Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00531
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1974 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am
29. November 1992 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in
die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals
mit Gültigkeit bis zum 28. Dezember 2011 verlängert wurde. Am 23. Januar
2007 heiratete A in Zürich eine Landsfrau, mit welcher er eine 2007 geborene
Tochter hat. Während Ehefrau und Tochter in Serbien verblieben, lebte A in der
Schweiz, wurde wiederholt straffällig und erwirkte zahlreiche Freiheits- und
Geldstrafen.
Am 27. April
2012 – rund vier Monate nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung – stellte A
ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung des Migrationsamt vom 16. April 2014 wurde dieses abgewiesen und A eine
Ausreisefrist bis zum 15. Juni 2014 angesetzt.
Weiter stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A
erloschen sei und ein allfälliger Rekurs hinsichtlich der angesetzten Ausreisefrist
keine aufschiebende Wirkung entfalten würde. Das Migrationsamt stützte seinen Entscheid im Wesentlichen darauf, dass die
Aufenthaltsbewilligung infolge der verspäteten Gesuchseinreichung bereits
erloschen sei, sich A wegen seiner wiederholten Straffälligkeit trotz seiner
langen Landesanwesenheit nicht auf ein
konventionsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung des
Privatlebens berufen könne und mit seiner wiederholten Delinquenz einen
Widerrufsgrund gesetzt habe.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. August 2014 und unter
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. November 2014 ab, soweit
es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 18. September 2014 liess A dem
Verwaltungsgericht Zürich beantragen, es sei die Verfügung des Migrationsamtes
vom 16. April 2014 aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von A
ordnungsgemäss zu verlängern und von dessen Wegweisung aus der Schweiz
abzusehen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde das
Migrationsamt angewiesen, während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterlassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) befristet und erlischt mit
Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Das
Gesuch um Verlängerung der Bewilligung ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzureichen (Art. 59
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 [VZAE]).
2.2 Das
vorliegend erst rund vier Monate nach Bewilligungsablauf gestellte Verlängerungsgesuch
erfolgte unstreitig verspätet und ist deshalb grundsätzlich als Gesuch um erneute
Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln (vgl. VGr,
22. Mai 2013, VB.2013.00066, E. 2.2). Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus bei fahrlässig
verspäteter Gesuchseinreichung ist die Wiedererteilung der Bewilligung aber im
Regelfall geboten, sofern dieser keine Widerrufsgründe entgegenstehen (vgl.
BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2.3 mit Hinweisen und Art. 33
Abs. 3 AuG; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 lit. k sowie
Art. 49 Abs. 1 VZAE).
2.3 Zu prüfen ist, ob Gründe im Sinn von Art. 62
AuG vorliegen, welche der Wiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen. Als Widerrufsgründe kommen insbesondere
die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder ein erheblicher
oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
deren Gefährdung in Betracht (Art. 62 lit. b und c AuG).
3.
3.1 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
lit. b AuG liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde
(BGE 135 II 377 E. 4.2).
3.2 Der Beschwerdeführer erwirkte in
der Schweiz die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verbrechen oder
Vergehen:
Bestrafung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen und
einer Busse von Fr. 1'000.- gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C
vom 29. März 2001 wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB, in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung], Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),
fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie grober und
einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 und 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; in der bis zum 31. Dezember
2012 geltenden Fassung, aSVG]);
Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen gemäss
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C vom 4. September 2002 wegen Fahrens
ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Ziff. 1 aSVG), Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern (Art. 97 Ziff. 1 aSVG) sowie Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG);
-
Bestrafung
mit sechs Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.- gemäss Urteil
des Bezirksgerichts D vom 4. Oktober 2005 wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181
StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
und Ziff. 2 Abs. 5 StGB), mehrfacher Übertretung von Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG)
sowie der Begehung mehrerer SVG-Delikten;
-
Bestrafung
mit 45 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.- gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft E vom 15. Februar 2006 wegen Fahrens trotz Entzugs
des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG) und Verletzung von
Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG);
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 500.- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom
28. November 2008 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94
Ziff. 1 aSVG) sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG);
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 20. August 2009 wegen vorsätzlichen
Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 2 aSVG),
vorsätzlicher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 aSVG)
sowie fahrlässigem Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93
Abs. 2 aSVG);
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 1. März 2011 wegen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117
Abs. 1 AuG);
Bestrafung mit 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit als Zusatzstrafe zum
vorerwähnten Strafbefehl gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom
16. November 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis oder
trotz Entzug (Art. 95 Abs. 2 aSVG);
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-
gemäss Strafbefehl vom 8. März 2013 der Staatsanwaltschaft G wegen
wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
(Art. 117 Abs. 2 AuG);
- Bestrafung
mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.- gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. April 2014 wegen mehrfachen
vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG.
Hinzu kommen zahlreiche Übertretungsstrafen wegen
Verstössen gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsrecht sowie einer
Übertretung von Art. 292 StGB im Rahmen eines Pfändungsverfahrens.
3.3 Die ausgefällten Freiheitsstrafen liegen
alle deutlich unter einem Jahr, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62
lit. b AuG nicht erfüllt ist. Die zahlreichen und
grösstenteils unbedingt ausgesprochenen Verurteilungen zeigen
jedoch klar, dass der Beschwerdeführer sich auch von
strafrechtlichen Verurteilungen nicht beeindrucken
liess und insbesondere weder gewillt noch fähig ist, die geltende Rechtsordnung
zu respektieren. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund nach
Art. 62 lit. c AuG vorliegt.
4.
4.1
4.1.1 Art. 62 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der Bewilligung, wenn die
ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 VZAE enthält
eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die einen Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist unter anderem der
Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher
Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) und bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80
Abs. 1 lit. b VZAE).
4.1.2 Unter der öffentlichen Sicherheit ist dabei insbesondere die Unversehrtheit
von Individualrechtsgütern zu verstehen. Zu diesen zählen beispielsweise Leib
und Leben, Freiheit oder Eigentum. Im Gegensatz zum Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG setzt
der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 lit. c AuG
jedoch keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
voraus und kann deshalb auch wegen minderschweren Delikten verhängt werden (BGE
137 II 297 E. 3.3; VGr, 20. November 2013, VB.2013.00307, E. 3.6
[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert], auch zum Folgenden). So müssen nicht
besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische
oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet werden. Auch
abstrakte Gefährdungsdelikte – namentlich im Bereich des SVG – vermögen einen
Widerruf bereits zu rechtfertigen (VGr, 19. März 2014, VB.2014.00081, E. 4.1
sowie abweichende Minderheitsmeinung [noch nicht rechtskräftig]). In der Regel
nicht entscheidend ins Gewicht fallen hingegen blosse Übertretungsstrafen.
Bereits aus dem Wortlaut von Art. 62 lit. c AuG ergibt sich sodann,
dass auch für sich genommen nicht erhebliche Verstösse gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung einen Widerruf rechtfertigen können, wenn sie wiederholt
begangen worden sind (vgl. Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der
Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 225 f.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über einen längeren
Zeitraum kann die wiederholte Deliktsbegehung zudem auch eine weiterhin fehlende
Bereitschaft zur Respektierung der geltenden Rechtsordnung indizieren (Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 32 f.; vgl. auch BGE 137 II 297
E. 3.2 f.).
Die Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe ist hingegen keine Widerrufsvoraussetzung. In der
verwaltungsgerichtlichen Praxis kann bereits die wiederholte Verurteilung zu
deutlich unterjährigen Freiheitsstrafen für einen Widerruf nach Art. 62
lit. c AuG ausreichen (VGr, 20. November 2013, VB.2013.00307, E. 3.6
[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Die dem Widerruf zugrundeliegenden
Rechtsverstösse müssen aber in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare
Erheblichkeit erheischen wie beim bereits behandelten Widerrufsgrund von
Art. 62 lit. b AuG (Marc Spescha in: Ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 7).
Zumindest im Rahmen einer abschliessenden
Interessensabwägung können auch aus dem Strafregister bereits gelöschte
Verurteilungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGr, 24. Februar 2009,
2C_477/2008, E. 3.2; BGr, 8. November 2012, 2C_98/2012,
E. 2.2.2; Campisi, S. 226 f. mit Hinweisen).
4.1.3 Die öffentliche Ordnung wird unter anderem gefährdet, wenn behördliche
Verfügungen oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
nicht eingehalten werden. Auch eine vorwerfbare bzw. mutwillige Anhäufung von
Schulden gefährdet die öffentliche Ordnung, wobei die migrationsrechtliche
Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.-
eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. Campisi, S. 227 f. und BGE
137 II 297 E. 3.3; vgl. auch – jedoch in Bezug auf Sozialhilfeabhängigkeit
von Niedergelassenen – die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen
AuG] des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2
lit. d).
4.1.4 Da die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Gefährdung der
öffentlichen Ordnung in Art. 62 lit. c AuG als alternative
Widerrufsgründe genannt werden, sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn
sich die erwähnten Widerrufsalternativen kumulieren. Eine Delinquenz, welche
einen Widerruf für sich genommen noch nicht zu rechtfertigen vermag, kann damit
einen Widerruf rechtfertigen, wenn zugleich durch vorwerfbare Schuldenwirtschaft
usw. auch noch die öffentliche Ordnung beeinträchtigt worden ist.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreichen Gesetzesverstössen wiederholt
mit Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten und Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen
bestraft. Die in den Jahren 2001 und 2002 erwirkten Strafen sind inzwischen
zwar aus dem Strafregister gelöscht, können aber zumindest im Rahmen einer
Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden. Auch wenn hauptsächlich Verstösse
gegen strassenverkehrs- und ausländerrechtliche Bestimmungen geahndet wurden
und die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte bereits einige Jahre
zurück liegen, stellen die begangenen Straftaten – mit Ausnahme der zahlreichen
Übertretungsstrafen – keineswegs blosse Bagatellen dar. So hat der Beschwerdeführer
bis in die jüngere Vergangenheit hinein zumindest eine abstrakte Gefahr für
Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, indem er wiederholt
Strassenverkehrsvorschriften missachtete und (teilweise betriebsunsichere)
Fahrzeuge lenkte, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Auch
beim jüngsten Verstoss gegen Art. 117 Abs. 2 AuG handelt es sich um
ein qualifiziertes Vergehen.
4.2.2 Da vorliegend die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung und nicht
der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Raum steht, haben die Verstösse
gegen die öffentliche Sicherheit nicht in einer "schwerwiegenden
Weise" im Sinn von Art. 63 lit. b AuG zu erfolgen (vgl. E. 4.1.2
vorstehend). Es rechtfertigt sich in der vorliegenden Konstellation auch nicht,
aufgrund der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers die Widerrufshürden von
Art. 62 lit. c AuG denjenigen von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG anzunähern: So hat gerade aufgrund der wiederholten und langjährigen
Delinquenz des Beschwerdeführers nie eine massgebliche Integration in die
hiesige Gesellschaft stattgefunden, welche mit der Integration von hier
niedergelassenen Personen vergleichbar wäre.
4.2.3 In ihrer Summe offenbaren die begangenen Delikte eine erhebliche kriminelle
Energie des Beschwerdeführers: So entsprechen die vom Beschwerdeführer zwischen
2001 und 2014 erwirkten Vergehens- und Verbrechensstrafen zusammengerechnet –
und unter Anwendung des Umwandlungssatzes von Art. 39 StGB – dem Äquivalent
einer 781-tägigen Freiheitsstrafe. Vergleichbare strafrechtliche Verfehlungen
vermochten in der verwaltungsgerichtlichen Praxis bereits den Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen zu rechtfertigen und rechtfertigen damit grundsätzlich
erst recht den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. VGr, 19. März
2014, VB. 2014.00081, E. 4.1 [noch nicht rechtskräftig]; vgl. auch VGr,
20. November 2013, VB.2013.00307, E. 3.5 f. [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert]).
4.2.4 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer wiederholt behördliche und
gerichtliche Anordnungen sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
missachtet, unter anderem auch mit seinen wiederholt verspätet eingereichten Verlängerungsgesuchen
und seinem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).
Entsprechende Übertretungen fallen jedoch vorliegend nicht mehr besonders ins
Gewicht.
4.2.5 Ins Gewicht fällt grundsätzlich seine Schuldenwirtschaft: Von 2011 bis 2013
wurden gegen den Beschwerdeführer Betreibungen im Betrag von rund Fr. 27'000.-
eingeleitet und es bestehen Pfändungsvollzüge im Betrag von rund
Fr. 25'000.-. Im September 2014 schuldete er dem Obergericht noch Kosten
von Fr. 23'251.30. Weiter liegen mehrere Mahnungen in den Akten, aus
welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen
auch in der jüngeren Vergangenheit nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Auch wenn die von ihm angehäuften Schulden noch nicht die
Schwellenwerte der migrationsrechtlichen Praxis erreicht haben, welche einen
Widerruf zu rechtfertigen vermögen, sind sie zumindest bei der nachfolgend
vorzunehmenden Interessensabwägung grundsätzlich zu seinen Ungunsten zu
berücksichtigen (vgl. aber auch E. 4.3.4 nachstehend).
4.3
4.3.1 Das Vorliegen eines Widerrufgrundes führt nicht automatisch zum Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung bzw. zur Verweigerung von deren Verlängerung. Dies
rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei
namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind
(vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Ausserhalb
des Anwendungsbereichs des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) kann auch generalpräventiven
Gesichtspunkten – also der Abschreckung – Rechnung getragen werden (BGr, 20. Oktober
2009, 2C_36/2009, E. 2.1, und 22. März 2011, 2C_13/2011, E. 2.2).
4.3.2 Soweit das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Privat- und Familienleben tangiert
ist, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessensabwägung auch aus
Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV. Da bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse
zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige
Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich aber auch vor Art. 8
EMRK und Art. 36 BV stand (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3,
135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008,
E. 2.2; VGr, 19. März 2014, VB.2014.00081, E. 3).
4.3.3 Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer: Wegen seiner
wiederholten Delinquenz wurde er zwischen Mai 2001 und Mai 2006 fünf Mal
verwarnt, wobei ihm jeweils schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in
Aussicht gestellt wurden, sollte er erneut gerichtlich bestraft werden oder
sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben. Trotz dieser
wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen hat er sogar noch während des
laufenden Bewilligungsverfahrens weiter delinquiert (vgl. auch BGr, 6. Oktober
2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Auch wenn ein Teil der Straftaten im Zusammenhang
mit einer inzwischen aufgegebenen selbständigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers
als Garagist/Automechaniker erfolgten, vermag dies weder sein Verschulden zu
relativieren noch seine Rückfallgefahr zu bannen:
So ist anzunehmen, dass einer allfälligen
beruflichen bzw. finanziellen Zwangssituation des Beschwerdeführers bereits bei
der strafrechtlichen Verschuldenszumessung Rechnung getragen wurde. Da sich der
Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit selbst ausgesucht hat, ist
ohnehin nicht einzusehen, weshalb er seine wiederholten Verstösse gegen das SVG
und ausländerrechtliche Bestimmungen mit beruflichen Zwängen exkulpieren können
sollte.
Da sich der Beschwerdeführer selbst durch
wiederholte Verwarnungen und trotz drohendem Bewilligungsentzug nicht zu einem
besseren Legalverhalten bewegen liess, ist auch sein Rückfallrisiko – zumindest
im hier interessierenden ausländerrechtlichen Kontext (vgl. BGr, 1. Mai
2014, 2C_872/2013, E. 2.3.3) – als erheblich einzustufen. Unter
Berücksichtigung der neusten Verurteilungen des Beschwerdeführers ist
keineswegs eine positive Entwicklung festzustellen. Vielmehr lässt seine über
Jahre persistente und grösstenteils einschlägige Delinquenz darauf schliessen,
dass er weder willens noch fähig ist, sich der in der Schweiz geltenden Ordnung
einzufügen.
Zur Wahrung des öffentlichen
Sicherheitsinteresses besteht damit ein erhebliches Fernhalteinteresse.
4.3.4 Hinzu kommt die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers, welche ihm
zumindest insoweit vorzuwerfen ist, wie diese Folge seiner wiederholten
Delinquenz und der dadurch provozierten (Straf-)Verfahren ist. Da seine Delinquenz
jedoch bereits bei der Abwägung der öffentlichen Sicherheitsinteressen
Berücksichtigung findet, kann seine damit im Zusammenhang stehende
Schuldenwirtschaft allerdings nur bedingt als zusätzlicher Aspekt zu seinen Ungunsten
gewürdigt werden, um eine doppelte Vorhaltung weitgehend identischer Vorwürfe
zu vermeiden. Vorzuwerfen ist ihm zudem allenfalls, dass er sich offenbar auch
in Zeiten, in welchen er ein regelmässiges Einkommen zu erzielen vermochte,
nicht ausreichend um Schuldentilgung bemühte. Im Vergleich zu seiner
wiederholten Straffälligkeit fällt seine Schuldenwirtschaft jedoch nicht mehr
massgeblich ins Gewicht, weshalb die Frage nach seinem diesbezüglichen
Verschulden offengelassen werden kann.
4.3.5 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:
Der Beschwerdeführer ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich bereits rund 22 Jahre hier auf. Auch seine Eltern und ein
Geschwister leben in der Schweiz.
Trotz seiner langen
Aufenthaltsdauer kann der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner persistenten
Delinquenz nicht als gut integriert gelten. Zudem konnte er seine wirtschaftliche
Situation erst in der jüngsten Vergangenheit stabilisieren und ist weiterhin verschuldet.
Dass er inzwischen die Landessprache einigermassen beherrscht, sich um den
Abbau seiner Schulden bemüht und weitgehend fürsorgeunabhängig geblieben ist,
entspricht üblichen Integrationserwartungen und stellt keine besondere Leistung
dar.
Hingegen hat er die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre in Serbien verbracht und sein Heimatland immer
wieder ferienhalber besucht. Auch der Umstand, dass er über einen serbischen
Führerausweis verfügte und sich anlässlich einer Verkehrskontrolle am 31. Januar
2014 damit auszuweisen versuchte, legen enge Verbindungen zu seiner serbischen
Heimat nahe. Ebenso lebten bis vor Kurzem seine serbische Ehefrau und seine Tochter
dort. Seine serbische Heimat ist ihm damit nach wie vor vertraut und er ist
dieser auch sozial weiterhin verbunden. Seine Wiedereingliederung in Serbien
dürfte für den Beschwerdeführer zwar mit gewissen Problemen verbunden, insgesamt
aber möglich sein.
4.3.6 Gemäss vorinstanzlicher Aktenlage leben auch die Ehefrau und die Tochter
des Beschwerdeführers in Serbien. Lediglich in der Beschwerdeschrift wird
erstmals sowie ohne weitere Substanziierung behauptet, dass diese "nun in
der Schweiz" leben würden und die Tochter des Beschwerdeführers inzwischen
"eingeschult" worden sei. Da der Beschwerdeführer gegenwärtig
lediglich über einen prekären hiesigen Aufenthalt verfügt, erscheint unklar, ob
und auf welcher rechtlicher Basis der Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner
Tochter legalisiert ist. Zumindest ein vom Beschwerdeführer abgeleitetes
Aufenthaltsrecht derselben kann aufgrund der aktuellen Bewilligungssituation
des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden (vgl. ferner auch die
Nachzugsfristen von Art. 47 AuG). Die Frage muss aber nicht abschliessend
geklärt werden, da auch im Fall eines legalen Aufenthalts der Ehefrau und der
Tochter des Beschwerdeführers deren äusserst kurze Aufenthaltsdauer in der
Schweiz weder eine massgebliche Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen noch
eine fortgeschrittene Heimatentwurzelung erwarten lassen. Die allenfalls soeben
erst eingeschulte Tochter befindet sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter
und ist mit ihrer serbischen Heimat bestens vertraut, welche sie offenbar erst
vor wenigen Monaten verlassen hat. Der serbischen Ehefrau des Beschwerdeführers
musste sodann bereits bei der Heirat und erst recht zum Zeitpunkt der Einreise
in die Schweiz bewusst sein, dass sie ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer
allenfalls nicht in der Schweiz würde leben können. Die gemeinsame Ausreise mit
dem Beschwerdeführer ist ihnen somit ohne Weiteres zuzumuten.
4.3.7 Angesichts der langjährigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und
seiner offensichtlich fehlenden Einsichtigkeit erscheint dessen Wegweisung nach
Serbien verhältnismässig. Insbesondere ist diese auch mit dem konventions- und
verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familienleben zu
vereinbaren, soweit dieses – mit Verweis auf die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Erwägungen – vorliegend überhaupt tangiert wird (vgl. BGr,
15. August 2014, 2C_1178/2013, E. 6.4.2 m. H.).
4.4 Da dem Beschwerdeführer nach Ausgeführtem die Ausreise zuzumuten
ist, liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG vor. Ein solcher wird im Beschwerdeverfahren zu
Recht auch nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht.
Weiter sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
Abs. 1 AuG ersichtlich.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- - Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …
Abweichende Meinung
einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])
Eine Minderheit des Spruchkörpers ist der
Ansicht, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden
müssen. Mit folgender Begründung:
Gemäss BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012
und einig mit der Vorinstanz darf dem Beschwerdeführer vorliegend nicht zum
Nachteil erwachsen, dass er die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vier
Monate zu spät beantragt hat.
Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt
keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b. AuG dar. Er hat seit 2005 keine
besonders hochwertigen Rechtsgüter wie die körperliche, psychische oder
sexuelle Integrität von Menschen verletzt. Die diesbezüglich schwerste Tat
wurde mit sechs Monaten Gefängnis und einer Busse mit Urteil des
Bezirksgerichts D vom 4. Oktober 2005 betraft.
Ansonsten liegt den Verurteilungen zumeist das Fahren ohne Führerausweis
zugrunde, was im Übrigen bis Ende 2004 lediglich eine Übertretung war (Art. 95
Ziffer 2 SVG in der bis dahin geltenden Fassung). Dieser Straftatbestand
schützt letztlich zwar auch die öffentliche Sicherheit im Strassenverkehr,
liegt aber in seinem Unrechtsgehalt in der Nähe einer Ungehorsamshandlung. In
Zusammenhang mit diesen Autofahrten hat der als Automechaniker arbeitende
Beschwerdeführer oft weitere Delikte wie Gebrauchsentwendung und Missbrauch von
Kontrollschildern etc. begangen. Die Verurteilungen wegen Beschäftigung von
Ausländern ohne Bewilligung werden, nachdem er nicht mehr selbständig erwerbend
ist, künftig nicht mehr vorkommen können.
Der Beschwerdeführer weist zwar eine
Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen auf. Seit 10 Jahren hat sich
seine Delinquenz an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt und hat nicht an
Schwere zugenommen. Eine eigentliche kriminelle Karriere mit einer sich
zusehends verschlechternden Situation, indem der Ausländer – statt sich zu
bessern – mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer
schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt, liegt nicht vor. Der
Beschwerdeführer stellt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Das öffentliche Interesse
an einer Wegweisung des Beschwerdeführers kann deshalb nicht als gross eingestuft
werden.
Auch unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann vorliegend allenfalls von einem
erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG gesprochen werden
(vgl. BGr, 3. September 2013, 2C_161/2013, E. 2.4), nicht aber
davon, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender ("de manière très grave")
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat (BGE 137 II 297 E. 3.2 ff.).
Des Weiteren erscheint die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unverhältnismässig. Der
Beschwerdeführer lebt seit 22 Jahren in der Schweiz. Er ist hier beruflich
gut integriert. Da wie dargestellt eine wiederholte, aber keine allzu
gravierende Delinquenz vorliegt, überwiegen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen an einer
Wegweisung.
Für richtiges Protokoll,
der
Gerichtsschreiber: