Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060171/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2006 in Sachen 1.A., 2.B.-AG, 3.C., 4.D., 5.E., 6.F., 7.G., 8.H. 9.I., Gesuchsteller, Rekurrenten und Beschwerdeführer 1,2,3,4,5,6,7,8 vertreten durch [...] betreffend Aufhebung Sistierung etc. im Verfahren X.-Immobilien AG in Konkurs, vertreten durch Konkursamt [...] gegen Y.-AG betreffend Aberkennung einer Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2006 (NK060018/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Beschluss vom 9. August 2006 trat das Bezirksgericht Affoltern im Verfahren X.-Immobilien AG in Konkurs c. Y.-AG betreffend Aberkennung einer Forderung (Prozess.-Nr. CG990006) auf das von I. im Namen verschiedener Grundpfandgläubiger (vorliegend Beschwerdeführer 1-8 und 9) gestellte Begeh- ren um Aufhebung der Sistierung im Verfahren CG990006 nicht ein. Der Nicht- eintretensentscheid erfolgte unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Be- schwerdeführern um Grundpfandgläubiger der Konkursitin handle, die nicht Par- teien des Aberkennungsprozesses (CG990006) seien. Im Sinne einer selbststän- digen Alternativbegründung wies das Bezirksgericht weiter darauf hin, dass die noch durchzuführende zweite Gläubigerversammlung oder allenfalls einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG - nicht aber das angerufene Gericht - abzuwägen hätten, ob der sistierte Prozess (CG990006) weiterzuführen sei (vgl. OG act. 2 S. 2-3). Ferner trat das Bezirksgericht auf den Antrag der Beschwerdeführer um Durchführung einer Gläubigerversammlung sowie um Durchführung einer Refe- rentenaudienz nicht ein (vgl. OG act. 2 S. 3-5). 2. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer eine an den "Obergerichtspräsidenten persönlich" adressierte Eingabe vom 28. August 2006 mit dem Titel "Rechtsmitteleingabe" ein. Da die Eingabe auch eine Rekurserklä- rung enthielt, leitete sie der Obergerichtspräsident vorab "zuständigkeitshalber" an die II. Zivilkammer des Obergerichts weiter. Diese trat mit Beschluss vom 6. September 2006 (Geschäfts-Nr. NK060018) mangels Rekursfähigkeit des an- gefochtenen Entscheids auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht ein und überwies diese zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichts (vgl. OG act. 7 bzw. KG act. 2).
b) Das Anfechtungsobjekt der ergänzenden Eingabe vom 13. Oktober 2006 bildet ein weiterer Rekursentscheid des Obergerichts (Geschäfts-Nr. NK060018). Das Kassationsgericht hat daher auch aufgrund dieser Eingabe ein eigenes Ver- fahren unter der Nummer AA060171 eröffnet. Anzumerken ist, dass eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 29. September 2006 sowie der oberge- richtlichen Beschlüsse vom 28. August und 18. September 2006 als act. 5-7 im vorliegenden Verfahren einakturiert wurde. 6. Soweit in der Eingabe vom 13. Oktober 2006 mittels Verweis auf die Ein- gabe 29. September 2006 auf den Beschluss der II. Zivilkammer des Oberge- richts vom 28. August 2006 oder auf den Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts vom 18. September 2006 Bezug genommen wird (vgl. vgl. KG act. 1 S. 2 und KG act. 5 S. 11-21 und 21-25), braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden bzw. es kann auf die erwähnten Kassationsverfahren AA060160 und AA060161 verwiesen werden. 7. a) Was das vorliegende Verfahren angeht, hat das Kassationsgericht die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz wurde indessen in Anwendung von § 289 ZPO verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig erweist. Da somit ein Entscheid in der Sache selber gefällt werden kann, braucht über den Antrag der Beschwerde- führer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden zu werden. Ferner ist unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abzusehen. b) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann unter Bezug- nahme auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und/oder (3) auf ei- ner Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter
zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Novenverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Be- schwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem ange- fochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip; § 290 ZPO). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Par- teien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss also in der Beschwer- de genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Ent- scheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrig- keit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso ist anzugeben, worauf sich der Vorwurf der Verletzung klaren materiellen Rechts stützt. Dazu bedarf es entsprechender rechtlicher Ausführungen ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. 8. a) Wie erwähnt trat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 6. September 2006 (Geschäfts-Nr. NK060018) auf die "Rechtsmitteleingabe", so- weit sich als Rekurs verstanden werden sollte, nicht ein und überwies diese zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkam- mer des Obergerichts. Zur Begründung des Nichteintretensentscheid führte sie an, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen prozessleitenden Ent- scheid (des Bezirksgerichts im Verfahren CG990006) handle, welcher nicht zu
den rekursfähigen Entscheiden nach § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO zähle. Weiter über- wies sie die Eingabe unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivil- kammer des Obergerichts (vgl. KG act. 2 S. 3-4). b) Die Beschwerdeführer setzen sich in der ergänzenden Eingabe vom 13. Oktober 2006 (KG act. 1) mit keinem Wort mit den obergerichtlichen Erwä- gungen auseinander. Dadurch wird nicht dargetan, dass der angefochtene Re- kursentscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Indem sie den Vorderrichtern und der mitwirkenden juristischen Sekretärin sodann unter Hinweis auf "telefoni- sche Absprachen" Voreingenommenheit und Vorbefasstheit vorwerfen, vermögen sie den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer hätten mittels konkreten (und soweit möglich belegten) Behauptungen aufzeigen müssen, worin die angeblichen "telefonischen Absprachen" bestanden, und wes- halb diese - objektiv betrachtet - den Anschein der Befangenheit erwecken. Die Anrufung der beteiligten Richter etc. als Zeugen vermag dieses Erfordernis nicht zu ersetzen. Nicht eingetreten werden kann mangels genügender Substantiierung auch auf jene Punkte, in denen die Beschwerdeführer ohne nähere Begründung verschiedene gesetzliche Bestimmungen (wie §§ 50-53, 281 ZPO etc.) als verletzt rügen. c) Soweit die Beschwerdeführer ihrem ursprünglichen Begehren um Aufhe- bung der Sistierung im Verfahren CG990006 Nachdruck verleihen und die Y.-AG in das Verfahren miteinbeziehen wollen, kann auf die einleitend wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts im Beschluss vom 9. August 2006 verwiesen werden. 9. Somit ergibt sich, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann. 10. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Kassa- tionsverfahrens zu tragen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt au- sser Betracht, da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.154.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zu 1/9, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den Gesamtbetrag, auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürichs und das Berzirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: