Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00547
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Abwassergebühren,
hat
sich ergeben:
I.
Die A AG stellte Ende 2012 fest, dass bei den Wasserablesungen
von Hauptwasser- und Nebenwasserzähler in ihrer Siedlung in der Gemeinde C
seit über 10 Jahren Doppelverrechnungen erfolgt waren. Der
Rückforderungsanspruch wurde vom Ausschuss für Bauten und technische Betriebe
für die letzten fünf Jahre anerkannt, die A AG forderte jedoch die
Rückzahlung für die letzten zehn Jahre. Die A AG verlangte aufgrund dieser
Uneinigkeit eine anfechtbare Verfügung oder vergleichsweise die Rückvergütung
der zu viel bezahlten Gebühren auf die Dauer von zehn Jahren. Mit Beschluss vom
16. September 2013 sprach der Gemeinderat C der A AG eine
Rückvergütung der doppelt verrechneten Wasser- und Abwassergebühren für die
Dauer der letzten fünf Ableseperioden (gemäss Zusammenstellungen im Entscheid
total Fr. 38'393.95) zu.
II.
Dagegen rekurrierte die A AG am 24. Oktober 2013
beim Bezirksrat E und beantragte in teilweiser Aufhebung des Beschlusses die
Rückerstattung der in den Ableseperioden 2001/2002 bis 2011/2012 zu viel
bezahlten Wasser- und Abwassergebühren (total Fr. 79'643.45) zzgl. Zinsen.
Die zu viel bezahlten Gebühren sowie die Zinsen seien durch die Rekursinstanz
festzustellen, eventualiter sei die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 27. August 2014 hiess der
Bezirksrat E den Rekurs teilweise gut und hob Ziffer 1 des Beschlusses des
Gemeinderats C vom 16. September 2013 auf. Die Gemeinde C wurde
verpflichtet, der A AG einen Betrag von Fr. 45'325.95 (exkl. MWST)
zzgl. 3 % Zins ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung der einzelnen Gebührenrechnungen
zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden zu 4/5 der A AG und zu 1/5 der
Gemeinde C auferlegt. Die A AG wurde verpflichtet, der Gemeinde C eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (exkl. MWST) zu bezahlen.
III.
Dagegen
gelangte die A AG mit Beschwerde vom 26. September 2014 an das Verwaltungsgericht
und beantragte, es sei Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Bezirksrats E
aufzuheben und der Gemeinde C sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter
sei die Parteientschädigung zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST auf die Parteientschädigung) zulasten der Gemeinde C. Letztere
erstattete mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 Beschwerdeantwort und
beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zulasten der A AG. Der Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben
vom 27. Oktober 2014 auf eine Vernehmlassung, unter Verweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die vorliegende Beschwerde
bezieht sich auf die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegte Parteientschädigung,
weshalb der Streitwert sich nach deren Höhe bemisst. Da diese unter
Fr. 20'000.- liegt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder
wenn die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren. Eine Parteientschädigung wird zudem nur auf entsprechenden
Antrag hin ausgesprochen.
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2
VRG erfüllt, steht der obsiegenden Partei entgegen der Kann-Formulierung in der
genannten Vorschrift ein Anspruch zu; eine Verweigerung dieses Anspruchs
rechtfertigt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 14).
2.2 Die
mögliche Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens im Rahmen von § 17 Abs. 2
VRG entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Das obsiegende Gemeinwesen hat jedoch
nach ständiger Praxis zu § 17 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise eine
Entschädigungsberechtigung. In der Regel entfällt diese, weil die Führung von
Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit besonderem
Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigt
(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 f.).
Die Zurückhaltung gegenüber einer Entschädigung des
Gemeinwesens trägt insoweit zur Verbesserung des Rechtsschutzes der beteiligten
Privaten bei, als sich dadurch deren Prozessrisiko im Fall des Unterliegens
verringert. Behörden kleinerer Gemeinden dürften allerdings ohne die Hilfe
eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein. Weil sich diese Gemeinden
das erforderliche Fachwissen anderweitig beschaffen müssen, ist es gerechtfertigt,
ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 17 N. 20).
Die Praxis unterscheidet daher in Bezug auf die
Entschädigungsberechtigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG zwischen
kleineren und grösseren Gemeinwesen. Grösseren Gemeinwesen – als solche werden
in der Regel Gemeinden ab 10'000 Einwohnern eingestuft – wird eine Parteientschädigung
nur relativ selten zugesprochen. Kleinere Gemeinwesen werden hingegen häufiger
als entschädigungsberechtigt eingestuft. Dies wird in der Regel damit
begründet, dass das Verfahren für die Gemeinde einen grossen Aufwand bedeutet
habe, so dass sie – angesichts der beschränkten personellen Ressourcen und der
kurzen Dauer laufender Fristen – gezwungen gewesen sei, das unabdingbare Fachwissen
anderweitig zu beschaffen. Grösseren Gemeinden wird
grundsätzlich nur eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche
Bemühungen nötig waren, die über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen
organisatorisch eingerichtet ist (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 53 f.).
Ansonsten wird davon ausgegangen, dass es zum normalen Aufgabenkreis der
Verwaltungsbehörden gehört, Rechtsmittel zu erheben bzw. zu beantworten, wofür
es nicht zu entschädigen ist.
3.
3.1 Streitig
ist vorliegend zunächst die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner
als Gemeinwesen. Die Beschwerdeführerin erachtet es als unbegründet, vom
Grundsatz abzuweichen und dem Gemeinwesen eine Parteientschädigung zuzusprechen,
da der Beschwerdegegner insbesondere nicht vollständig und nur in Bezug auf
eine Rechtsfrage obsiegt habe. Der Beschwerdeführerin sei zudem ein erheblicher
Aufwand bezüglich der Sachverhaltsfeststellung erwachsen, da es nur so möglich
gewesen sei die Forderung zu substanziieren.
3.2 Der
Beschwerdegegner macht geltend, die Gemeinde C sei bestenfalls eine Gemeinde
mittlerer Grösse und die im fraglichen Amt tätigen drei zu zweieinhalb
Arbeitspensen angestellten Mitarbeiter verfügten über keinen juristischen
Background. Darüber hinaus verfüge die Gemeinde nicht über die personellen und
fachlichen Ressourcen, um Fälle wie den vorliegenden vor den
Rechtmittelinstanzen selbst zu bearbeiten.
4.
4.1 Im
Rekursverfahren war in erster Linie die Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen
im öffentlichen Recht strittig. Es ist zu prüfen, ob es sich um derart
schwierige Rechtsfragen handelte, welche besonderen Aufwand erforderten oder
die der Beschwerdegegner nicht ohne rechtliche Unterstützung hätte beantworten
können.
4.2 Wann von
einer schwierigen Rechtsfrage auszugehen ist, muss anhand der Fähigkeiten und
prozessualen Erfahrungen der Betroffenen beurteilt werden. In der Regel gelten
Rechtsfragen als schwierig, wenn sie auch rechtskundige Personen nicht ohne Weiteres
beantworten können, insbesondere weil eine klare gesetzliche Regelung fehlt,
die Praxis der Behörden widersprüchlich oder die relevante Frage in Lehre und
Rechtsprechung umstritten ist (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 38).
Bei der von der Vorinstanz behandelten Rechtsfrage
bezüglich der Verjährung von irrtümlicherweise zu viel bezogener Gebühren lag
keine klare Rechtslage vor, zumal zu deren Beurteilung sowohl einschlägige
juristische Literatur als auch die Rechtsprechung konsultiert werden mussten.
Der Entscheid der Vorinstanz legt denn auch die Problematik des Fehlens einer
ausdrücklichen Gesetzesbestimmung betreffend Verjährung im zu beurteilenden
Fall eingehend begründet dar. Es war somit auch einer rechtskundigen Person
nicht möglich, die Frage ohne Weiteres zu beantworten. Die Erarbeitung der
rechtlichen Grundlagen sowie die Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes
sind somit insbesondere für einen juristischen Laien als komplex zu bezeichnen.
4.3 Der
erstinstanzliche Entscheid, welcher aufgrund des Begehrens der Beschwerdeführerin
um Erlass einer anfechtbaren Verfügung erging, wurde vom Beschwerdegegner erlassen.
Der Beschwerdegegner hatte jedoch bereits vor dessen Erlass rechtliche Abklärungen
von einer juristischen Fachperson – konkret einem Rechtsanwalt – eingeholt, welcher
die vermeintlich einfache Fragestellung als rechtlich komplex erachtet hatte.
Die vorgängige Einholung einer juristischen Einschätzung durch eine Fachperson
deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner personellen
Ressourcen diese Aufgabe nicht ohne Hilfe hätte wahrnehmen und zugleich seine
Interessen genügend wahren können. Nicht zuletzt handelt es sich bei dieser
rechtlichen Fragestellung auch nicht um ein Rechtsgebiet, in welchem das
Gemeinwesen – insbesondere wohl auch nicht der hier involvierte Ausschuss für
Bauten und technische Betriebe – gegenüber den beteiligten Privaten über einen
Wissensvorsprung verfügt hätte.
Es ist somit vorliegend aufgrund der Komplexität des
Streitfalles davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner berechtigt war,
juristische Unterstützung in Form eines Rechtsbeistandes beizuziehen.
4.4 Die
Gemeinde C mit ihrer Einwohnerzahl von ca. 9'000 (Erhebungszeitpunkt
31. Dezember 2013, Bundesamt für Statistik, Wohnbevölkerung) liegt nur knapp
unter der von der Praxis definierten Grenze von 10'000 Einwohnern zu einer
grossen Gemeinde. Ob allein daraus zu schliessen wäre, dass der Beizug eines
Rechtsvertreters nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist, kann vorliegend
offenbleiben. Die Beantwortung der komplexen Rechtsfrage konnte das Gemeinwesen
durch seine eigenen Ressourcen offenbar nicht ausreichend wahrnehmen, da das
Verfassen der Rechtsschriften rechtliche Erfahrung erforderte. Dafür dass das
Gemeinwesen vorliegend – ungeachtet seiner Einwohnerzahl – zur Bestreitung des
Rekursverfahrens nicht genügend organisatorisch eingerichtet war, spricht zudem
die oben erwähnte Tatsache, dass das Gemeinwesen bereits von Beginn an rechtlichen
Rat eingeholt hatte.
4.5 Der
Beschwerdegegner obsiegte vor der Vorinstanz nur teilweise, jedoch vom Streitwert
ausgehend zum überwiegenden Teil von 4/5. Die Vorinstanz ging dazu von folgender
Berechnung aus: Die Beschwerdeführerin habe einen Gesamtbetrag von
Fr. 79'643.45 zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Erstinstanzlich seien
Fr. 38'393.95 anerkannt worden. Im Rekursverfahren sei von der strittigen
Differenz in der Höhe von Fr. 41'249.50 der Betrag von Fr. 6'932.-
zugesprochen worden. Nach Addition der im Rekursverfahren zugesprochenen Zinsen
in Höhe von Fr. 5'441.40 ergebe dies einen Gesamtbetrag von
Fr. 12'373.40, womit der Beschwerdeführerin rund 20 % des im Streit
liegenden Gesamtbetrags von Fr. 56'456.50 (Fr. 41'249.50 strittige
Differenz plus Fr. 15'207.- total verlangter Zins) zugesprochen worden
sei, was einem Unterliegen von 4/5 (rund 80 %) entspreche.
Es gibt keine Rechtfertigung, einer Partei bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind, ihr aber bei überwiegendem Obsiegen eine
Parteientschädigung zu verweigern. Demnach ist einer Partei nach der
Rechtsprechung auch bei überwiegendem Obsiegen – vorbehältlich besonderer
Umstände des Einzelfalls – eine im Umfang des Unterliegens reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 21 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine
Bestimmungen, wie der Streitwert berechnet werden soll. Im Verfahren vor dem
Bundesgericht sieht Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) vor, dass Zinsen bei der Bestimmung
des Streitwertes nicht in Betracht fallen. Auch im Zivilprozess werden gemäss
Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) die Zinsen zum Streitwert nicht hinzugerechnet. Im
Interesse einer einheitlichen Rechtsordnung wären diese Grundsätze auch vorliegend
heranzuziehen. Das Obsiegen wird jedoch grundsätzlich danach gemessen, mit
welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt. Im Rechtsmittelverfahren
ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil
der Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag
(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). In diesem Sinn berücksichtigte
die Vorinstanz die zugesprochenen Zinsen nicht zur direkten Streitwertberechnung,
sondern zur Ermittlung des Obsiegensanteils, was nicht zu beanstanden ist. Da
der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren überwiegend obsiegte, war
die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung auch unter diesem Aspekt
zulässig.
4.6 Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die konkreten Umstände dieses
Falls seien zu berücksichtigen, da das Verfahren neben der Nachlieferung von
Sachverhaltselementen im Rekursverfahren durch die unrichtige Installation der
Wasserzähler, für welche die Gemeinde zuständig sei, verursacht worden sei. Es
erscheine überdies als unbillig, wenn dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zugesprochen würde.
Im erstinstanzlichen Entscheid wird festgehalten, die Ursache
der doppelten Wasserablesungen könne zu diesem Zeitpunkt nicht vollumfänglich
nachvollzogen werden. Zudem sei nicht abschliessend nachvollziehbar, wer zu welchem
Zeitpunkt den Zähler versetzt und wer welche Aufträge erteilt habe. Dies wurde
im Entscheid der Vorinstanz nicht weiter thematisiert und kann auch in diesem
Verfahren nicht überprüft werden. Auch wenn im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit
Billigkeitsgründe dafür sprechen können, dass der unterliegenden Partei nicht
die vollen Kosten aufzuerlegen sind (Plüss, VRG Kommentar, § 13
N. 64), und diese Überlegungen auch sinngemäss in Bezug auf eine Parteientschädigung
gemacht werden können, so sind dennoch in diesem Fall keine Absicht oder kein
nachgewiesenes Verschulden des Beschwerdegegners ersichtlich, welche unter dem
Aspekt der Billigkeit zu berücksichtigen wären. Zudem wurde der grundsätzliche
Rückerstattungsanspruch vom Beschwerdegegner ohne Weiteres anerkannt und
eingeräumt, dass der Fehler durch die Organe der Wasserversorgung hätte erkannt
werden müssen. Auch das Erheben der Verjährungseinrede kann dem
Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, nahm er doch damit lediglich ein
jedem Verfahrensbeteiligten zustehendes Verteidigungsmittel wahr.
Dass der Beschwerdeführerin ein erheblicher Aufwand
entstanden sei, weil unterschiedliche Berechnungen der Parteien betreffend den
Gesamtbetrag vorgelegen hätten, wird dadurch relativiert, dass der Beschwerdegegner
seine Berechnungsgrundlagen bereits in der Ursprungsverfügung dargelegt hatte
und die zusammenfassende Abrechnungstabelle mit seiner ersten Eingabe im
Rekursverfahren vorlegte, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift
ihre Nachrechnung dargelegt hatte, welche zu anderen Beträgen als im Beschluss
des Gemeinderats vom 16. September 2013 geführt hatte.
4.7 Demzufolge
ist es nicht zu beanstanden, wenn im konkreten Fall aufgrund der zu beurteilenden
Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands des Beschwerdegegners von der
Vorinstanz eine aufgrund des teilweisen Obsiegens reduzierte
Parteientschädigung zugesprochen wurde.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht (eventualiter) geltend, die Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'500.- sei herabzusetzen.
5.2 Im
Beschwerdeverfahren prüft das Verwaltungsgericht Rechtsfragen und die Feststellung
des Sachverhalts frei. Dies schliesst eine Kontrolle von Ermessensmissbrauch
und Ermessensüberschreitung ein; die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch
grundsätzlich unzulässig (§ 50 Abs. 2 VRG). Weil die Bemessung
Parteientschädigung einen Ermessensentscheid darstellt, ist die Befugnis des
Verwaltungsgerichts, über deren Höhe zu befinden, eingeschränkt. Dem Gericht
steht keine freie Ermessensüberprüfung zu; es kann nur bei rechtsverletzenden
Ermessensfehlern eingreifen.
Die Behörde, welche über die Verpflichtung zur Zusprechung
einer Parteientschädigung zu urteilen hat, hat diesen Entscheid nach Würdigung
aller Verhältnisse zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der
Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die
Schwierigkeit des Falles sowie Zeit- und Arbeitsaufwand (vgl. § 8 Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr); VGr,
26. Februar 2004, VB.2003.00296, E. 4.2 mit Hinweisen). Ausgangspunkt
für die Bemessung einer angemessenen Entschädigung sind die objektiv
notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess
entstanden sind. Die angemessene Parteientschädigung fällt in der Regel
allerdings tiefer aus als die notwendigen Kosten der entschädigungsberechtigten
Partei. Die verwaltungsprozessuale Parteientschädigung wird grundsätzlich nicht
nach generell-abstrakt festgelegten Tarifen bemessen. Die Höhe hängt massgeblich
davon ab, wie hoch der notwendige Verfahrensaufwand der Partei war. Die notwendigen
Auslagen einer Partei bilden zudem den maximalen Betrag, der ihr im Rahmen
einer Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 63 ff.).
5.3 Die
Vorinstanz sprach dem Beschwerdegegner eine dem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte
Parteientschädigung zu, was sie damit begründete, dass diese zu 4/5 obsiegt
habe, was sich aus den im Rekursverfahren im Streit gelegenen Anträgen ergebe
(vgl. E. 4.5). Der Entscheid über Kosten und Entschädigung bedarf dann
keiner weiteren Begründung, wenn sie dem Verfahrensausgang entsprechend
angeordnet werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 87).
Eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- entspricht
bei einem Obsiegen von 4/5 einer vollen Entschädigung von Fr. 4'166.66
(Fr. 2'500.- : 3 x 5). Im vorliegenden Fall kann für die Bemessung
der Parteientschädigung nicht nur vom Streitwert ausgegangen werden. Da vor der
Vorinstanz drei Schriftenwechsel erfolgten, deren Rechtsschriften des
Beschwerdegegners (zwei Rechtsschriften à je zehn Seiten ohne Deckblatt), mit
Ausnahme der letzten Stellungnahme zur Stellungnahme zur Duplik (Rechtsschrift
à drei Seiten ohne Deckblatt), ohne Weiteres in Bezug auf das Verfahren als
umfangreich und rechtlich anspruchsvoll bezeichnet werden können, erweist sich
die Höhe der reduzierten Parteientschädigung mit Fr. 2'500.- bzw. einer
vollen mit Fr. 4'166.66 im Verhältnis zum entstandenen Aufwand als
angemessen. Dieser Betrag berücksichtigt die massgebenden Bemessungsfaktoren,
weshalb kein rechtsverletzender Ermessensfehler vorliegt. Es ist zudem aus den
Akten der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im
Rekursverfahren eine Honorarnote eingereicht oder Angaben zum Arbeitsaufwand
gemacht hätte, sodass die Vorinstanz über einen erweiterten Ermessensspielraum
verfügte (RB 1998 Nr. 6 E. 3a). Unter
diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung den
Vertretungsaufwand des Beschwerdegegners schätzen und gestützt auf eine solche
Schätzung wie vorliegend eine angemessene, reduzierte Parteientschädigung
festsetzen.
5.4 Der vom
Beschwerdegegner gemachte Vergleich der zugesprochenen Parteientschädigung mit
derjenigen, welche in einem Zivilprozess mit diesem Streitwert gemäss Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zugesprochen
würde, kann hier nicht zur Begründung der Angemessenheit herangezogen werden.
Das Verwaltungsgericht zieht diese Tarife für die Bemessung der
Parteientschädigung nur ausnahmsweise – in Steuerstreitigkeiten mit bestimmten
oder bestimmbaren Streitwert – als Richtlinie heran (Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 66). Die Rekursbehörden sind auch
nicht zu einer analogen Anwendung dieser Vorschriften verpflichtet. Sie haben
in ihrem Zuständigkeitsbereich lediglich für eine rechtsgleiche und
einheitliche Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG zu sorgen (VGr, 8. Mai
2003, VB.2002.00424, E. 2d).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner beantragte auch im Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung. Er kann indessen in diesem
Verfahren keine Parteientschädigung für sich beanspruchen, denn die Streitsache
war vergleichsweise mit den Rechtsfragen aus dem vorinstanzlichen Verfahren
einfach, und die Beschwerde konnte ohne besonderen Aufwand beantwortet werden
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an…