Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA040132/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheu- ber Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2004 in Sachen G. M. , geboren ..., von ..., W.strasse, X., Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt A.B. J. M., geboren ..., von ...,Y..strasse, Z., Nebenintervenient, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1.Stadt Z., Z., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steueramt der Stadt Z. 2.Kanton Z., Abteilung U., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Z., Abt. U. 3.C. AG, in Z., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D.E. 4.F. AG, in G., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 5.H.I., Dr. iur., geboren ..., von ..., Rechtsanwalt, in Z., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Anfechtung Nichtigkeitsbeschewrde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2004 (LN040045/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Im seit 1997 hängigen Prozess betreffend paulianische Anfechtung gegen die Beklagte war vom Bezirksgericht V., I. Abteilung, für den 6. November 2003 eine persönliche Befragung und für den 19. November 2003 eine Referentenau- dienz/Vergleichsverhandlung anberaumt worden. Anlässlich dieser Verhandlun- gen beantragte offenbar der Rechtsvertreter der Beklagten jeweils den Aus- schluss des Nebenintervenienten J.M. von den Verhandlungen, welchem Antrag der Referent der I. Abteilung des Bezirksgerichts V. entsprach; den Parteien wur- den diese Verfügungen jeweils mündlich eröffnet. Gegen diese mündlich eröffne- ten Verfügungen erhob J. M. beim Obergericht des Kantons Zürich jeweils Re- kurs. Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 und vom 2. Dezember 2003 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts auf die Rekurse des Nebenintervenienten nicht ein und überwies die Eingaben in Anwendung von § 194 GVG zur Behand- lung als Einsprache an das Bezirksgericht V., I. Abteilung. Die dagegen erhobe- nen Nichtigkeitsbeschwerden wurden je mit Beschluss vom 22. März 2004 abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (AA030186 und AA030187); auf die da- gegen gerichteten staatsrechtlichen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Ur- teilen vom 4. Mai 2004 nicht ein. 2. Mit Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes V. vom 2. Juni 2004 fällte diese den Einspracheentscheid und hielt den Ausschluss des Nebeninterve- nienten von der persönlichen Befragung der Beklagten vom 6. November 2003 und von der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 19. November 2003 aufrecht (OG act. 3). Den gegen diesen Beschluss vom 2. Juni 2004 gerichteten Rekurs wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Be- schluss vom 28. Juli 2004 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den ange- fochtenen Beschluss des Bezirksgerichts V. (OG act. 7 = KG act. 2). 3. Mit Eingabe vom 4. September 2004 erhob der Nebenintervenient, Rekur- rent und Beschwerdeführer J. M. (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich mit den fol- genden Anträgen:
"1. Der Beschluss der I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichtes vom 28. Juli 2004 (LN040045/U) sei im Sinne von Par. 200 des ZH-GVG voll kosten- und ersatzpflichtig aufzuheben. 2. Wegen fehlender Zuständigkeit und richterlicher Kognitionsbefugnis der Mitglieder des Zürcher Kassationsgerichtes sei dieses gesamte paulianische Klageverfahren vom 11. September 1997 (CG970048) von Amtes wegen als nichtig mit Wirkung ex tunc voll kosten- und ersatzpflichtig zu Lasten der Beklagten zu 1 bis 5 im Gerichts- kalender abzuschreiben." Mit Schreiben vom 8. September 2004 wurde den Parteien der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner wurde verzichtet, da sich die Be- schwerde sofort als unzulässig erweist (§ 289 ZPO; vgl. die nachfolgenden Erwä- gungen). 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde – so- weit die Gedankengänge verständlich erscheinen – einzig geltend, das gesamte im Jahr 1997 eingeleitete paulianische Klageverfahren sei nichtig und die Zürcher Behörden – und insbesondere das Kassationsgericht – nicht zuständig, irgend- welche Entscheide zu treffen, nachdem der Konkurs, auf welchen sich die paulia- nische Anfechtung beziehe, am 12. März 2001 widerrufen worden sei. Die ver- weigerte Rückgabe des Verfügungsrechts über die zur Konkursmasse gezogenen Vermögenswerte sei an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wei- tergezogen und von diesem mit Entscheid vom 5. November 2002 geschützt wor- den, indem die Schweiz verpflichtet worden sei, den Zustand vor der Menschen- rechtsverletzung wieder herzustellen (KG act. 1). 4.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist das im Jahr 1995 über den Beschwerdeführer eröffnete Konkursverfahren nicht widerrufen worden. Solches ist jedenfalls weder aus den Akten ersichtlich noch sonst vom Beschwer- deführer belegt worden. Im Gegenteil wurde das am 12. März 2001 beim Einzel- richter im summarischen Verfahren des Bezirkes V. gestellte Begehren des Be- schwerdeführers um Widerruf des Konkurses mit Verfügung vom 23. März 2001
abgewiesen; ein dagegen gerichteter Rekurs wurde mit Beschluss der II. Zivil- kammer des Obergerichts vom 16. Mai 2001 abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde; eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.Nr. 2001/191Z) wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2001 abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wurde und auf die gegen diesen letzteren Beschluss ge- richtete staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2001 nicht ein (vgl. dazu die Akten Kass.Nr. 2001/191Z, act. 2, 5 und 7/2). 4.3 Bereits mit Beschlüssen des Kassationsgerichts vom 6. Februar 2003 (Kass.Nr. 2002/426Z i.S. des Beschwerdeführers c. Konkursmasse des Be- schwerdeführers etc., Erw. 7.2), vom 26. Februar 2003 (Kass.Nr. 2003/042Z i.S. des Beschwerdeführers c. K.M. etc., Erw. 5.2) und vom 18. März 2003 (Kass.Nr. 2003/049Z i.S. des Beschwerdeführers c. St., Erw. 4.2) wurde dem Beschwerde- führer dargelegt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Kassationsgericht auf Grund des von ihm genannten Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. November 2002 nicht (mehr) zuständig sein sollte, über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts zu entscheiden. Ein Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens betreffend paulia- nische Anfechtungsklage mit dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in welchem es offenbar um ein Verfahren über verschiedene Liegenschaften in N., bezüglich welcher der Beschwerdeführer Entschädigungs- ansprüche aus materieller Expropriation geltend gemacht hatte, ging, ist nicht er- sichtlich. Auch wurde in jenen Entscheiden darauf hingewiesen, dass im Ent- scheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes (betreffend das Expropriationsverfahren) fest- gestellt wurde und die materiellen Forderungen des Beschwerdeführers zufolgen fehlenden Kausalzusammenhangs mit der festgestellten Verletzung abgewiesen worden waren. 4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann keinerlei Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis. 3 ZPO geltend und er setzt sich mit dem angefochte- nen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Die Begründung der Nichtigkeitsbe- schwerde genügt den Anforderungen gemäss § 288 ZPO nicht. Ferner stellte der
Beschwerdeführer neben seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides auch den Antrag, das gesamte paulianische Anfechtungsverfahren sei von Amtes wegen als nichtig "im Gerichtskalender abzuschreiben" (KG act. 1, S. 2). Soweit er mit diesem Antrag allenfalls beantragen wollte, auf die Anfech- tungsklage sei nicht einzutreten, wäre ein solcher ohnehin unzulässig, da es im vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz einzig um den Ausschluss des Beschwerdeführers von zwei Verhandlungen vor erster Instanz ging und ein allfälliger Sachentscheid nach einer allfälligen Gutheissung der Nichtigkeitsbe- schwerde sich einzig darauf hätte beziehen können. Auf die vorliegende Nichtig- keitsbeschwerde ist daher gesamthaft nicht einzutreten. 5. Grundsätzlich wird – soweit die Beschwerde im Interesse der Hauptpartei erhoben wurde – nur die Hauptpartei, nicht jedoch der Nebenintervenient kosten- pflichtig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1a zu § 45 ZPO). Gemäss § 66 Abs. 3 ZPO können jedoch Dritten Kosten auferlegt werden, welche sie schuldhaft verursacht haben; Dritter im Sinne von § 66 Abs. 3 ZPO ist sodann auch der Nebenintervenient, so- weit er am Verfahren im Interesse der Hauptpartei teilnimmt. Vorliegend erschie- ne es krass stossend, die Kosten eines vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittels der Hauptpartei aufzuerlegen, nachdem sich das Rechtsmittel als zum vornherein aussichtslos erwiesen hat (vgl. oben Erw. 4). Soweit er zudem – wie vorliegend betreffend seinem Ausschluss von den Verhandlungen vom 6. und 18. November 2003 – im eigenen Interesse über seine Zulassung prozessiert, können ihm ohnehin die Kosten auferlegt werden, da er diesbezüglich nicht als Nebenintervenient, sondern als Hauptpartei prozessiert (vgl. dazu Kass.Nr. 98/311 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner, Beschluss vom 4. Februar 1999, Erw. IV, sowie Kass.Nr. 99/259 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner, Beschluss vom 8. September 1999, Erw. IV). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach dem Beschwer- deführer J. M. aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Ver- fahren ist den Beschwerdegegnern keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.162.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht V., I. Abteilung (CG970048), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: