Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00604
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1970, wurde ab Dezember 2004 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
(nachfolgend Soziale Dienste) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Rahmen
von Integrationsmassnahmen wurde A bereits fünf Mal für die Basisbeschäftigung
angemeldet, welche sie jedoch – aus unterschiedlichen Gründen – nicht angetreten
hatte. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 erteilte die zuständige
Sozialarbeiterin A die Auflage, bis am 28. Februar 2014 ein vierwöchiges
Basisbeschäftigungsprogramm zu absolvieren oder bei Arbeitsunfähigkeit ein
Arztzeugnis vorzulegen, unter Hinweis darauf, dass ihr bei Nichterfüllen der
Auflage die Unterstützungsleistungen mit separatem einsprachefähigem Entscheid
im Umfang von 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt während
vorerst drei Monaten gekürzt würden.
B. Dagegen
erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde
der Stadt Zürich (SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Die SEK
wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. Mai 2014 ab. Da die Frist zum
Antreten der Basisbeschäftigung bereits abgelaufen war und A gemäss den
Unterstützungsakten eine Aushilfsstelle angetreten habe, wurde sie
verpflichtet, per 1. Juni 2014 bzw. bei Beendigung ihrer Aushilfsstelle,
sollte diese am 1. Juni 2014 noch andauern und ihren Lebensunterhalt
decken, in die Basisbeschäftigung einzutreten (Dispositiv-Ziffer 1).
II.
A rekurrierte gegen diesen Entscheid mit
Eingabe vom 19. Mai 2014 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat)
und beantragte, den Entscheid der SEK sei aufzuheben.
Am 4. September 2014 bestätigten die Sozialen Dienste auf Anfrage des Bezirksrates, dass A von März 2014 bis dato keine
wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet erhalten habe, da sie gemäss eigenen
Aussagen aktuell temporär arbeitstätig sei. Mit Beschluss vom
18. September 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. In Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids verpflichtete
er A zur Absolvierung der vierwöchigen Basisbeschäftigung, wobei der Eintritt
in die Basisbeschäftigung solange aufgeschoben werde, als sie aus ihrem
Arbeitserwerb selbständig ihren Lebensunterhalt decken könne und nicht mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden müsse (Dispositiv-Ziffer I).
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziffer II).
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom
19. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie legte
mit ihrer Eingabe diverse Eingaben ins Recht. Der Bezirksrat
verwies mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend Sozialbehörde) beantragte am
31. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom
8. Mai 2014 sowie auf den Beschluss des Bezirksrates vom
18. September 2014. Mit Replik vom 17. November 2014 hielt A sinngemäss
an ihrem Antrag fest. Die Sozialbehörde liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand (E. 1.4 ) – einzutreten.
1.2 Der Streitwert bemisst sich anhand der mit der Auflage angedrohten
Kürzung des Grundbedarfs um 15 %. Da sich der Streitwert dementsprechend auf
unter Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3 Die Anordnung, eine vierwöchige Basisbeschäftigung zu absolvieren,
stellt eine Verhaltensanweisung dar, die die durch Art. 10 Abs. 2 BV
garantierte persönliche Freiheit der Adressaten tangiert. Diese haben daher ein
schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung, welche
prozessual einen Zwischenentscheid darstellt, bereits im Anschluss an deren
Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Einsprache
und Rekurs gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der
Auflage ergeht (VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423,
- 1.2; VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262,
- 4.1). Somit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG vor.
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin Rügen aufsichtsrechtlicher Natur
vorbringt, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht
einzutreten (vgl. §§ 8
und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber
Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;
Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Demnach
ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die zuständige
Sozialarbeiterin sei wegen Betrugs und Schweigepflichtverletzungen zu
bestrafen, nicht näher einzugehen.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei auf ihr Vorbringen,
wonach sie nicht mehr beim Sozialamt angemeldet sei, nicht eingegangen. Sie
rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. einen
Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;
§ 10 Abs. 1 VRG).
2.2 Gemäss der Rechtsprechung muss die Begründung eines Urteils so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Begründung
darf auf jene Aspekte beschränkt werden, die die Behörde aus sachlich haltbaren
Gründen als wesentlich betrachtet (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023,
E. 2.2).
2.3 Vorliegend setzte sich der Bezirksrat in den
Erwägungen 5.2 ff. des Beschlusses vom 18. September 2014 ausführlich mit dem Vorbringen, wonach die
Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten keine wirtschaftliche Hilfe mehr
bezieht, auseinander. Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich
somit als unbegründet. Anzumerken bleibt, dass die Frage, ob der
vorinstanzliche Beschluss einer Rechtskontrolle standhält, eine von den erwähnten Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 2.2) unabhängige
Frage darstellt, welche nachfolgend – im Rahmen der materiellen Prüfung – zu
beurteilen ist.
3.
3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG;
§ 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 [SHV]).
3.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern (§ 21
SHG). Zu diesen Weisungen gehören insbesondere
Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen
angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende unter
anderem gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst oder eine ihm zugewiesene Arbeit nicht annimmt, sofern er schriftlich
auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 4 sowie lit. b SHG; § 24 SHV).
4.
4.1 Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die
Frage, ob die von der Vorinstanz bestätigte Weisung
zur Absolvierung des Basisbeschäftigungsprogramms im Zeitpunkt der
Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung einer Rechtskontrolle
standhält.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin seit März 2014 nicht mehr mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt wird, da sie eine temporäre Arbeitsstelle hat antreten
können. Die SEK hat diese neue Tatsache in ihrem Einspracheentscheid vom
8. Mai 2014 insofern berücksichtigt, als sie die Beschwerdeführerin gemäss
Dispositiv-Ziffer 1 verpflichtete, per 1. Juni 2014 bzw. bei Beendigung
ihrer Aushilfsstelle, sollte diese am 1. Juni 2014 noch andauern und ihren
Lebensunterhalt decken, in die Basisbeschäftigung einzutreten.
Anzumerken bleibt, dass die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe per Ende Februar 2014 nicht auf der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20. Dezember 2013 beruht, welche die Einstellung der
Unterstützungsleistungen mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage per
31. Januar 2014 beinhaltete. Den von der Beschwerdeführerin gegen den Einstellungsentscheid
erhobenen Rechtsmitteln, welche sowohl vom Bezirksrat mit
Beschluss vom 3. Juli 2014 (SO.2014.15) als auch vom Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (VB.2014.00449) abgewiesen wurden,
kam jeweils aufschiebende Wirkung zu. Zurzeit ist in
dieser Angelegenheit ein Beschwerdeverfahren beim
Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 8C_50/2015 hängig.
4.3 Die Vorinstanz erwog, gemäss Schreiben der
zuständigen Sozialarbeiterin an die Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2014 sei die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe – zumindest vorübergehend – eingestellt worden, nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie eine temporäre Arbeitsstelle habe antreten können. Da
sich die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar
2014 nicht mehr gemeldet und keine Lohnabrechnungen mehr eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin reiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken.
Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen worden, dass sie sich jederzeit beim
Sozialamt melden könne, falls sie wieder auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen
sei. Sowohl die Einstellung der Ausrichtung von
Unterstützungsleistungen als auch das Schreiben vom 2. Juli 2014 seien von der Beschwerdeführerin
unwidersprochen geblieben. Die Beschwerdeführerin
beziehe zwar vorläufig keine Unterstützungsleistungen mehr, sei aber noch nicht
endgültig von der Sozialhilfe abgelöst. Zudem sei ein weiteres Rechtsmittelverfahren
betreffend die Einstellung der materiellen Unterstützung per 31. Januar
2014 im Gange; die Einstellungsverfügung sei folglich noch nicht rechtskräftig.
Solange die Beschwerdeführerin noch nicht endgültig von der Sozialhilfe
abgelöst sei, habe sie auch die ihr erteilten Auflagen zu erfüllen. Zutreffend
sei, dass die Beschwerdeführerin vorläufig nicht zu einer Teilnahme an einem
Beschäftigungsprogramm verpflichtet werden könne. Sollte sich aber
herausstellen, dass die Beschwerdeführerin nicht endgültig von der Sozialhilfe
abgelöst werden könne und sie wieder mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt
werden müsse, würden auch Arbeitsintegrationsmassnahmen wieder notwendig.
Inhaltlich spreche nichts gegen die Weisung. Die Auflage zur Absolvierung der
vierwöchigen Basisbeschäftigung sei damit zu Recht erteilt worden und der
erstinstanzliche Entscheid vom 6. Dezember 2013 nicht zu beanstanden. Da
inzwischen jedoch eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, nämlich, dass
die Beschwerdeführerin momentan offenbar arbeitstätig sei und deshalb aktuell
nicht mehr mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden müsse, rechtfertige
sich eine sofortige Durchsetzung der Auflage nicht. Diese Tatsache sei jedoch
von der SEK im angefochtenen Einspracheentscheid insofern berücksichtigt worden,
als dass der Eintritt in die Basisbeschäftigung aufgeschoben worden sei. Damit
sei auch der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Absolvierung der
Basisbeschäftigung verpflichtet bleibe, der Eintrittszeitpunkt aber aufzuschieben
sei, solange sie aus ihrem Arbeitserwerb selbständig ihren Lebensunterhalt zu
decken vermöge und keine wirtschaftliche Hilfe mehr beziehe.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend
geltend, sie habe keine Weisungen zu erfüllen, da sie nicht mehr beim Sozialamt
angemeldet sei. Den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 3. Januar
2014 habe sie nicht unterzeichnet. Folglich sei kein "Vertrag" zustande gekommen, weshalb
sie auch nicht zur Absolvierung eines Beschäftigungsprogrammes verpflichtet
werden könne.
4.5 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, deren Missachtung sanktioniert werden kann (vorstehend E. 3.2).
Dies setzt jedoch, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, ein bestehendes
Unterstützungsverhältnis voraus (VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00687,
E. 4.2.1 [nicht veröffentlicht, jedoch auszugsweise in: Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, Kap. 14.1.01, Auflagen und Weisungen im Allgemeinen, Version vom 30. Dezember
2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch];
VGr, 4. September 2013, VB.2013.00506, E. 2.2 [nicht veröffentlicht]).
Daran fehlt es vorliegend ab März 2014. Dass die Beschwerdeführerin zu einem
späteren Zeitpunkt wieder unterstützungsbedürftig werden könnte, ersetzt das
fehlende Unterstützungsverhältnis nicht. Demnach konnte die Weisung im Zeitpunkt
des Einspracheentscheids, mit welchem die Weisung im Grundsatz bestätigt wurde,
keine Wirkung mehr entfalten. Die von der SEK im Dispositiv festgehaltene Bestimmung,
wonach der Zeitpunkt solange aufgeschoben werde, als die Beschwerdeführerin
ihren Lebensunterhalt selber decken könne (Ziffer 1), ändert nichts daran.
Vielmehr hätte die SEK die Einsprache als gegenstandslos geworden abschreiben
und die Beschwerdegegnerin bei erneuter Gewährung von Sozialhilfe die Weisung
erneut erteilen müssen. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die
Rechtmässigkeit der Weisung bestätigt wurde, erweist sich demnach als fehlerhaft.
4.6 Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom
-
September 2014, der Einspracheentscheid der Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 8. Mai 2014 und die
Verfügung vom 6. Dezember 2013 werden aufgehoben.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …