Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060056/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 15. Mai 2006 in Sachen A., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Z. betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2006 (LP050107/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach erliess mit Verfügung vom 2. September 2005 Eheschutzmassnahmen und legte (u.a.) in Disp.-Ziff. 6 die vom Beklagten an die Klägerin (für sie persönlich und den Sohn X.) zu leistenden Unterhaltsbeiträge fest. Beide Parteien erhoben gegen den einzelrichterlichen Entscheid Rekurs. Mit Beschluss vom 23. März 2006 hiess die I. Zivilkammer des Obergerichts den (Erst-)Rekurs des Beklagten teilweise gut und regelte in Aufhebung von Disp.- Ziff. 6 der Verfügung der Einzelrichterin die vom Beklagten an die Klägerin zu lei- stenden Unterhaltsbeiträge neu. Im Übrigen wies sie den (Erst-)Rekurs des Be- klagten sowie den (Zweit-)Rekurs der Klägerin, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab und bestätigte die angefochtene Verfügung (vgl. KG act. 2 S. 33). 2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin nahm den obergerichtli- chen Rekursentscheid am 28. März 2006 in Empfang (vgl. OG act. 13/2). Mit Ein- gabe vom 27. April 2006 (Poststempel) und damit am letzten Tag der laufenden 30-tägigen Frist legte die Klägerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) in eigenem Namen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). 3. Mit Eingangsanzeige vom 3. Mai 2006 (KG act. 7) setzte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfah- ren in Kenntnis. Weiter wurden die Parteien dahingehend orientiert, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 3. Mai 2006 ein (vgl. KG act. 5). 4. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung des Beklagten (Beschwerdegegner) und die Einholung einer Ver- nehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als un- zureichend begründet erweist. 5. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann unter Be- zugnahme auf den bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstand geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdefüh- renden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Ver- vollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (No- venverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinander- setzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund lei- den (Rügeprinzip). Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass we- nigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegrün- dung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu be- zeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund erge- ben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeits- grundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO) ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; S PÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann.
b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Rechtsvertreterin bis heute nicht erreichen können und lege daher gegen den Beschluss vom 23. März 2006 selber Nichtigkeitsbeschwerde ein. In der Begründung der Beschwerde führt sie unter Hinweis auf eine ärztliche Bestätigung vom 18. April 2006 aus, ihre Mutter wohne seit April 2005 in D. (A) und werde auch dort gepflegt. Sie pflege ih- re Mutter daher nicht mehr, weshalb ihr auch der Betrag von Fr. 310.– nicht mehr angerechnet werden könne. Weiter sei ihr auch ein zu hohes Einkommen aus der Tätigkeit bei der Greenpeace angerechnet worden, wie sich aus dem beigelegten Lohnausweis ergebe. Ausserdem wohne seit einiger Zeit die Freundin ihres Ehe- mannes mit ihm im selben Haus. Dadurch würden sich seine Fixkosten um ca. Fr. 1'200.– verringern (vgl. KG act. 1 S. 1-2). c) Die Beschwerdeführerin will mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. April 2006 einzelne Bedarfs- bzw. Einkommenspositionen richtig stellen und be- ruft sich auf die im Kassationsverfahren eingereichten Dokumente (vgl. KG act. 3/1-3). Sie belegt aber nicht mit den erforderlichen Aktenzitaten, dass die ange- rufenen Schriftstücke bereits Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildeten bzw. der Rekursinstanz vorlagen. Wie gesagt muss der Nachweis des Nichtigkeits- grundes unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage erfol- gen und das Kassationsgericht darf nicht nach den Grundlagen des geltend ge- machten Nichtigkeitsgrundes suchen, zumal es sich vorliegend um umfangreiche Vorakten handelt. Auf die Beschwerde kann daher allein schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Bei der ins Recht gelegten ärztlichen Bestätigung (KG act. 3/ 3) handelt es sich ohnehin um ein unzulässiges Novum. Das Schreiben datiert vom 18. April 2006 (vgl. KG act. 3/3) und wurde offensichtlich nach Erge- hen des angefochtenen Rekursentscheids verfasst. Es konnte somit gar nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Akten bilden. Soweit die Beschwerdeführerin den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes mittels Anrufung eines neuen Beweis- mittels erbringen will, scheitert das Vorhaben somit auch am Novenverbot. d) Da der Eingabe der Beschwerdeführerin keine weiteren konkreten Rügen entnommen werden können, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde ins- gesamt nicht eingetreten werden.
die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: