Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00506
Beschluss
der 1. Kammer
vom 5. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Liegenschaftenkommission Erlenbach,
vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
I.
Die Liegenschaftenkommission Erlenbach lud drei
Unternehmen ein, eine Offerte für Elektroinstallationsarbeiten an der
Schliessanlage im Schulcampus Erlenbach einzureichen. Alle drei eingeladenen
Unternehmungen reichten innert Frist Angebote zwischen Fr. 75'657.85
(Angebot der E AG) und Fr. 78'753.00 (Angebot der D AG) ein. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 27. August 2014 erteilte die Liegenschaftenkommission Erlenbach
den Zuschlag der D AG. Dieses Ergebnis wurde den übrigen Anbietenden mit
Schreiben vom 28. August 2014 mitgeteilt.
II.
Dagegen erhob die A AG am 7. September 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlagsentscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Liegenschaftenkommission Erlenbach
beantragte am 24. September 2014, die Beschwerde abzuweisen. Am
27. Oktober 2014 reichte die A AG die Replik ein. Mit Duplik vom
2. Dezember 2014 beantragte die Liegenschaftenkommission Erlenbach,
auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen und
verlangte zusätzlich eine Parteientschädigung. Die Zuschlagsempfängerin D AG
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert,
wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen
Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot
einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Ob eine reelle Chance auf den Zuschlag besteht, ist aufgrund der gestellten
Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGr, 15. September 2014,
2C_380/2014, E. 4.9).
2.2 Das
Angebot der Beschwerdeführerin belegt gemäss Offertvergleich hinter den Angeboten
der Mitbeteiligten und einer weiteren Anbieterin den dritten und letzten Rang.
Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das
Vorgehen der zur Offertauswertung beigezogenen F AG
sei unzulässig gewesen. In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin sodann
aus, die Bewertung der Offerten sei in einer fragwürdigen Prozent- und
Punkteformel erfolgt und es habe eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und
Zuschlagskriterien stattgefunden.
2.3 Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, beschränkt
sich die Beschwerdeführerin auf die Beanstandung der Zuschlagserteilung an die
Mitbeteiligte. Weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Replik stellt sie die
konkrete Bewertung der Angebote infrage. Sie bezeichnet einzig die der
Bewertung zugrunde gelegte Bewertungsmethode als merk- bzw. fragwürdig, legt
diesem Schluss jedoch keine Überlegungen zugrunde. Substanziierte Ausführungen
dazu, in welchen Kriterien und aus welchen Gründen ihr Angebot hätte besser
bewertet werden müssen, um an erster Stelle zu rangieren, fehlen ebenfalls. Die
Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, die Bewertung müsste letztlich allein
aufgrund des Preises vorgenommen werden, da es sich bei den übrigen Zuschlagskriterien
um Ausschlusskriterien handle. Sie macht jedoch nicht geltend, dass die beiden
besser bewerteten Angebote auszuschliessen wären. Da ihr Angebot preislich
hinter demjenigen der zweitplatzierten Anbieterin liegt, würde das alleinige Abstellen
auf das Preiskriterium gerade nicht dazu führen, dass der Zuschlag an sie zu
erteilen wäre. Vielmehr würde das Angebot der zweitplatzierten E AG zum
Zug kommen.
2.4 Hinsichtlich des
Vorgehens während des Verfahrens macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, die von der Beschwerdegegnerin zur Offertauswertung beigezogene F AG
habe mit Absicht im Offertöffnungsprotokoll das Angebot der Mitbeteiligten ohne
Mehrwertsteuer eingetragen, um es als das günstigste erscheinen zu lassen. Die
Bereinigung dieses Fehlers sei wohl erst erfolgt, nachdem sie Einsicht in das
Offertöffnungsprotokoll verlangt habe.
Verfahrensfehler können, erweisen sie sich als begründet,
eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin beantragt indessen lediglich die Aufhebung des Zuschlags und
die Rückweisung zur Neubeurteilung, nicht jedoch die Wiederholung des
Verfahrens. Auch geht weder aus ihrer Beschwerdeschrift noch aus ihrer Replik
hervor, dass sie aufgrund der gerügten Verfahrensfehler die erneute Durchführung
des Verfahrens begehren würde. Da die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts
durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei beschränkt wird, ist
die Anordnung, das Verfahren zu wiederholen, von vornherein ausgeschlossen
(vgl. § 63 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 21 f.)
2.5 Zusammenfassend
sind die Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ihr
einen Vorteil zu verschaffen. Ihr Angebot hat keine reellen Chancen auf den
Zuschlag. Damit fehlt der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse und folglich die Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde
ist nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu
einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass
diese mit der Beschwerdeantwort teilweise nur die ihr obliegende Begründung des
Vergabeentscheids nachgeholt hat.
4.
Da der Wert des zu vergebenden Bauauftrags den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1
lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
-
Gegen diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
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