Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2026.00199
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. B und A waren von 2014 bis 2024 verheiratet. Sie sind die Eltern von C (geb. 2015) und D (geb. 2017), die bei ihrer Mutter in E leben.
B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 verbot die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage, um den Wohn- und den Arbeitsort von B sowie um die Schulhäuser der Kinder (allesamt in E) festgelegte Rayons zu betreten sowie mit B und den Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A B mit dem Tod bedroht und beschimpft habe.
II.
A. Mit Eingabe vom 5. März 2026 ersuchte B das Bezirksgericht Uster um Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 9. März 2026 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 11. Juni 2026. Gerichtskosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er Umtriebsentschädigungen zu.
B. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 16. März 2026 (Datum des Poststempels) Einsprache und beantragte dem Bezirksgericht Uster, die Kontaktverbote betreffend die Kinder seien aufzuheben. Am 19. März 2026 hörte der Haftrichter die Parteien persönlich an, wobei A die folgende Erklärung unterzeichnete:
" 1. Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2026 angeordneten Schutzmassnahmen (Betretverbot [Rayonverbot] sowie Kontaktverbot sowohl gegenüber der Gesuchstellerin als auch gegenüber den beiden Kindern C und D [z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen]) bis 11. Juni 2026 verlängert werden.
C. Mit Verfügung vom 20. März 2026 nahm der Haftrichter davon Vormerk, dass die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Rayonverbote sowie das Kontaktverbot zugunsten von B mit Verfügung vom 9. März 2026 rechtskräftig bis 11. Juni 2026 verlängert worden seien (Dispositivziffer 1). Sodann verlängerte der Haftrichter die Kontaktverbote zugunsten von C und D (definitiv) bis 11. Juni 2026 (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten auferlegte er A (Dispositivziffer 4), Umtriebsentschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 5).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 30. März 2026 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kontaktverbote zugunsten von C und D. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts Uster bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Da sich die Beschwerde als klar unbegründet erweist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG). Desgleichen bestand kein Anlass für eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer wurde nach Massgabe von § 9 Abs. 3 GSG bereits vom Haftrichter angehört und eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern eine erneute Anhörung entscheidwesentlich sein könnte. Angesichts des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die persönliche Befragung der Verfahrensbeteiligten im Übrigen schon aus grundsätzlichen Überlegungen regelmässig ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr, 6. August 2025, VB.2025.00440, E. 3). Schliesslich ergibt sich der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den vorhandenen Akten.
2.
2.1 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 20. März 2026, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der persönlichen Anhörung damit einverstanden erklärt, dass die von der Kantonspolizei zugunsten von C und D angeordneten Kontaktverbote – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt – bis 11. Juni 2026 verlängert werden. Zudem habe der Beschwerdeführer betont, dass es ihm wichtig sei, im Anschluss daran wieder regelmässig Kontakt mit seinen Kindern zu haben. Da das Begehren der Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten und nach Durchführung der getrennten Anhörung beider Parteien sowie in Anbetracht der Einverständniserklärung des Beschwerdeführers als angemessen erscheine, seien die Kontaktverbote zugunsten von C und D bis 11. Juni 2026 zu verlängern.
2.2 Bei der vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Anhörung vom 19. März 2026 abgegebenen und unterschriebenen Erklärung handelt es sich um eine – ausdrückliche, unmissverständliche und vorbehaltlose – Anerkennung der von der Beschwerdeführerin mit Verlängerungsgesuch gestellten Anträge; infolgedessen verlängerte der Haftrichter die allein noch Streitgegenstand bildenden Kontaktverbote zugunsten von C und D (definitiv) bis 11. Juni 2026. Wie ein in gleicher Weise erklärter Rückzug eines Rechtsmittels ist eine solche Anerkennung grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn, es habe aufseiten der anerkennenden Person ein Willensmangel vorgelegen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 28 N. 21 f.).
2.3 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin gesagt habe, ihm den Kontakt zu den Kindern prinzipiell nicht verweigern zu wollen, und es angesichts der "kriegerischen Weltlage" und des Umstands, dass sein Sohn bedroht worden sei, angemessen sei, dass er die Kinder sehen dürfe. Einen Willensmangel in Bezug auf die von ihm abgegebene Erklärung macht der Beschwerdeführer indes weder geltend noch ist ein solcher ersichtlich. Einerseits waren der "Vorfall" in der Schule des Sohns und das grundsätzliche Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit Kontakten des Beschwerdeführers mit den Kindern bereits Thema der Anhörung vom 19. März 2026. Andererseits erklärte der Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich, "im Anschluss" an die Schutzmassnahmen, das heisst nach Ablauf der bis 11. Juni 2026 verlängerten Kontaktverbote, wieder regelmässig Kontakt mit den Kindern haben zu wollen. Dem Beschwerdeführer war bei der Abgabe seiner Erklärung also bewusst, dass es ihm – trotz des prinzipiellen Einverständnisses der Beschwerdegegnerin und der Drohung gegenüber seinem Sohn – erst am 12. Juni 2026 wieder erlaubt sein wird, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen. Daran ändert auch die Weltlage, die nicht erst seit Kurzem "kriegerisch" ist, nichts.
2.4 Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu, dem Beschwerdeführer vorzuschlagen, "was man tun kann", weder in Bezug auf den Schutz seines Sohns noch hinsichtlich der vorzeitigen Aufhebung der Schutzmassnahmen. Der Beschwerdeführer kann immerhin auf § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GSG hingewiesen werden, wonach eine Partei die Haftrichterin bzw. den Haftrichter um Aufhebung oder Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen kann, wenn sich die Verhältnisse ändern. Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2026 handelt es sich klarerweise nicht um ein solches Gesuch, sondern um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2026 bzw. die damit verlängerten Kontaktverbote betreffend die Kinder. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer damit keine veränderten Verhältnisse geltend, die eine Aufhebung oder Änderung der Schutzmassnahmen rechtfertigen würden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 1 GSG; § 17 Abs. 2 GSG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Uster.