Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00587
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B
und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
I.
Der Kanton Zürich, vertreten durch das Immobilienamt,
eröffnete mit Ausschreibung auf Simap vom 11. April 2014 ein offenes
Submissionsverfahren betreffend Betrieb und Unterhalt der
Telematik-Infrastruktur in der kantonalen Verwaltung. Für den Auftrag gingen
innert Frist zwei Angebote ein, nämlich dasjenige der A AG (Offertpreis
Fr. 5'342'744.-) und dasjenige der D AG (Offertpreis
Fr. 4'888'822.-). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 wurden die
Leistungen der Phasen 1–3 gemäss Ausschreibungsunterlagen zu
Fr. 2'481'768.- an die D AG vergeben. Gleichentags erfolgte die
schriftliche Mitteilung des Zuschlagsentscheids an die beiden Anbieterinnen;
die Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgte am 10. Oktober 2014.
II.
Die A AG gelangte mit Beschwerde vom 13. Oktober
2014 an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlag aufzuheben, die
D AG aus dem Verfahren auszuschliessen und den Zuschlag der
Beschwerdeführerin zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
und neuen Vergabe an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie namentlich, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen
sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Immobilienamt ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
24. Oktober 2014, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter deren
Abweisung, unter Zusprechung einer Parteientschädigung. Die D AG ersuchte
mit Eingabe gleichen Datums um die Möglichkeit, im Fall eines zweiten
Schriftenwechsels weitere Anträge stellen zu dürfen. Mit der Replik vom
13. November 2014 hielt die A AG an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2014 war der
Vergabebehörde ein Vertragsschluss einstweilen untersagt worden. Der
Beschwerdeführerin wurde sodann mit Verfügung vom 30. Oktober 2014
teilweise Einsicht in die Akten gewährt.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen ihren Ausschluss aus dem
Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische
Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2 Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Konkurrenzangebot der
Mitbeteiligten sei gemäss § 4a Abs. 1 lit. i IVöB-BeitrittsG aus
dem Verfahren auszuschliessen. Dringt sie mit dieser Rüge durch, so verbliebe
die Beschwerdeführerin als einzige Anbieterin. Damit ist ihre
Beschwerdelegitimation offensichtlich.
3.
3.1 Teil der
Ausschreibungsunterlagen bildet ein von den offerierenden Firmen auszufüllender
Anforderungskatalog T3-03 betreffend "Betrieb und Unterhalt
Telematik-Infrastruktur". Die Positionen dieses Anforderungskatalogs beziehen
sich jeweils auf das Pflichtenheft T2-00 der Ausschreibung. Der Katalog enthält
unter den Titeln Software-Wartung (3.2.15) und Software-Aktualisierung (3.2.16)
verschiedene Positionen mit der Erklärung, dass die Software-Wartung sämtliche
Aktivitäten und Kosten umfasse, um die eingesetzte Software nachhaltig
betriebstüchtig zu halten bzw. immer auf dem neusten Stand zu halten.
In den Positionen 99, 101 und 102 wurde verlangt,
dass die im Pflichtenheft beschriebene Telematik-Infrastruktur respektive die
Software vollumfänglich durch die Anbieterin gewartet und deren Life Cycle
vollumfänglich garantiert werden müsse. Dies betreffe die Software selbst,
sämtliche Konfigurationen und die dafür notwendigen Lizenzen. Die
strukturierten wiederkehrenden Kosten müssten sämtliche Updates und Upgrades
enthalten. Diese Anforderungen waren durch die Anbieterinnen zu bestätigen und
Ausnahmen lückenlos aufzulisten. Schliesslich mussten auch allfällige
wiederkehrende Lizenzkosten von bereits vorhandenen Lizenzen enthalten sein.
3.2 Neben
anderen Produkten verwendet der Beschwerdegegner in der kantonalen Verwaltung
die Applikation "E". Unter den erwähnten Positionen 99, 101 und
102 machte die Mitbeteiligte in ihrer Offerte zur Applikation E keine
spezifischen Vorbehalte, weder bezüglich Software-Wartung,
Software-Aktualisierung oder Lizenzen.
3.3 Wie die
Beschwerdeführerin darlegt, handelt es sich beider Applikation E um eine
von ihr entwickelte CTI-Software, welche sie auch beim Beschwerdegegner
einsetze. Sie selbst besitze alle Rechte an der betreffenden Software und keine
ihrer Lizenznehmer habe das Recht, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Der
Mitbeteiligten sei es deshalb aus urheberrechtlichen Gründen verwehrt, die
Anwendung von der Applikation E entsprechend dem Anforderungskatalog bei
der kantonalen Verwaltung auszubreiten, zu aktualisieren und zu warten. Auch
fehle ihr der für Aktualisierung und Wartung erforderliche Zugang zu den Quellcodes.
Ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin sei die Mitbeteiligte somit nicht in der
Lage, die "Muss-Anforderungen" zu erfüllen, namentlich nicht die Anforderungen 99,
101 und 102. In der Bestätigung der Anforderungen 99–106 durch die
Mitbeteiligte erblickt die Beschwerdeführerin eine bewusste Erteilung falscher
Auskünfte, was nach § 4a Abs. 1 lit. i IVöB-BeitrittsG zum Ausschluss
aus dem Verfahren führen müsse. Es liege insofern auch ein unvollständiges
Angebot vor§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG) sowie eine
Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise
(§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG).
3.4
Gemäss § 4a Abs. 1 lit. i IVöB-BeitrittsG
(bisher § 28 lit. b der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003
[SubmV]) werden Anbietende von der Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn
sie der Vergabestelle falsche Auskünfte erteilt haben.
3.5 Wie
erwähnt trifft es zu, dass die Mitbeteiligte unter den erwähnten Positionen
99–106 des Anforderungskatalogs keine Vorbehalte betreffend die
Applikation E anbrachte. Aus den mit der Beschwerdeantwort eingereichten
Akten ergibt sich allerdings auch, dass sie unter Position 113 des
Anforderungskatalogs durchaus spezifische Anmerkungen zur Applikation E
gemacht hat:
"Die
CTI Applikation E basiert auf den ICS API WEB Services. Die D AG
verfügt schweizweit über 18 Techniker, welche auf den ICS WEB-Services
ausgebildet sind. 10 davon auf dem höchsten Hersteller Level ACSE. Die
D AG hat im Angebot eine Migration der E-Applikation zum D AG eigenen
Produkt X eingerechnet. Diese Applikation verfügt über alle Funktionen der
E-Applikation plus weitere und ist zusätzlich kompatibel mit der Open Touch
Plattform. Falls die E-Applikation nicht migriert werden soll, wird die
D AG den E-Software Support der Hersteller Firma untervergeben."
3.6 Mit diesen
Angaben wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Mitbeteiligte zwar Angestellte
mit Kenntnissen zur Anwendung von der E-Applikation habe; dennoch würde im
Falle der Beibehaltung von E-Applikation nicht sie selbst E betreiben, sondern
die Herstellerfirma, also die Beschwerdeführerin.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Replik
ist diese Anmerkung dahin zu verstehen, dass – falls der Beschwerdegegner am
Produkt E festhalten sollte – sämtlicher Support, also auch urheberrechtlich
relevanter Support, an die Mitbeteiligte untervergeben würde. Denn es würde
offensichtlich keinen Sinn machen, der Beschwerdeführerin als Herstellerfirma
lediglich "normalen", nicht aber den urheberrechtlich geschützten Support
zu übergeben. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage und berechtigt wäre, den
Support an ihrer eigenen Applikation zu erbringen, bedarf keiner weiteren
Erläuterung. Klar wird aus dem Angebot der Mitbeteiligten auch, dass sie die
Kosten, die mit einer Untervergabe an die Beschwerdeführerin anfallen, selbst
tragen würde. Es liegt in der Natur einer Untervergabe, dass die ausführende
Firma durch die Anbieterin, hier also durch die Mitbeteiligte, entschädigt
würde.
Damit hat die Mitbeteiligte den Hinweis auf ihren
fehlenden eigenen Support betreffend die E-Applikation zwar nicht bei allen
damit zusammenhängenden Positionen angebracht (vgl. namentlich die
Positionen 99, 101 und 102). Darin liegt allerdings keine Falschangabe;
denn auch wenn der Hinweis an diesen Stellen unterblieb, ergibt sich aus der
Anmerkung zu Position 113 eindeutig die Absicht der Mitbeteiligten, den
E-Support nicht selbst – sondern mittels Untervergabe an die Beschwerdeführerin
– zu erbringen. Die Mitbeteiligte hat bei Erstellung ihrer Offerte offenkundig
damit gerechnet, dass die Beschwerdeführerin – falls der Beschwerdegegner am
Produkt E festhalten sollte – den entsprechenden Support in Untervergabe
übernehmen würde. Dies liegt denn auch ohne Weiteres auf der Hand; es sind
jedenfalls keine plausiblen Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin
den Support für ihr Produkt nicht erbringen sollte. Die Angabe der Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren, sie sei angesichts der unterblieben vorgängigen Anfrage
nun aber nicht bereit zur erforderlichen Lizenzerteilung, erscheint als wenig
plausibel und vielmehr darauf gerichtet, ihre Prozesschancen zu verbessern. Die
Beschwerdeführerin führt denn auch selbst aus, dass sie durchaus ein Interesse
gehabt hätte, mit der Mitbeteiligten eine entsprechende (Lizenz-)Vereinbarung
zu treffen, hätte sie doch in diesem Fall auch bei einem Zuschlag an die
Mitbeteiligte finanziell profitieren können. Dass die Beschwerdeführerin nun
nach eigenen Angaben nicht zur Zusammenarbeit bereit ist, macht die damalige
Aussage der Mitbeteiligten nicht zur Falschangabe. Auch kann der Mitbeteiligten
deshalb kein Verstoss gegen § 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG
zur Last gelegt werden.
3.7 Entsprechend
den substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheint es allerdings
als glaubhaft, dass der Beschwerdegegner die Anmerkungen der Mitbeteiligten zu
Position 113 nicht in voller Tragweite erkannt hat. Unter diesem Aspekt
stellt sich die Frage, ob die Angaben der Mitbeteiligten in der Offerte
insgesamt als irreführend und deshalb dennoch als verpönte Angaben im Sinn von
§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB-BeitrittsG zu qualifizieren sind (vgl.
VGr, 24. März 2010, VB.2009.00585, E 2.5). Die Frage kann allerdings
offen gelassen werden. Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, würde
auch die Annahme objektiv irreführender bzw. missverständlicher Angaben nicht
zur Gutheissung der Beschwerde führen.
3.7.1 Wie jedes staatliche Handeln hat die Anordnung eines Verfahrensausschlusses
das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; VGr, 21. Mai
2008, VB.2007.00540, E. 3.8; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013,
S. 200 f., Rz. 444 f.).
Wie erwähnt konnte die Mitbeteiligte aufgrund der Umstände
zu Recht annehmen, die Beschwerdeführerin sei an der Übernahme des Supports für
ihr Produkt E interessiert. Ihre Angaben lassen sich damit nicht als
bewusst irreführend qualifizieren. Der Umstand, dass die Mitbeteiligte auf eine
Beschwerdeantwort verzichtet hat, lässt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht auf einen Täuschungsvorsatz schliessen.
Ein so gravierender Mangel in der Offerte, der quasi
unabhängig von den weiteren Umständen zum Ausschluss führen müsste, liegt nicht
vor. Vielmehr steht der Vergabebehörde im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in welchen
das Verwaltungsgericht nicht eingreift (§ 50 Abs. 2 VRG). Dies gilt
auch für den Umstand, dass die Mitbeteiligte für den Beizug der
Beschwerdeführerin als Subunternehmerin kein Firmenblatt ausgefüllt hat. Wohl
könnte daraus entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdeführerin auf eine Unvollständigkeit
des Angebots geschlossen werden, was grundsätzlich den Tatbestand von § 4a
Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG erfüllt. Auch hier steht der
Vergabebehörde im Rahmen der Prüfung eines Ausschlusses jedoch ein Beurteilungsspielraum
zu. Dabei ist vorab zu beachten, dass dem Beschwerdegegner die Firma der Beschwerdeführerin
selbstredend bekannt war und deshalb der Verzicht auf die Einreichung eines
Firmenblatts nur gering wiegt.
3.7.2 Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen im Rahmen der Prüfung des Ausschlusses
unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes fällt sodann Folgendes
ins Gewicht:
Das Interesse der Mitbeteiligten am Zuschlag ist
naturgemäss gross. Wird aber eine irreführende Wirkung ihrer Angaben
eingerechnet, so kann ihr Interesse nur beschränkt berücksichtigt werden. Auf
der anderen Seite ist zu beachten, dass die Angabe der Mitbeteiligten zum
Beizug der Beschwerdeführerin als Subunternehmerin deshalb zur Problematik
geworden ist, weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine
Zusammenarbeit ohne plausible Begründung ablehnt. Das Interesse der
Beschwerdeführerin am Zuschlag ist zwar, ebenso wie dasjenige der
Mitbeteiligten, gross; es ist aber vor diesem Hintergrund, ebenso wie dasjenige
der Mitbeteiligten, im Rahmen der Interessenabwägung nur beschränkt zu
berücksichtigen. Insgesamt sind die einander zuwiderlaufenden privaten Interessen
damit in etwa gleich stark in die Interessenabwägung einzubeziehen.
Mit Bezug auf die öffentlichen Interessen ist zu beachten,
dass die Submissionsbestimmungen insbesondere den wirksamen Wettbewerb fördern
sollen (Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB; vgl. auch Galli et al. S. 10
Rz. 16 zur bundesrechtlichen Zweckbestimmung). Vorliegend haben sich –
trotz offenem Verfahren – lediglich zwei Firmen zur Einreichung eines Angebots
entschlossen. Die Wirksamkeit des Wettbewerbs ist deswegen schon beträchtlich
eingeschränkt. Würde einer der beiden Anbieterinnen ausgeschlossen, so bliebe
gerade noch eine Anbieterin übrig. Dies spricht grundsätzlich gegen eine
strenge Handhabung der Ausschlussbestimmungen. Sodann fällt aus öffentlicher
Sicht hier ins Gewicht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin deutlich als
das wirtschaftlich günstigere bewertet wurde. Das Submissionsrecht dient denn
auch der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. Art. 1
Abs. 3 lit. d IVöB). Auf der anderen Seite besteht auch ein grosses
öffentliches Interesse an der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots und
damit an der Verhinderung, dass Anbietende durch irreführende Angaben einen Vorteil
erlangen. Das mit den vergaberechtlichen Bestimmungen verfolgte Kernziel, die
Förderung eines wirksamen Wettbewerbs, spricht indessen massgeblich für die
Zulassung beider Offerten. Wenn die Vergabebehörde unter diesen Umständen das
öffentliche Interesse an der Förderung des wirksamen Wettbewerbs höher als die
Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots gewichtet hat, hat sie den ihr in
dieser Konstellation zustehenden Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht
überschritten. Der Verzicht auf einen Ausschluss erweist sich damit selbst dann
als rechtmässig, wenn den Angaben der Mitbeteiligten eine objektiv irreführende
Wirkung beigemessen wird.
3.8 Zusammenfassend
ist es bei den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner auf einen Ausschluss des Angebots der Mitbeteiligten
verzichtet hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde wird bei diesem Ergebnis gegenstandslos.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG). Damit entfällt ihr Anspruch auf eine
Parteientschädigung von vornherein (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für
den Beschwerdegegner ist im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand
angefallen, da er mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur seiner Pflicht
zur Begründung des Zuschlags nachgekommen ist. Auch für den Beschwerdegegner
besteht damit kein Anspruch auf Parteientschädigung.
5.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. b der
Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015
[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 8'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an
…