Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070102/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Nägeli sowie die juristische Sekretärin Alex- andra Meyer-Känel Sitzungsbeschluss vom 3. März 2008 in Sachen 1.X, 2.Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer 1 + 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ... betreffend Adoption Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2007 (NX070010/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführer (Rekurrenten) sind seit dem Jahre 2002 (wieder) verhei- ratet und leben seitdem in der Schweiz. Sie sind ... Abstammung, lebten aber vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz in.... Die Ehe der Beschwerdeführer blieb kin- derlos. Ein Bruder des Beschwerdeführers 1 lebt mit seiner Ehefrau in .... Dieses Ehe- paar hat vier Kinder (geboren ...). Als die Ehefrau das jüngste Kind erwartete, kamen die beiden Ehepaare überein, dieses Kind, Z (geboren am ...), den Be- schwerdeführern zu überlassen. Diese ersuchten im Hinblick auf eine Adoption um eine Pflegeplatzbewilligung, welche das kantonale Amt für Jugend und Be- rufsberatung am 31. Mai 2005 erteilte. Am 24. Juli 2005 reiste Z in die Schweiz ein und lebt seither bei den Beschwerdeführern. Mit Beschluss vom 25. August 2005 entzog die Sozialbehörde ... den Eltern von Z gestützt auf Art. 312 Ziff. 2 ZGB die elterliche Sorge und stellte das Kind unter Vormundschaft (KG act. 2 S. 2 Ziff. I.1). 2. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 stimmte die Sozialbehörde ... einer Adop- tion von Z durch die Beschwerdeführer (Pflegeeltern) zu und beantragte dem Be- zirksrat ..., der Adoption im Sinne von Art. 422 Ziff. 1 ZGB ebenfalls zuzustimmen und die Adoption in Anwendung von Art. 268 ZGB und § 39 Abs. 1 EG ZGB zu vollziehen. Der Bezirksrat folgte diesen Anträgen nicht; am 8. Februar 2007 be- schloss er, der Adoption von Z durch die Beschwerdeführer nicht zuzustimmen und die Adoption nicht auszusprechen. Mittels dagegen gerichteten Rekurs bean- tragten die Beschwerdeführer die Aussprechung der Adoption (KG act. 2 S. 2f. Ziff. I.2). Die Vorinstanz (II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich) wies den Rekurs in der Folge mit Beschluss vom 22. Mai 2007 ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksrats ... vom 8. Februar 2007 (KG act. 2 S. 7 Disp.-Ziff. 1).
terbrochen bei ihnen (den Beschwerdeführern) in der Schweiz (KG act. 1 S. 3 Ziff. 1). In der Rekursschrift - so die Beschwerdeführer weiter - sei geltend gemacht wor- den, dass es unter den gegebenen Umständen - wenn den Eltern die Adoption von den Behörden praktisch zugesichert worden sei, und wenn alle notwendigen Abklärungen gemäss dem Haager Übereinkommen getätigt worden seien - nicht angehe, die Adoption letztlich zu verweigern. Diesfalls dürfe nicht ohne Not von den Empfehlungen der Zentralen Behörden des Heimat- und des Aufnahmestaa- tes abgewichen werden. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Sinn und Zweck des Haager Übereinkommens sei es - so in der Beschwerdeschrift weiter -, zu verhindern, dass Kinder zur Adoption in ein anderes Land gebracht würden, sich dort einlebten, eine Beziehung zu den neuen Eltern aufbauten, letztlich aber von diesen wieder getrennt würden. Die Vorin- stanz hätte sich daher mit der Frage beschäftigen müssen, unter welchen Vor- aussetzungen die Behörde, welche über die Adoption entscheide, von den Ent- scheidungen der Zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen abwei- chen dürfe. Bei unveränderten Verhältnissen und wenn sich die Eltern vorbildlich um das Kind gekümmert hätten, könne die für die Adoption zuständige Behörde nur aus schwerwiegenden Gründen einen abweichenden Entscheid treffen. Der vorinstanzliche Entscheid verletze nach dem Gesagten den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folge die Pflicht der Behör- den und Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (KG act. 1 S. 4f. Ziff. 2 mit Ak- tenzitaten). b) Eine Adoption mit internationalem Bezug wird in der Schweiz (nur) nach den Bestimmungen des schweizerischen Rechts (Art. 264ff. ZGB) ausgesprochen, wobei dieses durch das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; 0.211.221.31) ergänzt wird (BSK ZGB I - Peter Breitschmid, N 10 zu Vorbemerkungen zu Art. 264-269c ZGB). Die Frage, unter welchen Vorausset- zungen eine Adoption auszusprechen respektive wann eine solche zu verweigern ist, ist daher bundesrechtlicher Natur. Darauf kann im vorliegenden, kantonalen
Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO; vgl. vorne Ziff. II.1). Gleiches muss hinsichtlich der Fragen gelten, welche Bedeutung Empfehlungen der Zentralen Behörden betroffener Staaten zukommt respektive wann und unter welchen Voraussetzungen von solchen Empfehlungen abzuweichen ist. Das Bundesgericht prüft im Weiteren auch, ob die Vorinstanz hinsichtlich der strittigen bundesrechtlichen Fragen der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekom- men ist und insoweit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör gewahrt hat, weshalb die kantonale Beschwerdeinstanz auch auf diese Frage nicht eintreten kann. c) Weiter steht das beschwerdeführerische Vorbringen im Raum, der vorinstanzli- che Entscheid verletze das in § 50 Abs. 1 ZPO sowie in Art. 8 BV (gemeint wohl Art. 9 BV) statuierte Gebot von Treu und Glauben, aus welchem sich ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Behörden respektive ein Anspruch des Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz berechtigten Vertrauens ableiten lasse. Der Pri- vate müsse sich auf einmal gemachte Zusicherungen des Staates verlassen kön- nen. Vorliegend sei den Beschwerdeführern vom Amt für Jugend und Berufsbe- ratung die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes zum Zwecke der Ad- option erteilt und ihnen zudem schriftlich mitgeteilt worden, dass es "nur noch we- nige Schritte bis zur Beendigung des Adoptionsverfahrens" seien. Dies ( Bewilli- gung und Zusicherung) sei von den Beschwerdeführern dahingehend verstanden worden - und habe auch dahingehend verstanden werden dürfen -, dass die Ad- option bei Wohlverhalten ihrerseits bewilligt würde. In einem so späten Stadium des Verfahrens dürfe eine Adoption nicht mehr aus grundsätzlichen Überlegun- gen heraus verweigert werden. Zwischen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bestehe - so in der Beschwerdeschrift weiter - immer ein Spannungsverhältnis. Da der angefochtene Entscheid bei an- derer Handhabung des Ermessens ohne Gesetzesverletzung auch anders hätte ausfallen können, müsse im konkreten Fall bei der Interessenabwägung der Ver- trauensschutz schwerer wiegen als der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (KG act. 1 S. 7f. Ziff. 5).
d) Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich stellte den Be- schwerdeführern mit Schreiben vom 6. Juni 2005 "die definitive Bewilligung zur Aufnahme von Z zwecks Adoption als Beilage" zu. Der weitere Wortlaut des Schreibens lautet: "Es sind nur noch wenige Schritte bis zur Beendigung des Ad- optionsverfahrens, über die ich Sie informieren möchte..." (KG act. 7/11/2/2). Die Beschwerdeführer vertreten im Kern sinngemäss die Auffassung, dass ihnen (auch) aufgrund des (angeblich) widersprüchlichen Verhaltens der in casu invol- vierten Behörden nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Aussprechung der Adoption zustehe. Ob dies – wie die Beschwerdeführer unter Berufung auf § 50 Abs. 1 ZPO sowie Art. 9 BV meinen - zutreffend ist, beschlägt die bundesrechtli- che Frage (und geht in ihr auf), unter welchen Voraussetzungen eine Adoption auszusprechen respektive zu verweigern ist, weshalb auch darauf im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann. 3. a) Nachdem die Vorinstanz zunächst zum Schluss gelangte, dass der Bezirks- rat ... die Zustimmung zur Adoption beziehungsweise deren Aussprechung be- reits mangels Vorliegen einer "Elternlosigkeit" des fraglichen Kindes zu Recht verweigert habe (KG act. 2 S. 4f. Ziff. 2.1), prüfte sie im Folgenden die Frage des Kindeswohls im Fall einer Adoption. Sie kam zum Schluss, dass ein erhebliches Risiko bestehe, dass das Kind in eine Identitätskrise beziehungsweise in einen Zwiespalt zwischen seinen Adoptiveltern und seinen leiblichen Eltern und Ge- schwistern gerate. Eine solche Konfliktmöglichkeit - so die Vorinstanz - sei weit höher einzustufen als in jenen Fällen, wo zwar die leiblichen Eltern auch noch lebten, es jedoch auf Grund der Umstände kaum zu persönlichen Kontakten des Adoptivkindes mit diesen komme (KG act. 2 S. 5f. Ziff. 2.2). b) In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, im angefoch- tenen Entscheid sei bei Z ohne differenzierte Begründung von der Gefahr einer späteren Identitätskrise beziehungsweise von einem Zwiespalt zwischen leibli- chen Eltern und Adoptiveltern ausgegangen worden. Dabei habe sich die Vorin- stanz allein auf die Vermutung gestützt, dass es wohl immer wieder bei Besuchen zu persönlichen Kontakten zwischen den beiden Familien kommen werde. Diese Behauptung - so die Beschwerdeführer weiter -, sei aktenmässig nicht belegt und
es sei diesbezüglich auch kein Beweisverfahren durchgeführt worden. Damit habe die Vorinstanz ihren Entscheid auf aktenmässig nicht belegte und nicht bewiese- ne Tatsachen gestützt und einen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Ziff. 2 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 6 oben i.V. mit S. 2 unten). Weiter wird in der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich auch nicht mit dem in der Rekursschrift vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, dass sich der vorliegende Fall wesentlich von anderen Fällen betreffend die Frage der Pflege- kinderbewilligung unterscheide. Damit habe sie ein weiteres Mal den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 5f. Ziff. 3). c) Die Vorinstanz begründete den seitens der Beschwerdeführer gerügten Schluss, dass es trotz der räumlichen Trennung wohl immer wieder bei Besuchen zu persönlichen Kontakten zwischen den beiden Familien - bspw. bei Ferienauf- enthalten - kommen werde, auch wenn diese relativ selten stattfänden (KG act. 2 S. 6 oben), mit den Umständen, dass zwischen den leiblichen und den Adopti- veltern enge verwandtschaftliche bzw. familiäre Beziehungen bestünden, die bei- den Ehemänner Brüder seien, und diese respektive deren Familien im Weiteren in einem guten Verhältnis zueinander stünden. Mit diesen (den Sachverhalt betref- fenden) Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Darin wird auch nicht geltend gemacht, dass hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestell- ten Sachverhaltselemente eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO vorliege. Schliesslich vermag die Beschwerde auch nicht darzutun, dass die Vo- rinstanz ihrem Entscheid willkürliche tatsächliche Annahmen zugrundegelegt hätte. Von willkürlichen tatsächlichen Annahmen (§ 281 Ziff. 2 ZPO) ist nur zu sprechen, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich er- scheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288). Diesbezüglich wird in der Beschwerde jedoch nichts vorgebracht. Allein mit dem (allerdings wohl
in anderem Sinne verstandenen) Vorbringen, es sei in der Rekursschrift nur aus- geführt worden, das Kind werde die leiblichen Eltern selten sehen, würde im Übri- gen auch keine Willkür dargetan, zumal auch die Vorinstanz erwog, dass persön- liche Kontakte relativ selten stattfänden. Nach dem Gesagten vermag die Be- schwerde keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO darzutun. Ob die Vorinstanz das Kindeswohl im Fall einer Adoption unter den gegebenen tat- sächlichen Umständen zu Recht als gefährdet erachtete, ist eine Frage des Bun- desrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne Ziff. II.1). Dabei überprüft das Bundesgericht auch, ob der kantonale Richter diesbezüglich seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Auch darauf ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 4. a) Die Vorinstanz prüfte zum Schluss die Frage, ob die Adoption in casu nur schon deshalb zu bewilligen sei, weil eine Rückkehr des Kindes zu seinen leibli- chen Eltern mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Sie kam zum Schluss, dass es die mit einem Familienwechsel verbundenen Nachteile für das Kind Z nicht rechtfertigten, die beantragte Adoption trotz fehlender Voraussetzungen auszu- sprechen (KG act. 2 S. 6f. Ziff. 2.3). b) Die Beschwerdeführer lassen in diesem Zusammenhang vorbringen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse im Falle einer Rückkehr von Z zu seinen leibli- chen Eltern von einer ernsthaften Schädigung des Kindeswohls ausgegangen werden. Die Frage, ob die Trennung eines Kleinkindes nach zweijährigem Auf- enthalt bei Adoptiveltern eine nachhaltige Schädigung des Kindeswohls verursa- che, könne nicht allein gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung eines Rich- ters und auch nicht losgelöst von den konkreten Umständen beantwortet werden. Es handle sich dabei um eine erhebliche strittige Tatsache, über deren Vorliegen Beweis abzunehmen sei. Eine Beweisabnahme sei gemäss § 133 ZPO nur dann nicht notwendig, wenn der Richter sichere Kenntnis besitze, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Beantwortung dieser strittigen Frage bedürfe zumindest genaue- rer Abklärungen der konkreten Umstände, aber auch besonderer Kenntnisse, über welche das Gericht nicht verfüge, weshalb gemäss § 171 ZPO ein Sachver- ständiger beizuziehen sei. Indem die Vorinstanz über diese strittige Tatsache kei-
nerlei Beweise abgenommen habe, habe sie wesentliche Verfahrensvorschriften (§§ 133 und 171 ZPO) verletzt, was einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstelle (KG act. 1 S. 6f. Ziff. 4). c) Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei nicht zu befürchten, dass das Kindes- wohl bei einer Rückkehr von Z zu seinen leiblichen Eltern längerfristig ernsthaft beeinträchtigt werde (KG act. 2 S. 6 unten). Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass das Kind zwar die Trennung von den Beschwerdeführern als einen erhebli- chen Eingriff in seine Lebenssituation erleben dürfte, dass es anderseits aber (wieder) Aufnahme in einer intakten Familie (leibliche Eltern und Geschwister) fin- de, dass es keine sprachlichen Barrieren zu überwinden habe und keine ausser- familiären Beziehungen in Kindergarten oder Schule aufgeben müsse. Ebenfalls in die Erwägungen miteinbezogen wurden das Alter des Kindes sowie die Dauer des Aufenthaltes bei den Pflegeeltern (KG act. 2 S. 6f. Ziff. 2.3). Die beschwer- deführerische Kritik zielt nicht gegen diese einzelnen Sachverhaltselemente, son- dern vielmehr gegen den vorinstanzlichen Schluss hinsichtlich der Frage der Be- einträchtigung des Kindeswohls (und der darauf gestützten Ansicht der Vorin- stanz, dass die zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls (im Fall einer Rückkehr) nicht dergestalt sei, dass eine Adoption alleine deswegen auszuspre- chen sei). Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage des Bundesrechts, welche der Prüfung durch das Kassationsgericht entzogen ist. Gleiches gilt für die Fra- gen, ob zwecks Abklärung (des Grades) der Beeinträchtigung des Kindeswohls (bei einer Rückkehr von Z zu seinen leiblichen Eltern) ein Fachurteil beigezogen werden müsste (vgl. dazu die in Art. 268a ZGB statuierte bundesrechtliche Unter- suchungsmaxime), und ob allenfalls weitere, von der Vorinstanz nicht berücksich- tigte Sachverhaltselemente von Bedeutung sind (die Frage, ob die Rüge der Ver- letzung der Untersuchungsmaxime genügend substantiiert ist, kann somit offen bleiben). Auf das beschwerdeführerische Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird die ihr verliehene aufschiebende Wir- kung entfallen.
III. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer 1 und 2 für das Kassationsver- fahren - solidarisch, je zur Hälfte - kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung für das vorliegende Verfahren entfällt. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 22. Mai 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.