Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00493
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1986, Staatsangehöriger von Serbien, reiste am
4. April 2012 in die Schweiz ein. Am 12. April 2012 liess er seine
Partnerschaft mit dem schweizerischen Staatsangehörigen B, geboren 1972,
eintragen. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche
letztmals bis 11. April 2014 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2014
lehnte das Migrationsamt sein Gesuch vom 17. März 2014 um erneute
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte das
Migrationsamt sinngemäss an, die eingetragene Partnerschaft sei per 24. Juni 2013 definitiv aufgegeben worden. Zudem habe
die eingetragene Partnerschaft weder drei Jahre
gedauert, noch liege ein nachehelicher Härtefall vor.
Schliesslich seien weder Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erkennbar noch sei ein schwerer
persönlicher Härtefall erstellt.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. August 2014
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. September
2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung,
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gelten die Bestimmungen über
den Familiennachzug (Art. 42–51 AuG) für die eingetragene Partnerschaft
sinngemäss.
3.
Die eingetragene Partnerschaft des Beschwerdeführers wurde am
5. Mai 2014 aufgelöst. Dementsprechend ist unbestritten, dass dem
Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aufgrund
Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 42 AuG noch aufgrund
eine länger als dreijährigen Dauer der eingetragenen Partnerschaft nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG zusteht. Umstritten ist hingegen, ob dem
Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zusteht.
4.
4.1 Gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 52 AuG besteht der Anspruch
des eingetragenen Partners auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft weiter,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (sogenannter nachehelicher Härtefall).
Wichtige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG
namentlich vorliegen, wenn die eingetragene Partnerin oder der eingetragene
Partner Opfer von partnerschaftlicher Gewalt wurde, die eingetragene
Partnerschaft nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger
Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland
der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 VZAE erwähnten
Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch
wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen. Ein
wichtiger persönlicher Grund ist nicht schon bei jeder erfolgreichen
Integration gegeben, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur
dreijährigen eingetragenen Partnerschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG ist (vgl. BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund
der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebensstuation
nach dem Wegfall der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind. Hingegen ist es nicht entscheidend, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr,
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.2; BGr, 22. Juni 2011,
2C_365/2010, E. 3.5). Hat der Aufenthalt
nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz
geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn
die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Der
persönliche Härtefall muss sich auf die die eingetragene Partnerschaft und den
damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Es muss mit anderen Worten eine
Kausalität zwischen der eingetragenen Partnerschaft und dem Härtefall vorliegen
(BGr, 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.3;
BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht
zunächst sinngemäss geltend, er werde in Serbien aufgrund seiner
Homosexualität, welche in seinem Bekanntenkreis erst durch seine eingetragene
Partnerschaft in der Schweiz bekannt worden sei, diskriminiert. Zudem sei er in
Serbien aufgrund seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung Gewalttätigkeiten
Dritter ausgesetzt.
4.2.2 Das Angeführte vermag indessen
keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, wobei offengelassen werden kann,
ob zwischen der eingetragenen Partnerschaft des Beschwerdeführers
und seiner potenziellen Gefährdung in Serbien aufgrund
seiner sexuellen Orientierung überhaupt ein Konnex besteht, wie der
Beschwerdeführer sinngemäss
vorbringt. Denn selbst wenn von einem solchen Zusammenhang ausgegangen würde, vermag die Homosexualität bzw. die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch potenzielle Übergriffe in Serbien dessen Wiedereingliederung im Heimatland nicht zu gefährden:
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, darzulegen, inwiefern gerade er im Besonderen bei einer Rückkehr
nach Serbien aufgrund seiner Homosexualität mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Er beschränkt sich in erster Linie
darauf, mittels allgemeiner
Berichte sowie Youtube-Videos darzulegen, dass die rechtliche Lage in Serbien,
welche die Diskriminierung von homosexuellen Personen verbietet, nicht der
Realität entspreche. Dass Teile einer Gesellschaft de facto gegenüber
homosexuellen Personen feindlich eingestellt sind,
vermag für sich alleine noch keine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland zu begründen. Konkret bringt er einzig
vor, er sei aufgrund seiner Homosexualität bereits einmal tätlich angegriffen worden. Den Angriff belegt er mit entsprechenden Arztberichten und einem Polizeibericht.
Das Motiv des Angriffs ist indessen aus den eingereichten Berichten nicht
ersichtlich. Selbst wenn die Ursache dieses Angriffs die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers sein sollte, genügt dies nicht, um die Gefährdung seiner sozialen
Wiedereingliederung in Serbien nachzuweisen. Serbien ist
heute ein Rechtsstaat, der gemäss Beschluss des Bundesrates
vom 6. März 2009 grundsätzlich als verfolgungssicher gilt. Damit ist der Schutz des Individuums vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet
(vgl. BVGr, 30. Juli 2012, D-3616/2012; 29. Januar 2009, D-7884/2008). Entsprechend wurde die Polizei im Fall des Beschwerdeführers
auch aktiv, wobei gemäss Polizeibericht die Untersuchung
nicht weiterverfolgt wurde, da der Beschwerdeführer nicht
zur Einvernahme erschienen sei. Sollte es indessen effektiv zutreffen, dass die
Polizei die Untersuchung aufgrund rassistischer Motive einstellte, ist der Beschwerdeführer auf den Rechtsweg in
Serbien zu verweisen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.3
4.3.1 Sodann macht der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Behandlung seiner HIV-Erkrankung sei
in Serbien nicht in gleichem Umfang und in gleicher Qualität wie in der Schweiz
möglich. Folglich sei sein Leben bei einer Rückkehr nach Serbien gefährdet.
4.3.2 Schwere gesundheitliche Probleme
können als wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins
Herkunftsland aus medizinischer Hinsicht unhaltbar
erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt dabei im Wesentlichen von den
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab. Soweit
die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann allein der
Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat allenfalls nicht mit
demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische
Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der
Rückreise zur Folge haben. Dies gilt auch mit Bezug auf Personen, die mit dem
HI-Virus infiziert sind (BGr, 26. Mai 2014, 2C_815/2013, E. 5.1 mit
Hinweisen). Befinden sich HIV-infizierte Personen nicht in einer akut lebensbedrohlich wirkenden medizinischen Notlage, haben sie das Fehlen
einer allen Eventualitäten gerecht werdenden medizinischen Versorgung in ihrem
Heimatland in Kauf zu nehmen (BGr, 21. Juni 2013, 2C_268/2013, E. 3.6).
Dementsprechend ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher
Praxis, welche sich auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte stützt, die Rückkehr
ins Heimatland – unter der Bedingung, dass dort die
grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet ist – zumutbar, sofern die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, d. h. AIDS noch nicht
ausgebrochen ist (BVGr, 7. Augsut 2008,
D-6538/2006, E. 9). So erachtete das
Bundesgericht in einem Entscheid vom 4. November
2009 (2C_470/2009, E. 3.3.1) die medizinische Versorgung für HIV-infizierte Menschen in Serbien,
insbesondere in Belgrad, als ausreichend.
4.3.3 Die HIV-Erkrankung des
Beschwerdeführers, welche sich gemäss Austrittsbericht des Spitals C im Stadium B2 und damit in einem noch nicht akuten Zustand befindet, vermag damit
keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Aus dem Umstand,
dass die Behandlung in der Schweiz besser als in Serbien ist, kann der
Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wobei ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen ist. Entsprechend kann offengelassen werden, ob zwischen der
eingetragenen Partnerschaft und der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers überhaupt eine Verbindung besteht.
4.4 Weitere
Gründe für einen nachehelichen Härtefall werden nicht geltend gemacht und sind
auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere geht die Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht über das durchschnittliche Mass hinaus. Er
kann aus dem Umstand, dass er bisher nicht in Konflikt mit dem Gesetz gekommen
ist und keine Schulden hat sowie aus seinen Deutschkenntnissen nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 25 Jahren in
die Schweiz und lebt erst seit rund zweieinhalb Jahren hier. Mit den Verhältnissen
in Serbien ist er daher nach wie vor gut vertraut. Es ist dem Beschwerdeführer
somit zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren. Ebenfalls kein nachehelicher
Härtefall lässt sich mit dem Arztbericht vom 3. September 2014 nachweisen.
Einen solchen vermag weder die "depressive Entwicklung aus sprachlichen
Gründen", die sich mittlerweile wieder verbessert habe, noch die Angst des
Beschwerdeführers seit dem negativen ausländerrechtlichen Entscheid der
Vorinstanz zu begründen. Psychische Beschwerden sind in Serbien ebenfalls
behandelbar (vgl. BVGr, 19. August 2014, E-3868/2014, E. 7.3.2).
5.
Ferner liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die
Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll.
Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle
rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet.
Eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers besteht
nicht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer
unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer
einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
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