Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090063/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 4. Juni 2010
in Sachen
B , ...., Kläger, Appellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt...
gegen D AG, ...., Beklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt....
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2009 (LA080012/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer war ab 1. Februar 1995 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin tätig, zuletzt als Chief Executive Officer Investment Products und Mitglied der Geschäftsleitung. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin auf den 31. De- zember 2007 (AG act. 3/9) und wechselte in der Folge als Head Investment Pro- ducts zur Bank T, wo er ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung war. Die Aufnah- me der Tätigkeit für die Bank T durch den Beschwerdeführer war ursprünglich auf den 1. Januar 2008 geplant. Als Folge der Ereignisse, die Gegenstand des vorlie- genden Rechtsstreits bilden, trat der Beschwerdeführer jedoch bereits per 1. No- vember 2007 in die Dienste seiner neuen Arbeitsgeberin. Am 26. Juni 2007 informierte die Beschwerdegegnerin die Medien über das Aus- scheiden des Beschwerdeführers aus dem Unternehmen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 verbot sie dem Beschwerdeführer, sich ohne ihre Zustimmung gegen- über Medien über seinen Abgang und über den Abgang weiterer namentlich ge- nannter Mitarbeiter zu äussern und ermahnte ihn, dafür zu sorgen, dass auch sei- ne Mitarbeiter entsprechende Äusserungen unterlassen würden. Schliesslich er- innerte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter anderem an seine vertraglichen Verpflichtungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2007 und brachte die Erwartung zum Ausdruck, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt professionell und loyal verhalten werde. Gleichzeitig kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde auf den Beschwerdeführer zukommen, wenn sie eine Möglichkeit sehe, die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu verkürzen (AG act. 3/11). Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 stellte die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 9. Juli 2007 frei und liess ihm ei- ne Auflösungsvereinbarung zur Unterzeichnung zukommen, welche nebst einer Verkürzung der Kündigungsfrist auf vier Monate verbunden mit der erfolgten Frei- stellung einen Verzicht auf Bonuszahlungen etc. für das Geschäftsjahr 2007 vor-
sah (AG act. 3/13). Der Beschwerdeführer lehnte diese Vereinbarung mit e-Mail vom 23. Juli 2007 ab, erklärte sich aber bereit, dieser gegebenenfalls zuzustim- men, fass eine Auflösung des Vertragsverhältnisses per Ende August vereinbart würde. Das wiederum lehnte die Beschwerdegegnerin ab und stellte fest, dass damit der Vertrag des Beschwerdeführers bis Ende Dezember 2007 laufe (AG act. 6/11). Eine Auflösungsvereinbarung zwischen den Parteien kam auch in der Folge nicht zustande. Mit Schreiben vom 21. September 2007 warf die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer vor, seine arbeitsvertragliche Treuepflicht ihr gegenüber verletzt zu haben, indem er an einer Veranstaltung [der G-Vereinigung] in Q [Fernost] vom 6. - 8. August 2007 teilgenommen und sich dabei als künftiges Mitglied der Geschäftsleitung der Bank T ausgegeben habe, und forderte ihn auf, bis zum 26. September 2007 (Eingang) zu erklären, dass er sich während seiner Freistellung an seine arbeitsvertragliche Treuepflicht halten und konkurrenzierende und schä- digende Handlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin unterlassen werde. Für den Fall, dass diese Unterlassungserklärung nicht fristgerecht eintreffen sollte, sowie für den Fall weiterer Verletzungen arbeitsrechtlicher Pflichten behalte sich die Beschwerdegegnerin vor, ohne weitere Mahnung die geeigneten rechtlichen Schritte einzuleiten (AG act. 3/16). Am 26. September 2007 liess der Beschwer- deführer der Beschwerdegegnerin per Fax durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er das Schreiben vom 21. September 2007 erst am 3. Oktober 2007 beant- worten könne (AG act. 3/18). Die Beschwerdegegnerin sprach gleichentags schriftlich die fristlose Kündigung aus und begründete dies damit, der Beschwerdeführer verletze seine vertragli- chen Verpflichtungen fortgesetzt (AG act. 3/19). Am 1. Oktober 2007 protestierte der Beschwerdeführer schriftlich gegen seine fristlose Entlassung und verlangte gleichzeitig die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (AG act. 3/20). Die Be- schwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 an der fristlosen Ent- lassung des Beschwerdeführers fest (AG act. 3/21). b) Mit Eingabe vom 9. November 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Ar- beitsgericht Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegne-
rin zu verpflichten, ihm Schadenersatz in Höhe Fr. 38'868.50 (abzüglich Arbeit- nehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Zins), für nicht be- zogene Ferien Fr. 109'538.50 (abzüglich Arbeitnehmeranteil an den Sozialversi- cherungsbeiträgen zuzüglich Zins) und eine Strafzahlung von mindestens vier Monatslöhnen à Fr. 35'335.-- (total mindestens Fr. 141'340.--, zuzüglich Zins) zu bezahlen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin ihm ein auf den 31. Dezember 2007 datiertes Arbeitszeugnis auszustellen (AG act. 1 S. 2). Die Hauptverhandlung vor Arbeitsgericht erfolgte am 21. Januar 2008 (AG Prot. S. 3 - 14). Mit Beschluss vom 8. April 2008 schrieb das Arbeitsgericht den Pro- zess im Umfang von Fr. 109'538.50 brutto (Ferienentschädigung) ab. Mit gleich- zeitig ergangenem Urteil verpflichtete das Arbeitsgericht die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Fr. 106'462.85 netto zuzüglich Zins zu bezahlen und wies im Mehrbetrag die Forderungsklage ab. Die zugesprochene Summe setzt sich zusammen auf Fr. 36'462.85 Lohnzahlungen und einer Entschädigung für zu Un- recht erfolgte fristlose Entlassung in Höhe von Fr. 70'000.--. Weiter verpflichtete das Arbeitsgericht die Beschwerdegegnerin, das am 12. November 2007 ausge- stellte Arbeitszeugnis in zwei Punkten - beide Male Bezeichnung des 31. Oktober 2007 als Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zu ändern (AG act. 9 = OG act. 12). Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdegegnerin Berufung (OG act. 13). Mit Beschluss vom 25. März 2009 nahm das Obergericht Vormerk, dass der Be- schluss des Arbeitsgerichts, wonach das Verfahren im Umfang von Fr. 109'538.50 brutto abgeschrieben werde, sowie das Urteil des Arbeitsgerichts, so- weit die Klageforderung im Fr. 106'462.85 übersteigenden Betrag abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen sei. Im übrigen hob das Obergericht das ange- fochtene Urteil auf und wies die Sache an das Arbeitsgericht zurück zur Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung (OG act. 33 = KG act. 2). 2. Der Beschwerdeführer führt gegen den Beschluss des Obergerichts vom 25. März 2009 Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht mit dem Begehren, es sei der genannte Beschluss aufzuheben und die Berufung der Beschwerdegegne-
rin abzuweisen, eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, so- weit auf diese einzutreten sei (KG act. 11 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf ei- ne Vernehmlassung (KG act. 10). Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Ver- fügung vom 23. April 2009 aufschiebende Wirkung (KG act. 5). Der Beschwerde- führer leistete die ihm mit gleicher Verfügung auferlegte Prozesskaution innert angesetzter Frist (KG act. 9). II. 1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Obergericht die Sache an das Arbeitsgericht zur Durchführung eines Beweisverfahrens zu- rück. Die Gutheissung einer Beschwerde an das Bundesgericht könnte zu einem Endentscheid führen. Somit ist davon auszugehen, dass gegen den angefochte- nen Beschluss des Obergerichts die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Soweit dies der Fall ist, also insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben (§ 285 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer machte in seiner Berufungsantwort geltend, eine frist- lose Entlassung habe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung innert einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei diese Frist auf zwei bis drei Tage be- grenzt sei, wenn der Sachverhalt wie im vorliegenden Fall klar sei (mit Hinweis auf eine Kommentarstelle und einen Bundesgerichtsentscheid). Erfolge die Ent- lassung nicht innert dieser kurzen Zeit, sei das Recht zur sofortigen Entlassung
verwirkt. In der Berufungsbegründung mache die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe am 14. September 2007 Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführer auf der Teilnehmerliste [der G-Vereinigung] als "Designated Member of the Exe- cutive Board" aufgeführt gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 21. September 2007, also volle acht Tage nach Kenntnisnahme des Auftritts des Beschwerdefüh- rers [an der Versammlung der G-Vereinigung], habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Schreiben zugesandt, darin jedoch nicht die sofortige Entlassung ausgesprochen, sondern lediglich die schriftliche Bestätigung ver- langt, wonach sich der Beschwerdeführer an seine arbeitsvertragliche Treuepflicht halten und konkurrenzierende und schädigende Handlungen gegenüber der Be- schwerdegegnerin unterlassen solle. Eine explizite Androhung einer fristlosen Entlassung im Fall, dass der Beschwerdeführer diese Erklärung nicht abgeben würde, enthalte dieses Schreiben nicht. Angedroht worden sei lediglich die Einlei- tung geeignet erscheinender rechtlicher Schritte. Gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung müsse die Abmahnung indes mit der ausdrücklichen Androhung der sofortigen Entlassung verbunden sein, andernfalls diese unrechtmässig sei. Die fristlose Entlassung sei erst mit Schreiben vom 26. September 2007 erfolgt. Besonders treuwidrig sei dabei das Verhalten der Beschwerdeführerin, trotz Ersu- chen um Erstreckung der Frist zur Beantwortung des Schreibens vom 21. Sep- tember 2007, die sofortige Kündigung auszusprechen. Vorliegend sei die fristlose Entlassung mit Bezug auf die Teilnahme [an der Versammlung der G- Vereinigung] in jedem Fall verspätet erfolgt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die behauptete Nichtbeantwortung des Schreibens vom 12. September 2007 vor dem 26. September 2007 nie angemahnt habe und dem Be- schwerdeführer insbesondere auch nie mit der sofortigen Entlassung im Unterlas- sungsfall gedroht habe. Das Schreiben vom 21. September 2007 habe keinerlei Hinweise auf das Schreiben vom 12. September 2007 enthalten, weshalb die Nichtbeantwortung gar keinen Grund für eine fristlose Entlassung habe darstellen können, was das Arbeitsgericht zu Recht erkannt habe. Auch mit Bezug auf das Schreiben vom 12. September 2007 wäre das Recht zur sofortigen Entlassung wegen Fristablaufs verwirkt gewesen, weil der Beschwerdeführer bis am 19. Sep- tember 2007 hätte antworten sollen, die sofortige Entlassung aber erst am 26.
September 2007, mithin volle sieben Tage später, ausgesprochen worden sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass die am 26. September 2007 ausgesproche- ne sofortige Entlassung des Beschwerdeführers schon deshalb unrechtmässig gewesen sei, weil die Beschwerdegegnerin die sehr kurze Frist zwischen Kennt- nisnahme der behaupteten Entlassungsgründe und der sofortigen Entlassung kla- rerweise verwirkt habe (OG act. 22 S. 3 - 5, Ziff. 4 -14). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe es unterlassen, sich zu diesen detaillierter Ausführungen zur Verwirkung des Kündigungsrechts (mit Ausnahme der Mitarbeiterabwerbung) und zur Pflicht einer vorgängigen Abmahnung bei ei- ner behaupteten Treuepflichtverletzung zu äussern. Es habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör in schwerer Weise verletzt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verwirkungsfrist sei für den vor- liegenden Prozess zentral. Komme man nämlich zum Schluss, dass die Be- schwerdegegnerin ihr Recht auf eine fristlose Entlassung des Beschwerdeführers wegen zu langem Zuwarten verwirkt habe, erübrigten sich alle weiteren Prozess- schritte, insbesondere auch ein Beweisverfahren. Die Berufung der Beschwerde- gegnerin müsse ohne weiteres abgewiesen werden (KG act. 1 S. 7 Ziff. 16 f.). b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Be- hörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbei- tung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufla- ge, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2).
Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach die Beschwerde- gegnerin ihr allfälliges Recht auf eine fristlose Entlassung des Beschwerdeführers wegen zu langem Zuwarten verwirkt habe. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort dafür, der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Verwirkungseinwand sei für den Entscheid des Obergerichts unerheblich. Sie verweist auf die Feststellung des Obergerichts, wo- nach die von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Prozess gegen den Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe weiter gingen als das, was der Beschwerde- gegnerin am 21. September 2007 bekannt und Gegenstand der Abmahnung des- selben Tages gewesen sei. So werfe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer nicht bloss vor, am G-Treffen teilgenommen und sich dort als designiertes Geschäftsleitungsmitglied der Bank T ausgegeben bzw. als solches aufgetreten zu sein, sondern mache geltend, der Beschwerdeführer habe diesen Auftritt auch mit seiner neuen Arbeitgeberin abgesprochen und sei auf deren Rechnung nach Q gereist. Weiter behaupte sie, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit für seine neue Arbeitgeberin faktisch bereits vorzeitig aufgenommen. Gehe man von der Auffassung des Beschwerdeführers aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm ef- fektiv nur deshalb gekündigt, weil er die verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, schiebe die Beschwerdegegnerin Kündigungsgründe nach, was zulässig sei (KG act. 2 S. 14 Erw. III/1.3 mit Literaturhinweisen). Zusammenfas- send, so die Beschwerdegegnerin, beruhe die Entscheidbegründung des Oberge- richts auf folgenden Erwägungen: Soweit das Verhalten des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 21. September 2007 bekannt gewesen sei, habe das Obergericht einen wichtigen Grund für die fristlose Entlassung des Be- schwerdegegners verneint. Da gemäss Erwägungen des Obergerichts aufgrund der damals bekannten Umstände die Voraussetzungen zur fristlosen Entlassung nicht gegeben gewesen seien, stelle sich die Verwirkungsfrage nicht. Hingegen sei das Obergericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin nach Einleitung des Prozesses weitere Kündigungsgründe nachgeschoben habe, die als wichtige Gründe für die fristlose Entlassung im Verfahren vor Obergericht denn auch im Vordergrund gestanden seien. Mit Bezug auf die nachgeschobenen
Kündigungsgründe, die der Beschwerdegegnerin aufgrund der unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts erst bekannt gewor- den seien, nachdem die Beschwerdegegnerin die Kündigung ausgesprochen ha- be, sei eine Verwirkung wegen verspäteter Rechtsausübung ausgeschlossen. Die Begründung des angefochtenen Entscheids genüge den entsprechenden Anfor- derungen, habe sich doch das Obergericht nur mit den wesentlichen Parteistand- puntken auseinanderzusetzen müssen. Der ausführlichen und schlüssigen Be- gründung des angefochtenen Beschlusses könne entnommen werden, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verwirkungseinwand für die Entscheidung unerheblich gewesen sei. Das Obergericht habe die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Verwirkung des Kündigungsrechts implizit verneint (KG act. 11 S. 3 - 7 Ziff. 3 - 17, insbesondere Ziff. 12 ff.). In der Tat hält das Obergericht dafür, es sei auch im Fall einer fristlosen Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses zulässig, Kündigungsgründe, welche beim Aus- sprechen der Kündigung nicht genannt wurden, nachzuschieben. Weiter sei es zulässig, Gründe nachzuschieben, welche der Arbeitgeberin im Moment der Kün- digung nicht oder nicht umfassend bekannt waren. Sinngemäss geht das Oberge- richt davon aus, dies sei auch noch im Zivilprozess zulässig, indem es im ange- fochtenen Entscheid auf entsprechende Vorbringen der Beschwerdegegnerin ein- geht. Damit begründet das Obergericht implizit und für die Parteien erkennbar, weshalb aus seiner Sicht das Argument des Beschwerdeführers, ein allfälliges Recht der Beschwerdegegnerin, eine fristlose Kündigung auszusprechen, sei verwirkt, nicht stichhaltig sei. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. Ob die entsprechende Rechtsauffassung des Obergerichts zutreffe, ob also eine fristlose Kündigung im Nachhinein rechtsgenügend mit Umständen begründet werden könne, welche mangels entsprechender Kenntnisse nicht Basis des ur- sprünglichen Entscheids, eine Kündigung auszusprechen, hatten bilden können, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht. Dasselbe gilt für die Frage, ob im Fall einer fristlosen Kündigung ein Nachschieben von Gründen ebenfalls an eine Verwirkungsfrist gebunden sei, also ob ein solches Nachschieben nicht sogleich nach Bekanntwerden der betreffenden Umstände zu erfolgen habe. Entsprechen-
de Rügen können mit Beschwerde beim Bundesgericht angebracht werden (Art. 95 lit. a BGG) 3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt. Aus diesem gehe klar hervor, dass die Be- schwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer vorgeworfene treuwidrige Verhal- ten selber gar nicht als Grund für eine fristlose Entlassung betrachten könne. Darauf habe der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort (OG act. 223 S. 28 f. Ziff. 152 - 154) ausdrücklich hingewiesen. Auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers sei das Obergericht mit keinem Wort eingegan- gen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt. Hätte das Obergericht den In- halt des Arbeitszeugnisses richtig gewürdigt, hätte es zum Schluss kommen müs- sen, die Beschwerdegegnerin habe das dem Beschwerdeführer vorgeworfene treuwidrige Verhalten nicht als Grund für eine fristlose Entlassung betrachten können, und die Berufung auch aus diesem Grund abweisen müssen (KG act. 1 S. 8 - 11 Ziff. 21 - 25). Das Arbeitszeugnis vom 12. November 2007 betrifft ein Anstellungsverhältnis, welches vom 1. Februar 1995 bis zum 26. September 2007, also während 12 Jah- ren und knapp acht Monaten dauerte (AG act. 6/12, Anhang S. 1). Die Gegen- stand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Konflikte, welche - zu Recht oder zu Unrecht - zur fristlosen Entlassung führten, betreffen die letzten zwei Monate, die Zeit nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bereits ordentlich ge- kündigt hatte. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem sehr guten Arbeitszeugnis die Leistungen und das Verhalten des Beschwerdeführers wäh- rend des weit überwiegenden Teils der Dauer des Arbeitsverhältnisses zugrunde legte, lässt sich nicht schliessen, die Beschwerdegegnerin messe dem Verhalten des Beschwerdeführers ab Juli 2007 im Hinblick auf die Auflösung des Arbeits- verhältnisses keine oder nur untergeordnete Bedeutung zu. Immerhin hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Arbeitszeugnis fest, was das Obergericht im ange- fochtenen Beschluss wörtlich wiedergibt (KG act. 2 S. 25 Erw. III/7) und worauf die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort hinweist (KG act. 11 S. 9 Ziff. 19 und 20): "The employment contract with Mr. B was terminated on September
III. Der vorliegende Rechtsstreit ist zwar arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert be- trägt gemäss Feststellung des Obergerichts jedoch rund Fr. 125'000.-- (KG act. 2 S. 26 Erw. V), übersteigt also Fr. 30'000.--, weshalb das Verfahren nicht im Sinne von Art. 343 Abs. 2 OR kostenfrei ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdefüh- rer für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 125'000. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 25. März 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: