Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060193/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 25. April 2007 in Sachen A., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen B., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt [...] betreffend Anfechtung eines Vergleichs Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2006 (LN060055/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Parteien standen seit dem 15. November 2005 vor Bezirksgericht Bülach in einem Forderungsprozess. Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 schrieb die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach den Prozess als durch Vergleich erledigt ab (vgl. OG act. 3). 2. Den dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs wies die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 17. November 2006 ab und bestätigte den Erle- digungsbeschluss des Bezirksgerichts Bülach (vgl. OG act. 7 = KG act. 2). 3. Der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) legte gegen den Rekursent- scheid mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 (Poststempel: 27. Dezember 2006) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem sinngemäss verstandenen Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2 a.E.). 4. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 29. Dezem- ber 2006 ein (vgl. KG act. 5). Mit Eingangsanzeige vom 3. Januar 2007 (KG act. 6) setzte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren in Kenntnis, und orientierte dahingehend, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden. 5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und einer Ver- nehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Nichtigkeitsbeschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. Ferner wurde unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abgesehen. 6. Der Beschwerdeführer weist vorab darauf hin, dass der angefochtene Entscheid von seiner Lebenspartnerin, welche "keine Vollmacht zur Annahme von
Einschreiben" besitze, am "24.11.2006" in Empfang genommen worden sei, und die Aushändigung an ihn persönlich schliesslich am 29. November 2006 stattge- funden habe (vgl. KG act. 1 S. 1). Der angefochtene Entscheid wurde - wie ein Vergleich der Unterschrift auf der bei den obergerichtlichen Akten liegenden Empfangsbestätigung ergibt (vgl. OG act. 8/2) - tatsächlich nicht vom Beschwer- deführer in Empfang genommen. Es ist somit mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Zustellung an dessen Lebenspartnerin erfolgte. Anzufügen ist jedoch, dass die Empfangsbestätigung entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers das handschriftliche (Empfangs-)Datum vom 22. November 2006 (und nicht dasjenige vom 24. November 2006) trägt (vgl. OG act. 8/2). Die Frage, ob die Zustellung an die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 22. November 2006 rechtmässig war und folglich die Frist zur Einlegung der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde bereits tags darauf zu laufen begann, kann offen gelassen wer- den, da die 30-tägige Frist nach § 287 ZPO während der Gerichtsferien still ge- standen hatte und daher ohnehin erst am 11. Januar 2007 endete, mithin die Ein- gabe des Beschwerdeführers (Poststempel: 27. Dezember 2006) jedenfalls rech- zeitig erfolgte. 7. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend ge- macht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwer- deführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrund- satzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (No- venverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinander- setzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund lei- den (Rügeprinzip). Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass we- nigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegrün- dung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu be- zeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund erge- ben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeits- grundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO) ( VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann. b) Unter dem Titel "Prozessfähigkeit/Postulationsfähigkeit" bringt der Be- schwerdeführer vor, er habe bereits an der Verhandlung vom 4. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin keine genügende Klageantwort ein- gereicht und die von ihr eingeforderten Unterlagen zurückgehalten habe. Weiter habe er geltend gemacht, dass es ihm aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich sei, seinen Standpunkt ausreichend zu vertreten. Gleichzeitig habe er festgehalten, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe und er der Verhand- lung nicht folgen könne. Er habe daher um eine Verschiebung der Verhandlung gebeten. Die Verhandlung sei unter Nichtbeachtung seiner vorgebrachten Ein- wände gleichwohl durchgeführt worden. Bei der Feststellung, er - der Beschwer- deführer - sei wohl gesundheitlich angeschlagen und "arbeitsunfähig", aber den- noch "prozessfähig" gewesen, handle es sich um eine Anmassung. Eine aussa- gekräftige Beurteilung hätte nur ein Arzt (in Form eines ärztlichen Zeugnisses) machen können (vgl. KG act. 1 S. 1). Unter dem Titel "Vergleichsverhandlung/Vergleich" bringt der Beschwerde- führer weiter vor, das Bezirksgericht habe umgehend eine Vergleichsverhandlung durchgeführt, ohne dass es auf die grundlegenden Punkte der Klageschrift einge- gangen sei. Er - der Beschwerdeführer - habe keine klare Willensäusserung be- züglich Art und Umfang des geschlossenen Vergleichs abgegeben, und eine sol- che dürfe keinesfalls angenommen werden. An der Verhandlung sei ihm nahe
gelegt worden, die Klage zurückzuziehen, was er aber klar verneint habe. Auch sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Vergleich- verhandlung zu folgen und die Konsequenzen zu verstehen. Der Vergleich sei somit aufgrund einer mangelnden Willensäusserung zustande gekommen. Unter den gegebenen Umständen hätte jedenfalls Anlass bestanden, einen Ratifikati- onsvorbehalt in den Vergleich aufzunehmen. So hätte er seinen gesundheitlichen Zustand nachträglich durch einen Arzt belegen lassen und/oder sich bei einer neuen Verhandlung durch einen Rechtsvertreter Unterstützung sichern können (vgl. KG act. 1 S. 2). c) Im Grunde genommen erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerde- führers in einer Wiederholung seines bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Prozessstandpunktes, welchen die Vorinstanz mit einer nachvollziehbaren Be- gründung als nicht stichhaltig verworfen hat (vgl. KG act. 2 S. 2-5). Da er sich nicht argumentativ mit den an den eben zitierten Entscheidstellen angestellten Erwägungen auseinandersetzt, muss der Nachweis eines - im Übrigen auch nicht ausdrücklich angerufenen - Nichtigkeitsgrundes an sich bereits als gescheitert betrachtet werden. Aufgrund der Einwände in der Beschwerde drängen sich im- merhin die folgenden Erwägungen auf: aa) Bei der Frage, wann eine genügende Entschuldigung vorliegt, ist auf die allgemeine Vorschrift von § 195 GVG zurückzugreifen (ZR 95 Nr. 71). Gemäss dieser Vorschrift wird die Verschiebung einer Verhandlung nur aus zureichenden Gründen bewilligt. Die Krankheit einer Partei gilt dann als hinreichender Grund für die Verschiebung einer Verhandlung, wenn die dadurch bedingte Unfähigkeit, im Prozess zu handeln, durch ein zuverlässiges Arztzeugnis belegt ist (vgl. § 182 Satz 2 GVG; vgl. H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 11 zu § 195 GVG). Kein zureichender Verschiebungsgrund liegt praxisgemäss dann vor, wenn vom Arzt lediglich Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, da dem Arztzeugnis die Verhandlungsunfähigkeit entnommen werden können muss (vgl. Kass.-Nr. 2002/410S, Beschluss vom 24. Juni 2003, in Sachen B., E. 3). Der Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit obliegt also der krankheitshalber verhinderten Partei, in- dem sie - wie § 182 Satz 2 GVG vorschreibt - ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen hat.
bb) Der Beschwerdeführer gab anlässlich der bezirksgerichtlichen Haupt- verhandlung vom 4. Juli 2006 an, aus gesundheitlichen Gründen die Verhandlung nicht weiterführen zu können. Da man sich als Partei nicht einfach im Sinne einer Selbstdispensation als verhandlungsunfähig bezeichnen kann, leuchtet es ein, dass der Vorsitzende der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach die Verhand- lung nicht einfach abgebrochen hatte, sondern den Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Gebrechen befragte und hernach den Gegenstand der durch- zuführenden Verhandlung erläuterte (vgl. BG Prot. S. 6 unten). Der Beschwerde- führer hatte in jenem Zeitpunkt, als er darum gebeten hatte, die Verhandlung ver- lassen zu dürfen, bereits Ausführungen zur Replik gemacht (vgl. BG Prot. S. 5). Er schien dabei offensichtlich nicht den Eindruck eines Verhandlungsunfähigen gemacht zu haben. Insofern gereicht es dem Vorsitzenden nicht zum Vorwurf, wenn er den Beschwerdeführer zur Weiterführung des Verfahrens zu bewegen versuchte. Letzterer bestätigte, die Ausführungen des Vorsitzenden verstanden zu haben und brachte auch keine weiteren Vorbehalte an. Dem Vorsitzenden war es daher unbenommen, mit der Befragung zur Replik fortzufahren. Der Be- schwerdeführer beantwortete in der Folge die einzelnen Fragen und brachte da- durch seine Bereitschaft zur Weiterführung des Verfahrens zum Ausdruck (vgl. BG Prot. S. 6-20). cc) Wie bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rekursentscheid entgegengehalten hatte, sind aus dem Protokoll keinerlei Anhaltspunkte ersicht- lich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Verhandlung zu folgen und sei- nen Standpunkt zu vertreten, sondern er durchaus in der Lage gewesen sei, auf entsprechende Fragen hin einerseits seine eigenen Vorbringen zu bestätigen und zu präzisieren sowie die Ausführungen der Gegenpartei zu bestreiten (vgl. KG act. 2 S. 2-3). Dass er entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht in der Lage gewesen sei, auf die Fragen des Vorsitzenden sachgerecht zu antworten, weist der Beschwerdeführer nicht nach. Mit seinem wiederholt vorgebrachten Einwand, er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht fähig gewesen, der Ver- gleichsverhandlung zu folgen, vermag er solches jedenfalls nicht darzutun. dd) Weiter warf die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, entgegen seiner Ankündigung im bezirksgerichtlichen Verfahren kein ärztliches Zeugnis nachge-
reicht zu haben, und die im Rekursverfahren eingereichten beiden Zeugnisse würden lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen (vgl. KG act. 2 S. 2-3). Auch diese Erwägungen bleiben in der Beschwerde unange- fochten, und es ist - wie angefügt werden kann - im Lichte der einleitenden Erwä- gungen (lit. aa) auch nicht ersichtlich, inwiefern diese an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollten. ee) Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des gerichtlichen Ver- gleichs auf einen Mangel des Vertragsabschlusses nach Art. 23ff. OR berufen möchte, ist zum einen festzuhalten, dass er mit neuen tatsächlichen und rechtli- chen Behauptungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (Novenverbot). Zum andern weist er nicht nach, dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 5) bereits im Rekursverfahren entsprechende Mängel in ausreichend substantiierter Form geltend gemacht haben sollte. ff) Ferner hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, den Vergleich nur unter Aufnahme eines Ratifikationsvorbehaltes abzuschliessen. Jedenfalls war die Vorinstanz nicht gehalten, einen solchen Vorbehalt von sich aus in den Vergleich aufzunehmen, nachdem die (ausführlichen) Vergleichsgespräche offensichtlich zu einer von beiden Seiten akzeptierten Vereinbarung führten (vgl. BG Prot. S. 27f.). gg) Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Wesen einer Vergleichsverhandlung und die Konsequenzen eines Vergleichsabschlusses aus- einandergesetzt (vgl. KG act. 2 S. 4-5). Namentlich hielt sie ihm vor diesem Hin- tergrund zu Recht vor, dass er im Rekursverfahren nicht mehr die materielle Be- handlung seiner vorgebrachten Anliegen habe verlangen könne, sondern er mit dem Abschluss der Parteivereinbarung auf die genaue richterliche Prüfung ver- zichtet habe. Auch könne - so die Vorinstanz weiter - in Anbetracht der vorläufi- gen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag auch den Rückzug der Klage beinhalten (a.a.O.). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nich- tigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf eingetreten werden kann.