Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060107/U/br Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2006 in Sachen A., Gesuchsteller, Appellant und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin [...] betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2006 (LC050088/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Pfäffikon schied die Ehe der Parteien gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Ur- teil vom 2. November 2005 und regelte die weitgehend unstrittig gebliebenen Scheidungsnebenfolgen. Strittig blieben die Kinderunterhaltsbeiträge sowie die nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin. Im Rahmen des Urteils vom 2. November 2005 verpflichtete der Einzelrichter den Gesuchsteller, der Ge- suchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter Marion einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.– und für die Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. September 2006 monatlich Fr. 2'350.– und vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008 mo- natlich Fr. 1'000.– zu bezahlen (OG act. 71). 2. Gegen das Urteil des Einzelrichters legte der Gesuchsteller Berufung beim Obergericht ein, mit welcher er eine Herabsetzung der von ihm zu zahlen- den Unterhaltsbeiträge und eine Reduktion der Unterhaltsdauer anstrebte. An- lässlich der obergerichtlichen Vergleichsverhandlung vom 2. Juni 2006 konnten sich die Parteien in den noch verbliebenen strittigen Punkten einigen und schlos- sen unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung: "1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter Marion monatlich einen Beitrag von Fr. 900.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- zulagen, zu bezahlen. Die Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt in die volle Erwerbsfähigkeit zahlbar. Sie sind auch nach der Mündigkeit zahlbar an die Gesuchstellerin, sofern die Tochter nicht eine Zah- lung an sich persönlich verlangt. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von April 2006 mit 100,9 Punkten (Basis Dezember 2005=100 Punkte). Die Beiträge werden jährlich, erstmalig per 1. Januar 2008, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres angepasst. 2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
nerin) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - so- gleich als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. Ferner sah das Kassationsge- richt unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution ab. 8. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend ge- macht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwer- deführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrund- satzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (No- venverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinander- setzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund lei- den (Rügeprinzip;vgl. § 290 ZPO) ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; S PÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). b) Nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sodann nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid - wie hier - dem Wei- terzug an das Bundesgericht unterliegt und dabei der geltend gemachte Mangel mit freier Kognition überprüft werden kann. Das Bundesgericht überprüft auf eid- genössische Berufung (Art. 43ff. OG) hin insbesondere eine behauptete Verlet- zung des Bundesrechts mit freier Kognition. c) Der Beschwerdeführer stösst sich am Passus der genehmigten Vereinba- rung vom 2. Juni 2006, wonach er die Kinderunterhaltsbeiträge über die Mündig- keit von Marion hinaus an die Beschwerdegegnerin zu zahlen hat (vgl. KG act. 1,
insbes. S. 1 unten und S. 2 oben; KG act. 7, insbes. S. 2). Insofern muss sich der Beschwerdeführer vorab entgegenhalten lassen, dass er anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 2. Juni 2006 sein Einverständnis zur Vereinbarung ein- schliesslich der nunmehr beanstandeten Dauer der (Kinder-)Unterhaltspflicht ge- geben hatte. Die Vereinbarung ist daher verbindlich, zumal er - wie die Vorinstanz unangefochten feststellte (vgl. KG act. 2 S. 10/11) - vor der Genehmigung durch das (Ober-)Gericht keine Willensmängel hinsichtlich des Zustandekommens der Vereinbarung geltend gemacht hatte. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, er habe sich an jenem Verhandlungstag während der sehr kurzen Pau- se aufgrund des Rates seines damaligen Rechtsvertreter "überfahren lassen" (vgl. KG act. 7 S. 2 Mitte), nunmehr einen solchen Willensmangel vorbringen wollte, scheitert der Einwand am im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelten- den Novenverbot. Ob sich der beanstandete Passus der Vereinbarung mit der gesetzlichen Regelung in Einklang bringen lässt und von der Vorinstanz geneh- migt werden durfte, stellen sodann Fragen dar, welche die richtige Anwendung von Bundesrecht beschlagen (vgl. KG act. 2 S. 12 und dortige Hinweise auf Art. 133 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 285 ZGB). Da die richtige Anwendung von Bun- desrecht im Verfahren der eidgenössischen Berufung überprüft werden kann, ist auf die entsprechende Beschwerdepunkte nicht einzutreten (vgl. § 285 ZPO). Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Unterhaltszah- lungen an die Beschwerdegegnerin über den 16. Geburtstag der Tochter Marion hinaus in unveränderter Höhe angeordnet worden seien (vgl. KG act. 1 S. 1). Ob sich dieser Punkt der Vereinbarung mit der gesetzlichen Regelung in Einklang bringen lässt und von der Vorinstanz genehmigt werden durfte, sind ebenfalls Fragen bundesrechtlicher Natur (vgl. KG act. 2 S. 12-13 und dortige Hinweise auf Art. 125 und Art. 140 Abs. 2 ZGB). Auch insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. § 285). Darüber hinaus lassen die Vorbringen in der Beschwerde nicht auf die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtig- keitsgrundes nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO schliessen, auch nicht jene, welche der Beschwerdeführer in der ergänzenden Eingabe vom 28. August 2006 vorgebracht hat (vgl. KG act. 7).