Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00414
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1967, heiratete 2004 die Schweizerische
Staatsangehörige C, geboren 1955. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, welche letztmals bis 25. Juli 2009 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 lehnte das
Migrationsamt sein Gesuch vom 6. Juli 2009 um erneute Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte es sinngemäss an, A lebe
unbestrittenermassen getrennt von seiner Ehefrau. Zudem habe die
Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert, da das eheliche Zusammenleben spätestens
im Herbst 2006 mit Aufgabe der gemeinsamen ehelichen Wohnung beendet worden
sei. Schliesslich würden auch keine Gründe für eine ermessenweise Verlängerung
vorliegen.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der
Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben, das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss festzulegen, wobei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Ferner liess
der Beschwerdeführer um eine Frist von 14 Tagen
ersuchen, um sein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege substanziieren sowie um weitere Urkunden ins Recht legen zu können.
Nachdem dem Beschwerdeführer sein
Fristverlängerungsgesuch bewilligt wurde, legte er mit
Schreiben vom 24. Juli 2014 weitere Dokumente ins
Recht.
Während der Regierungsrat die Abweisung
der Beschwerde beantragte, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung
mit § 55 VRG), weshalb sich der entsprechende Antrag erübrigt.
1.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV]) das Recht auf Stellung von Beweisanträgen und deren
Abnahme. Indessen kann auf letzteres verzichtet
werden, wenn der Sachverhalt als umfassend ermittelt erscheint und zusätzliche
Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Abnahme von Beweisen infrage steht, die
sich von vornherein als untauglich erweisen oder mit einem unverhältnismässig
hohen Aufwand bei gleichzeitig kleinem Beweisinteresse verbunden sind. Ob ein
bestimmtes Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen, ist von den
Behörden grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 7 N. 13 und 19).
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht dann
nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und
die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Art. 76
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE) werden als wichtige Gründe für das Getrenntleben
namentlich berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme
erachtet. Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grunds muss die Ehegemeinschaft
auch während des Getrenntlebens weiter bestanden haben. Bei längerdauernder
Trennung ist anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur
Ehegemeinschaft noch vorhanden ist. Regelmässige eheliche Kontakte sprechen für
den Fortbestand der ehelichen Beziehung (Esther S. Amstutz in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21).
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige
Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
Opfer von ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint. Ein wichtiger Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder
Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden
Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch
keinen Härtefall begründen. Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Wegfall der gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden
sind (BGE 137 II E. 3.2.3;
BGr, 15. Februar 2013, 2C_690/2012, E. 3.3). Ein Härtefall kann nicht bereits angenommen werden, weil der
Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden
kommen lassen und inzwischen auch die deutsche Sprache einigermassen beherrscht
(vgl. BGr, 16. Juni 2011, 2C_489/2011, E. 2.2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, seine
Ehe habe trotz eheschutzrichterlicher Trennung per 1. August 2006 bis Herbst 2007 und damit länger als drei Jahre bestanden.
Zwar sei er nicht am gleichen Wohnort wie seine Ehefrau gemeldet gewesen, doch
habe er mit seiner Ehefrau in einer Ehegemeinschaft gelebt, welche
regelmässiges gemeinsames Übernachten beinhaltete.
Indessen zeichnen die vorliegenden
Indizien ein anderes Bild. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen
Ausführungen verwiesen werden, wobei Folgendes zu betonen ist: Die Ehefrau gab
in konstanter Weise an, das eheliche Zusammenleben im Jahr 2006 aufgegeben zu
haben. Danach sei es auch nicht wieder aufgenommen worden. Entsprechend ist vonseiten der Ehefrau seit 2006 klar kein entsprechender Ehewille mehr
vorhanden. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ehefrau bei
erneutem, insbesondere mündlichem Befragen diesbezüglich anders aussagen
sollte, weshalb dem gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen ist (vgl. E. 1.3). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ehefrau im
Schreiben vom 10. August 2009 angab, sich am 15. Juni 2006 getrennt zu haben, während in der Trennungsvereinbarung
der 1. August 2006 als Trennungsdatum festgehalten wird. Im Besonderen
dürften weder weitere Aussagen der Ehefrau zur Arbeitszeit des
Beschwerdeführers, noch zusätzliche Erläuterungen zu ihrer Beziehung mit D mehr
Klarheit bezüglich der Trennung und vor allem bezüglich des Trennungszeitpunkts
bringen. Insbesondere betreffend die Aufnahme ihrer neuen Beziehung hat sie
sich bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens geäussert und ausgesagt, dass
sie seit 2006 mit ihrem neuen Freund zusammenwohne. Die Aussagen der Ehefrau
erscheinen denn auch nicht unglaubhaft. So korrelieren sie zunächst
weitestgehend mit dem in der Trennungsvereinbarung festgehaltenen Trennungsdatum des 1. August 2006. Weiter stimmen sie weitestgehend mit den Änderungen der Meldeadressen
überein. So zog die Ehefrau am 1. Dezember 2006
von der E-Strasse 01 an
die F-Strasse 02, während der Beschwerdeführer am
- Januar 2007 von der E-Strasse 01 an die G-Strasse 03 zog. Demgegenüber steht die sinngemässe Aussage des
Beschwerdeführers, die Beziehung habe bis Herbst 2007 gedauert, allein im Raum. Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass die Ehe
keine drei Jahre gedauert hat, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zusteht.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss
eventualiter vor, es liege bei ihm ein nachehelicher persönlicher Härtefall
vor, da er sich im Rahmen seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz
aussergewöhnlich bewährt habe. So habe er belegtermassen ein ausgezeichnetes
Zwischenzeugnis von seiner Arbeitgeberin erhalten. Er habe eine bereits leicht
erhöhte Stellung im Hotelbetrieb inne und übe für den Tourismus der Stadt und
des Kantons Zürich eine wertvolle Tätigkeit aus. Er spreche auf Sprachniveau
A-2 Deutsch und beherrsche daneben weitere europäische Sprachen. Er sei
untadelig und einwandfrei beleumundet. Zudem pflege er in der Schweiz gute
Kontakte zu diversen Personen, auch zu solchen, die
nicht aus Bangladesch stammen. Demgegenüber habe er zu seinen Angehörigen in
der Heimat kaum mehr Kontakt, da er sich nicht jedes Jahr längere Heimatferien
leisten könne. Er sei mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nicht mehr
vertraut und habe dort keine Chance mehr beruflich Fuss zu fassen, insbesondere
aufgrund seines Alters.
So lobenswert das Verhalten des
Beschwerdeführers ist und seine Bereitschaft zeigt, am Arbeitsplatz eine
gute Leistung zu zeigen, geht dies doch nicht über das
hinaus, was von einem Ausländer erwartet werden darf. Auch unter
Berücksichtigung seiner Sprachkenntnisse und seiner angeblich vertieften
Kontakte in der Schweiz sowie der nicht mehr intensiven Beziehungen zu seinem
Heimatland vermag das Geschilderte keinen
nachehelichen persönlichen Härtefall zu begründen.
Daran würde auch das Einreichen eines entsprechenden Sprachtests nichts ändern,
weshalb sich der entsprechende Beweisantrag erübrigt (vgl. E. 1.3) Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit kann der
Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ableiten.
3.
Da aufgrund des Gesagten kein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung besteht, bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht nach pflichtgemässem
Ermessen gewährt hat:
3.1 Bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigen die zuständigen Behörden
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 96 Abs. 1
AuG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von
zumindest zehn Jahren in der Regel zur Gewährung einer Ausnahme von den
Begrenzungsmassnahmen und damit zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls,
vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell
unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110, E. 3).
Ermessensausübung soll auf diese Weise eine Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen
(Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich
2012, Art. 96 AuG N. 1).
3.2 Der Beschwerdeführer hält sich heute – insbesondere aufgrund der unverständlich langen vorinstanzlichen Verfahrensdauer
von mehr als vier Jahren – mehr als 10 Jahre in der Schweiz auf,
hat sich wohlverhalten, ist finanziell unabhängig und mindestens beruflich
unbestrittenermassen sehr gut integriert. Die soziale Integration wird mit
einem Freundeskreis hier in der Schweiz behauptet, Sprachkenntnisse vom Level
A2 sind belegt. Die Vorinstanz verweist anstelle einer
eigentlichen ermessensweisen Überprüfung
der Wegweisung einzig auf die kurze, drei Jahre nicht
erreichende Ehedauer. Die weiteren
von ihr im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen wohl angeführten zusätzlichen
Kriterien (eben effektive Aufenhaltsdauer, persönliche Verhältnisse, Grad der
Integration) bezieht die Vorinstanz indessen nicht in die durchzuführende
Interessenabwägung mit ein. Damit hat sie die von ihr zur Herstellung der
Einzelfallgerechtigkeit geforderte Ermessensausübung letztlich nicht
vorgenommen und sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, ob im
vorliegenden Fall im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur 10 Jahre
überschreitenden Aufenthaltsdauer und der weiteren in die Ermessensausübung
einzubeziehenden Umstände die Wegweisung noch angemessen sei oder nicht. Diese
eigentliche Ermessensausübung kann nur schon zur Vermeidung einer Verkürzung
des Instanzenzugs nicht das Verwaltungsgericht vornehmen. Vielmehr ist dies
Aufgabe der Vorinstanz.
Damit ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Sache ist im Sinn der vorstehenden Erwägungen zum Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu
befinden.
5.
Beim
vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
-
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
-
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. Mwst) zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …