Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050170/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2005 in Sachen A.-AG, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen B., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2005 (NE050018/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Hinwil verpflich- tete die Beklagte mit Urteil vom 19. April 2005, der Klägerin Fr. 9'828.– netto
nebst Zins zu 5 % seit 14. Januar 2004 zu bezahlen, und wies im weitergehenden Umfang die Klage ab (vgl. OG act. 45). 2. Auf die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung trat die II. Zivil- kammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. September 2005 (KG act. 2) nicht ein, nachdem die Beklagte innert ihr letztmals erstreckter Frist keine Beru- fungsanträge gestellt hatte. 3. Gegen den Nichteintretens-Entscheid des Obergerichts legte die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) rechzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. KG act. 1). 4. Mit Eingangsanzeige vom 4. November 2005 (KG act. 4) orientierte die zuständige juristische Sekretärin die Parteien über das anhängig gemachte Be- schwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 8. November 2005 ein (vgl. KG act. 6). 5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Klägerin (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Ver- nehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unbegründet erweist. Ferner sah das Kassationsgericht aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 78 Ziff. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO von der Auferlegung einer Kaution ab. 6. a) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2005 (OG act. 53 bzw. KG act. 3), mit welcher ihr die Frist zur Stellung der Berufungsanträge und deren Begründung bis 11. September 2005 erstreckt wurden, keinen Hinweis auf die Säumnisfolgen enthalten habe. Nach ih- rem Dafürhalten bzw. gemäss den Auskünften ihres Rechtsanwaltes hätte die Vo- rinstanz unter diesen Umständen eine Notfrist einräumen müssen und nicht direkt einen Nichteintretens-Entscheid fällen dürfen (vgl. KG act. 1).
b) Die Androhung der Säumnisfolgen muss (nur) mit der Ansetzung der Frist erfolgen (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 5 zu § 196). Die Androhung braucht in einer (späteren) Erstreckungsverfügung nicht wieder- holt zu werden, da es dabei thematisch nur um die Frage geht, ob die gleiche, mit der entsprechenden Säumnisfolge versehene Frist um einen bestimmten Zeit- raum verlängert werden kann. Das obergerichtliche Vorgehen ist folglich nicht zu beanstanden. Die Vorin- stanz hat mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (OG act. 48) die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen, und für den Fall, dass weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthalte, (im Sinne der gesetzlichen Säumnisfolgen nach § 264 Abs. 2 ZPO) angedroht, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde. In der Frister- streckungsverfügung vom 23. August 2005 war die Vorinstanz nicht mehr gehal- ten, die Säumnisfolgen erneut anzudrohen. Dass es bei der Fristerstreckung nur um die Verlängerung der bereits angesetzten und mit der entsprechenden Säum- nisfolge versehenen Frist geht, musste auch die Beschwerdeführerin wissen, zu- mal sie sich in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 22. August 2005 (OG act. 53 bzw. KG act. 3) ausdrücklich auf die Verfügung vom 9. Juni 2005 bezieht und um Erstreckung der dort angesetzten Frist ersucht. Die Ansetzung einer Notfrist hätte sich allenfalls - wie angefügt werden kann - dann aufgedrängt, wenn die Be- schwerdeführerin vor Fristablauf (11. September 2005) ein weiteres Fristerstrek- kungsgesuch gestellt hätte. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Das Kassationsverfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung fällt mangels Anhörung der Gegenpartei au- sser Betracht.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Be- zirkes Hinwil, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: