Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00530
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
Die 1967 geborene A bezog von 1. April 2006 bis zum
30. November 2013 von der Sozialbehörde C (nachfolgend Sozialbehörde)
wirtschaftliche Sozialhilfe von total Fr. 191'967.75. Nachdem A am
24. September 2013 eine Zahlung über Fr. 35'000.- aus der Erbschaft
ihrer verstorbenen Mutter erhalten hatte, stellte die Sozialbehörde mit Beschluss
vom 19. November 2013 die wirtschaftliche Hilfe mit Wirkung per
30. September 2013 ein (Ziff. 1) und verpflichtete A zur
Rückerstattung (rechtmässig) bezogener Sozialhilfe im Umfang des
Fr. 25'000.- übersteigenden Betrags der Gesamterbschaft (Ziff. 4).
Mit der verbleibenden Erbschaft habe A während mindestens drei Jahren ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten (Ziff. 3a). Zudem wurde A verpflichtet,
(unrechtmässig) bezogene wirtschaftliche Hilfe für die Monate Oktober und
November 2013 in der Höhe von Fr. 1'139.80 zurückzuerstatten
(Ziff. 3b). Ferner hielt die Sozialbehörde im Dispositiv fest, dass beim
Statthalteramt Strafanzeige wegen Verstosses gegen § 48a SHG eingereicht
werde (Ziff. 7).
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 19. Dezember 2013
beim Bezirksrat Meilen (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte,
Dispositiv-Ziffern 3a und 3b seien aufzuheben. Zudem beantragte sie die
Nachzahlung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Monate Juli, August und
September 2013, wobei die Nachzahlungsforderung mit der bereits geleisteten
Sozialhilfe von Fr. 1'139.80 zu verrechnen sei. Des Weiteren stellte sie
den Antrag, Dispositiv-Ziffer 4 sei insoweit abzuändern, als sie den
Fr. 40'000.- übersteigenden Betrag der Erbschaft zurückzuerstatten habe.
Zudem sei Dispositiv-Ziffer 7 aufzuheben und die Sozialbehörde anzuweisen,
auf eine Strafanzeige zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu ihren Gunsten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Präsidialverfügung vom
20. Februar 2014 wurde A die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und
ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Bezirksrat
hob mit Beschluss vom 12. August 2014 in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositiv-Ziffer 3 betreffend die Weisung zur Bestreitung des Lebensunterhalts
aus der verbleibenden Erbschaft auf. Im Übrigen wies
er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden
keine erhoben. Rechtsanwalt B reichte am
21. August 2014 eine Honorarnote über Fr. 4'228.20 für seine
Aufwendungen im Rekursverfahren ein.
III.
Mit Eingabe vom 17. September 2014
gelangte A mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: Der vorinstanzliche Beschluss sei in Ziffer I zweiter Absatz sowie in Ziffer II (recte wohl:
Ziff. III) des Dispositivs aufzuheben (Ziff. 1).
Dispositiv-Ziffer 4 des erstinstanzlichen Beschlusses sei insofern abzuändern, als sie lediglich den Fr. 40'000.- übersteigenden Betrag der Erbschaft zurückzuerstatten habe. Eventualiter sei die Sozialbehörde anzuweisen, den Freibetrag neu festzulegen (Ziff. 2). Die Sozialbehörde
sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des erstinstanzlichen
Beschlusses anzuweisen, auf eine Strafanzeige zu verzichten
(Ziff. 3). Eventualiter sei sie zu verpflichten,
das Erlassgesuch zu behandeln und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den
Erlass gegeben sind (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Ziff. 5) sowie im Rekursverfahren
(Ziff. 6). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu ihren
Gunsten zu verlegen (Ziff. 7). Die Sozialbehörde verzichtete am 13. Oktober 2014 unter Hinweis auf ihre
Rekursantwort sowie die weiteren Akten auf eine Beschwerdeantwort. Der
Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids sowie die Akten und wies ergänzend darauf hin, dass
dem Antrag Ziffer 6 betreffend unentgeltliche
Verbeiständung bereits mit Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom
20. Februar 2014 entsprochen worden war sowie keine Verfahrenskosten
auferlegt worden sind.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägung zum Streitgegenstand (E. 2), einzutreten.
1.2 Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur
sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger
Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die
Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die
Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem
Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52
N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 19-28a N. 45).
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Erlassgesuch zu
behandeln und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass gegeben seien,
ist darauf nicht einzutreten. Der Erlass einer Rückerstattungsschuld setzt zudem den Bestand eines rechtskräftigen Rückerstattungsbeschlusses voraus und ist in einem eigenständigen Verfahren zu behandeln
(vgl. VGr, 23. April 2013, VB.2013.00119, E. 1.2.1 m. w. H.; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02, Stundung und Erlass, 30. Juni 2014, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.3 Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um
"Nachzahlung" von wirtschaftlicher Hilfe für die Monate Juli bis
September 2013 trat die Vorinstanz mit der Begründung,
dies bilde nicht Streitgegenstand, nicht ein. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, muss die
Beschwerdeführerin mit diesem Begehren erst an die Beschwerdegegnerin gelangen
und gegebenenfalls eine anfechtbare Anordnung verlangen. Demnach ist sie auf
das Begehren zu Recht nicht eingetreten, wobei unklar ist, ob die
Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich überhaupt infrage
stellt, nachdem sie vor Verwaltungsgericht zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen
Beschlusses insoweit als der Rekurs abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten
wurde, verlangt, der Beschwerdebegründung hingegen keine Ausführungen dazu zu
entnehmen ist.
2.4 Des Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin
dagegen, dass die Vorinstanz auf das Begehren, sie habe die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, auf die Einreichung einer Strafanzeige zu verzichten, nicht
eingetreten ist. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, gegen den Entscheid einer
Behörde, eine allfällig strafrechtlich relevante Tat zur Anzeige zu bringen
(sog. Anzeigerecht gemäss Art. 301 StPO), bestehe
kein Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei korrekt,
dass gegen die eigentliche Einreichung einer Strafanzeige kein Rechtsmittel
eingelegt werden könne, da es sich dabei um einen Realakt handle. Die
Beschwerdegegnerin habe vorliegend hingegen noch keine Strafanzeige
eingereicht, sondern vorab den internen Entscheid gefällt, dass sie überhaupt
eine Strafanzeige einreichen wolle. Diesen internen Beschluss habe sie in Form
einer rechtsmittelfähigen Verfügung erlassen, weshalb die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin aufgrund der Umstände überhaupt eine Strafanzeige einreichen
dürfe, durchaus Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein könne.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG bildet Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens
eine Anordnung. Entsprechend dem bundesrechtlichen Verfügungsbegriff setzt dies
im Wesentlichen voraus, dass ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis für
die Beteiligten verbindlich und erzwingbar festgelegt wird. Die Erstattung
einer Strafanzeige stellt keine solche Anordnung dar (Martin Bertschi/Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; BRKE II, 19. November
2002, 267/2002, E. 2b [BEZ 2002 Nr. 69]; René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 2323). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin stellt auch
der im Dispositiv des erstinstanzlichen Beschlusses festgehaltene,
verwaltungsinterne Entscheid, eine Strafanzeige einzureichen, keine anfechtbare
Anordnung dar. Mit dem verwaltungsinternen Entscheid wird kein Rechtsverhältnis
für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar festgelegt, sondern vielmehr der
Entschluss gefasst, ein Verfahren einzuleiten, in dessen Folge es den
Strafbehörden obliegt, zu entscheiden, ob ein strafrechtlich relevantes
Fehlverhalten gemäss § 48a SHG vorliegt. Demzufolge ist die Vorinstanz auf
das Begehren zu Recht nicht eingetreten.
3.
3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
3.2 Wirtschaftliche Hilfe kann vom Hilfeempfänger in
den gesetzlich vorgesehenen Fällen zurückgefordert werden: Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen
der Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten (§ 26 SHG) und der
Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug (§ 27 SHG).
3.2.1 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher
Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben
erwirkt hat. Gemäss der in § 18 Abs. 1 lit. a SHG statuierten
Mitwirkungspflicht hat der Hilfesuchende über seine finanziellen Verhältnisse
vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Zudem hat der Hilfesuchende
Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18
Abs. 2 SHG). Weiter besteht die Pflicht, Änderungen in seinen
Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Ein
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18
Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt
(VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; VGr, 9. Juli 2013,
VB.2013.00345, E. 3.2; VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122,
E. 2.2). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden,
wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in
materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen
geführt hat (VGr, 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 3; VGr,
19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2).
3.2.2 Gemäss § 27 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger u. a. aus Erbschaft in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt (Abs. 1 lit. b). Der
Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger
für sich und für seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat
(Abs. 2).
Wird gestützt auf § 27 Abs. 1
lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten ein
angemessener Betrag des Vermögensanfalles zu belassen. Gemäss SKOS-Richtlinien beträgt
der Freibetrag für eine Einzelperson Fr. 25'000.-, für ein Ehepaar
Fr. 40'000.-, zuzüglich Fr. 15'000.- pro minderjähriges Kind (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS],
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 5. Ausgabe,
Kap. E. 3.1).
4.
Zu prüfen ist, ob die von der
Vorinstanz gestützt auf § 26 lit. a SHG bestätigte Verpflichtung
zur Rückerstattung der nach Erhalt des Erbes entrichteten
wirtschaftlichen Hilfe von total Fr. 1'139.80 zu
Recht erfolgt ist.
4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin seien
aus der Erbschaft ihrer verstorbenen Mutter am
24. September 2013 Fr. 35'000.- auf ihr Konto gutgeschrieben worden. Aus den Akten ergebe sich, dass sie entgegen ihrer Angabe
bereits vor dem 1. Oktober 2013 Kenntnis vom
Erbe gehabt haben müsse. Dem Entwurf einer öffentlichen Urkunde betreffend
Erbgangsanmeldung, partielle Erbteilung und Grundstückskaufvertrag sei nämlich
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Abtretung einer Liegenschaft
aus der Erbschaft an ihre Schwester Fr. 35'000.- erhalten solle, wobei die
Zahlungskonditionen (Überweisung innert 15 Tagen
ab Beurkundung) genau beschrieben würden. Es sei irrelevant, ob die
Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 11. Oktober 2013 von der
Sachbearbeiterin (konkret) nach dem Erbe gefragt worden sei, da sie von sich
aus und bereits viel früher, spätestens bei Kenntnisnahme des Erbanspruchs im
Zeitpunkt der Beurkundung, Auskunft über das Erbe hätte erteilen müssen. Im
Zeitpunkt der Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe
für die Monate Oktober und November 2013 von insgesamt Fr. 1'139.80 habe
die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits
Kenntnis von der Erbschaft gehabt und somit gegen die Meldepflicht nach
§ 18 Abs. 3 SHG bzw. § 28 Abs. 1 SHV verstossen. Da die
Beschwerdegegnerin bei Kenntnis der Erbschaft keine Leistungen mehr
ausgerichtet hätte, sei die Änderung der finanziellen Verhältnisse für die
Leistungserbringung relevant gewesen. Somit liege ein unrechtmässiger Bezug vor. Zudem sei die Rückforderung insgesamt
angemessen und verhältnismässig.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es
sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie den Eingang des Erbes sofort hätte
melden müssen und nicht erst mittels Deklaration auf dem ihr anlässlich des
Beratungsgesprächs vom 11. Oktober 2013 ausgehändigten Formulars zur
Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs. Zudem habe sie der Sachbearbeiterin des
Sozialamts beim Beratungsgespräch mitgeteilt, dass ein Teil des Erbes
eingegangen sei, wobei es zutreffe, dass sie den exakten Betrag nicht genannt
habe. Da sie seit Januar 2013 keinerlei Geld mehr von der Beschwerdegegnerin
überwiesen erhalten und daher auch nicht mit weiteren Zahlungen gerechnet habe,
sei sie in guten Treuen davon ausgegangen, dass die
exakte, frankenmässige Deklaration des eingegangenen Erbes auf diesem Formular
vorzunehmen sei, was sie mit der Einreichung des Formulars am 22. Oktober
2013 auch getan habe. Mit den Zahlungseingängen, welche als wirtschaftliche
Unterstützung für die Monate Oktober, November und
Dezember 2013 deklariert gewesen seien, habe sie nicht gerechnet und sei daher
völlig überrascht gewesen, als sie – kurz nach Einreichung des Formulars – die
Gutschriften bemerkt habe. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin sie
anlässlich der Besprechung vom 11. Oktober 2013 darüber informiert habe,
dass rückwirkende Zahlungen für die Monate September und Oktober 2013 erfolgen
würden. Auch sei diese angebliche Ankündigung nicht in der Aktennotiz über das
Beratungsgespräch enthalten, was zeige, dass die Wiederaufnahme der
wirtschaftlichen Hilfe gerade nicht thematisiert worden sei.
4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des am 24. September 2013 ausbezahlten Erbe ab
Oktober 2013 keinen Anspruch mehr auf wirtschaftliche Hilfe hatte. Aus dem
Vorbringen, die Zahlungen seien – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen –
für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 deklariert gewesen und es
sei völlig unklar, warum die Beschwerdegegnerin diese Zahlungen bereits Mitte Oktober 2013 geleistet habe, vermag die
Beschwerdeführerin nichts abzuleiten. Offenbleiben kann sodann, ob die
rückwirkenden Zahlungen anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. Oktober
2013 von der Beschwerdegegnerin thematisiert worden sind. Hätte die
Beschwerdeführerin die mit Eingang des Erbes am 24. September 2013
erfolgte Veränderung der finanziellen Verhältnisse sofort gemeldet, wären die
Zahlungen vom 15. Oktober 2013, 17. Oktober 2013 sowie
23. Oktober 2013 nicht ausgelöst worden. Die Verletzung der
Informationspflicht führte demnach auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen
Bezug von Fürsorgeleistungen, womit der für den Rückerstattungstatbestand
notwendige Kausalzusammenhang erfüllt ist. Nicht
massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin durch die nicht sofortige
Deklaration des Erbes schuldhaft gehandelt hat. Der
Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft nämlich
ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer
oder unvollständiger Angaben an. Ein schuldhaftes Verhalten aufseiten des
Hilfeempfängers bildet hingegen keine Voraussetzung (VGr, 5. Dezember
2013, VB.2013.00721, E. 4.1; VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345,
E. 4.3; VGr, 23. November 2012, VB.2012.00582, E. 3; VGr, 23. Dezember
2004, VB.2004.00414, E. 5.2). Die Vorinstanz ist
demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf
§ 26 lit. a SHG einen Rückerstattungsanspruch über Fr. 1'139.80
hat.
5.
Was die Rückerstattungspflicht
bei rechtmässigem Bezug gemäss § 27 SHG betrifft, ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund des erhaltenen Erbes grundsätzlich rückerstattungspflichtig
ist. Umstritten ist jedoch die Höhe des ihr zu belassenen Freibetrags: Während
die Vorinstanzen nur den Freibetrag für eine Einzelperson von Fr. 25'000.-
berücksichtigt haben, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es
sei ihr zusätzlich ein Freibetrag von Fr. 15'000.- für ihren minderjährigen,
nicht bei ihr, sondern seit Mitte Oktober 2008 beim Kindsvater wohnhaften Sohn
zu gewähren.
5.1 Der Bezirksrat führte diesbezüglich aus, gemäss
§ 14 SHG könne für Familienangehörige –
beispielsweise für minderjährige Kinder – nur Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe erhoben werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben und damit eine
Unterstützungsgemeinschaft bilden. Die
Beschwerdeführerin bilde keine Unterstützungsgemeinschaft
mit ihrem beim Kindsvater wohnhaften Sohn und habe daher für ihn auch keine
wirtschaftliche Unterstützung beantragt. Die Rückerstattungspflicht setze aber
gerade einen vorgängigen Leistungsbezug sowie ein Zusammenwohnen der
hilfeempfangenden Personen voraus. Mangels Rückerstattungspflicht für
Leistungen an ihren Sohn sei dieser auch bei der Berechnung des Freibetrags
nicht zu berücksichtigen und demzufolge kein Freibetrag zu gewähren. Die Höhe
des Freibetrags lasse sich gestützt auf das Sozialhilferecht
bzw. mit sozialhilferechtlichen Grundsätzen begründen, womit sich ein sinngemässes Heranziehen des Sozialversicherungsrechts erübrige.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber
geltend, für die Gewährung des Freibetrags
sei nicht relevant, ob der minderjährige Sohn bei ihr oder seinem Vater
Wohnsitz habe. Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch sowie den
SKOS-Richtlinien sei der Freibetrag von Fr. 15'000.- ganz allgemein pro
minderjähriges Kind zu gewähren. Nicht verlangt werde, dass das Kind beim rückerstattungspflichtigen
Elternteil wohne. Die Beschwerdeführerin begründet den Anspruch auf den
Freibetrag zudem mit dem Hinweis auf die Regelung im Ergänzungsleistungsrecht,
gemäss welcher ein Freibetrag unabhängig vom Wohnsitz des minderjährigen Kindes
zu gewähren sei: Die SKOS-Richtlinien hätten bis Ende 2010 hinsichtlich der zu
gewährenden Freibeträge direkt auf die ELG-Vermögensfreibeträge verwiesen. Dass
dieser Verweis seit der per 1. Januar 2011 erfolgten Erhöhung der
Freibeträge im Ergänzungsleistungsrecht fehle und die Freibeträge im
Sozialhilferecht seither frankenmässig festgelegt seien, habe keine materiellen
Änderungen zur Folge. Gemäss Medienmitteilung der SKOS zur Teilrevision der
Richtlinien vom 8. Dezember 2010 entsprächen die neu frankenmässig festgelegten
Freibeträge den bisherigen Freibeträgen gemäss ELG. Da gemäss
Ergänzungsleistungsrecht ein Freibetrag von Fr. 15'000.- unabhängig vom
Wohnsitz des minderjährigen Kindes zugestanden werde, und die SKOS-Richtlinien
dem Grundsatz nach weiterhin auf die Vermögensfreibeträge gemäss ELG verweisen
würden, sei der Freibetrag auch vorliegend zu gewähren. Zudem sei die Gewährung
des zusätzlichen Freibetrags auch sachlich gerechtfertigt. Die Regelung, wonach
dem Sozialamt nicht das gesamte Erbe zurückzuerstatten, sondern ein
Vermögensfreibetrag zu gewähren ist, sei auf die gesetzgeberische Absicht, die
betroffenen Personen von einem Teil der Erbschaft profitieren zu lassen,
zurückzuführen. Um diesem Ansinnen nachzukommen, sei neben der Berücksichtigung
eines Freibetrag für die Beschwerdeführerin auch ein Freibetrag für deren
minderjährigen Sohn, unabhängig davon, wo dieser wohne, zu gewähren.
5.3 Gemäss § 14 SHG, der die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher
Hilfe umschreibt, kann für Familienangehörige nur Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe erhoben werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben. Nach seinem Sinn
und Zweck kann dieser Zusatz nur dahingehend verstanden werden, dass die
Familienangehörigen eine Unterstützungseinheit bilden
müssen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt auch die
Rückerstattungspflicht für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zurzeit
des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser
Personen vorgelegen haben (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447,
E. 6.1; VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.5; VGr,
7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.2). Die Vorinstanz hat daraus
abgeleitet, dass der Beschwerdeführerin, da sie nicht
rückerstattungspflichtig für Leistungen an ihren Sohn sei, auch kein
zusätzlicher Freibetrag zustehe. Dabei scheint sie zu übersehen, dass der
minderjährige Sohn, bevor er Mitte Oktober 2008 zum Kindsvater zog, mit der
Beschwerdeführerin zusammengelebt hatte und ebenfalls unterstützt worden ist. Demnach
haben die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn von April 2006 bis Mitte
Oktober 2008 eine Unterstützungseinheit gebildet, womit die Beschwerdeführerin
gemäss § 27 Abs. 2 SHG auch für Leistungen, die sie für ihren Sohn
erhalten hat, rückerstattungspflichtig ist.
Entsprechend wäre ihr bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung für
Leistungen, welche in dieser Periode ausgerichtet wurden, ein zusätzlicher
Freibetrag von Fr. 15'000.- zu gewähren. Was den Zeitraum von Mitte Oktober
2008 bis September 2013 betrifft, steht der Beschwerdeführerin hingegen – wie
sogleich aufzuzeigen ist – nur ein Freibetrag von Fr. 25'000.- zu. Da sie
im Hinblick auf diese Leistungen für den gesamten darüber liegenden Betrag
rückerstattungspflichtig ist, kann sie aus dem ihr theoretisch zustehenden
höheren Freibetrag bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung für
Leistungen, welche ihr während dem Zusammenleben mit ihrem minderjährigen Sohn
ausgerichtet wurden, im Ergebnis nichts ableiten.
