Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00450
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.Bausektion der Stadt Zürich,c/o Amt für Baubewilligungen,
2.Amt für Hochbauten der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme VB.2024.00250),**
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 bewilligte die Bausektion des Stadtrats von Zürich der durch das Amt für Hochbauten vertretenen Stadt Zürich die Umnutzung des Alterswohnheims "Gesundheitszentrum für das Alter Kalchbühl" auf dem Grundstück Kat.-Nr. WO4510 an der Kalchbühlstrasse 118 in Zürich in ein Pflegeheim ("Haus zur Demenz") sowie innere Umbauten des bestehenden Gebäudes. Das Baugrundstück liegt vollständig innerhalb des kartografischen Siedlungsgebiets gemäss dem kantonalen Richtplan und ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO 2016, AS 700.100) der Wohnzone W4b sowie der Freihaltezone Parkanlagen und Plätze FP zugewiesen.
B. Mit Beschluss vom 5. September 2023 erteilte die Bausektion des Stadtrats von Zürich der durch das Amt für Hochbauten vertretenen Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung des Gesundheitszentrums für das Alter Kalchbühl. Die Umgebungsgestaltung sieht eine teilweise Neuanlegung des bestehenden Durchgangswegs vor, welcher durch die Freihaltezone FP verläuft und die Nidelbadstrasse mit der Kalchbühlstrasse verbindet. Der Weg soll mit einer zusätzlichen (überwiegend in der Freihaltezone FP gelegenen) Wegschlaufe zu einem Rundweg ergänzt und dieser an den Aussensitzplatz des Alters- bzw. Pflegeheims angeschlossen werden. Das Wegnetz soll mit einem 1,5 m hohen Diagonalgeflechtszaun eingefasst werden, welcher von einer Hecke mit Krautsaum eingefasst werden soll. Zudem sollen eine Eiche gepflanzt und ein Zierbaum versetzt werden. Entlang des Rundwegs sind verschiedene Sitzgelegenheiten wie Bänke geplant.
II.
B und A hatten am 23. Juni 2023 gegen den Beschluss vom 17. Mai 2023 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich rekurriert und die Aufhebung der Baubewilligung unter Entschädigungsfolge verlangt. Das Baurekursgericht führte das Verfahren unter der Nummer R1S. 2023.05102.
Am 11. Oktober 2023 führten B und A beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs gegen den Beschluss vom 5. September 2023 und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung unter Entschädigungsfolge. Das Baurekursgericht eröffnete daraufhin das Verfahren R1S. 2023.05159. Mit Entscheid vom 22. März 2024 vereinigte es die beiden Rekursverfahren (E. 1), trat auf den Rekurs im Verfahren R1S. 2023.05102 nicht ein (Dispositivziffer I), wies den Rekurs im Verfahren R1S. 2023.05159 ab (Dispositivziffer II), auferlegte die Gerichtskosten der vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 5'205.- A und B (Dispositivziffer III) und verweigerte ihnen die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer IV).
III.
A. Am 7. Mai 2024 führten B und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 22. März 2024 sowie der Bauentscheide vom 5. September 2023 und 17. Mai 2023 seien der Stadt Zürich die nachgesuchten Baubewilligungen zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2024 (VB.2024.00250) ab (Dispositivziffer 1), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.- und die Zustellkosten auf Fr. 230.- fest (Dispositivziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten B und A unter solidarischer Haftung füreinander (Dispositivziffer 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 4).
B. Das Bundesgericht hiess eine dagegen von B und A erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2025 (1C_636/2024) gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2024 auf und wies die Sache im Sinn seiner Erwägungen zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (Dispositivziffer 1).
C. Nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils am 15. Juli 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 19. September 2024 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2025 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2024.00250 als Geschäft VB.2025.00450 wieder auf und lud das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) ein, einen Fachbericht einzureichen, welcher die nachfolgenden Fragen beantwortet:
" a) Welchen Wildtieren dient der Vernetzungskorridor "Landschaft" gemäss dem regionalen Richtplan Stadt Zürich im Bereich des Baugrundstücks Kat.-Nr. WO4510?
b) Könnten Wanderbewegungen von Wildtieren durch die Erstellung des geplanten Demenzpfads mit Zaun beeinträchtigt werden? Wie stark wirkten sich allfällige Beeinträchtigungen auf die Funktion des Vernetzungskorridors der Zusammenführung wichtiger Wildlebensräume aus?".
Das ALN erstattete den Fachbericht am 17. September 2025. Das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich und die Bausektion des Stadtrats von Zürich äusserten sich dazu am 2. bzw. 6. Oktober 2025. A und B nahmen am 30. Oktober 2025 zum Fachbericht vom 17. September 2025 Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2025 wurde das ALN eingeladen, seinen Fachbericht vom 17. September 2025 in dreierlei Hinsicht zu ergänzen. Es solle sich dazu äussern, 1.) ob der Vernetzungskorridor "Landschaft" Dachsen und/oder Goldschakalen diene und wenn ja, inwiefern die Vernetzungsfunktion für diese Tierarten bei einer angepassten Ausgestaltung der geplanten Einzäunung beeinträchtigt würde, 2.) ob auf den Freiflächen im Bereich "Rebhügel", zwischen der Kilchberg- und der Seestrasse und/oder in den Uferbereichen des Zürichsees geeignete Lebensräume für grössere Wildtiere bestünden und wenn ja, für welche, und 3.) welche Beeinträchtigungen des Vernetzungskorridors für grössere Wildtiere im Bereich der Landschaftsüberführung über die Autobahn A3 und der Familiengartenareale bestünden. Das ALN reichte die Ergänzung seines Fachberichts vom 17. September 2025 am 6. Januar 2026 ein. A und B äusserten sich dazu am 19. Januar 2016. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat.
1.2 Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine Rückweisung erfolgt ist und die damit "definitiv" entschieden sind, als auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (VGr, 26. Juni 2025, VR.2025.00002, E. 1.1; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18). Mit anderen Worten darf sich das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Neubeurteilung nach bundesgerichtlicher Rückweisung nur mit jenen Punkten noch einmal befassen, welche das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des verwaltungsgerichtlichen Urteils haben Bestand. Dass das Bundesgericht in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt, ändert daran nichts. Die neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (zum Ganzen BGr, 20. November 2019, 6B_1030/2019, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 214).
1.3 Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 27. Mai 2025, die streitgegenständliche Freihaltezone könne als sogenannte "innenliegende" Freihaltezone qualifiziert werden, weshalb der darin geplante Demenzpfad mit Zaun nach Massgabe der kommunalen Zonenvorschriften bzw. der (kommunalen oder kantonalen) Ausnahmevorschriften zu beurteilen sei. Ob das Bauvorhaben zonenkonform sei oder ausnahmsweise bewilligt werden könne, beurteile sich daher nach selbständigem kantonalem bzw. kommunalem Recht. Mit Blick auf die Bestimmung des § 40 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1), wonach oberirdische Bauten und Anlagen in der Freihaltezone den Zonenzweck nicht schmälern dürfen, sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zonenkonformität der umstrittenen Umgebungsgestaltung die Richtplanung beigezogen habe. Die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Richtplanunterlagen sei indes nicht durchgängig schlüssig: So treffe es zwar zu, dass das Baugrundstück gemäss dem kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen der Stadt Zürich ("kommunaler Richtplan SLÖBA") vom 10. April 2021 unter anderem vom Vernetzungskorridor des Typs "Grünzug" durchzogen werde, welcher gemäss Richtplantext vorrangig auf Vögel, Fledermäuse und Kleinsäuger ausgerichtet sei. Indessen lasse das Verwaltungsgericht ausser Acht, dass sich dieser auf der Nord-Süd-Achse verlaufende kommunale Vernetzungskorridor mit dem regionalen Vernetzungskorridor "Landschaft" auf der Höhe des Baugrundstücks überschneide. Letzterer enthalte im Richtplantext keine Einschränkung auf Kleinsäuger oder Ähnliches, sondern halte als Hauptfunktion für diesen Vernetzungskorridor die "Übergeordnete Vernetzung für grossräumige Wanderbewegungen von Wildtieren" fest. Wie es sich mit der gemäss regionalem Richtplan bestimmten Vernetzung für grossräumige Wanderbewegungen von Wildtieren im Allgemeinen – und damit möglicherweise auch grösseren Tieren – verhalte, erkläre das Verwaltungsgericht nicht. Der Zweck der Freihaltezone sei deshalb offensichtlich unvollständig festgestellt worden. Um beurteilen zu können, ob der geplante Zaun in der Freihaltezone die Vernetzungsfunktion nicht beeinträchtige, sei die Stellungnahme einer Fachbehörde einzuholen, welche sich insbesondere dazu äussern müsse, welchen Wildtieren der regionale Vernetzungskorridor "Landschaft" an der betreffenden Stelle nütze und ob die Wanderbewegungen durch die Erstellung des Demenzpfades beeinträchtigt werden könnten.
1.4 Vorliegend ist nach dem Gesagten einzig zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die streitbetroffene Umgebungsgestaltung, namentlich der umstrittene Zaun, die Vernetzungsfunktion des im regionalen Richtplan verzeichneten Korridors Landschaft beeinträchtigt.
2.
2.1 In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Mai 2025 forderte das Verwaltungsgericht das ALN als zuständige kantonale Fachbehörde mit Präsidialverfügung vom 13. August 2025 auf, einen Fachbericht betreffend die mögliche Beeinträchtigung der Vernetzungsfunktion des regionalen Vernetzungskorridors "Landschaft" durch den geplanten Demenzpfad mit Zaun einzureichen (oben Ziff. III.C.). Das ALN erstattete den Fachbericht am 17. September 2025 und ergänzte ihn auf entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts hin am 6. Januar 2026.
2.2 Zwar würdigen die rechtsanwendenden Behörden das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen – frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Behördlich angeordneten Gutachten kommt jedoch in der Regel ein erhöhter Beweiswert zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 146, auch zum Folgenden). Amtsberichten, die auf besonderen Fachkenntnissen beruhen, kommt ein dem Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zu. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten bzw. Amtsbericht abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten bzw. der Amtsbericht Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2; Plüss, § 7 N. 146 f.).
2.3
2.3.1 Das ALN hält in seinem Fachbericht vom 17. September 2025 fest, der Korridor gemäss dem regionalen Richtplan diene der ökologischen Vernetzung zwischen dem Entlisbergwald, den Landwirtschaftsflächen im Bereich "Rebhügel" und den Uferräumen des Zürichsees. Der Vernetzungskorridor sei aufgrund der Autobahn A3 praktisch vollständig unterbrochen. Die Landschaftsüberführung sei im Bereich "Lochen" mit eingezäunten Familiengartenarealen überbaut. Ausserdem verlaufe der Korridor durch stark anthropogen genutzte Gebiete. Die ökologische Vernetzung basiere mehrheitlich auf Siedlungsgrünflächen und extensiv genutzten Landwirtschaftsflächen. Folglich sei die Vernetzungsfunktion des Korridors für grössere, weit wandernde Arten von geringer Bedeutung. Aufgrund der hohen Störungsintensität und des Fehlens von grossflächigen, strukturreichen Lebensräumen sei der Korridor primär für kleinere, weniger sensitive Arten und Generalisten von Bedeutung. Im Gebiet seien beispielsweise Marderartige, Igel, Füchse, diverse Kleinsäuger (Schläfer, Nager oder Insektenfresser) sowie Reptilien und Vögel zu erwarten. Grössere Säugetierarten wie beispielsweise Rehe seien im direkten Umfeld nicht zu erwarten.
Damit das eingezäunte Gebiet auch für weniger mobile Arten wie etwa Igel zugänglich bleibe und keine Beeinträchtigung des Vernetzungskorridors eintrete, sei die Einzäunung dahingehend zu optimieren, dass das Maschendrahtgeflecht um 20 cm angehoben werde. Die im Gebiet vorkommenden, kleineren Arten bewegten sich ausserdem primär entlang von Gehölzstrukturen. Die geplante Hecke würde demnach eine gewisse Leitfunktion erfüllen, welche der Vernetzung diene.
2.3.2 In der Ergänzung seines Fachberichts vom 6. Januar 2026 hält das ALN daran fest, dass der im regionalen Richtplan eingetragene Vernetzungskorridor im direkten Umfeld des Baugrundstücks keine ausreichend grossen und ökologisch wertvollen Lebensräume für störungsempfindliche Tierarten verbinde. Der Vernetzungskorridor trage im kantonalen Kontext wenig zur grossräumigen Lebensraumvernetzung und zum Erhalt besonders sensibler oder prioritärer Arten bei und sei deshalb primär von kommunalem Interesse.
Der Bereich zwischen der Kilchbergstrasse und dem stark verbauten Zürichseeufer sei in erster Linie für den Erhalt lokaler Populationen der im Fachbericht vom 17. September 2025 genannten Arten (mithin etwa für Marderartige, Igel, Füchse, diverse Kleinsäuger sowie Reptilien und Vögel) relevant. Dazu gehöre auch der Dachs, welcher zu den Marderartigen gezählt werde. Diese Arten wiesen eine hohe Anpassungsfähigkeit an urbane Strukturen und die damit verbundene Störungsintensität auf. Als Generalisten bzw. Kulturfolger fänden sie auch in anthropogen geprägten Lebensräumen ausreichend Nahrung und Schlupfmöglichkeiten. In den offiziellen Datenbanken sei im Bereich des Vernetzungskorridors kein Nachweis eines Goldschakals eingetragen. Aufgrund der hohen Anpassungsfähigkeit dieser Tierart könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass im hier interessierenden Gebiet – wie von den Beschwerdeführerenden geltend gemacht – ein Goldschakal gesichtet worden sei; in den letzten Jahren hätten sich Artnachweise, insbesondere im nördlichen Kantonsgebiet gehäuft. Es sei bekannt, dass der Goldschakal nicht nur im Aussehen, sondern auch im Verhalten dem Fuchs sehr ähnle. Obwohl Goldschakale ursprünglich strukturreiche Lebensräume und Feuchtgebiete bevorzugt hätten, seien auch schon einzelne Individuen in Siedlungsnähe nachgewiesen worden.
Im Grossraum des Bauvorhabens seien keine grossen, strukturreichen Lebensräume vorhanden, die aus wildtierbiologischer Sicht das Vorkommen von besonders sensiblen Wildtierarten nahelegten. Aufgrund der Lebensraumstrukturen und des Nahrungsangebots auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bereich Rebhügel sowie im Uferbereich des Zürichsees seien die bereits genannten Arten zu erwarten. Hingegen seien aufgrund des artspezifischen Verhaltens und aufgrund des Mangels an geeigneten Lebensraumstrukturen im östlichen Bereich des Vernetzungskorridors weder Reh- noch andere Schalenwildpopulationen zu erwarten. In den offiziellen Datenbanken sei denn auch in über 30 Jahren kein einziger Nachweis einer dieser Arten erfasst worden. Einzelfälle könnten freilich bei wildlebenden Arten grundsätzlich nie ausgeschlossen werden.
Das Familiengartenareal müsse aufgrund der dort vorhandenen verschiedenen, wildtierundurchlässigen Einzäunungen, der starken Frequentierung und den damit einhergehenden Störungen, des hohen Versiegelungsgrades der Anlage, des Fehlens von geeigneten Schlupfmöglichkeiten sowie der problematischen Substanzen, welche zuweilen im Familiengartenareal ausgebracht würden, als Beeinträchtigung der Vernetzung eingestuft werden.
Schliesslich hält das ALN daran fest, dass die im Fachbericht vom 17. September 2025 vorgeschlagene Anpassung des Zaunes dafür sorgen würde, dass sämtliche Arten bis und mit der Grösse eines Fuchses das Baugrundstück passieren könnten. Es handle sich bei der Anpassung des Zauns um eine etablierte Massnahme, welche häufig im urbanen Raum empfohlen werde, um Zaunanlagen wildtierfreundlich zu gestalten. In Kombination mit einer naturnahen Pflege und Gestaltung der Bepflanzung liesse sich die Beeinträchtigung des Vernetzungskorridors minimieren.
2.4 Aus dem soeben Dargelegten erhellt, dass der Fachbericht des ALN vom 17. September 2025 und dessen Ergänzung vom 6. Januar 2026 die mit Präsidialverfügung vom 13. August 2025 aufgeworfenen Fragen vollständig und schlüssig beantworten. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich angesichts der fachlichen Ausführungen des ALN als hinreichend geklärt. Deshalb sind die Begehren der Beschwerdeführenden um ergänzende Beweiserhebungen unbegründet.
Die Ausführungen des ALN zeigen nachvollziehbar auf, dass der im regionalen Richtplan verzeichnete Vernetzungskorridor Landschaft im hier interessierenden Bereich primär kleineren Säugetieren, Kleinsäugern, Reptilien sowie Vögeln dient. Diese Tiere bewegen sich gemäss der Fachbehörde primär entlang von Gehölzstrukturen und könnten somit von der geplanten Hecke bzw. der durch diese gewährleisteten Leitfunktion profitieren. Eine Beeinträchtigung des Lebensraums der den Vernetzungskorridor im hier interessierenden Abschnitt nutzenden Tiere lässt sich vermeiden, indem das Maschendrahtgeflecht mit einem Abstand von mindestens 20 cm zum Boden verspannt wird.
Mit grösseren Säugetieren wie etwa Rehen ist nach dem Fachbericht und dessen Ergänzung im hier interessierenden Bereich des Vernetzungskorridors "Landschaft" nicht zu rechnen. Die Berichte halten denn auch unter nachvollziehbarer Darlegung der Gründe hierfür fest, dass die Vernetzungsfunktion des Wildtierkorridors bereits im Bereich der Familiengartenareale beeinträchtigt ist und dass im stark anthropogen geprägten Umfeld des Baugrundstücks geeignete Lebensräume für grössere bzw. störungsempfindliche Tierarten fehlen. Entsprechend erweist sich die fachliche Einschätzung, wonach die Auswirkung der streitbetroffenen Einzäunung auf den regionalen Vernetzungskorridor "sehr gering" sei bzw. die entsprechende Beeinträchtigung des regionalen Vernetzungskorridors "Landschaft" durch eine optimierte Ausgestaltung der streitbetroffenen Einzäunung sowie eine naturnahe Pflege und Gestaltung der Bepflanzung vermieden werden könne, als schlüssig.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was ein Abweichen von der nachvollziehbaren, vollständigen und widerspruchsfreien fachlichen Einschätzung des ALN rechtfertigen könnte:
3.2 Sie kritisieren zunächst, dass der Fachbericht des ALN von einem "kommunalen" Vernetzungskorridor spreche, welcher durch stark anthropogen genutztes Gebiet führe. Es trifft zu, dass der Fachbericht vom 17. September 2025 an einer Stelle von einem "kommunalen" Vernetzungskorridor spricht. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres, dass das ALN dabei die Tragweite des regionalen Richtplans nicht verkannt hat. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb das ALN die Art und Intensität der Nutzung des den Vernetzungskorridor im hier interessierenden Bereich umgebenden Siedlungsgebiets nicht hätte prüfen und daraus Rückschlüsse auf die (fehlende) Eignung als Lebensraum für grössere Wildtiere ziehen dürfen.
3.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Fachbericht des ALN enthalte keine nähere Auseinandersetzung mit dem Richtplaninhalt bzw. unterlasse es, den Richtplantext auszulegen, und gehe deshalb am Rückweisungsauftrag des Bundesgerichts vorbei. Sie lassen dabei ausser Acht, dass im vorliegenden Verfahren im Licht der bundesgerichtlichen Erwägungen der Sachverhaltdurch den Beizug eines Amtsberichts der kantonalen Fachbehörde ergänzend zu ermitteln ist, und zwar mit Bezug auf die Fragen, welchen Wildtieren der regionale Vernetzungskorridor "Landschaft" im Bereich des Baugrundstücks nützt und ob die Wanderbewegungen der betreffenden Tiere durch die Erstellung der geplanten Wegschlaufe mit Zaun beeinträchtigt werden könnten (oben E. 1.3). Der Fachbericht äussert sich daher zu Recht zu den tatsächlichen Verhältnissen bzw. dem tatsächlichen Artvorkommen, den gegebenen Verhältnissen hinsichtlich der ökologischen Vernetzung und den möglichen Auswirkungen des streitbetroffenen Zauns auf die Vernetzungsfunktion des im regionalen Richtplan verzeichneten Korridors.
3.4 Die von den Beschwerdeführenden gegen den Fachbericht vom 17. September 2025 erhobenen Einwände, wonach es im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks grössere und weit wandernde Wildtiere gebe, helfen ihnen im Licht der ergänzenden Ausführungen des ALN vom 6. Januar 2026 im Ergebnis nicht weiter: Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, sie hätten "im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks […] erst kürzlich z. B. Füchse, Dachse und einen Goldschakal gesichtet", ist festzuhalten, dass auch das ALN davon ausgeht, dass dort Füchse und Dachse vorkommen. Auch die Sichtung eines Goldschakals im fraglichen Gebiet hält das ALN grundsätzlich nicht für ausgeschlossen. In seinen ergänzenden Ausführungen weist es allerdings auch darauf hin, dass Goldschakale in Aussehen und Verhalten Füchsen sehr ähneln und dass der streitbetroffene Zaun bei angepasster Ausgestaltung von Tieren dieser Grösse – und mithin entgegen den Beschwerdeführenden auch von Goldschakalen – passiert werden könnte. Diese mittelgrossen Wildtierarten zeigen teilweise grossräumige Wanderbewegungen. Damit vermag die Vorgabe im regionalen Richtplan ihre Funktion zu erfüllen. Als vollständig und schlüssig erweisen sich sodann entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden die fachlichen Ausführungen des ALN betreffend das Fehlen geeigneter Lebensräume für störungsempfindliche Arten bzw. grössere Säugetiere wie Rehe im Umfeld des Baugrundstücks sowie die Beeinträchtigung der Vernetzungsfunktion des Korridors bereits im Bereich der Familiengartenareale. Namentlich lässt der Richtplantext ("übergeordnete […] Vernetzung für grossräumige Wanderbewegungen von Wildtieren") entgegen den Beschwerdeführenden nicht darauf schliessen, dass der Vernetzungskorridor (auch) im Bereich des Baugrundstücks derartigen grösseren Wildtieren dienen könnte.
3.5 Eine Abweichung vom im Fachbericht bzw. in dessen Ergänzung gezogenen Schluss, wonach der im regionalen Richtplan Stadt Zürich verzeichnete Vernetzungskorridor "Landschaft" im hier interessierenden Bereich nicht von grösseren Wildtieren genutzt wird bzw. aufgrund fehlender geeigneter Lebensräume im Umfeld nicht genutzt werden kann, ist nach dem Gesagten nicht angezeigt. Sodann ist den fachlichen Einschätzungen des ALN insoweit zu folgen, als die Beeinträchtigung der Vernetzungsfunktion für allenfalls grossräumig wandernde Tiere, welche diesen Korridor im Bereich des Baugrundstücks in absehbarer Weise nutzen, für gering und diese Beeinträchtigung für vermeidbar erachtet wird, wenn die Einzäunung optimiert bzw. das Maschendrahtgeflecht des Zauns angehoben wird. Auch sieht das umstrittene Vorhaben mit der geplanten Hecke mit Krautsaum, welche nach den Darlegungen des ALN für die im Gebiet vorkommenden Arten eine gewisse Leitfunktion erfüllen würde, eine im Sinn der Beeinträchtigungsminimierung hilfreiche naturnahe Gestaltung der Bepflanzung vor.
4.
4.1 Aus den genannten Erkenntnissen des Fachberichts vom 17. September 2025 und dessen Ergänzung vom 6. Januar 2026 ergibt sich, dass die streitbetroffene Umgebungsgestaltung bzw. die geplante Wegschlaufe mit Zaun den Zweck der Freihaltezone FP nicht schmälert, sofern das Diagonalgeflecht des Zauns mit einem Abstand von mindestens 20 cm zum Boden verspannt wird.
4.2 Die Baubewilligung vom 5. September 2023 enthält keine Nebenbestimmungen betreffend die Positionierung des Diagonalgeflechts, lässt sich aber in sinngemässer Anwendung des § 321 Abs. 1 PBG um eine entsprechende Auflage ergänzen, zumal damit offenkundig keine wesentliche Projektänderung verbunden ist (vgl. Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 513 ff.; vgl. ferner statt vieler VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00037 und VB.2024.00047, E. 7.4.1).
4.3 Mit der nebenbestimmungsweisen Ergänzung der Baubewilligung vom 5. September 2023 wird sichergestellt, dass die Freihaltezone FP im hier interessierenden Bereich für die betroffenen Tiere zugänglich bleibt und dass das umstrittene Vorhaben die Vernetzungsfunktion des Wildtierkorridors auch gemäss dem regionalen Richtplan nicht beeinträchtigt. Der Erlass einer entsprechenden Auflage gewährleistet mithin auch, dass die streitbetroffene Einzäunung den Zweck der Freihaltezone FP insoweit nicht schmälert.
4.4 Nach dem Gesagten ist daran festzuhalten, dass es sich beim streitbetroffenen Vorhaben um ein zonenkonformes handelt, dessen Bewilligungsfähigkeit die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 PBG zu Recht bejahte.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin 1vom 5. September 2023 ist mit einer Auflage zu ergänzen, wonach das Diagonalgeflecht der Einzäunung mit einem Abstand von mindestens 20 cm zum Boden zu verspannen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang erscheinen die Beschwerdeführenden als überwiegend unterliegend. Es rechtfertigt sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel der Bauherrschaft bzw. dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch (§ 14 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren für das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren ist der mit dem Einbezug des Fachberichts vom 17. September 2025 und dessen Ergänzung vom 6. Januar 2026 verbundene Mehraufwand namentlich auch in der Prozessleitung mitzuberücksichtigen.
6.2 Eine Parteientschädigung steht den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen bzw. den Beschwerdegegner 2 ist abzusehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
"Das Diagonalgeflecht der Einzäunung ist mit einem Abstand von mindestens 20 cm zum Boden zu verspannen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 505.-- Zustellkosten,
Fr. 6'505.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).