28. März 2014) entspreche
nicht einem reinen Fahrverbot.
4.2 Ausländische
Führerausweise können von Schweizer Behörden bereits aufgrund fehlender
Zuständigkeit nicht entzogen werden (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, vor Art. 16 ff.
N. 6). Jedoch können für Inhaber ausländischer Fahrausweise auf Schweizer
Gebiet Fahrverbote ausgesprochen werden. Für den Erlass eines Fahrverbots
müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für den Entzug des
schweizerischen Führerausweises (vgl. Weissenberger, vor Art. 16 f.
N. 6, Art. 22 N. 6).
4.3 Der
Beschwerdeführer wendet zur Recht ein, dass ein Fahrverbot auf Schweizer Gebiet
nicht einem kompletten Entzug eines Führerausweises entspricht. Durch ein
reines Fahrverbot könnte er theoretisch – je nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen
– nach wie vor berechtigt sein, im Ausland Motorfahrzeuge zu führen.
Die Folgen eines Entzugs eines Schweizer Führerausweises
bedeuten zwar in erster Linie ebenfalls ein Fahrverbot für die Schweiz und das Fürstentum
Liechtenstein. Allerdings setzen auch die gesetzlichen Bestimmungen der meisten
übrigen Länder der Welt für das Führen von Motorfahrzeugen durch Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz den physischen Besitz eines gültigen
schweizerischen Führerausweises voraus. Personen mit Führerausweisentzug in der
Schweiz verstossen deshalb regelmässig gegen das im Ausland jeweils anwendbare
Landesrecht, wenn sie dort Motorfahrzeuge führen. Dies ist bei einem reinen
Fahrverbot auf Schweizer Gebiet für einen Betroffenen mit deutschem
Führerausweis nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass an
einen Entzug eines Schweizer Führerausweises weitere Folgen geknüpft sind,
welche bei einem Fahrverbot nicht zum Tragen kommen, zum Beispiel ein Verbot,
bei Lernfahrten die Funktion einer Begleitperson einzunehmen (vgl. auch www.stva.zh.ch
und die dort beschriebenen Massnahmearten betreffend Führerausweis).
4.4 Im
vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass noch während des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens
VB.2012.00764 betreffend das angefochtene Fahrverbot eine Umwandlung des ausländischen
Führerausweises in einen Schweizer Ausweis stattfand (am 11. Februar
2013). Damit fragt sich, ob aufgrund dieser Umwandlung nun neu ein Entzug des
Ausweises angeordnet werden könnte, obwohl die Verfügung betreffend Fahrverbot
vom 10. Dezember 2010 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai
2013 rechtskräftig geworden ist. Die Verfügung vom 29. Oktober 2013 ist
gemäss Beschwerdegegnerin eine Vollzugsverfügung (act. 9/44, 9/47,
9/50, 9/51 und 9/56) der ursprünglichen Verfügung vom 10. Dezember 2010 und des
rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2013, wo es
lediglich um ein Fahrverbot ging.
Wurde tatsächlich eine Umwandlung des Fahrverbots in einen
Entzug beabsichtigt, hätte dies durch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) sowie § 10 und § 28 VRG in hinreichender Weise begründet
werden müssen (im Einzelnen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
2014, § 10 N. 15 ff.; Griffel, § 28 N. 4 f.).
Ausreichende Begründungen sind indessen weder in der angefochtenen Verfügung
vom 29. Oktober 2013 noch im Rekursentscheid vom 28. März 2014
vorhanden. In der Verfügung finden sich keinerlei Ausführungen hierzu, während
der Rekursentscheid lediglich auf die Tatsache hinweist, dass nun ein Schweizer
Ausweis vorliege, der zu entziehen sei. Nach dem Gesagten ist die angefochtene
Massnahme bereits wegen fehlender Begründung aufzuheben. Ob eine Heilung hier aufgrund
der Schwere der Gehörsverletzung überhaupt infrage kommt, kann offengelassen
werden, da sich die Beschwerde auch aus anderen Gründen als begründet erweist.
Aus denselben Gründen können auch die übrigen Rügen betreffend
Gehörsverletzungen offengelassen werden.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt, der mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 beantragte
Restvollzug von zwei Monaten sei bereits vollzogen worden. Er habe seinen ausländischen
Führerausweis am 22. November 2012 zwecks Umwandlung in einen Schweizer
Führerausweis deponiert. Der schweizerische Ausweis sei am 12. Dezember
bereits ausgefertigt gewesen. Nach Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt habe
er vereinbart, den neuen Schweizer Führerschein für zwei Monate zu hinterlegen.
Die E-Mail, welche er am 14. Dezember 2012 an seine damalige
Rechtsvertreterin geschickt habe, bestätige dies. Darüber, dass eine
Verzichtserklärung oder Ähnliches notwendig sei, sei er nicht informiert
worden. Der Führerausweis wurde ihm schliesslich am 11. Februar 2013
ausgehändigt.
5.2 Gemäss Art. 32
VZV hat die freiwillige Rückgabe des Führerausweises an die Behörde die Wirkung
eines Entzugs. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
Grundsätzlich kann noch vor Erlass einer schriftlichen Entzugsverfügung ein
vorzeitiger Entzug des Führerausweises zwischen Strassenverkehrsamt und dem
Betroffenen vereinbart werden. Dazu bedarf es gemäss der Praxis des
Strassenverkehrsamts der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Sachbearbeiter und
einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung der betroffenen Person (vgl. www.stva.zh.ch
und das dort beschriebene Verfahren zum Führerausweisentzug).
5.3 Die
Vorinstanz hat zwar zutreffend festgehalten, dass keine schriftliche Erklärung
des Beschwerdeführers betreffend die freiwillige Hinterlegung vorliege. Auch
war die Hinterlegung nicht mit der Abteilung Administrativmassnahmen
abgesprochen. Allerdings ergibt sich aus den Akten tatsächlich, dass der
Schweizer Führerausweis am 12. Dezember 2012 zur Ausfertigung bei der
Beschwerdegegnerin bereit lag (act. 9/46 und 9/50). Gemäss Beschwerde
deponierte der Beschwerdeführer den Schweizer Führerausweis ab dem 12. Dezember
2012 vorsorglich und verzichtete in direkter Absprache mit der Beschwerdegegnerin
auf eine sofortige physische Ausstellung, da die physische Aufbewahrung mehr
Aufwand bedeuten würde. Eine gesonderte Bestätigung sei laut Auskunft der Beschwerdegegnerin
nicht erforderlich gewesen, da der Ausweis ja nicht physisch abgegeben wurde
und die Aktenlage einer Bestätigung gleichkomme. Zwei Tage später, am 14. Dezember
2012, teilte der Beschwerdeführer seiner damaligen Rechtsvertreterin per E-Mail
mit, er habe seinen Führerausweis vorsorglich bei der Beschwerdegegnerin deponiert
(act. 45/1). Der Beschwerdeführer kümmerte sich in der Folge auch nicht um
die sofortige Bezahlung der Rechnung, und der Führerausweis wurde bis zum 11. Februar
2013 von der Beschwerdegegnerin zurückbehalten.
Aus den gesamten Umständen ergibt sich nach dem Gesagten
eine Absicht des Beschwerdeführers zur freiwilligen Hinterlegung des
Führerausweises im Sinn von Art. 32 VZV, auch wenn keine schriftliche
Erklärung diesbezüglich vorliegt. Eine solche Erklärung entspricht zwar der
gängigen Praxis des Strassenverkehrsamts, einschlägige gesetzliche Bestimmungen
existieren jedoch nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin
habe in diesem speziellen Fall eine schriftliche Erklärung nicht für notwendig
gehalten, da noch kein physischer Ausweis bestand, erscheinen einleuchtend.
Dass die Hinterlegung nicht mit der Abteilung
Administrativmassnahmen abgesprochen war, erscheint zwar als problematisch,
kann jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Seitens der
Beschwerdegegnerin wäre es im vorliegenden Fall angebracht gewesen, mit der
Abteilung Administrativmassnahmen abzuklären, ob eine Führerausweisumwandlung
während eines laufenden Gerichtsverfahrens betreffend – ebenfalls von der Beschwerdegegnerin
angeordneten – Fahrverbot angebracht erschien und ob seitens des Beschwerdeführers
eine Hinterlegungsabsicht bestand. Gemäss Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer
gegenüber sogar kommuniziert, dass eine Mitteilung der Hinterlegung "von
Amtes wegen" erfolge. Der Beschwerdeführer konnte sich als juristischer
Laie weder der genauen Konsequenzen einer Ausweisumwandlung noch des genauen
Ablaufs eines Hinterlegungsverfahrens bewusst sein.
5.4 Dass der
Beschwerdeführer die Rechnung betreffend Umwandlung erst bei der ursprünglich
geplanten Abholung am 8. Januar 2013 und schliesslich erst am 11. Februar
2013 bezahlte, ändert nichts an seiner sich aus den Akten ergebenden Absicht
zur Deponierung seines Ausweises. Offensichtlich ging der Beschwerdeführer
davon aus, die Rechnung nach erfolgter Umwandlung bezahlen zu können und war
sich nicht bewusst, dass dies bereits vorangehend geschehen muss.
5.5 Nach dem
Gesagten erscheint es aufgrund der Umstände als formalistisch, an der fehlenden
schriftlichen Erklärung und der fehlenden Information an die Abteilung Administrativmassnahmen
festhalten zu wollen und auf eine Anrechnung der Hinterlegungszeit zu
verzichten. Auch wenn der Ablauf der Hinterlegung nicht ganz nach der gängigen
Praxis vor sich ging, musste der Beschwerdeführer aufgrund Art. 5 Abs. 3
BV auf eine sorgfältige Vorgehensweise und Information seitens der Behörden
vertrauen können. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegend zu
beurteilenden Einzelfalls ist deshalb die Zeit vom 12. Dezember 2012 bis
zum 11. Februar 2013 als freiwillige Rückgabe i. S. v. Art. 32 VZV anzurechnen und die Massnahme des
Fahrverbots für die vollständige Dauer von fünf Monaten bereits
vollzogen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung. Da der Beschwerdeführer
im Verfahren vor Verwaltungsgericht jedoch ohne externe Vertretung aufgetreten
ist und kein besonderer Aufwand für die Verfassung seiner Rechtsschrift bzw.
die Abwicklung des Verfahrens ersichtlich ist, sind die Voraussetzungen § 17
Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt. Eine Entschädigung wird
deshalb nicht zugesprochen. Dasselbe gilt analog für die Entschädigungsfolgen
im Rekursverfahren. Die Kostenregelung des Rekursentscheids ist dagegen zu
ändern.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss werden
Ziffer II Satz 2 und Satz 3 des Rekursentscheids vom 28. März 2104
aufgehoben. Die Rekurskosten von Fr. 1443.75.- (11/12 von Fr. 1575.-)
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2080.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
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Mitteilung an:…