Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080118/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Se- kretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 1. Dezember 2008 in Sachen X., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen Z., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2008 (LB070083/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 25. April 2005 reichte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Andelfingen eine Klage gegen den Beschwerdeführer ein mit dem Rechtsbegehren, dieser sei zu verpflichten, ihm Fr. 140'000.-- nebst Zins zu bezahlen (BG act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Klage (BG act. 8). Mit Urteil vom 8. Juni 2007 hiess das Bezirksgericht die Klage voll- umfänglich gut (BG act. 72). Auf Berufung des Beschwerdeführers hiess auch das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Klage vollumfänglich gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 140'000.-- nebst Zins zu bezahlen (KG act. 2). 2. Gegen das obergerichtliche Urteil reichte der Beschwerdeführer rechtzei- tig (OG act. 114/1, KG act. 1) beim Kassationsgericht eine kantonale Nichtigkeits- beschwerde ein (KG act. 1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 wurde den Parteien und der Vorinstanz Kenntnis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 5). Da diese die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeits- beschwerde kaum zu erfüllen schien, die Beschwerdefrist aber noch bis zum 4. September 2008 lief, wurde der Beschwerdeführer mit gleichzeitigem Schreiben auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §§ 281 und 288 ZPO hingewiesen und darauf, dass es ihm freistehe, die Beschwerde bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne der genannten Bestimmungen zu ergänzen (KG act. 4). Eine solche Ergänzung ging bis heute nicht ein. 3. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich sofort, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 6/1 und 6/2) - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).
können schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Dies gilt auch für seine weiteren Ausführungen (Beschwerde KG act. 1 S. 5 - 9), mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Begründung (vgl. insbes. KG act. 2 S. 8 - 10 Erw. 5.1 und 5.2, S. 15 Erw. 5.3.6) auseinandersetzt und schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen kann. Zudem kann auf Fragen der Anwendung von Bundesrecht im vorliegenden Fall, in welchem der angefochtene vorinstanzliche Beschluss auch der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht unterliegt (vgl. die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 17), wegen der Bestimmung von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht eingetreten werden. Dazu gehört auch die Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2008 4A_156/2008 Erw. 1.1). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblichen Auf- wandes ist dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Prozes- sentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozess- bzw. Umtriebsentsch- ädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 140'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 13. Juni 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Andelfingen (Proz. Nr. CG050009), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: