Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00557
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
Universität Zürich,
Medizinische Fakultät,
vertreten durch das Dekanat,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewertung des Moduls "Humanbiologie-Praktisch (3. Einzelprüfung)",
hat sich ergeben:
I.
A studiert seit dem Herbstsemester 2020 im Bachelorstudiengang Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Im Frühjahrssemester 2024 absolvierte sie im Rahmen des 2. Studienjahrs im zweiten Versuch die Teilprüfung "Physiologie I und II", die zusammen mit den drei Teilprüfungen "Biochemie I und II", "Klinische und topographische Anatomie I und II" und "Histologie I-III" den einzigen Leistungsnachweis der Modulprüfung "Humanbiologie – Anwendungsorientierter, praktischer Teil" ergeben.
Diese Teilprüfung wurde von den zuständigen Examinatoren der Universität Zürich mit der Note 2,5 bewertet. In den drei weiteren Teilprüfungen erzielte A die Note 5,0 (Biochemie), die Note 4,0 (Klinische und topographische Anatomie) und die Note 4,5 (Histologie). Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 stellte das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich A die Resultate der vier Teilprüfungen zu und teilte ihr mit, dass sie die Modulprüfung im zweiten Prüfungsversuch nicht bestanden habe und somit für das Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktischen Medizin in der Schweiz gesperrt sei.
Eine gegen den entsprechenden Leistungsausweis vom 11. Oktober 2024 erhobene Einsprache wies das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab.
II.
Hiergegen erhob A am 30. Januar 2025 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte, es sei der Prüfungsentscheid im Fach Physiologie aufzuheben und es sei die Teilnote im Fach Physiologie auf mindestens 3,0 festzusetzen; eventualiter sei ihr die Möglichkeit zu gewähren, unter korrekten Prüfungsbedingungen die mündliche Prüfung im Fach Physiologie zeitnah zu wiederholen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Rekurs mit Beschluss vom 3. Juli 2025 gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 auf und erklärte die Modulprüfung durch A mit der Note 4,0 als bestanden. Die Verfahrenskosten nahm die Rekurskommission auf die Staatskasse.
III.
Am 8. September 2025 reichte A beim Verwaltungsgericht eine Schutzschrift ein und beantragte, diese sei zu den Akten zu nehmen und bis zum allfälligen Beschwerdeverfahren aufzubewahren und ihr sei vorsorglich zu erlauben, das Studium der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin an der Universität Zürich fortzusetzen, bis über eine allfällige Beschwerde der Universität Zürich entschieden werde; eventualiter sei einer allfälligen Beschwerde der Universität Zürich die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Am 9. September 2025 erhob das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission vom 3. Juli 2025.
Am 10. September 2025 entzog die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und verfügte, A sei während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zum Bachelorstudium im Fach Zahnmedizin an der Universität Zürich zuzulassen bzw. die ihr gegenüber angeordnete Sperre sei einstweilen aufzuheben.
Die Rekurskommission beantragte am 29. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. A schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtanwalt D als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
Die Universität Zürich replizierte am 20. Oktober 2025, hielt an ihren Anträgen fest und stellte zusätzlich den Eventualantrag um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. A duplizierte mit Eingabe vom 11. November 2025.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2025 wurde die Universität Zürich aufgefordert, die handschriftlichen Notizen von Prof. Dr. C und von Dr. D zum Leistungsnachweis bzw. zur strittigen Teilprüfung "Physiologie" einzureichen. Dem kam sie mit Eingabe vom 12. Januar 2026 nach. Am 6. Februar 2026 reichte der Rechtsvertreter von A seine ergänzte Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2 ff., ebenso zum Folgenden; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführerin kann sich auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sie als Hochschule Trägerin (bundes-)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr, 8. September 2023, 2C_694/2021, E. 1.3, ferner Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20], VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.3). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die falsche Anwendung [bzw. Durchsetzung] der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 26. August 2019 (RVO MeF, LS 415.433.5) und der Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 13. Mai 2020 (StudO MeF), das heisst von ihr in ihrer Eigenschaft als Hochschule gesetzten Rechts. Die Streitsache tangiert mithin einen Sachbereich, der ihr nach § 24 Abs. 3 UniG zur Regelung überlassen wurde und in dem sie über einen Regelungsspielraum verfügt. Aus diesem Grund ist die Universität in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zuzulassen (vgl. zur Autonomiebeschwerde Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.).
1.4 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin beanstandete in ihrem Rekurs die konkrete Durchführung der fraglichen, mit der Note 2,5 und damit ungenügend bewerteten Prüfung in "Physiologie I und II" durch die Beschwerdeführerin. Die Rekurskommission hiess den Rekurs mit der (Haupt-)Begründung gut, dass die von der medizinischen Fakultät angewandte Regel, wonach keine Note unter 3,0 in einer Teilprüfung erzielt werden dürfe (ansonsten die gesamte Einzelprüfung bzw. die Modulprüfung als nicht bestanden gelte und eine Kompensation nicht möglich sei), keine genügende gesetzliche Grundlage in der Studienordnung habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihren Entscheid auf ein Argument abstützte, das weder von der Beschwerdegegnerin vorgebracht noch im ordentlichen Schriftverkehr thematisiert worden sei.
Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legte die vier Teilprüfungen des Leistungsnachweises (bzw. der Modulprüfung) "Humanbiologie – Anwendungsorientierter, praktischer Teil" ab, wobei sie bei drei Teilprüfungen (genügende) Noten zwischen 4,0 und 5,0 erzielte. Die vierte Teilprüfung "Physiologie I und II" legte sie im Frühjahrssemester 2024 ab. Diese wurde mit der (ungenügenden) Note 2,5 bewertet; zuvor hatte die Beschwerdegegnerin in dieser Teilprüfung bereits im Frühjahrssemester 2023 die ungenügende Note 2,5 erzielt. Die Beschwerdeführerin bewertete die Modulprüfung daher als nicht bestanden, da bei einer Note unter 3 in einer Teilprüfung die gesamte Modulprüfung als nicht bestanden gelte und eine Kompensation nicht möglich sei. Das Nichtbestehen der Modulprüfung im zweiten Versuch führt zur Sperre bzw. zum Ausschluss aus dem Studium.
Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 1 und 2 UniG). Sie hat unter anderem den Zweck und den Auftrag, wissenschaftliche Bildung zu vermitteln und damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen zu schaffen (§ 2 Abs. 2 UniG). Sie gliedert sich in Fakultäten, an denen für die einzelnen Forschungs- und Lehrgebiete Institute bestehen (§ 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 UniG). Der Universitätsrat als oberstes Organ der Universität erlässt die Rahmenverordnungen für das Studium und die Promotionsverordnungen der Fakultäten (§ 29 Abs. 5 Ziff. 5 UniG); die Fakultäten erlassen gemäss § 24 Abs. 3 UniG Studienordnungen (und regeln die Weiterbildungen), wobei die entsprechenden Erlasse der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung unterliegen.
Gemäss § 26 Abs. 3 RVO MeF gilt ein Leistungsnachweis als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird. Nach § 7 Abs. 1 RVO MeF sind die Bestehensvoraussetzungen für jedes Studienprogramm im Weiteren in der Studienordnung festgelegt. Leistungsausweise können gemäss § 22 Abs. 2 der RVO MeF aus mehreren Teilen bestehen (Satz 1), wobei in diesem Fall die Studienordnung festlegt, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht (Satz 2). Nach § 20 Abs. 2 StudO MeF können bei Leistungsnachweisen, die aus mehreren Teilen bestehen, für die Teilleistungsmöglichkeiten Kompensationsmöglichkeiten vorgesehen werden.
3.2 Nach § 22 Abs. 2 RVO MeF ist die Kompensationsmöglichkeit bei Leistungsnachweisen, die sich aus einzelnen Teilprüfungen zusammensetzen, auf Stufe der Studienordnung zu regeln. § 20 Abs. 2 StudO MeF regelt diese Frage nicht abschliessend, sondern delegiert sie weiter. Die Medizinische Fakultät hat die Bestehensvoraussetzungen entsprechend nicht in der Studienordnung, sondern in der "Infobroschüre 2. Studienjahr Human- und Zahnmedizin (19. Auflage 2024)" geregelt und darin Folgendes bestimmt:
"Jede der vier Teilprüfungen der 3. Einzelprüfung wird mit einer Note von 1 bis 6 bewertet. Die Vergabe von halben Noten ist zulässig. Das Prüfungsergebnis der 3. Einzelprüfung wird nach Abschluss aller vier Teilprüfungen aus deren Notenschnitt berechnet, wobei Viertelnoten zulässig sind.
Eine Einzelprüfung gilt als bestanden, wenn im Durchschnitt eine Note von 4.0 oder besser erreicht wird. Dabei gilt Folgendes: Ein Notenschnitt unter 4.0 = nicht bestanden (z. B. Noten 3.5, 4, 4, 4), ein Notendurchschnitt über 4.0 wird auf Viertelnoten gerundet.
Achtung: Wird in einer Teilprüfung eine Note unter 3 erzielt, gilt die gesamte Einzelprüfung als nicht bestanden. Eine Kompensation ist nicht möglich ."
Diese Informationsbroschüre ist mit der Vorinstanz als eine durch die Fakultät online publizierte Wegleitung im Sinn von § 1 Abs. 3 StudO MeF zu qualifizieren; sie ist nicht Teil der Studienordnung. Es mag zutreffen, dass die Informationsbroschüre primäre Informationsquelle der Studierenden ist und "geeigneter" erscheint für solche Regeln, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Dies ist jedoch unerheblich. Die Rahmenverordnung MeF verpflichtet die Fakultät, die Bestehensvoraussetzungen im Allgemeinen und die Kompensationsmöglichkeit bei Teilleistungsnachweisen (Teilprüfungen) im Besonderen in der Studienordnung selbst festzulegen. Dies ist nicht erfolgt.
Nach dem Gesagten ist im Sinn eines Zwischenergebnisses mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Regelung, wonach beim Leistungsnachweis "Humanbiologie – Anwendungsorientierter, praktischer Teil (3. Einzelprüfung)" in allen vier Teilprüfungen (bzw. Teilleistungsnachweisen) mindestens die Note 3,0 erreicht werden muss und keine Kompensationsmöglichkeit besteht, auf falscher (Norm-)Stufe erlassen wurde. Mithin liegt eine Verletzung des Legalitätsprinzips vor.
3.3 Wie erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin neben der mit der Note 2,5 bewerteten Teilprüfung in den weiteren Teilprüfungen die Note 5,0, die Note 4,0 und die Note 4,5 erzielt. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass sich daher bei einer Gesamtbewertung der Modulprüfung die (genügende) Note von 4,0 ergibt. Dem kann nicht gefolgt werden:
Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung (einzig) auf § 26 Abs. 3 RVO MeF und leitet daraus ab, dass grundsätzlich die Note 4,0 genüge, um den Leistungsnachweis zu bestehen. Dies greift zu kurz. § 26 Abs. 3 RVO MeF regelt einzig, dass ein Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wie es sich bei der Bewertung eines Leistungsnachweises verhält, der aus mehreren Teilleistungsnachweisen besteht, regelt diese Bestimmung nicht. Für diesen Fall ist vielmehr § 22 Abs. 2 RVO MeF einschlägig, wonach die Studienordnung festlegt, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht. § 22 Abs. 2 StudO MeF bestimmt, dass eine Kompensationsmöglichkeit auf tieferer Stufe vorgesehen werdenkann. Das lässt sich nur so verstehen, dass gestützt auf die Studienordnung keine Kompensationsmöglichkeit bei Teilleistungsnachweisen besteht, eine solche aber auf tieferer Stufe vorgesehen werden kann. Verletzt diese Delegation das Legalitätsprinzip, bedeutet dies deshalb im Ergebnis, dass gar keine Kompensationsmöglichkeit besteht.
Die in der Informationsbroschüre vorgesehene Regelung, wonach der Durchschnitt massgebend ist und damit eine Kompensationsmöglichkeit besteht, sofern für keine Teilleistung eine Note unter 3 vergeben wurde, kann sich nach dem Gesagten und entgegen der vorinstanzlichen Auffassung einzig zugunsten der Studierenden auswirken. Die Beschwerdegegnerin, die in einem Teilleistungsnachweis eine Note unter 3 erzielt hat, hat den Leistungsnachweis "Humanbiologie – Anwendungsorientierter, praktischer Teil" demnach auch dann nicht bestanden, wenn die in der Informationsbroschüre enthaltene Kompensationsregelung mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage nicht zur Anwendung kommt.
3.4 Damit beruht der Schluss der Vorinstanz, der strittige Leistungsnachweis gelte als bestanden, weil die Beschwerdegegnerin im Durchschnitt aller Teilleistungsnachweise die Note 4,0 erreicht habe, auf einer falschen Rechtsanwendung. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin rügt (Verfahrens-)Fehler bei der Durchführung der strittigen Teilprüfung. So sei die Prüfung von einem feindseligen Verhalten seitens Prof. Dr. C geprägt gewesen. Sie sei in scharfem Ton angeschrien und wiederholt unterbrochen worden, sodass sie ihre Antworten nicht vollständig habe formulieren können. Dadurch sei ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit verfälscht worden und dieses feindselige Verhalten sei ursächlich gewesen für die beeinträchtigte Prüfungsleistung.
4.2 Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Dabei sind behauptete Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich – sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4; VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00623, E. 3.2).
4.3 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die vorgebrachten Mängel im Prüfungsablauf nicht bereits anlässlich der strittigen Prüfung bzw. unmittelbar danach hätte geltend machen können. Sie durfte damit mithin nicht erst bis zum Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses bzw. bis zur Erhebung der Einsprache warten. Sie hat sich zwar zeitnah nach Erhalt des Leistungsausweises mit E-Mail-Nachricht zunächst an Prof. Dr. C und danach an das (Studien-)Dekanat gewendet. Darin brachte sie im Wesentlichen ihr Unverständnis für die ungenügende Benotung zum Ausdruck und legte dar, dass sie im Vergleich zum ersten Versuch mehr Fragen korrekt habe beantworten können, ohne jedoch auf die vorliegend vorgebrachten Verfahrensmängel hinzuweisen. Folglich ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die behaupteten Mängel im Prüfungsablauf zu spät vorbrachte.
4.4 Selbst wenn von einer rechtzeitigen Erhebung auszugehen wäre, wären die Rügen der Beschwerdegegnerin unbegründet.
Weder den handschriftlichen Prüfungsnotizen von Prof. Dr. C noch jenen von Dr. D sind irgendwelche Hinweise auf die vorgebrachten Mängel zu entnehmen. Namentlich erscheint nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf der Prüfung von Prof. Dr. C angeschrien worden sei, was von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich bestritten wird. Ebenso wenig besteht entgegen der "These" der Beschwerdegegnerin Anlass für die Zweifel, wonach die handschriftlichen Prüfungsnotizen von der Beschwerdeführerin erst nachträglich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angefertigt worden wären. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, gründet die ungenügende Prüfungsleistung der Beschwerdegegnerin im Umstand, dass sie viele der gestellten Fragen schlicht falsch beantwortet hat und damit ungenügende Fachkenntnisse offenbarte. Dies ist überzeugend und deckt sich mit den handschriftlichen Prüfungsnotizen, die bei der Mehrheit der abgefragten Themenkomplexe das Zeichen "(-)" aufweisen (anstatt eines "[+]"), was eine falsche Antwort symbolisieren soll, und überdies an verschiedenen Stellen Bemerkungen enthalten, dass die Antworten der Beschwerdegegnerin unpräzise gewesen seien oder sie Fachbegriffe verwechselt habe. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sie sei wiederholt unterbrochen worden, zu betrachten. Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf der Prüfung sofort auf falsche Antworten aufmerksam gemacht worden sei, wie dies bei anwendungsorientierten, praktischen und mündlichen Prüfungen üblich sei, damit die Kandidaten nicht unnötig Zeit verlieren. Dies ist stimmig und ein solches Verhalten vermag im vorliegenden Fall keinen relevanten Verfahrensmangel zu begründen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin rügt sodann, die Beschwerdeführerin habe gegen die Protokollierungspflicht verstossen. Das von den Examinatoren für die fragliche Prüfung erstellte Protokoll sei äusserst rudimentär gehalten. Es umfasse drei Bewertungskriterien zu den zwei abgefragten Stoffgebieten und jeweils drei dazugehörige Bewertungssymbole. Dies genüge den Anforderungen gemäss § 23 Abs. 2 RVO MeF nicht.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die strittige Teilprüfung bestehe nach der einschlägigen Rahmenverordnung gar keine Protokollierungspflicht. Eine solche bestehe nach § 23 Abs. 2 RVO MeF nur für mündliche Prüfungen. Vorliegend handle es sich um eine anwendungsorientierte Prüfung, die gemäss § 22 Abs. 1 RVO MeF eine separate Prüfungskategorie darstelle. Selbst wenn eine Pflicht zur Protokollierung bestünde, wäre diese hier eingehalten. Aufgrund der handschriftlichen Notizen und der Begründung des Einspracheentscheids lasse sich das Prüfungsgeschehen rekonstruieren.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Prüfungsverfahren so gestaltet werden, dass der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an diesem Zweck auszurichten und hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Es können hierfür sämtliche zweckdienlichen Hilfsmittel eingesetzt werden, wie etwa interne Notizen, Protokolle über die gestellten Fragen und die unzutreffenden Antworten sowie Aufzeichnungen oder Aussagen der Prüfungsexperten. Massgebend ist, dass sich die durch die Rechtsmittelinstanz ausgeübte Überprüfung der Beurteilung mangels präziser Angaben nicht als eine blosse Formalie erweist, sondern dem Kandidaten die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung nachvollziehbar dargelegt werden. Ist eine Überprüfung des Examens undurchführbar, so ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1 – 8. Juli 2014, 2C_632/2013, E. 4.2 – 28. November 2012, 2C_463/2012, E. 2.2).
5.3 Nach § 22 Abs. 1 RVO MeF sind Leistungsnachweise insbesondere "mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Prüfungen" sowie "anwendungsorientierte Prüfungen". § 23 Abs. 2 RVO MeF besagt, dass bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein muss, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Zudem ist ein Protokoll zu führen (zweiter Satz).
Die strittige Teilprüfung war dergestalt aufgebaut, dass zwei Examinatoren die Beschwerdegegnerin mündlich zu verschiedenen Themenkomplexen befragten. Sie ist ein Teil des Leistungsnachweises bzw. der Modulprüfung "Humanbiologie – Anwendungsorientierter, praktischer Teil". § 22 Abs. 1 RVO MeF unterscheidet verschiedene Arten von Leistungsausweisen und führt sogenannte anwendungsorientierte Prüfungen als eigene Art auf. Die strittige Teilprüfung ist ohne Weiteres darunter zu qualifizieren. Die in § 23 Abs. 2 RVO MeF verankerte Protokollierungspflicht bezieht sich bereits gemäss klarem Wortlaut einzig auf mündliche Prüfungen und beschränkt sich damit auf eine bestimmte Art von Leistungsnachweis. Mithin ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass nach ihrer einschlägigen Rahmenverordnung für die strittige Teilprüfung keine Protokollierungspflicht bestand.
5.4 Das Fehlen einer Protokollierungspflicht nach den Bestimmungen des eigenen Anstaltsrechts entbindet die Beschwerdeführerin aber selbstredend nicht davon, die dargelegten, aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Anforderungen (vgl. vorstehend E. 5.2) einzuhalten. Vorliegend haben die beiden Examinatoren ein Prüfungsprotokoll erstellt, das die geprüften Stoffgebiete bezeichnet und jeweils drei Kriterien enthält ("Qualität der Erstantworten [Korrektheit/Umfang des Wissens]", "Prüfungstempo [gezeigtes Wissen über die Zeit]", "Ausdrucksweise [Verwendung korrekter Fachbegriffe]"), die mit "(-)", "(erwartet)" oder "(+)" bewertet bzw. angekreuzt werden. Schriftliche Bemerkungen der Examinatoren enthält das als Formular gestaltete Prüfungsprotokoll nicht. Dieses darf im vorliegenden Fall aber nicht isoliert betrachtet werden. Im Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 hat die Beschwerdeführerin, gestützt auf die Rückmeldungen der Examinatoren, den Prüfungsverlauf detailliert dargelegt. Sie hat insbesondere aufgezeigt, welche Fragen und Aufgaben der Beschwerdegegnerin gestellt wurden, und es ergibt sich hinreichend, inwiefern sie die Fragen unzureichend beantwortet hat bzw. was die Erwartung der Examinatoren an eine korrekte Lösung der gestellten Aufgaben gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Begründung inhaltlich nicht zutreffend wäre oder den Ablauf der Prüfung falsch darstellte, bestehen nicht (und werden auch nicht geltend gemacht). Vielmehr decken sich das Protokoll und die Begründung im Einspracheentscheid mit den handschriftlichen Notizen der Examinatoren, die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben wurden. Somit hält das Vorgehen der Beschwerdeführerin den Vorgaben des Anspruchs auf rechtliches Gehör stand.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die Beschwerdegegnerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Akten zu bejahen und der Beizug des Rechtsvertreters erscheint gerechtfertigt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist demnach gutzuheissen und ihr ist in der Person ihres Rechtsvertreters B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 15,2 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- zuzüglich Spesen von Fr. 25.30 geltend. Dieser Aufwand ist übersetzt, da die Beschwerdegegnerin die Rolle der passiven Prozesspartei einnimmt. Angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden, weshalb die Kostennote entsprechend zu kürzen ist. Rechtsanwalt B ist folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'405.55 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Abschliessend gilt es, die Beschwerdegegnerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 3. Juli 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Medizinischen Fakultät vom 6. Januar 2025 wird bestätigt.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdegegnerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'405.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin bleibt vorbehalten.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.