Im Zeitraum von Mitte Oktober
2008 bis zum September 2013, in welchem der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin
beim Kindsvater gewohnt hat, bestand keine Unterstützungseinheit. Da die
Beschwerdeführerin keine Leistungen für ihren Sohn bezogen hat, besteht auch
keine entsprechende Rückerstattungspflicht. Im Gegenzug ist ihr für die Unterstützungsperiode
von Mitte Oktober 2008 bis September 2013 nur der Freibetrag von
Fr. 25'000.- für eine Einzelperson und kein zusätzlicher Freibetrag für
den minderjährigen Sohn zu gewähren. Die Nichtberücksichtigung des zusätzlichen
Freibetrags in dieser Unterstützungsperiode ergibt sich somit, wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, aufgrund von sozialhilferechtlichen
Grundsätzen. Für ein sinngemässes Heranziehen der Regelung gemäss
Ergänzungsleistungsrecht besteht kein Raum, zumal sich der frühere Verweis in
den SKOS-Richtlinien auf die Freibeträge gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht
auf die Beurteilung, ob finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27
Abs. 1 lit. b SHG vorliegen, beschränkt und demnach nicht den
Anspruch per se, sondern einzig die Höhe der Freibeträge zum Gegenstand hatte.
Demzufolge ist der von den Vorinstanzen auf Fr. 25'000.- festgesetzte
Freibetrag im Ergebnis zu bestätigen.
5.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist schliesslich – entgegen der
Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nur
in marginalem Umfang obsiegt, auf die Zusprechung der beantragten Parteientschädigung verzichtet hat.
5.5 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
6.2 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei ihr für das
vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Obwohl sie vor der Vorinstanz ein
entsprechendes Gesuch gestellt habe, sei bisher kein Entscheid gefällt worden.
Falls die Vorinstanz zwischenzeitlich darüber befinde, werde der beim
Verwaltungsgericht gestellte Antrag hinfällig.
Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass die
Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2014 die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gewährt und in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt hat. In ihrer
Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht hielt die Vorinstanz fest, dass die
Präsidialverfügung dem Rechtsvertreter zugegangen ist, habe dieser doch in
seiner Replik darauf Bezug genommen. Zudem reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 21. August 2014 bei der Vorinstanz eine Honorarnote
über Fr. 4'228.20 für seine Leistungen im Rekursverfahren ein. Demnach ist
auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sie ihr für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren, da die
Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beschwert ist. Gemäss
Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Beschlusses vom 12. August
2014 wurden keine Verfahrenskosten erhoben, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ohnehin gegenstandslos geworden ist.
6.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
beantragt auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer die
erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als
jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die Notwendigkeit der
Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den
Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem
Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Betroffenen liegende
Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die
Sprachkenntnisse, Schulbildung und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (Plüss,
§ 16 N. 77 ff.).
6.3.1 In Anbetracht ihrer mittlerweile erneut gegebenen wirtschaftlichen
Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Das vorliegende Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
6.3.2 Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist
das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid
vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1), aus dem es den Grundsatz
ableitet, dass eine solche in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit
Zurückhaltung anzunehmen sei. In diesen gehe es nämlich regelmässig vorab um
die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, die den Betroffenen in der Regel
ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr,
25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 5.2; VGr, 15. November 2007,
VB.2007.00423, E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,
wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die
Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen
Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen
wäre (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).
Der Eingriff in
die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist nicht mehr als geringfügig zu
bezeichnen. Sodann erscheint die Beschwerdeführerin aufgrund ihres
gesundheitlichen Zustands als wenig
belastbar. Der Beizug eines Rechtsvertreters erweist sich unter diesen Umständen
als gerechtfertigt und notwendig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ist folglich gutzuheissen, und es ist der
Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer
nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids
eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
6.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
-
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Rechtsanwalt B läuft eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Urteils an gerechnet,
um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …