Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070111/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 23. August 2007 in Sachen A. T., ..., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen U. AG, ..., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Wiederherstellung einer Frist Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2007 (LN070025/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 27. Juli 2006 stellte der Friedensrichter der Stadtkreise Zürich 1 und 2 dem Beschwerdeführer die Weisung aus. Gemäss dem darin angeführten Rechtsbe- gehren soll die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden, dem Beschwerdeführer Fr. 245'086.-- nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen (BG act. 1). Die Weisung enthält den Hinweis gemäss § 101 ZPO, dass die Klage als einstweilen zurückgezogen gelte, sollte der Rechtsstreit nicht innert drei Monaten vom Datum der Ausstellung der Weisung an gerechnet beim Gericht anhängig gemacht wer- den (S. 2 unten). Mit Eingaben vom 12. Dezember 2006 und vom 15. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer zunächst beim Friedensrichter und danach beim Bezirksgericht sinngemäss das Begehren um Wiederherstellung der Frist zur Anhängigmachung der Klage (BG act. 1A/1 und 2). Nachdem die Kanzlei des Bezirksgerichts den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2007 über die Rechtsfolgen ei- ner versäumten Frist zur Anhängigmachung einer Klage und über die Modalitäten eines Fristwiederherstellungsbegehrens orientiert hatte (BG act. 3), bestätigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2007, dass er am Fristwiederher- stellungsbegehren festhalte (BG act. 4). Das Bezirksgericht (2. Abteilung) wies mit Beschluss vom 19. Februar 2007 das Fristwiederherstellungsbegehren ab und schrieb sodann das Verfahren als durch einstweiligen Rückzug der Klage erledigt ab (BG act. 7 = OG act. 4). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht (OG act. 3). Die III. Zivilkammer des Obergerichts trat mit Be- schluss vom 3. April 2007 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein und überwies die Rechtsmittelschrift samt Akten zur Behandlung als Rekurs an die I. Zivilkam- mer des Obergerichts (OG act. 2). Diese wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Juni 2007 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (OG act. 8 = KG act. 2).
ganzen drei Monate des Fristenlaufs im Ausland gewesen. Im Übrigen wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, einen Vertreter zu bezeichnen, welcher die Frist für ihn hätte wahren können. Zusammengefasst gelinge es dem Beschwer- deführer nicht darzutun, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, die aus- gestellte Weisung innert der dreimonatigen Frist dem zuständigen Gericht einzu- reichen (KG act. 2 S. 3 Erw. 7). b) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe "das Argument ... durch die Spekulation ersetzt". Es habe die Unterscheidung zwischen einem Krankheitsfall (heilbare Veränderung des Gesundheitszustandes und insbesondere zeitlich be- grenzte Beschwerden) und einer chronischen Krankheit (längere Zeit in akuter Form andauernder Krankheitszustand, der schliesslich zu einem Dauerzustand wird) aufgegeben. Die angeblich fehlenden Belege beträfen den Alltag einer noch erwerbstätigen Person und nicht einen AHV-Rentner. Der Antrag auf Wiederher- stellung der Frist sei beim Bezirksgericht eingereicht worden, sobald dies dem Beschwerdeführer gesundheitlich möglich gewesen sei. Die eingereichten ärztli- chen Zeugnisse vom 10. Februar 2004 bis 30. Juni 2005 beruhten auf Untersu- chungen mit EKG und zeigten die geltend gemachten Funktionsstörungen auf. Der Status des Beschwerdeführers als AHV-Rentner gelte seit dem 1. Juli 2005 (KG act. 1 S. 2 f. Erw. II). Das Obergericht habe durch sein Nichteintreten auf die grundlegenden Probleme gegen wesentliche Verfahrensregeln verstossen und das Grundrecht auf einen gerechten Prozess missachtet (KG act. 1 S. 4 Erw. III). c) Auch mit Bezug auf einen AHV-Rentner ist es möglich, ein aktuelles ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand und eine allfällig durch eine gesundheitli- che Störung bedingte Unfähigkeit zur Einreichung einer Weisung und Rechts- schrift oder Instruktion eines Vertreters innert laufender Frist erhältlich zu machen. Die den Vorinstanzen eingereichten ärztlichen Zeugnisse stammen aus dem Jahr 2004 (OG act. 6/4). Das letzte Zeugnis vom 24. November 2004 bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Januar 2005. (Ein ärztliches Zeugnis vom 30. Juni 2005, wie in der Beschwerdeschrift erwähnt, findet sich in den Akten nicht.) Aus diesen Zeugnissen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer dauernd nicht in der Lage sei, prozessuale Handlungen vorzunehmen. Der Umstand dass der Be-
schwerdeführer in der Lage war, beim Bezirksgericht ein Fristwiederherstellungs- begehren zu stellen und beim Obergericht und beim Kassationsgericht Rechts- mittel einzulegen, spricht im Übrigen gegen eine solche dauernde Unfähigkeit. Jedenfalls ist aus den Zeugnissen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer während der gesamten dreimonatigen Frist ab Ausstellung der Weisung, also ab 27. Juni 2006, ausserstande gewesen sei, die Weisung beim Bezirksgericht einzureichen. Ein Nichtigkeitsgrund, insbesondere eine Verletzung wesentlicher Verfahrens- grundsätze, ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsbe- schwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 176.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 245'086.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 28. Juni 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: