Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060101/U/ys Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2006 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer betreffend Vertretungsbeistandschaft Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2006 (NX060020/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Die am 30. März 2002 verstorbene Erblasserin A. bestimmte in ihrer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 4. Juli 1997, dass ein Zwölftel ihres Nachlasses dem Rekurrenten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerde- führer) und ein weiteres Zwölftel dessen am 11. Februar 1994 geborenen und unter der gemeinsamen elterlichen Sorge des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau stehenden Sohn Y. zukommen sollte. Für den Rest des Nachlasses setzte sie drei weitere Erben ein (VB act. 3). b) Am 16. April 2002 ersuchte der von der Erblasserin eingesetzte Willens- vollstrecker die Vormundschaftsbehörde Q. um Prüfung der Frage, ob Y. im Hin- blick auf die Wahrung seiner Rechte als Erbe ein "Teilungsbeistand" zu bestellen sei (vgl. VB act. 5). Unter Bezugnahme auf dieses Gesuch beschloss die Vor- mundschaftsbehörde Q. am 27. Juni 2002, auf die Bestellung eines Beistands für Y. zu verzichten (VB act. 14). Diesen Entscheid zog der Willensvollstrecker mit Vormundschaftsbeschwerde an den Bezirksrat Dietikon (als untere vormund- schaftliche Aufsichtsbehörde) weiter (VB act. 18). Mit Beschluss vom 4. Dezem- ber 2002 wies dieser die Vormundschaftbehörde Q. in Gutheissung der Be- schwerde an, für Y. zur Wahrnehmung und Vertretung seiner Interessen bei der Regelung der Erbteilung in der Hinterlassenschaft der Erblasserin eine Vertre- tungsbeistandschaft zu errichten und eine Person als Beistand oder Beiständin zu bestellen (VB act. 25). Dieser bezirksrätliche Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs mithin in Rechtskraft. In der Folge errichtete die Vormundschaftbehörde Q. mit unangefochten ge- bliebenem Beschluss vom 20. März 2003 im Sinne der bezirksrätlichen Anwei- sung für Y. eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB, wobei als Beiständin Rechtsanwältin Dr. iur. B. ernannt wurde (VB act. 38). c) Im Rahmen dieses (vormundschaftsrechtlichen) Mandats gab die Bei- ständin der Vormundschaftsbehörde Q. unter dem 10. Juni 2005 bekannt, dass eine der Miterbinnen eine Erteilungsklage gegen die übrigen Erben vorbereite (VB
act. 61). Am 3. Februar 2006 gelangte die Beiständin erneut an die Vormund- schaftsbehörde Q. Dabei ersuchte sie diese, im Bestreben um Vermeidung unnö- tiger Rechtskosten für Y. einen Entscheid darüber zu treffen, ob die von der ge- nannten Miterbin angestrengte Erbteilungsklage, bezüglich welcher anlässlich der bereits durchgeführten Sühnverhandlung keine Einigung habe erzielt werden können, und das im bevorstehenden Erbteilungsprozess ergehende Urteil, wie auch immer es ausfallen werde, anerkannt werden solle (VB act. 66). Ohne weite- re Abklärungen getätigt zu haben, erteilte die Vormundschaftsbehörde Q. der Bei- ständin in der Folge mit Beschluss vom 16. Februar 2006 die Zustimmung, die Klage der auf Erbteilung klagenden Miterbin vorbehaltlos zu anerkennen (VB act. 67 = BR act. 1A/2). Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2006 (Vor- mundschafts-)Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon (BR act. 1A/1; s.a. BR act. 1A/4 und 1A/5), auf welche dieser mangels rechtsgenügender (Rechtsmittel-) Anträge und Begründung mit Beschluss vom 5. April 2006 nicht eintrat (BR act. 1A/9 = OG act. 7). Den bezirksrätlichen (Nichteintretens-)Entscheid focht der Beschwerdeführer unter dem 6. April 2006 rechtzeitig mit Rekurs im Sinne von § 280a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO an (OG act. 2). Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 hob die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den angefochtenen Entscheid in Gutheissung des Rekurses sowie unter Übernahme der zweitinstanzlichen Kosten auf die Gerichtskasse auf, und sie wies die Sache gestützt auf § 280i ZPO zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Dietikon zu- rück (OG act. 16 = BR act. 1 = KG act. 2). Zur Begründung stellte sie vorweg klar, dass es im vorliegenden Verfahren nicht mehr um die (vom Beschwerdeführer er- neut aufgeworfene, jedoch bereits rechtskräftig entschiedene) Frage gehen kön- ne, ob es richtig gewesen sei, für Y. eine Beistandschaft zu errichten. Insoweit sei der Bezirksrat im Ergebnis zu Recht auf die Vormundschaftsbeschwerde nicht eingetreten. Bezüglich der im Rekursverfahren allein zur Diskussion stehenden Frage, ob der Entscheid der Vormundschaftbehörde, der Beiständin die Anerken- nung der Erbteilungsklage zu bewilligen, richtig und angemessen war oder nicht,
erwog die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffas- sung des Bezirksrates durchaus einen Rechtsmittelantrag gestellt und diesen auch rechtsgenügend begründet habe, zumal im Bereich des Vormundschafts- rechts bzw. im (vormundschaftlichen Beschwerde-)Verfahren vor Bezirksrat nicht das Rügeprinzip, sondern die Offizialmaxime gelte. Dementsprechend hätte der Bezirksrat auf die erhobene Beschwerde hin umfassend prüfen müssen, ob der Entscheid der Vormundschaftsbehörde richtig und angemessen gewesen sei. Nachdem er dies unterlassen habe, sei dies nachzuholen, wobei dem entspre- chenden Entscheid (betreffend Ermächtigung zur Klageanerkennung) zunächst weitere Abklärungen bezüglich der Rechtslage voranzugehen hätten (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. 4). d) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2006 zugestellten (OG act. 17/1) Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, vom 25. Juni 2006 datier- te, tags darauf zur Post gegebene und damit fristwahrend eingereichte (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/193 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), von deren Ein- gang dem Beschwerdeführer und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 28. Juni 2006 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Darin beantragt der Beschwerdefüh- rer, den angefochtenen obergerichtlichen Rückweisungsentscheid insoweit (teil- weise) aufzuheben, als damit seinem Rekursantrag auf Aufhebung der Beistand- schaft für seinen Sohn, welchen Antrag er im Rahmen des vorliegenden Kassati- onsverfahrens erneuert, nicht entsprochen wurde (KG act. 1 S. 1, lit. A). e) Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist (vgl. nachstehende Erw. 2), kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Eine allfällige Beantwortung der Beschwerde fällt im Übrigen auch deshalb ausser Betracht, weil es im vorliegenden Verfahren an einer Gegenpartei fehlt (vgl. Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., Zürich 2000, N 5 vor §§ 280a ff. ZPO und N 34 zu § 280e ZPO; aber auch Müller, Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten und Rechtsmittel im vormund-
schaftlichen Verfahren, in: Bräm [Hrsg.], Anpassung des Zürcher Prozessrechts im Personen- und Familienrecht, Zürich 2001, S. 131 f.). 2.a) Vorab stellt sich die (in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort ange- schnittene) Frage nach der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen vorinstanzli- chen Beschlusses, welche eine Prozess- bzw. Rechtmittelvoraussetzung betrifft und daher im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prü- fen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO, N 4 vor §§ 259 ff. ZPO, N 1 zu § 290 ZPO). b) Zwar unterliegen obergerichtliche Rekursentscheide grundsätzlich der Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht (vgl. § 281 ZPO in Verbindung mit § 69a Abs. 1 GVG; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62). Gemäss der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 5 ZPO ist die Nich- tigkeitsbeschwerde (unter anderem) jedoch nicht zulässig gegen Rekursentschei- de des Obergerichts über Entscheide des Bezirksrates in Familienrechtssachen (§§ 280a-j ZPO), sofern der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz (und das Oberge- richt demnach funktionell als obere kantonale Aufsichtsbehörde; vgl. § 44a Ziff. 1 GVG in Verbindung mit § 56b Abs. 1 EG ZGB, § 75 EG ZGB und § 280a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) entschieden hat (vgl. hiezu Frank, a.a.O., N 1 ff. zu § 284 ZPO [und N 10a vor §§ 280a ff. ZPO]; Müller, a.a.O., S. 128). Diese Regelung findet ihren Ur- sprung im zwingenden Bundesrecht, welches die kantonale Kompetenz zum Er- lass von Ausführungs- und Verfahrensvorschriften in Vormundschaftssachen in dem Sinne beschränkt, als das kantonale Verfahrensrecht in Angelegenheiten, die kraft eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behörden übertragen sind, was gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB (in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB; vgl. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. A., Bern 1997, § 6 N 58; Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 7 zu Art. 421/422 ZGB, je m.w.Hinw.) für die Zustimmung zur Prozessführung eines gestützt auf Art.
392 Ziff. 2 ZGB Verbeiständeten zutrifft, maximal zwei Beschwerdeinstanzen vor- sehen darf (vgl. Art. 361 Abs. 2 ZGB und hiezu etwa BGE 47 II 17; 64 II 336; 67 II 205 f.; 82 II 207 f.; 83 II 184; 85 II 282 f.; Schnyder/Murer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 3. Abt., 1. Teilbd., 3. A., Bern 1984, N 27, 29 f. und 33 zu Art. 361 ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schwei- zerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich 2002, S. 482; Müller, a.a.O., S. 128 f.); im Kanton Zürich sind dies in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90-456 ZGB) der Bezirksrat und das Obergericht (vgl. §§ 41 und 75 [in Verbindung mit § 56b] EG ZGB). c) Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrat Dietikon mit seinem rekursweise vor Obergericht angefochtenen Beschluss vom 5. April 2006 über eine bei ihm anhängig gemachte (Vormundschafts-)Beschwerde gegen einen von der Vor- mundschaftsbehörde Q. (am 16. Februar 2006) gefällten Beschluss (durch Nicht- eintreten) entschieden (vgl. BR act. 1A/9, insbes. S. 3, Disp.-Ziff. 1). Damit hat er formell einen Beschwerdeentscheid getroffen und mithin als Beschwerdeinstanz im Sinne von § 284 Ziff. 5 ZPO entschieden. Demzufolge ist die Nichtigkeitsbe- schwerde gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid (KG act. 2) nicht zuläs- sig. Zutreffenderweise enthält dieser denn auch keine dahingehende Rechtsmit- telbelehrung, welche bei Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde obligatorisch wäre (vgl. § 157 Ziff. 12 in Verbindung mit § 188 GVG). (Insoweit wäre die Kritik des Beschwerdeführers am Umstand fehlender Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Beschluss [vgl. KG act. 1 S. 3/4], sollte damit sinngemäss eine Verlet- zung von § 188 GVG geltend gemacht werden, unbegründet.) d) Handelt es sich beim angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2006 dem- nach um einen nicht beschwerdefähigen Entscheid und fehlt es damit an einer Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung, kann auf die gegen ihn gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (ZR 84 Nr. 138, Erw. 1; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 79; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO und N 22 zu § 108 ZPO; s.a. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zü- rich 1979, S. 491, 494 und 504).
e) Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwerde allenfalls (auch) unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO, nach wel- cher Vorschrift die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Aufsichtsbe- hörde unzulässig ist, ausgeschlossen sei (vgl. hiezu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 f. zu § 284 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58; von Rechenberg, a.a.O., S. 7). 3. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a). Die Ent- schädigungsfrage (§§ 68 f. ZPO) stellt sich mangels Gegenpartei nicht. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 192.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschä- digungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin von Y. (Rechtsanwältin Dr. iur. B.), die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich, den Bezirksrat Dietikon (ad VO.2006.37, Vormundschaftsbe-
hörde Q.), die Vormundschaftsbehörde (Fürsorgebehörde) Q. und die Direk- tion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: