Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00576
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch C, Fachstelle D,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. B wird
seit anfangs 2007 von der Gemeinde A wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben
vom 21. Januar 2014 teilte die Sozialbehörde der Gemeinde A B mit, er habe
weiterhin Anspruch auf Sozialhilfe, da der Bezirksrat E die aufschiebende
Wirkung des Rekurses gegen den Beschluss der Sozialbehörde A vom
14. November 2013, mit welchem die Sozialhilfe eingestellt worden war,
aufgehoben habe. Da B weiterhin keiner Arbeit nachgehe und somit auch keine
Tagesstruktur habe, werde ihm sein Bedarf (Fr. 986.- . /. Anzahl Tage des
Monats) täglich ausbezahlt, wozu er jeweils um 8.30 Uhr beim Sozialsekretariat
vorbeizukommen habe, ansonsten er die Auszahlung verwirke. Des Weiteren wurde B
darauf hingewiesen, dass ihm der Mietzins von Fr. 1'100.- ausbezahlt
werde, wobei er jeweils die Mietzinsquittung vorzuweisen habe; zudem würden
Bahnbillete für Arztbesuche nur gegen Quittung ausbezahlt, und er habe jeden
Dienstag drei Stellenbewerbungen einzureichen.
Die Sozialbehörde A vermerkte auf dem Schreiben vom
21. Januar 2014, dass es sich bei dieser Änderung um eine
Verwaltungshandlung handle, gegen welche kein Rechtsmittel ergriffen werden
könne, da B weiterhin die Sozialhilfe in vollem Umfang erhalte und ihm somit
kein Nachteil entstehe.
B. B,
nunmehr durch einen Vertreter der Fachstelle D vertreten, teilte der
Sozialbehörde A mit Schreiben vom 4. Februar 2014 mit, sollte die
Geldauszahlung nicht per sofort wieder auf sein Konto ausgezahlt werden, bitte
er um Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung.
Dieses Schreiben liess er auch in Kopie dem Bezirksrat E
mit der Bemerkung zukommen, dass dieses als Aufsichtsbeschwerde gegen das
Auszahlungsprozedere der Gemeinde A gelte.
C. Mit
Beschluss vom 13. Februar 2014 trat die Sozialbehörde A auf das Schreiben
von B vom 3. Februar 2014 (recte: 4. Februar 2014) im Sinn der
Erwägungen nicht ein. Sie erwog, dass es sich beim Auszahlungsmodus um eine
Verwaltungshandlung handle, welche nicht verfügt werden müsse bzw. nicht
weitergezogen werden könne. Da sich am Betrag der Auszahlung nichts ändere,
entstehe B kein Nachteil, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lasse. Das Sozialamt dürfe, da B seit mehreren Jahren Sozialhilfe beziehe, im
Sinn eines ersten Schritts in eine Tagesstruktur einen täglichen Gang auf die
Gemeinde verlangen. Dies sei die einzige Möglichkeit, etwas in ihm zu
aktivieren und die Ernsthaftigkeit seiner Integrationsbemühungen zu prüfen.
II.
Der Bezirksrat E nahm das als Aufsichtsbeschwerde
bezeichnete Schreiben vom 4. Februar 2014 von B aufgrund des
Verfügungscharakters der Verhaltensanweisung und der Subsidiarität der
Aufsichtsbeschwerde als Rekurs entgegen. Mit Beschluss vom 10. September
2014 hob der Bezirksrat E in Gutheissung des Rekurses die mit Schreiben vom
21. Januar 2014 von der Sozialbehörde A erteilte bzw. mit Beschluss vom
13. Februar 2014 bestätigte Auflage auf, die Sozialhilfe täglich um
8.30 Uhr persönlich auf dem Sozialsekretariat entgegen zu nehmen.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats E vom
10. September 2014 reichte die Gemeinde A am 8. Oktober 2014 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Entscheid des Bezirksrats sei
aufzuheben.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 nahm der Bezirksrat
E Stellung, verwies im Weiteren auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. B reichte am 3. November
2014 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren stellte er ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie gegebenenfalls um
Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2014 wurde B
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person seines
Vertreters der Fachstelle D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Zu prüfen
ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt
eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21
N. 7).
2.2 Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c).
2.3 Für die
Legitimation des Gemeinwesens im kantonalen Verfahren ist zudem auch die
Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 3). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass
besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Eine Gemeinde kann sich zwar auf die
in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittene allgemeine Legitimationsklausel
gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berufen, doch dürfen gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gemeinwesen danach nur restriktiv zur
Beschwerde zugelassen werden. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts
genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Auch
das bloss allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genügt nicht
(BGE 138 II 506, E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 136 II 274, E. 4.2).
Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind ferner
Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn
sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt.
Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss
sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen
können (Art. 111 Abs. 1 BGG).
2.4 Nach der
neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der
Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr
Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch
wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der
allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise
ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich
doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben
sein soll. Dies will nicht heissen, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos
zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung
eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014,
8C_113/2014, E. 6.5–6).
2.5 Die
Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Mangels eines
Streitwerts (Aufhebung einer Verhaltensanweisung ohne direkte finanzielle
Folgen) liegt kein wesentlicher Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
vor, zumal die von ihr auszuzahlende Leistung des Grundbetrags ungeachtet des
Auszahlungsmodus gleich bleibt. Mit Erlass des Schreibens vom 21. Januar
2014 bzw. des Beschlusses vom 13. Februar 2014 handelte die
Beschwerdeführerin zudem hoheitlich, weswegen sie durch den angefochtenen
Entscheid nicht wie eine Privatperson im Sinn von § 21 Abs. 2
lit. a VRG berührt ist (vgl. auch BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014,
E. 6.3).
Die Begründung der Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift befasst sich insbesondere mit dem Sachverhalt, der sich
bisher ereignete und schlussendlich zur Anordnung des modifizierten
Auszahlungsmodus des Bedarfsbetrags führte. Weiter legt die Beschwerdeführerin
dar, weshalb sie die von ihr erlassene Verhaltensanweisung mangels gesetzlicher
Bestimmungen betreffend ein Recht auf monatliche Auszahlung des Totalbetrags
als rechts- und verhältnismässig erachtet. Diesen Ausführungen zufolge sah sich
die Beschwerdeführerin als Sozialhilfebehörde in ihrer Entscheidungsfreiheit
tangiert. Auch wenn sie dies nicht ausdrücklich rügt, ist sinngemäss davon
auszugehen, dass sie sich damit auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie
(Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) berufen wollte und damit
implizit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend macht.
Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist nicht
im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern in der materiellen Beurteilung, zu
klären. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Autonomie im konkreten Fall
tatsächlich verletzt worden ist (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012,
E. 2.2.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 118).
2.6 Den obigen
Erwägungen bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 89
Abs. 2 lit. c BGG und § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert ist.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, dass die angefochtene Weisung nicht geeignet sei, den Beschwerdegegner
zu "aktivieren". Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die täglichen
Termine den Beschwerdegegner aus seiner "jahrelangen Lethargie"
reissen sollten, und es werde ihm so auch keine Tagesstruktur verschafft. Es
sei nicht erforderlich, dass der Beschwerdegegner täglich um 8.30 Uhr auf
dem Sozialamt seine Bewerbungsunterlagen bespreche. Diese Anordnung stehe auch
in keinem vernünftigen Verhältnis zum damit verbundenen Eingriff in die
persönliche Freiheit des Beschwerdegegners.
3.2 Die
Beschwerdeführerin führt nach Darlegung des bisherigen Verlaufs der Geschehnisse
und der bisher jahrelangen erfolglosen Stellensuche des Beschwerdegegner aus,
die tägliche Auszahlung sei mit dem Ziel angeordnet worden, dass der
Beschwerdegegner auch während der laufenden Rekursverfahren eine minimale
Tagesstruktur einhalte und sich mit der Thematik Arbeit auseinandersetze und
nicht erneut ohne Meldung in die Ferien nach Afrika verreise. Erfreulicherweise
habe der Beschwerdegegner den täglichen Gang auf die Gemeinde problemlos
geschafft und sein Erscheinungsbild habe sich positiv verändert, indem er
ausgeschlafener und gepflegter wirke. Er sei zudem pünktlich zum Job-Coaching
erschienen, was früher gehapert habe, und habe die verlangten Bewerbungen
erbracht. Demzufolge sei der Auszahlungsmodus mit Schreiben vom 18. Juli
2014 auf zweimal wöchentlich geändert worden, was auch der Vorinstanz brieflich
mitgeteilt worden sei. Da diese im Entscheid weiterhin von einer täglichen Auszahlung
ausgehe, verletze sie das rechtliche Gehör und sei vom falschen Sachverhalt
ausgegangen.
3.3 Der
Beschwerdegegner macht geltend, es sei keine missbräuchliche Verwendung der
Sozialhilfe geltend gemacht worden, und eine solche liege überdies auch nicht
vor. Für die berufliche Integration sei vielmehr eine monatliche Überweisung
auf ein Konto anzustreben. Die Anordnung sei zudem nicht geeignet, ihm eine
Tagesstruktur zu verschaffen. Eine wöchentliche Vorlage der Bewerbungsunterlagen
reiche zudem aus, um ihn zu unterstützen und die Ernsthaftigkeit bezüglich
seiner Integrationsbemühungen zu prüfen. Zuletzt sei es auch aus Sicht des
Persönlichkeits- und Datenschutzes als problematisch zu werten, da die
Auszahlung in Bargeld die wirtschaftliche Abhängigkeit nach aussen sichtbar
mache. Die Weisung zur täglichen bzw. zweiwöchentlichen Entgegennahme des
Geldes sei in Bezug auf den Eingriff in seine persönliche Freiheit nicht
verhältnismässig.
4.
4.1 Da die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist dies vorab
zu prüfen.
4.2 Die
Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 134 I 83, E. 4.1; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 2.; Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 8 N. 33).
4.3 Die
Vorinstanz hat das ihr nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin am
25. Juli 2014 zugestellte Schreiben vom 18. Juli 2014, mit welchem
der Auszahlungsmodus von täglich auf zweimal pro Woche geändert wurde, im
Entscheid nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz führt dazu aus, dieses Schreiben
nie erhalten zu haben. Aufgrund des Übermittlungsbriefs der Beschwerdeführerin
ist davon auszugehen, dass das Schreiben nicht eingeschrieben verschickt wurde.
Der Nachweis der Zustellung des Schreibens kann daher nicht erbracht werden. Da
sich in den Akten der Vorinstanz kein solches Schreiben befindet, ist davon
auszugehen, dass dieses auf dem Postweg untergegangen ist. Die Vorinstanz
konnte somit dieses Schreiben nicht berücksichtigen, weshalb auch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
4.4 Beim
"Schreiben vom 18. Juli 2014" handelt es sich um einen Entscheid
der Sozialbehörde A ohne Rechtsmittelbelehrung. Mit diesem
"Schreiben" hat die Sozialbehörde A die täglichen Auszahlungen auf
zwei Auszahlungen pro Woche reduziert und damit ihr von der Vorinstanz als
Verfügung qualifiziertes Schreiben vom 21. Januar 2014 in Wiedererwägung
gezogen. Im vorinstanzlichen Verfahren wäre daher lediglich noch zu beurteilen
gewesen, ob sich die Auflage der Auszahlung zweimal pro Woche als zulässig
erweist. Ob sich die (die Vergangenheit betreffende) Auflage der täglichen
Auszahlung als zulässig erwiesen hätte, wäre mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdegegners nicht mehr zu prüfen gewesen.
Insofern wäre das Verfahren aufgrund des Entscheids der Sozialbehörde A vom
18. Juli 2014 gegenstandslos geworden. Auf eine Rückweisung an die
Vorinstanz kann jedoch im vorliegenden Fall verzichtet werden, da die
Vorinstanz die Auflage als gänzlich unzulässig beurteilte und daher den
angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufhob (es wäre auch eine Reduktion auf
das zulässige Mass möglich gewesen).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bleibt somit zu
prüfen, ob sich die Auflage der zweimal pro Woche stattfindenden Auszahlung als
zulässig erweist. Nach der Zustellung der Beschwerdeschrift hatten zudem sowohl
der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz die Gelegenheit, sich zu diesem
Schreiben zu äussern.
4.5 Unterdessen
ist eine weitere Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Beschluss der
Beschwerdeführerin vom 14. November 2013 betreffend die Einstellung der
Sozialhilfeleistungen am Verwaltungsgericht hängig (vgl. VB.2015.00022).
Nachdem der Bezirksratspräsident die aufschiebende Wirkung des Rekurses am
17. Januar 2014 wiederhergestellt hat, ist der Sozialhilfebezug des
Beschwerdegegners sowie sein Interesse an der Überprüfung der Weisung zum
Auszahlungsprozedere nach wie vor aktuell.
5.
5.1 Die
Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet
(Art. 50 Abs. 1 BV). Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom,
wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz
oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann
sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften
beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen
oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt
eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im
streitigen Bereich voraus (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012,
E. 3.2).
5.2 Die
Sozialhilfe als klassische Gemeindeaufgabe wird mit der Nähe zu den Betroffenen
begründet. Es ist von einer Kernkompetenz der Gemeinden in einer angestammten
Tätigkeit auszugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändert daran
nichts, dass die gesetzlichen Grundlagen zu Art und Ausmass der Hilfe in der
Regel kantonalrechtlich bestimmt werden. Den Gemeinden verbleibt immer noch ein
grosser Ermessensspielraum in der individuellen Ausgestaltung der Hilfe. Für
die Detailregelung greifen viele Kantone auf die Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Sozialhilfekonferenz
(SKOS-Richtlinien) zurück. Diese lassen dem Rechtsanwender eigene
Entscheidungsspielräume, welche nicht nur das Ausmass, sondern vor allem auch
die Art der Hilfe und die Festsetzung von Weisungen und Auflagen betreffen. Ein
erheblicher Ermessensspielraum, der auch die Berücksichtigung ergänzender
eigener Kriterien erlaubt, begründet Autonomie (BGr, 25. Juni 2014,
8C_113/2014, E. 6.4.1–2; BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012,
E. 3.3).
5.3 Das
Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) legt in § 21 fest, dass die
wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden darf, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Die Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) konkretisiert, mit
welchen Auflagen und Weisungen die wirtschaftliche Hilfe insbesondere verbunden
werden kann (§ 23). So können unter anderem Bestimmungen über die
Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht scheinen,
angeordnet werden (§ 23 lit. d SHV). Auflagen und Weisungen im Sinn
von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers
(mithin auf dessen Integration) abzielen, sind zudem nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen, die in
Verfügungsform erlassen werden müssen (RB 1998 Nr. 34; VGr,
18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4).
Diese rechtlichen Umschreibungen sind relativ unbestimmt
und geben gewisse Entscheidungsspielräume, welche es der Gemeinde ermöglichen,
dem konkreten Lebenssachverhalt Rechnung zu tragen und die geeignete Unterstützungsform
zu finden, so wie es die Beschwerdeführerin vorliegend tat, weshalb ihr
Autonomie zukommt. In diesem Rahmen kann sich die Gemeinde gegen eine
Autonomieverletzung zur Wehr setzen (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012,
E. 4).
6.
6.1 Die
Anordnung, zweimal pro Woche jeweils um 8.30 Uhr auf dem Sozialsekretariat
persönlich vorbeizukommen, stellt eine Verhaltensanweisung dar, mit welcher in
die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des
Adressaten sowie den Schutz seiner Privatsphäre (Art. 13 BV) eingegriffen
wird. Diese Einschränkung von Grundrechten muss den Anforderungen von
Art. 36 BV genügen (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012,
Rz. 302 ff.). Die notwendige gesetzliche Grundlage findet sich in
§ 21 SHG (vgl. dazu E. 5.3), und das öffentliche Interesse besteht
darin, sozialhilfeabhängige Personen aus der Hilfsbedürftigkeit in die
Selbstständigkeit zu führen und somit die Sozialhilfeabhängigkeit auf längere
Sicht zu vermeiden (BGE 139 I 218, E. 4.2). Zu prüfen bleibt somit die
Verhältnismässigkeit der Anordnung.
6.2 Gemäss § 16 SHG wird die
wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1). Rechtfertigen es
die Umstände, kann sie auch auf andere Weise erbracht werden (Abs. 2). Da die Sozialhilfe die betroffene Person in keiner Art und Weise in
ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit einschränkt, wird im Normalfall die
wirtschaftliche Hilfe auf ihr Konto überwiesen. Es wird den Betroffenen dadurch
eine selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensführung
zugestanden und der Zielsetzung der Förderung der Selbsthilfe Rechnung getragen
(vgl.
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Behördenhandbuch],
Kap. 6.3.03, Fassung vom 31. Januar 2013,
www.sozialhilfe.zh.ch).
6.3 Der
Beschwerdegegner ist bereits langjähriger Empfänger von wirtschaftlicher Hilfe
und aus den Akten geht hervor, dass seine Stellensuche bisher erfolglos
verlief. Unbestrittenermassen ist er gesundheitlich eingeschränkt. Seine
Arbeitsunfähigkeit betrug zeitweise 50 % (2010), 30 % (2012) und
zuletzt 20 % (2013), wobei jedoch auch aus ärztlicher Sicht eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglich sei. Nach einer vertrauensärztlichen
Untersuchung ging die Beschwerdeführerin von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit
aus, sodass vom Beschwerdegegner verlangt wurde, sich mindestens zu 50 %
zu bewerben.
Den Akten sind mehrere Vorkommnisse zu entnehmen, welche zur
Annahme führen, der Beschwerdegegner habe die Anordnungen und Termine der
Sozialbehörde nicht mit Ernsthaftigkeit befolgt und lege nur eine geringe Motivation
zur Wiedereingliederung an den Tag. Das unzuverlässige und unkooperative
Verhalten des Beschwerdegegners äusserte sich darin, dass er unter anderem –
ohne der Sozialbehörde Mitteilung zu machen – für Ferien ins Ausland reiste,
Termine absagte, unpünktlich kam oder gar nicht erschien, bei einem
Arbeitseinsatz negativ auffiel und die Weisungen betreffend Suche einer günstigeren
Wohnung sowie zur Abgabe von wöchentlichen Bewerbungen auf realistische Stellenangebote
nicht einhielt.
Unter diesen Umständen kann somit nicht mehr von einem
"Normalfall" ausgegangen werden, in welchem weiterhin eine monatliche
Auszahlung auf ein Konto zu erfolgen hätte. Ziel der Sozialhilfe ist die
soziale und berufliche Integration, sodass die Weisung als Verhaltensmassregel
nach diesen Umständen angebracht schien (§ 23 lit. d SHV), den Beschwerdegegner
neu zu mobilisieren, sich der bisher erfolglosen Stellensuche mit der nötigen
Motivation zu stellen.
6.4 Weder die
Vorinstanz noch der Beschwerdegegner legten konkret dar, inwiefern die
angewiesene Verpflichtung, morgens aufzustehen, sich für den Tag bereit zu
machen und das Haus zu verlassen, nicht geeignet sein soll, dem
Beschwerdegegner eine – zumindest minimale – Tagesstruktur zu verschaffen.
Gemäss seinen eigenen Angaben in der vertrauensärztlichen Untersuchung stehe er
oftmals um 4.00 Uhr auf und schlafe dann wieder bis 11.00 Uhr. Das
regelmässige Aufstehen zur gleichen Zeit schien jedoch einen positiven Effekt
zu haben.
Die von der Beschwerdeführerin glaubhaft beschriebenen
erfreulichen Auswirkungen, welche sich in einem gepflegteren Erscheinungsbild
und mehr Pünktlichkeit äusserten, werden zudem vom Beschwerdegegner nicht
bestritten. Es ist davon auszugehen, dass diese zu begrüssende Veränderung auch
indirekt die berufliche Integration fördert. Indem der Beschwerdegegner
zumindest zweimal wöchentlich einen ersten kurzen "Pflichttermin"
wahrzunehmen hat, ist auch davon auszugehen, dass er daraufhin dem
Bewerbungsprozedere mehr Zeit widmen kann. Er hat täglich die konkrete Aufgabe,
sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, zumal er jeden Dienstag drei
vollständige Stellenbewerbungen einzureichen hat. Aufgrund der Weisung konnten
zudem auch die Besprechungen mit dem Job-Coach zuverlässig durchgeführt werden.
Die Verhaltensanweisung ist deshalb geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen.
Gerade bei derart langer Abhängigkeit von wirtschaftlicher
Hilfe und jahrelanger erfolgloser Stellensuche ist es wichtig, dass der
Beschwerdegegner eine minimale Tagesstruktur einhalten kann. Bei der zweimal
pro Woche (Dienstag und Freitag) erfolgenden Auszahlung, anlässlich welcher der
Beschwerdegegner derzeit bei der Sozialbehörde den Grundbetrag in Raten
abzuholen hat, handelt es sich um einen verhältnismässigen Eingriff in die
persönliche Freiheit und Privatsphäre des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner
hat ohnehin zur Abgabe der Bewerbungsdossiers und für die Termine mit dem
Job-Coach mindestens einmal wöchentlich persönlich bei der Sozialbehörde
vorbeizugehen. Die Weisung ist deshalb zumutbar und erforderlich, da die
bisherigen Arbeitseingliederungsmassnahmen der Beschwerdeführerin zu keinem
Erfolg führten.
6.5 Es ist
aktenkundig, dass im Jahr 2010 Zweifel an der zweckbestimmten Verwendung einer
grösseren Geldauszahlung bestanden und der Beschwerdegegner eine Unzulänglichkeit
in Geldangelegenheiten gezeigt habe. Eine Zweckentfremdung des
Sozialhilfegeldes wird aktuell seitens der Beschwerdeführerin jedoch nicht
geltend gemacht, sodass der besondere Auszahlungsmodus rein auf die berufliche
Integration und die Motivation dazu abzielte. Dies ist im vorliegenden
konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden. Es ist des Weiteren auch nicht
ersichtlich, inwiefern der Datenschutz des Beschwerdegegners tangiert wäre,
indem er zweimal pro Woche morgens das Gemeindehaus aufzusuchen hat.
6.6 Die
Weisung, den Grundbetrag persönlich zweimal pro Woche bei der Sozialbehörde
abzuholen, erweist sich somit als rechts- und verhältnismässig. Dies gilt umso
mehr, als die Beschwerdeführerin nach Einhaltung der ursprünglichen Weisung den
täglichen Auszahlungsmodus von sich aus zugunsten des Beschwerdegegners
lockerte, was zeigt, dass der konkreten Situation Rechnung getragen wurde. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Angesichts seines
Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat keine solche beantragt.
7.2 Dem
Beschwerdegegner wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt. Zu prüfen ist somit nur noch das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Aufgrund seiner
Abhängigkeit von der Sozialhilfe ist von Mittellosigkeit auszugehen (vgl.
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das Kriterium der fehlenden
Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil der Beschwerdegegner
selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 44). Dem Beschwerdegegner ist somit die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
7.3 Der
Beschwerdegegner wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.4 Der
Vertreter des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Honorarnote einen
zeitlichen Aufwand für seine eigenen Leistungen im Beschwerdeverfahren von zwei
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus. Dieser Ansatz entspricht
dem Honorar für Anwälte, weshalb sich der Vertreter des Beschwerdeführers,
selber nicht Anwalt, grundsätzlich nicht darauf berufen könnte. Vorliegend
erweist sich jedoch der insgesamt geltend gemachte Aufwand als gerechtfertigt
(vgl. § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGr]). Weiter macht der Rechtsvertreter Barauslagen
von insgesamt Fr. 10.- geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Demnach
ist er für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 410.- zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom
-
September 2014 wird aufgehoben, und die mit Schreiben vom
-
Juli 2014 auf zweimal wöchentlich festgelegten Barauszahlungstermine
werden bestätigt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
-
Dem
Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
-
Die
Kosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Der
unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, C, Fachstelle D,
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
Fr. 410.- entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
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Mitteilung an …