Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080022/U/mb Mitwirkende:der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 29. Februar 2008 in Sachen M., ....., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen W. (Aktiengesellschaft), ..., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Eintreten auf Klage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2007 (LN070071/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 20. September 2005 erhob die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Winterthur „Klage auf Aberkennung“ gegen die Beschwerdegegnerin (BG act. 2). Diese wurde vom Bezirksgericht als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG entgegen genommen. Da die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich aus früheren Verfahren Kosten schuldete (BG act. 4), auferlegte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 eine Kaution im Sinne von § 73 Ziffer 4 ZPO in Höhe von Fr. 9'400.--. Auf ein Ge- such der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 23. März 2006 nicht ein, da die Be- schwerdeführerin ihre finanzielle Lage trotz entsprechender Aufforderung mit kei- nen Belegen dokumentiert hatte (BG act. 17). Diese Unterlassung war für die fol- genden Verfahren von erheblicher Bedeutung. Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Oberge- richt. Das Obergericht wies mit Beschlüssen vom 9. Juni 2006 (unentgeltliche Prozessführung, BG act. 25) und 26. September 2006 (Prozesskaution, BG act. 26) beide Rekurse ab. Ebenfalls wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2007 eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Be- schluss vom 26. September 2006 ab, soweit es auf diese eintrat (BG act. 30). Da die Beschwerdeführerin nach wie vor dem Kanton Zürich Kosten aus früheren Verfahren schuldete (BG act. 31), setzte das Bezirksgericht der Beschwerdefüh- rerin mit Beschluss vom 21. Februar 2007 erneut Frist zur Leistung der Prozess- kaution an (BG act. 32). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirks- gericht mit, sie habe beim Bundesgericht Beschwerde gegen den kassationsge- richtlichen Beschluss vom 9. Februar 2007 erhoben (BG act. 34). Da gemäss Mitteilung des Bundesgerichts bis dahin keine solche Beschwerde eingegangen war, stellte das Kassationsgericht am 22. Mai 2007 zuhanden des Bezirksgerichts eine Rechtskraftsbescheinigung aus (BG act. 36). Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 setze das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine letzte Frist zur Lei- stung der Prozesskaution an (BG act. 37). In der Folge sandte die Beschwerde-
führerin, da sie vom Bundesgericht noch keine Antwort erhalten habe, ihre Be- schwerde gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid erneut an das Bundesge- richt (vgl. BG act. 39). Das Bundesgericht behandelte die betreffende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2007 als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Es wies mit Urteil vom 13. September 2007 dieses Wiederher- stellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (BG act. 42). Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 trat das Bezirksgericht auf die Klage der Be- schwerdeführerin nicht ein, da diese die Kaution nicht geleistet hatte (BG act. 43 = OG act. 3). Das Obergericht (I. Zivilkammer) wies einen von der Beschwerde- führerin dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 ab, soweit es auf diesen eintrat (OG act. 5 = KG act. 2). 2. Mit ihrer fristgerecht erfolgten Nichtigkeitsbeschwerde vom 7. Februar 2008 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2007 aufzuheben (KG act. 1). Die Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort und eine vorinstanzliche Vernehmlassung wurden nicht ein- geholt. Da sogleich über die Nichtigkeitsbeschwerde befunden werden kann, ist über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu befinden. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die einseitige Betonung prozessual-formaler Kri- terien durch die Vorinstanzen sei als fortgesetzte Rechtsverweigerung respektive als Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren (KG act. 1 S. 2 Ziffer IV). In diesem Zusammenhang macht sie geltend, die Vorinstanzen hätten ihr zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert bzw. die entsprechenden Voraussetzungen (Mittellosigkeit und Erfolgsaussichten der Klage) verneint (KG act. 1 S. 1 f. Ziffern I – III). Wie bereits ausgeführt, trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 23. März 2006 auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht ein (BG act. 17) und wies das Obergericht den dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 9. Juni 2006 ab (BG act. 25). Dieser obergerichtliche Beschluss blieb unan-
gefochten. Da somit der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht von der Leistung von Pro- zesskautionen befreit (§ 85 Abs. 1 ZPO). Die Kautionspflicht der Beschwerdefüh- rerin war Gegenstand verschiedener Entscheide des Bezirksgerichts und der Rechtsmittelinstanzen. Darüber hatte das Bezirksgericht nicht noch einmal zu be- finden, als es mit Beschluss vom 29. Mai 2007 der Beschwerdeführerin eine letzte Frist zur Leistung der Prozesskaution ansetzte (BG act. 37). Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festhält, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe diese Kaution (rechtzeitig) geleistet (KG act. 2 S. 2 unten Erw. 5). Leistet ein Kläger die ihm auferlegte Kaution nicht fristgerecht, so ist auf seine Klage nicht einzutreten (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der bezirksgerichtliche Nichtein- tretensentscheid ist also die zwingende gesetzliche Folge der Nichtbezahlung der Kaution. Eine einseitige Betonung prozessual-formaler Kriterien durch das Be- zirksgericht und durch das Obergericht als Rekursinstanz liegt nicht vor. Entspre- chend sind auch die damit verbundenen Rügen der Rechtsverweigerung und der Gehörsverweigerung unbegründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen. 4. Das vorliegende Kassationsverfahren ist offensichtlich aussichtslos. Damit fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 84 Abs. 1 ZPO), und es ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG act. 1 S. 1 Antrag 2). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Kassationsverfah- rens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Gemäss Feststellung des Bezirksgerichts (OG act. 3 S. 3 Erw. 3), welches hierzu auf je einen Beschluss des Obergerichts vom 26. September 2006 (BG act. 26 S. 5 Erw. II/3d) und des Kassationsgerichts vom 9. Februar 2007 (BG act. 30 S. 5 f. Erw. II/3b) verweist, beträgt der Streitwert vor- liegend mindestens Fr. 400'000.--. Davon ist bei der Festsetzung der Gerichtsge- bühr auszugehen (§§ 4 und 10 Gerichtsgebührenverordnung). Mangels erhebli- cher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 5. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 400'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 11. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.