Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00382
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 entschied der
Gemeinderat B, A das Akteneinsichtsrecht in ein Schreiben von C vom 2. Oktober
2012 betreffend einer nachbarschaftlichen Streitigkeit zu verweigern.
II.
Hiergegen erhob A am 7. Januar 2014 Rekurs beim
Bezirksrat D und stellte den Antrag, den Beschluss des Gemeinderats B
aufzuheben und ihm betreffend das Schreiben von C vom 2. Oktober 2012
Akteneinsicht zu gewähren. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 16. Mai 2014
abgewiesen.
III.
Am 16. Juni 2014 erhob A Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss des Bezirksrats D vom 16. Mai
2014 betreffend Akteneinsicht aufzuheben, die Gemeinde B zu verpflichten, das
Akteneinsichtsrecht in das Schreiben C vom 2. Oktober 2012 zu gewähren und
im Fall einer Verweigerung der Akteneinsicht den wesentlichen Inhalt des
Schreibens von C insoweit mitzuteilen, als dies ohne Verletzung der zu schützenden
Interessen möglich sei; bei mündlicher Bekanntgabe gemäss § 9 Abs. 2
VRG sei ein Protokoll zu erstellen, welches A zu unterzeichnen hätte. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um einen möglich raschen Entscheid.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2014 beantragte der
Bezirksrat D, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und verwies im Übrigen
auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Mit Schreiben vom 11. Juli
2014 verzichtete der Gemeinderat B auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 reichte A einen
Nachtrag zu seiner Beschwerde ein, woraufhin C mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Dezember
2014 die Möglichkeit zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren eingeräumt wurde. Am
16. Dezember 2014 verzichtete C auf Teilnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
2.
Der Beschwerdegegner bringt vor, im konkreten Fall sei die
Verweigerung des Akteneinsichtsrechts in das Schreiben von C vom 2. Oktober
2012 gerechtfertigt gewesen, da anhand der eskalierenden nachbarschaftlichen
Streitigkeiten eine vermittelnde Lösung gesucht worden sei und der
Persönlichkeitsschutz von C zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz führt hierzu
aus, dass der Beschwerdegegner sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und auch
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet habe. Es sei nachvollziehbar,
den Persönlichkeitsschutz von C im vorliegenden Fall höher zu gewichten als das
Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschluss der Vorinstanz vom 16. Mai
2014 enthalte keine richtige, angemessene und überzeugende Begründung und
verletze somit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
3.2 Am 2. Oktober
2012 richtete C innerhalb seit Jahren andauernder nachbarlicher Streitigkeiten
im Gebiet "E" ein Schreiben an die Gemeinde B und wies darin auf
unhaltbare Zustände im betroffenen Gebiet, verursacht durch den
Beschwerdeführer, hin. Die offizielle Zufahrt zu ihrer persönlichen
Liegenschaft sei nicht mehr möglich. Der Beschwerdegegner wurde durch das
Schreiben aufgefordert, das Zufahrtsrecht auch für Besucher durchzusetzen.
Aufgrund dieses Schreibens wurde der Bausekretär der Gemeinde
B beauftragt, mit dem Beschwerdeführer einen Besprechungstermin zu vereinbaren.
Mit E-Mail vom 11. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Zustellung
des Schreibens von Frau C in Aussicht gestellt und ein Besprechungstermin
angekündigt. In der Zwischenzeit beschloss der Beschwerdegegner, aufgrund der
schon lange herrschenden nachbarlichen Spannungen im Gebiet "E", das
Bauamt von der Vermittlung zwischen den Parteien zu entbinden und das Schreiben
von C dem Beschwerdeführer nicht zu unterbreiten. Der Beschwerdegegner
beschloss, mit zwei Gemeinderäten beim Beschwerdeführer vorstellig zu werden,
um endlich eine Lösung für die nachbarlichen Streitigkeiten zu finden.
Am 13. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer
Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat D aufgrund Verweigerung der Akteneinsicht
in das Schreiben von C. Am 17. Dezember 2012 fand ein persönliches Treffen
zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Gemeinderäten des Beschwerdegegners
statt, über dessen genauen Inhalt gemäss Aktenlage verschiedene Darstellungen
bestehen. Mit Beschluss vom 15. November 2013 gab der Bezirksrat D der Aufsichtsbeschwerde
des Beschwerdeführers in dem Sinn Folge, als dass es die Angelegenheit dem
Beschwerdegegner zur Neubeurteilung und zum Erlass eines begründeten und
anfechtbaren Entscheids betreffend das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers
zurückwies. Am 17. Dezember 2013 entschied der Gemeinderat B, dem Beschwerdeführer
das Akteneinsichtsrecht in ein Schreiben von C vom 2. Oktober 2012 zu
verweigern.
3.3 Aus dem in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der Betroffenen auf
rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 10
N. 15 ff.; Griffel, § 28, N. 5). Eine sachgerechte
Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen
Punkte beschränken (VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00218, E. 4.2). Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229
E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b). In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen
Hinweisen).
3.4 Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
hat in ihrem Beschluss vom 16. Mai 2014 zunächst erörtert, welches die
Voraussetzungen für die Verweigerung einer Akteneinsicht in das Schreiben von C
vom 2. Oktober 2012 sind. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass im
vorliegenden Fall lange herrschende nachbarschaftliche Spannungen im Gebiet
"E" vorliegen und dass im konkreten Fall der Persönlichkeitsschutz
von C höher zu gewichten sei als das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers,
insbesondere angesichts der Rechtsprechung, dass in der Regel ein
schutzwürdiges Interesse besteht, die Identität von Anzeigeerstattern geheimzuhalten,
um diese vor ungerechtfertigten Massnahmen zu schützen (vgl. dazu hinten E. 5.2).
Des Weiteren weist die Vorinstanz auf die Akten des
Aufsichtsbeschwerdeverfahrens zwischen den Parteien hin und erörtert zudem,
dass der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Schreibens von C
anlässlich des persönlichen Treffens mit zwei Gemeinderäten des Beschwerdegegners
am 17. Dezember 2012 ohnehin mitgeteilt wurde. Ziel dieser Besprechung war
es, eine Lösung für die unerfreulichen nachbarlichen Streitigkeiten zwischen
allen Parteien zu finden.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor,
dass die Begründung, C vor ungerechtfertigten Massnahmen zu schützen,
unzutreffend sei, da im Gegenteil C wegen mehrfacher übler Nachrede und wegen
mehrfacher Beschimpfung gegen ihn bestraft worden sei. Letztgenannte Tatsache
trifft zwar offenbar zu, tangiert aber nicht die Nachvollziehbarkeit der
Begründung der Vorinstanz. Die im Strafbefehl vom 17. März 2011 festgestellten
Tatbestände haben mit der vorliegenden konkreten Nachbarschaftsstreitigkeit
betreffend Zufahrtsberechtigung keinen Zusammenhang.
Es liegt somit insgesamt eine genügende Begründung vor,
welche sich nicht mit allen, aber den wesentlichen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich.
4.
4.1 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass seinerseits schutzwürdige Interessen
bezüglich der Akteneinsicht bestünden, nämlich die Verteidigung seiner Ehre
sowie der persönliche Schutz vor den Angriffen des Lebenspartners von C.
4.2 Gemäss § 8
Abs. 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, dazu
berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. § 8 f. VRG sind
allerdings nur bezüglich eines Verwaltungsverfahrens anwendbar, welches den
Erlass einer Verfügung (oder den ausdrücklichen Verzicht des Erlasses einer solchen)
erwarten lässt (vgl. Felix Uhlmann, Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens,
in: Isabelle Häner, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 2 ff.).
Ausserhalb eines förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer
rechtskräftigen Verfügung richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG).
Die Frage des Verwaltungsverfahrens wurde im Beschluss des
Bezirksrats D vom 15. November 2013 bejaht. Der Beschwerdegegner sei nach
aussen aufgetreten und habe Vorkehrungen getroffen, die den Erlass einer
Verfügung erwarten liessen. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Es ist weiter
davon auszugehen, dass das Verwaltungsverfahren vor dem Beschwerdegegner bis
anhin nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 8
N. 4, 22 ff.). Auch von den Parteien wurde das Vorliegen eines
Verwaltungsverfahrens weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren bestritten.
Vorliegend ist deshalb das VRG und nicht das IDG anwendbar.
4.3 Nach § 9
Abs. 1 VRG kann die Einsicht in ein Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffentlicher
oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen
Untersuchung verweigert werden. Die Verweigerung ist in den Akten zu vermerken
und zu begründen. Gemäss § 8 Abs. 2 VRG soll der wesentliche Inhalt
eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wurde, jedoch insoweit
mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen
möglich ist. Bei mündlicher Bekanntgabe ist ein Protokoll zu erstellen, das
derjenige zu unterzeichnen hat, der die Einsicht verlangt.
Das Akteneinsichtsrecht kann von vornherein nur durch
wesentliche öffentliche Interessen aufgewogen werden (vgl. Plüss, § 9 N. 7
ff.). Solche dürften der Akteneinsicht eher selten entgegenstehen. Häufiger
sind private Interessen, entweder solche einer Gegenpartei oder von Dritten,
die am Verfahren nicht beteiligt sind. Im Vordergrund stehen der Schutz der
Persönlichkeit sowie die Wahrung von Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen (VGr,
23. November 2011, VB.2011.00371, E. 3.2.2; Plüss, § 9 N. 9).
Es besteht regelmässig ein schutzwürdiges Interesse, die
Identität von Anzeigeerstattern bzw. Informanten geheimzuhalten, um diese vor
ungerechtfertigten Massnahmen zu schützen (VGr, 23. Januar 2002,
VB.2001.00376, E. 4.e; Plüss, § 9 N. 9). Geschützt werden können
auch im Allgemeinen Personen, denen Nachstellungen,
Anfeindungen oder rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen (VGr, 23. November
2011, VB.2011.00371, E. 3.2.2). Nach der zu dieser Frage ergangenen Praxis ist zwar das
Interesse an der Ergreifung rechtlicher Schritte des Einsichtsgesuchstellers
ebenfalls zu gewichten, doch überwiegt es dasjenige der Informanten nicht in
jedem Fall. Insbesondere bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit jeglicher
rechtlicher Schritte seitens des Einsichtsgesuchstellers überwiegt das Interesse
am Schutz der Informanten (BGr, 11. Juni 1996, ZBl 98/1997, S. 567 ff.,
- 6.c; vgl. auch BGr, 18. September 1991, ZBl 93/1992, S. 362 ff.,
- 5).
Nach Ermittlung der massgeblichen, einander
gegenüberstehenden Interessen müssen diese gewichtet und gemäss dem
Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV sorgfältig und
umfassend gegeneinander abgewogen werden. Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Stehen der Akteneinsicht überwiegende Interessen entgegen, so bedeutet
dies nicht automatisch, dass die Einsichtnahme gänzlich zu verweigern ist. Im
Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips darf eine Einschränkung nicht weiter
gehen als in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht erforderlich
(Plüss, § 9 N. 11 f.).
4.4 Vorliegend
stehen sich die Interessen des Beschwerdeführers – der Schutz seiner Ehre sowie
der Schutz vor den Angriffen des Lebenspartners von C – dem Persönlichkeitsschutz
von C und dem Interesse der Vermeidung von weiteren Eskalationen der
nachbarschaftlichen Streitigkeiten gegenüber (vgl. zum Interesse der
Deeskalation z. B. BGr, 11. Juni 1996, ZBl 98/1997, S. 567 ff.,
E. 6.c). Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen (vgl. auch
Plüss, § 9 N. 11 f.).
Eine Verweigerung der Akteneinsicht erschiene angesichts der
vorliegenden Interessenlage als unverhältnismässig. Erstens scheinen in den
gesamten nachbarschaftlichen Streitigkeiten seit Jahren sowohl auf Seiten des
Beschwerdeführers als auch auf Seiten von C gewisse Auseinandersetzungen und
rechtlich untersuchte Tätigkeiten vorgelegen zu haben, welche am 17. März
2011 beispielsweise zu einem Strafbefehl gegen C hinsichtlich verschiedener
Ehrverletzungen gegenüber dem Beschwerdeführer geführt haben. Der Beschwerdeführer
äussert aufgrund dieser langen Vorgeschichte in seiner Beschwerde die
Vermutung, dass das Schreiben von C vom 2. Oktober 2012 rassistische und
antisemitische Passagen enthalten könnte, und möchte sich persönlich davon
überzeugen, dass im konkreten Schreiben keine neuen Ehrverletzungen gegen ihn
bestehen. Das Schreiben vom 2. Oktober 2012 enthält keine solchen
Passagen. Eine Beurteilung ist allerdings nur dann möglich, wenn einem das
Schreiben vorliegt. Angesichts der langandauernden Nachbarstreitigkeiten und
der direkt gegen ihn erhobenen Vorwürfe seitens C ist das Interesse des
Beschwerdeführers, sich persönlich vom Inhalt des Briefes vom 2. Oktober
2014 zu überzeugen, nachvollziehbar.
Auf der anderen Seite besteht kein besonderes Interesse, C
als Informantin vor ungerechtfertigten Massnahmen bzw. weiteren Nachstellungen
zu schützen. Zunächst ist ihre Identität dem Beschwerdeführer bereits bekannt.
Des Weiteren verzichtete C mit Schreiben vom 16. Dezember 2014
ausdrücklich auf Teilnahme bzw. weitere Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren.
Somit überwiegen die tangierten Interessen des Beschwerdeführers den Schutz von
C.
4.5 Zweitens
herrschen im Gebiet "E" nachweislich seit längerer Zeit intensive
Nachbarstreitigkeiten, welche sich offenbar im Laufe der Zeit intensiviert
haben. Die Absicht des Beschwerdegegners (und der Verweis der Vorinstanz
hierauf), eine inhaltliche und vermittelnde Lösung zwischen den Parteien zu
finden, ohne die Streitigkeiten zu verschärfen, erscheint zwar vernünftig.
Angesichts der zahlreichen Streitigkeiten kommt dem Anliegen, weitere Eskalationen
zu vermeiden, um die Situation befrieden zu können, entscheidendes Gewicht zu.
Die Verweigerung der Akteneinsicht kann einem solchen Zweck dienen (vgl.
ähnlich BGr, 11. Juni 1996, ZBl 98/1997, S. 567 ff.,
E. 6.c). Im vorliegenden Fall erscheint es allerdings zweifelhaft,
ob die Aktenverweigerung in den Brief vom 2. Oktober 2012 zu diesem Zweck
geeignet ist. Vielmehr scheint die Aktenverweigerung konkret eher kontraproduktiv
zu wirken, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt. Eine Befriedung der
Situation wird letztlich damit erreicht, dass der Inhalt des Schreibens dem
Betroffenen bekannt ist. Es besteht somit kein höher zu gewichtendes
öffentliches Interesse zur Deeskalation der Streitigkeit mittels
Akteneinsichtsverweigerung, welches den Interessen des Beschwerdeführers
entgegenstehen würde.
5.
Die Beschwerde
ist somit gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse des
Gemeinderats B vom 17. Dezember 2013 und der Vorinstanz vom 16. Mai
2014 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer Einsicht in das Schreiben von C vom 2. Oktober 2012 zu
gewähren.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
-
Die
Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 1'091.-) und die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an
…