Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070168/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Se- kretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2007 in Sachen X., Beklagter und Beschwerdeführer gegen Z., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Zirkular-Erledigungsbeschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2007 (PN070169/U/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2007 erteilte die Einzelrichterin im summa- rischen Verfahren des Bezirkes Meilen (im Folgenden: Einzelrichterin, ER) dem Beschwerdegegner in den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibun- gen Nr. 58625 und Nr. 58626 für Fr. 409.-- bzw. Fr. 1'210.-- definitive Rechts- öffnung (OG act. 2/1 und 2/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer datiert mit 20. Juli 2007 eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 1). Mit Beschluss vom 23. August 2007 trat das Obergericht, III. Zivilkammer, auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein (KG act. 2). Am 10. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer eine undatierte, als "Beschwerde / Rekurs" sowie "Straf- anzeige" bezeichnete Eingabe an das Kassationsgericht zur Post (KG act. 1). Die Beschwerde richtete er gegen den obergerichtlichen Beschluss vom (recte; vgl. KG act. 1 S. 5 Ziff. 1) 23. August 2007 und beantragt die Aufhebung dieses Beschlusses (KG act. 1 S. 5 Ziff. 1). 2. Da es als möglich erschien, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Kassationsgericht gar nicht als eigentliche Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO verstand, wurde ihm mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 Gelegenheit gegeben, davon Abstand zu nehmen (KG act. 3). Das tat er nicht, sondern hielt mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 daran fest (KG act. 5). Mit Schreiben vom 5. November 2007 wurde den Parteien und der Vorinstanz Kennt- nis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben. Wie die nach- stehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als un- zulässig. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 6 und 8) - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).
Verwaltungssachen). Dieses ist indes auf Verwaltungsbehörden anwendbar, nicht auf das Kassationsgericht. Für das Kassationsgericht gelten das GVG, die ZPO und die StPO. Gemäss § 194 Abs. 2 GVG sind Eingaben, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wobei sie als rechtzeitig eingegangen gelten. Gemäss § 112 Abs. 1 ZPO wird der Prozess auf Antrag des Klägers dem von ihm als zuständig bezeichneten Gericht überwiesen, wenn sich das angerufene Gericht als un- zuständig erklärt. Eine solche Überweisung unterbricht die Rechtshängigkeit nicht (§ 112 Abs. 4 ZPO). Eine Weiterleitung der Eingabe KG act. 1 als Rechtsmittel käme dabei höchstens an den Kantonsrat als Aufsichtsbehörde über das Ober- gericht oder an das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz in Betracht. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe bereits selber gleichzeitig auch an diese beiden Behörden gerichtet hat (KG act. 1 S. 13 unten), ist der Sinn und Zweck der Vor- schriften von § 194 GVG und § 112 ZPO insoweit bereits erfüllt und auf eine Weiterleitung unter diesem Aspekt zu verzichten. Hingegen ist eine Weiterleitung der Eingabe als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gestützt auf § 20 Abs. 2 StPO vorzunehmen; dies auch unter dem Aspekt, dass keiner anderen Behörde (somit auch nicht dem Kassationsgericht) ausser der Staatsanwaltschaft die Be- fugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob einer Strafanzeige weitere Folge zu leisten ist oder nicht (Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafpro- zessordnung, Zürich 1996 ff., N 15 zu § 20). 6. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr im Sinne von Art. 48, 49 und 61 GebVSchKG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe KG act. 1 wird mit ihrer Bezeichnung als Strafanzeige an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weitergeleitet.