Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060166/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Rie- mer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Se- kretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2006 in Sachen V. W., ..., Gesuchsteller, Appellant und Beschwerdeführer gegen M. W.-M., ..., Gesuchstellerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin ... betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der I. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2006 (LC050072/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Die Parteien heirateten am 29. Juli 1986 in J. Am 23. Juli 1988 wurde ihre gemeinsame Tochter N ebenfalls in J geboren (vgl. Familienschein BG act. 2). Am 8. April 2005 ging beim Bezirksgericht Zürich das gemeinsame Scheidungs- begehren der Parteien vom 22. März 2005 / 1. April 2005 ein (BG act. 1). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2005 vor der Einzelrichterin schlossen die Parteien eine Teilkonvention über die Nebenfolgen der Scheidung, wonach sie gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, sich als güterrecht- lich auseinandergesetzt erklärten, sich zur je hälftigen Übernahme der Gerichts- kosten verpflichteten (unter Hinweis auf die beiderseits gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung) und gegenseitig auf Umtriebs- und Prozessentschädigungen verzichteten. Sie beantragten, dass das Gericht die Scheidungsfolgen, über welche sie sich nicht einig waren, beurteilen solle (BG act. 18). Die Einzelrichter setzte mit Verfügung desselben Tages eine Bedenkfrist von zwei Monaten an (BG act. 19). Am 27. Juni 2005 erfolgte eine Anhörung der gemeinsamen Tochter N durch die Einzelrichterin (BG act. 27A). Mit Erklärungen vom 16. und 22. August 2005 erklärten beide Parteien, am Entschluss, die Ehe- scheidung zu verlangen, an den Anträgen zu den Kinderbelangen, an der Teil- konvention und am Begehren, die weiteren Scheidungsfolgen gerichtlich zu ent- scheiden, festzuhalten (BG act. 36 und 38). Mit Urteil vom 25. August 2005 der Einzelrichterin wurde die Ehe der Parteien ge- stützt auf Art. 112 ZGB geschieden. Die Tochter N wurde unter die elterliche Sor- ge ihrer Mutter, der Beschwerdegegnerin, gestellt. Von der Anordnung eines Be- suchsrechts wurde abgesehen. Weiter genehmigte die Einzelrichterin die Teilver- einbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen und merkte vor, dass die Par- teien gegenseitig auf einen Vorsorgeausgleich verzichtet hätten. Die Kosten des Verfahrens auferlegte die Einzelrichterin den Parteien je zur Hälfte, nahm diese jedoch infolge der gleichentags beiderseits gewährten unentgeltlichen Prozess-
führung einstweilen auf die Gerichtskasse. Sodann nahm sie vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozess- und Umtriebsentschädigung Vormerk (BG act. 41 und 44 = OG act. 49). Der Beschwerdeführer verlangte ohne Mittun seines Rechtsvertreters eine Begründung dieses Urteils (BG act. 45) und erhob in der Folge ebenfalls persönlich Berufung (OG act. 50). b) Nachdem der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Obergerichts dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 Frist zur Begründung der Berufung angesetzt hatte (OG act. 52), ersuchte dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter um seine Entlassung als solcher, welchem Gesuch das Obergericht mit Beschluss vom 8. November 2005 stattgab (OG act. 54). Der Beschwerdeführer begründete hierauf seine Berufung selbst. Sinngemäss richtete sich seine Berufung gegen die Sorgerechtsregelung und die Besuchsrechtsregelung bezüglich der Tochter N sowie gegen die Vormerknahme des Verzichts auf Vorsorgeausgleich, da der Be- schwerdeführer hierzu nicht mehr bereit war (OG act. 55 und 61). Das Obergericht schrieb mit Beschluss vom 4. September 2006 das Verfahren mit Bezug auf die elterliche Sorge und das Besuchsrecht für N als gegenstandslos geworden ab, da diese inzwischen volljährig geworden war. Weiter merkte das Obergericht vor, dass das einzelrichterliche Urteil mit Bezug auf die erfolgte Ehe- scheidung, die Genehmigung der Teilvereinbarung der Parteien über die Neben- folgen der Scheidung (mit Ausnahme der Freizügigkeitsregelung) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens in Rechtskraft er- wachsen sei. Mit dem gleichzeitig ergangenen Urteil merkte das Obergericht er- neut den Verzicht der Parteien auf einen Vorsorgeausgleich vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Sodann verpflichtete das Obergericht den Beschwerdeführer zur Be- zahlung einer Prozessentschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin (OG act. 70 = KG act. 2). 2. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer beim Kassati- onsgericht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das genannte Urteil des Obergerichts (KG act. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge schriftlich auf
die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen (KG act. 5), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2006, in- nert noch laufender Rechtsmittelfrist, eine Ergänzung seiner Beschwerdebegrün- dung einreichte (KG act. 8). Eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und eine Vernehmlassung des Obergerichts zur Nichtigkeitsbeschwerde wurden nicht eingeholt. II. 1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziffer 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). 2. Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sich der Be- schwerdeführer nach kurzen Konventionsgesprächen damit einverstanden, auf eine Aufteilung der Pensionskassenguthaben zu verzichten (BG Prot. S. 7). Dazu war der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht mehr bereit. Das Oberge- richt setzt sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der Verbindlichkeit,
Angemessenheit und Zulässigkeit einer solchen Verzichtserklärung auseinander und bejaht dies alles (KG act. 2 S. 8 - 10, Erw. 3.2). Sodann merkte es im Urteils- dispositiv (Ziffer 1) den gegenseitigen Verzicht der Parteien auf einen Vorsor- geausgleich vor. (Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf einen solchen war nicht streitig.) Mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich bringt der Beschwerdeführer im Kassati- onsverfahren vor, er halte am Widerruf seines "Vermächtnisses" wegen Miss- brauchs des Jugendsparkontos und scheusslichem Verhalten ihm gegenüber fest und verlange nach Gesetz die hälftige Teilung. Dies solle dem Ausgleich für sein heutiges unverdientes "Hundeleben" dienen. Die Beschwerdegegnerin habe von 1980 bis 1995 nie arbeiten müssen (KG act. 1 S. 3 und KG act. 8 S. 3, je zu Erw. 3.2). Eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Erwägung 3.2 des angefochte- nen Urteils findet sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Somit zeigt er auch nicht auf, dass diese Erwägungen mit einem Nichtigkeitsgrund be- haftet sind. Es ist hierauf nicht weiter einzugehen. 3. Soweit der Beschwerdeführer seine Notlage, die Geschichte seiner Ehe und das angebliche Fehlverhalten von Drittpersonen schildert, ist auf die Nichtigkeits- beschwerde nicht einzutreten. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil der Einzel- richterin vom 25. August 2005 geschieden. Der Beschwerdeführer hat die Aus- sprechung der Scheidung nicht angefochten und das Obergericht hat die entspre- chende Dispositivziffer als in Rechtskraft erwachsen erklärt (KG act. 2 S. 11, Be- schlusses-Dispositiv Ziffer 1). Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Kassati- onsverfahren nichts vor. 4. Zutreffend hält das Obergericht fest, dass die Tochter N am 23. Juli 2006 voll- jährig geworden ist, weshalb das Sorge- und Besuchsrecht nicht mehr zu regeln sei (KG act. 2 S. 7 Erw. 3.1). Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung des Oberge- richts, die Frage der Zulässigkeit einer "Auflösung" der Adoption sowie die ange- strebte "Personenrechtsklage", mit welcher der Beschwerdeführer die korrekte Eintragung von Personaldaten und die Löschung seines Namens mit Bezug auf
die Beschwerdegegnerin und die Tochter verlangt, könnten nicht Gegenstand des vorliegenden Scheidungsverfahrens bilden. Soweit die Ausführungen des Be- schwerdeführers im Kassationsverfahren einen Bezug auf diese Themen aufwei- sen, ist auf sie nicht einzugehen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein- getreten werden kann, da die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids enthalten und teilweise am Gegenstand des Scheidungsverfahrens, so- weit es dies im Berufungsverfahren noch war, vorbeizielen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Die von der Einzelrichterin dem Be- schwerdeführer gewährte unentgeltliche Prozessführung wurde diesem im Rechtsmittelverfahren nicht entzogen, weshalb sie auch für das vorliegende Kas- sationsverfahren gilt. Die Kosten sind deshalb einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 85 Abs. 1 ZPO), wobei eine Nachforderung im Sinne von § 92 ZPO vorbehalten bleibt. Mangels erheblicher Umtriebe ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Be- schwerdegegnerin für das Kassationsverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.