Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050054/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassations- richter Karl Spühler sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2006 in Sachen X., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen Y., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2005 (HG020138/U/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Hinsichtlich des dem vorliegenden Prozess zugrunde liegenden Sachver- haltes im Einzelnen sowie des vorinstanzlichen Prozessverlaufs wird vorab auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (§ 161 GVG; HG act. 41 bzw. KG act. 2). 2. Der Sachverhalt, welcher dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde lag, lässt sich wie folgt zusammenfassen: a) Die Y. (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) hat am 4. Oktober 2000 im Auftrag der Z. S.A. (Käuferin) ein unwiderrufli- ches Dokumentarakkreditiv zugunsten der Firma W. (Irland) (Verkäuferin = Be- günstigte) für eine Öllieferung eröffnet. Der Akkreditivbetrag belief sich auf USD 3'235'000.-- + / - 10%. Die X. (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde von der Beschwerdegegnerin als Korrespondenzbank beauftragt, das Akkreditiv der Begünstigten zu bestätigen und bei Akkreditivkon- formität der Dokumente zu honorieren. Dieser Auftrag wurde von der Beklagten angenommen und das Akkreditiv gegenüber der Begünstigten bestätigt. b) Mit Swift-Mitteilung vom 25. Oktober 2000 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Dokumente zwecks Prüfung und allfälliger Genehmi- gung zukommen, da sie von den vorgeschriebenen Akkreditivdokumenten abwi- chen. Am 8. November 2000 gab die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegne- rin bekannt, dass ihr Swift vom 25. Oktober 2000 als gegenstandslos betrachtet werden könne, weil nunmehr die Dokumente in Übereinstimmung mit den Akkre- ditivbedingungen eingetroffen seien, weshalb der Akkreditivbetrag ausbezahlt worden sei. Dem Konto der Beschwerdegegnerin wurde durch die Beschwerde- führerin ein Betrag von USD 3'275'970.-- belastet (Akkreditivbetrag plus Kommis- sion).
c) Die Beschwerdegegnerin beanstandete mit Swift vom 17. November 2000 mehrere Unvereinbarkeiten in den von W. (Irland) Ltd. vorgelegten Dokumenten mit den vereinbarten Akkreditivbedingungen. Sodann forderte die Beschwerde- gegnerin von der Beschwerdeführerin Stornierung der Belastung, was die Be- schwerdeführerin ablehnte, insbesondere mit der Begründung, dass die Diskre- panzen zwischen den Dokumenten im Hinblick auf die Akkreditivbedingungen ge- ringfügig seien. d) Die Vorinstanz hiess die Klage mit Urteil vom 21. März 2005 gut, im We- sentlichen mit der Begründung, dass ein Teil der vorgelegten Dokumente nicht akkreditivkonform gewesen sei und auch kein Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben vorliege (KG act. 2 S. 18 ff.). 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher beantragt wird, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, ev. sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Ver- nehmlassung verzichtet (KG act. 8). Die der Beschwerdeführerin mit Präsidial- verfügung vom 10. Mai 2005 auferlegte Kaution in der Höhe von Fr. 50'000.-- (KG act. 6) wurde mittels Bankgarantie fristgemäss geleistet (vgl. KG act. 7/1 und 9). Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht ein- zutreten, ev. sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu La- sten der Beschwerdeführerin (KG act. 11 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (KG act. 12). Gegen das angefochtene Urteil hat die Beschwerdeführerin auch Berufung beim Bundesgericht eingelegt (HG Prot. S. 21; KG act. 1 S. 2). II. 1. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der ange- fochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Beschwerdeführers auf der Verlet- zung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281
ZPO). Die Nichtigkeitsgründe sind in der Beschwerde spezifisch nachzuweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Demnach hat in der Beschwerdeschrift eine Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erfolgen; insbesondere ist dar- zutun, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid unter Zugrundelegung des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechen- berg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach Zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber u.a. dann ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Mangel durch Berufung an das Bundesgericht gerügt werden kann (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in jenen Fällen nicht zulässig, wo die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird (Art. 43 OG). Dasselbe gilt, wenn mit ihr gerügt wird, der angefochtene Entscheid beruhe auf aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen, da auch die Aktenwidrigkeits- rüge in berufungsfähigen Fällen beim Bundesgericht erhoben werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. d, 63 Abs. 2 OG). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil ist die Berufung an das Bundesgericht gemäss Art. 43 ff. OG zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht geltend macht oder die Aktenwidrigkeitsrüge erhebt, ist auf die Beschwerde zum vornherein nicht einzutreten. III. 1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Klage hätte gemäss Art. 14e ERA abgewiesen werden müssen, da die Käuferin die Dokumente und damit die Verfügungsmacht über die Ware übernommen habe. Das Handelsge- richt sei indessen von einem Zwang zur Zahlung des Kaufpreises und von einer daraus abgeleiteten Plausibilität zur Einlagerung der Ware in der Ukraine ausge-
gangen. Sodann habe die Vorinstanz willkürlich festgestellt, dass sich "Klägerin bzw. Käuferin" weigern würden, die Dokumente gegen Rückerstattung des Akkre- ditivbetrages zurückzugeben. a) Mit den von der Beschwerdeführerin auf den Seiten 5 ff. der Beschwerde- schrift (KG act. 1 Ziff. III./1-5, 8-12, 14-16) in diesem Zusammenhang vorge- brachten Rügen werden einzig tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz als ak- tenwidrig beanstandet, worauf nicht einzutreten ist. Weitere Rügen betreffen die Auslegung und Interpretation von Willenserklärungen und akkreditivrechtlicher Begriffe, was als Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht gerügt werden kann (KG act. 1 Ziff. III./6-7, 9). Auf diese Rügen ist somit nicht einzutreten. b) Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Verhandlungsma- xime als eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (KG act. 1 Ziff. III./13). Wenn die Vorinstanz feststellt, dass die Käuferin gegen ihren Willen gezwungen wurde, den Kaufpreis zu bezahlen (KG act. 2 S. 25), dann handelt es sich hierbei einzig um eine Folgerung, die sich aus dem Sachverhalt sinngemäss ergibt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit damit die Verhandlungsmaxime verletzt worden sein sollte. c) Sodann macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs als eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes geltend (KG act. 1 Ziff. III./17). Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen, den angerufenen Nichtigkeitsgrund substanziiert nachzuweisen, weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist. 2. Bezüglich der Höhe des Verzugszinses erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Einwendungen (KG act. 1 Ziff. IV./1 ff.). Diese Fragen sind indessen alle bundesrechtlicher Natur und können somit im Rahmen der Berufung an das Bundesgericht gerügt werden. Auf die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Die Nichtgkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann. Entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und ent- schädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.18'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.168.-- Schreibgebühren, Fr.57.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.-- (exkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsgericht des Kan- tons Zürich sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: