Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090033/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2009 in Sachen A., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen A-B. d. C., Klägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Prozessführung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2009 (LC080068/Z02)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 hat die Einzelrichterin des Bezirksge- richts Zürich dem Beklagten, Appellanten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und mit Urteil glei- chen Datums die Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden (KG act. 8/21; angefochtener Beschluss [KG act. 2] S. 2). Dagegen legte der Beschwerdeführer Rekurs ein, welchen das Obergericht als Berufung behandelt hat (KG act. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 13. Januar 2009 hat die I. Zivilkammer des Obergerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Berufungsverfahren ver- weigert und ihm gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine 10-tägige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten und eine allfällige Entschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 5'000.-- zu leisten (KG act. 2 S. 6 f.). Mit Eingabe "Betr. Obergericht des Kantons Zürich LC080068/Z02" vom 20. Februar 2009, hier ein- gegangen am 23. Februar 2009, stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: "Politik und Justiz haben das Volk verraten, haben Recht und Gesetz gegen das Volk statt für die Sicherheit angewendet, haben die Verantwortung an die Wirt- schaftlichen Interessen abgegeben und tun alles für den internationalen wirt- schaftlichen Erfolg. Um diesen, auf Verrat basierenden, Erfolg zu haben, ist es nötig, dass Politik und Justiz die Schweiz und deren Bevölkerung für die Interes- sen einer monopolistischen Wirtschaft zerstört, was die Zerstörung des Kapitalis- mus notwendig macht. Ohne Geld keine Konkurrenz lautet die Strategie. Offen- sichtlich und sichtbar ist diese Zerstörung an der bewussten Kapitalvernichtung zum Beispiel am Krieg gegen Terror / Hedge Fonds / Milliardenhilfe der National- bank für die Privatbank F. Das ist Landesverrat. Verrat gegen den Rechtsstaat bedeutet: Recht und Gesetz sind nicht anwendbar, Konsequenz: unsere Ehe bleibt bestehen." (KG act. 1). Zu dieser Eingabe legte er Beilagen (KG act. 4/1-8). Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 teilte die Kanzlei des Kassationsgerichts des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit, dass aus seiner Eingabe nicht her- vorgehe, ob er damit Nichtigkeitsbeschwerde führen wolle und gegen welchen Entscheid. Weiter wurde ihm darin erläutert, was die Anforderungen an eine Be- schwerdebegründung seien und - sollte er seine Eingabe als Nichtigkeitsbe- schwerde behandelt haben wollen - voraussichtlich mangels Erfüllung der Vor-
aussetzungen darauf nicht eingetreten werden könnte und ihm diesfalls die Ko- sten auferlegt würden. Schliesslich wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich mitzuteilen, ob seine vom 20. Februar 2009 datierende Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO zu behandeln sei und gegen welchen Entscheid sie sich richte (KG act. 5). Hierauf reichte der Beschwerdefüh- rer am 9. März 2009 (eingegangen am 10. März 2009) innert der ihm gesetzten Frist ein Schreiben ein, das er mit "Nichtigkeitsbeschwerde / Obergericht des Kantons Zürich LC080068/Z02" überschrieb (KG act. 7) und dem er wiederum Beilagen beilegte (KG act. 8/1-6). Mit Schreiben vom 10. März 2009 wurde den Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 9). 2. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist (nach- folgend Erwägung 3), kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf ver- zichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben und von der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einzuholen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 3.a) Das Kassationsverfahren stellt seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (al- lein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 der Zivil- prozessordnung (ZPO) leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. der Entscheidformel am Ende des angefochtenen Be- schlusses) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeits- grund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Darauf wurde in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung insofern hingewie- sen, als eine Nichtigkeitsbeschwerde dem § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu entsprechen habe (KG act. 2 S. 7 Ziff. 4). Um diesen ihm obliegenden Nach- weis zu erbringen, hat der Beschwerdeführer sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid (hier: dem obergerichtlichen Beschluss vom 13. Januar 2009,
LC080068/Z02) und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägun- gen auseinander zu setzen. Die blosse Wiederholung früherer Vorbringen genü- gen hiefür nicht. In der Beschwerdebegründung sind die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstel- len, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen eines möglichen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (von Re- chenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). Erfüllt die Beschwerde diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass darauf nicht eingetreten werden kann. b) Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einga- be vom 1. Januar 2009 sinngemäss die Anträge gestellt habe, 1. Die Identität, Vergangenheit und Unterschrift der Klägerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu überprüfen, 2. Die Hälfte des von der Beschwerdegegnerin angesammelten Vermögens dem Beschwerdeführer zuzusprechen, 3. Das Verfahren zur Untersu- chung an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Den ersten Antrag begründe der Beschwerdeführer wie schon in der Erstin- stanz damit, dass die Beschwerdegegnerin als Eliete B. d. C., mm.tt.1965 gebo- ren sei. Nach der Heirat am .... habe sie Ivete B. d. C., mm.tt.1955, geheissen und etwa ein Jahr danach sei der Name in Ivete A., mm.tt.1955, geändert worden. Die Erstinstanz - so das Obergericht weiter - habe Pass (den die Beschwerdegegne- rin auf Verlangen des Beschwerdeführers unterzeichnet habe) und Ausländer- ausweis der Beschwerdegegnerin samt den darauf enthaltenen resp. angebrach- ten Unterschriften überprüft und auch angesichts des persönlichen Eindrucks der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung keinen Verdacht auf Fälschung eines Ausweises gehabt. Auch im Berufungsverfahren bräuchten mit Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen getroffen zu werden, da weder Anhaltspunkte beständen, wonach die Ausweispapiere ge-
fälscht worden seien, noch der Beschwerdeführer je in Abrede gestellt habe, dass es sich bei der Person, die sich im Scheidungsverfahren von ihm scheiden lassen wolle, um dieselbe Person handle, die er am .... geheiratet habe. Zur Begründung des zweiten Antrages habe der Beschwerdeführer vorge- bracht, die Beschwerdegegnerin habe seit der Ehe der Parteien ein beachtliches Vermögen in Brasilien angeeignet. Die Erstinstanz habe dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie es der Beschwerdegegnerin während ihrer langen Arbeitslo- sigkeit möglich gewesen sein solle, ein namhaftes Vermögen anzusparen. Der durch den Beschwerdeführer geäusserte Verdacht, dass seine Frau in Brasilien mit Immobilien handle, finde in den dem Gericht vorliegenden Akten keine Grundlage. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu diesen Behauptungen eingereicht. Hinsichtlich des dritten Antrages, den der Beschwerdeführer damit begrün- de, dass die Zerstörung der Schweiz nach dem gleichen Muster wie 9/11 organi- siert sei, wofür ein manipuliertes Foto im Pass seiner Frau den Hinweis gebe, sei er schon durch die Erstinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass keine Strafanzeige an die zuständigen Behörden vorzunehmen sei, da seine Ausführungen nicht glaubhaft zu machen vermöchten, dass sich die Beschwerde- gegnerin die ihr durch den Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten habe zu schulden kommen lassen. An diesen Ausführungen habe sich nichts geändert. Damit sei das Armenrecht zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung zu ver- weigern und da der Beschwerdeführer eingestandenermassen noch Gerichtsko- sten schulde, sei er gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO kautionspflichtig (KG act. 2 S. 2 ff.). c) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2009 im Wesentlichen aus, dass der Kapitalismus in der Schweiz zerstört werden solle. Dies sei auch das Verkaufsargument seiner Frau für den Verkauf von Liegen- schaften in Brasilien u.a. an Richter, die dann im Falle des Zusammenbruchs des Kapitalismus nach Brasilien, das durch Rohstoffe unabhängig sei, flüchten könn- ten. Da alles unternommen werde, dass niemand den Landesverrat aufdecke,
geniesse seine Frau den Schutz der Richter und darum sei er Opfer dieses Lan- desverrats und sei es logisch, dass die Justiz der Scheidung der Parteien nicht neutral begegnen könne. Weiter macht er Ausführungen zu 9/11, einer Verschwö- rung zwischen Bush und Al-Kaida, dass die F und D den Krieg gegen den Terror organisiert hätten, die F, um die Politik zum Schweigen zu bringen, die Swissair habe grounden lassen, die Amerikaner schon im Jahre 2001 vor einer Rezession gestanden seien, und die Wirtschaft aus Angst vor einer globalen Rezession viel Geld in die USA gepumpt habe; die Rezession habe dann ja auch für etwa 7 Jah- re verzögert werden können. Er meine, das Szenario eines "Heiligen Krieges" ge- gen die Schweiz als absehbar und realistisch zu erkennen, weil die Weltwirtschaft das Interesse daran habe, den Kapitalismus, unter dem besonders rohstoffreiche Länder litten, zu zerstören. Die Milliardenhilfe an die F lasse vermuten, dass man vorgebe, den Kapitalismus retten zu wollen. Damit sei der Beweis erbracht, dass die Schweizer Politik die Ungerechtigkeit der F unterstütze und 9/11 auch eine politische Strategie anstrebe. Hätte der Bundesrat, bei dem er sich als Kapazität (vgl. seine Comics) beworben habe, ihn als Berater beigezogen, hätte sich der Verlust von mehreren Milliarden verhindern lassen. Die Antwort des Bundesrates vom 26. Januar 2009 würde darauf hinweisen, in welcher Illusion sich unsere Re- gierung befinde. Unter dem Titel "Was kann man von Verrätern erwarten?" fährt der Beschwerdeführer fort, ihn würde ein juristisches oder politisches Gehör über- raschen, denn die Verantwortlichen würden sich damit als Landesverräter outen. Weiter erwähnt er darunter die CIA-Affäre in Zusammenhang mit der Veröffentli- chung von US-Foltergefängnissen in Europa sowie den Fall E, ferner verweist er auf Art. 6 BV. Sodann meint er, die Schweizer Behörden sollten sich bei seiner Frau erkundigen, denn diese wisse als frühere Chefsekretärin bei der Polizei in Brasilien, wie man einen Mord als Unfall tarne. So habe diese denn schon drei Mal einen Mordversuch ausgeübt, vgl. auch Nichteintretensverfügung (der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, KG act. 4/6; Ergänzung durch das Kassationsgericht) vom 16. Februar 2006. Er schliesst mit den Ausführungen, dass wenn Politik und Justiz beweisen wollten, dass diese keine Landesverräter seien, diese seine Frau und ihr Vermögen in deren persönlichem Interesse, dem- jenigen der Schweizer Bevölkerung und der Sicherheit sehr gewissenhaft unter- suchen müssten (KG act. 1). Ähnliche Ausführungen finden sich bereits in der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2009 an das Obergericht (OG act. 49) und in der dem Obergericht seitens des Bezirksgerichts Zürich überwie- senen "Nichtigkeitsbeschwerde" vom 2. Januar 2009 (OG act. 53). d) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den vorstehend unter Ziffer 3a skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden, gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer seine vorstehend unter Ziffer 1 wiedergegebenen Feststellungen als Antrag. An- trag bedeutet jedoch, dass der Rechtsmittelkläger sagt, was das angerufene Ge- richt mit dem angefochtenen Entscheid machen solle (z.B. Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung). Der be- schwerdeführerische "Antrag" beinhaltet jedoch lediglich Feststellungen seiner- seits und stellt keinen Antrag im Sinne von § 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO dar. Weiter fehlen auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Ent- scheid oder auf andere Aktenstellen vollends. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 13. Januar 2009 und die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, enthält sein Schreiben vom 20. Februar 2009 keine Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der ange- fochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO (Ziff. 1: Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, Ziff. 2: aktenwidri- ge oder willkürliche tatsächliche Annahme oder Ziff. 3: Verletzung klaren materi- ellen Rechts) leide; mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwer- deführer überhaupt nicht auseinander (vgl. vorstehend Ziffern 3b und 3c). Zwar versuchte der auf diese Mängel hingewiesene (vgl. KG act. 5) Beschwerdeführer, mit seiner Eingabe vom 9. März 2009 seine Beschwerde vom 20. Februar 2009 insofern zu verbessern, als er in der Eingabe vom 9. März 2009 Stellen (Pt. 3 und Pt. 4) im angefochtenen Entscheid nannte (KG act. 7) und Ausführungen zu die- sen beiden vorinstanzlichen Erwägungen machte, jedoch war in diesem Zeitpunkt
die Frist für die Erhebung und Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde abgelau- fen, sodass auf diese Ausführungen nicht einzugehen ist. Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Beschluss am 21. Januar 2009 in Empfang (OG act. 55), sodass die 30-tägige Frist (§ 287 ZPO) sowohl zur Erhebung als auch zu gehöriger Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 288 ZPO am 20. Februar 2009 endete. Abgesehen davon enthalten die Ausführungen des Be- schwerdeführers zu diesen beiden Punkten wiederum keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (sondern im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits in der Eingabe vom 20. Februar 2009 gemachten Ausführungen), sodass sie selbst bei Rechtzeitigkeit den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen vermöchten. Aus dem Gesagten folgt, dass mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (§ 288 ZPO). e) Sollte der Beschwerdeführer mit seinen eingangs unter Ziffer 3c wieder- gegebenen Ausführungen geltend machen wollen, die Oberrichter seien nicht un- befangen gewesen, so ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich daraus nicht ergibt, welcher der am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter resp. Kanzleibeamten aus welchem Grunde den Anschein von Befangenheit vermitteln würde. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer der Justiz als solcher gegenüber misstrauisch eingestellt, wie sich auch aus seinen Ausführungen ergibt, dass ihn ein juristisches oder politisches Gehör überraschen würde, und wonach er in der Justiz wirkende Personen als Verräter bezeichnet (KG act. 1 S. 5). 4. Ist mangels der Erteilung der aufschiebenden Wirkung die in einer ange- fochtenen prozessleitenden Entscheidung angesetzte Frist - wie hier - inzwischen abgelaufen, wird der betreffenden Partei bei Abweisung ihrer Beschwerde eine neue Frist angesetzt, selbst wenn keine aufschiebende Wirkung beantragt wurde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO mit Hinweisen). Dass er aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden Kosten schulde (vgl. § 73 Ziff. 4 ZPO), stellt der Be- schwerdeführer nicht in Abrede. Der Beschwerdeführer hat lediglich Fr. 1.-- statt der mit Beschluss vom 13. Januar 2009 auferlegten Fr. 5'000.-- als Kaution be- zahlt (OG act. 56). Demnach ist dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des
Restbetrages der Kaution von Fr. 4'999.-- an die Obergerichtskasse neu anzuset- zen, wobei die Säumnisandrohungen unverändert gelten. 5. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu be- handeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Der Beschwerdeführer unter- liegt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Nach § 68 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Gegenpartei in der Regel im gleichen Verhältnis, wie ihr Kosten auferlegt werden, für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Vorliegend ist mangels erheblicher Umtriebe der Be- schwerdegegnerin davon abzusehen, ihr eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. 6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG) in einer nicht vermö- gensrechtlichen Zivilsache (im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG). Demzufolge steht gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen offen. Ob diese erfüllt sind, entscheidet im Falle einer Beschwerdeerhebung das Bundesgericht. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur all- fälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids mittels Beschwer- de ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. BGer 4A_216/2008 vom 20.08.2008, Erw. 1.2). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.