Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090130/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretä- rin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2010
in Sachen
X, _____, _____, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt _____
gegen
Y, _____, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt _____
betreffend Eintreten auf Klage
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2009 (LS070009/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 16. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) beim Arbeitsgericht Winterthur gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Re- kursgegnerin) Klage (unter Nachklagevorbehalt) auf Bezahlung von „brutto CHF 100'713.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2006, abzüglich der gesetzlichen und vereinbarten sozialversicherungsrechtlichen Abgaben“. Er stützte sich dabei auf ein angebliches arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin für den Zeitraum April bis September 2006 (BG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsge- richts und machte geltend, für die Zeit von April bis September 2006 habe zwi- schen den Parteien kein Arbeitsvertrag bestanden (eventualiter beantragte sie Abweisung der Klage; BG act. 19 S. 2 f.). Das Arbeitsgericht Winterthur kam zum Schluss, dass zwischen den Parteien in der relevanten Zeit (April 2006 bis Sep- tember 2006) kein Arbeitsvertrag mehr bestanden habe und trat mit Beschluss vom 6. Juli 2007 auf die Klage des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zu- ständigkeit nicht ein (BG act. 32 S. 5 Disp.-Ziff. 1). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) mit Beschluss vom 10. Juli 2009 in Abweisung des dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobenen Rekurses bestätigt (KG act. 2 S. 10 Beschluss-Disp.-Ziff. 1). 2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts vom 10. Juli 2009 richtet sich die vorliegende (rechtzeitig eingereichte) Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerde- führers vom 21. September 2009, mit welcher dieser dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Beweis- verfahrens beantragt (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich MwSt] zulasten der Beschwerdegegnerin; KG act. 1 S. 2). Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 22. September 2009 auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 6'000.-- ging rechtzeitig ein (KG act. 4 und 9). Die Beschwerdegeg- nerin beantragt mit (innert Frist eingereichter und dem Beschwerdeführer zur Ein-
sichtnahme zugestellter [KG act. 14]) Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 Abweisung der Beschwerde (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers; KG act. 13 S. 2). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Ver- nehmlassung verzichtet (KG act. 8). Mit Eingabe vom 23. September 2010 reichte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht zur (blossen) Orientierung eine Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. März 2010 zu den Akten (KG act. 18 und 19).
II. 1. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid die sachliche Zuständig- keit des Arbeitsgerichts und bestätigte aufgrund dessen den Nichteintretensent- scheid des Arbeitsgerichts Winterthur vom 6. Juli 2007 (KG act. 2 S. 9 Erw. II/3). Der Beschwerdeführer rügt mit der vorliegenden Beschwerde im Kern eine Ver- letzung von § 13 Abs. 1 GVG. Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit des Ar- beitsgerichts. Wird die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu Unrecht verneint, stellt dies einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO dar (Frank/- Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 19 f. zu § 281 Ziff. 1). Im Rahmen von § 281 Ziff. 1 ZPO (Verletzung ei- nes wesentlichen Verfahrensgrundsatzes) kommt der Kassationsinstanz freie Kognition zu (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281). 2. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid (fehlende sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Winterthur) mit dem Fehlen eines arbeitsrechtli- chen Vertragsverhältnisses zwischen den Prozessparteien im relevanten Zeit- raum April bis September 2006 (KG act. 2 S. 9 Erw. II/3). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Feh- len eines solchen Vertragsverhältnisses zwischen den Prozessparteien ausge- gangen (KG act. 1 Rz 7 ff.).
Es rechtfertigt sich, an dieser Stelle auf die Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerde- begründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nich- tigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kas- sationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/- Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kan- ton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge vorliegend damit, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Zuständigkeit zu Unrecht nur auf einzelne der seiner- seits vorgebrachten Tatsachen abgestellt und wesentliche Vorbringen unberück- sichtigt gelassen. Zudem habe sie ohne Durchführung eines ordentlichen Beweis- verfahrens eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und dabei in unzu- lässiger Weise antizipierte Beweiswürdigung betrieben, obwohl sie in diesem Sta- dium des Prozesses lediglich zur rechtlichen Subsumtion der klägerischen Be- hauptungen berechtigt gewesen wäre. Schliesslich habe sie bei der Beurteilung der Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bundes- recht willkürlich angewandt. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz die Regeln über die sachliche Zuständigkeit gemäss § 13 Abs. 1 GVG, die allgemeinen pro- zessrechtlichen Grundsätze im Zusammenhang mit der Theorie der doppelrele- vanten Tatsachen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge- hör verletzt sowie willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen und eine willkürli- che (antizipierte) Beweiswürdigung vorgenommen. Damit habe sie zum Nachteil des Beschwerdeführers Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO gesetzt (KG act. 1 Rz 9).
3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid einleitend, die Rechtsna- tur des zwischen den Parteien ab Januar 2006 bestandenen Vertragsverhältnis- ses erweise sich als sogenannte „doppelrelevante Tatsache“, der sowohl in Be- zug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als auch hin- sichtlich der materiellen Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Klage entscheidende Bedeutung zukomme. Die Prüfung von doppelrelevanten Tatsa- chen erfolge grundsätzlich erst im Rahmen der materiellen Beurteilung. In Bezug auf die rechtliche Würdigung der von einem Kläger behaupteten Tatsachen (so die Vorinstanz weiter) sei das Gericht jedoch nicht an dessen Auffassung gebun- den. Soweit sich die Unzuständigkeit des Gerichts schon aus den klägerischen Vorbringen selbst ergebe (so die Vorinstanz), sei unerheblich, ob die tatsächli- chen Behauptungen zuträfen und erübrige sich eine Beweisabnahme (KG act. 2 S. 7 Abs. 1 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung). Insoweit scheint der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen (KG act. 1 Rz 7 f., insb. Rz 7 Abs. 3 [das Vorbringen in der Beschwerdeschrift geht vielmehr insbesondere dahin, der angefochtene Entscheid basiere nicht (nur) auf der rechtlichen Würdigung behaupteter Tatsachen, vielmehr habe die Vorin- stanz eine im gegebenen Verfahrensstadium unzulässige {antizipierte} Beweis- würdigung vorgenommen]). Die Vorinstanz hielt in casu dafür, dass sich die Unzuständigkeit des Arbeitsge- richts (bereits) aus der rechtlichen Würdigung der vom Beschwerdeführer be- haupteten Tatsachen ergebe. Sie hielt insbesondere für massgebend, dass ge- mäss dessen eigener Darstellung im Sinne einer "Pseudoselbständigkeit" für die von ihm erbrachten Leistungen ab Januar 2006 die Kommanditgesellschaft A, und nicht er, Rechnung an die Beschwerdegegnerin gestellt und hiefür die Beschwer- degegnerin ab Januar 2006 an die Kommanditgesellschaft Entgelt geleistet habe. Dieses (gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers zwecks Umgehung einer höheren Einkommenssteuer gewählte) Konstrukt, mit dem die Kommanditgesell- schaft des Beschwerdeführers zwischen diesen und die Beschwerdegegnerin ge- schaltet worden sei, habe zur Folge (so die Vorinstanz weiter), dass ab 1. Januar 2006 von einem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der
Kommanditgesellschaft auszugehen sei, welches an die Stelle des bis dahin be- stehenden, arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses der beiden Parteien getreten sei (KG act. 2 S. 7 f.). 3.2. Es rechtfertigt sich, zunächst auf die in der Beschwerdeschrift (u.a.) erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen. Die Vor- instanz (so der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift) habe bei der Prüfung der Zuständigkeit wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksich- tigt gelassen; der Beschwerdeführer habe im Prozess vorgebracht, dass die Par- teien übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen dahingehend abgege- ben hätten resp. zwischen ihnen ein natürlicher Konsens dahingehend bestanden habe, dass das zwischen den Prozessparteien bestandene Arbeitsvertragsver- hältnis auch nach Dezember 2005 wie gehabt bestehen bleibe. Im Klagefunda- ment sei geltend gemacht worden, dass sich die Parteien geeinigt hätten, das Ar- beitsverhältnis des Beschwerdeführers unverändert, d.h. mit denselben Parteien, demselben (Netto-)Lohn und denselben Arbeitsbedingungen auch nach dem Jah- re 2005 für die Zukunft weiterzuführen und lediglich die Lohnzahlungsmodalitäten zu ändern. An diese Darstellung sei die Vorinstanz im Rahmen der Frage der Zu- ständigkeit des Arbeitsgerichts gebunden. Damit habe sie sich jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt (KG act. 1 Rz 9 ff., insb. auch Rz 13 ff., Rz 17 ff. und Rz 29). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, (1) dass sich nach dem 1. Januar 2006 am Arbeitsverhältnis zwi- schen ihm und der Beschwerdegegnerin faktisch nichts resp. dass sich an seinen Leistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin ab Januar 2006 nichts geändert habe, (2) dass seine auf Dauer ausgelegte Arbeitsleistung unverändert an Wei- sungen des Verwaltungsrates (der Beschwerdegegnerin) gebunden gewesen und regelmässig in den Büroräumlichkeiten und unter Benützung von Arbeitsgeräten der Beschwerdegegnerin von ihm persönlich erbracht worden sei, und (3) dass auch die Lohnhöhe grundsätzlich unverändert geblieben sei (KG act. 2 S. 5 und 7 f.). Insoweit kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht die Rede sein. In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren nicht dargetan
(und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass der angefochtene Entscheid etwa darauf beruhte, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2006 eine andere Tä- tigkeit (als zuvor) verrichtete, dass an der (Netto-)Lohnhöhe, an seiner persönli- chen Arbeitspflicht und/oder den Arbeitsbedingungen grundsätzlich etwas änderte und/oder dass der Beschwerdeführer nicht mehr voll in der Betriebsorganisation der Beschwerdegegnerin integriert gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht (substantiiert) vor- gebracht hätte, der (übereinstimmende) Wille der (Prozess-)Parteien sei dahin gegangen, dass diese sich auch ab dem Jahre 2006 als direkte Arbeitsvertrags- partner - die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin einerseits und der Beschwer- deführer als Arbeitnehmer anderseits - gegenüberstehen sollten, vermag der Be- schwerdeführer in der Beschwerdeschrift indessen nicht darzutun. Daran vermö- gen auch die diversen Verweise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Erstinstanz (KG act. 1 Rz 13 f. mit Verweis auf gewisse Vorbringen in BG act. 11 und 30) nichts zu ändern. In keiner der zitierten Stellen aus dem klägerischen Vorbringen vor erster Instanz behauptete der Beschwerdeführer einen überein- stimmenden Willen der Parteien, sich weiterhin als Parteien des Arbeitsverhält- nisses gegenüber zu stehen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Vorbringen rechtlicher Natur, bspw. dass der zwischen den Prozessparteien bestandene Ar- beitsvertrag auch im Jahre 2006 Bestand gehabt habe, verweist, ist entgegenzu- halten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (im Rahmen ihrer theore- tischen Erwägungen betreffend die Problematik doppelrelevanter Tatsachen) zu Recht erwog (so im Übrigen auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde- schrift; KG act. 1 Rz 7 Abs. 3), in Bezug auf die rechtliche Würdigung der vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen sei das Gericht nicht an dessen Auf- fassung gebunden (KG act. 2 S. 7). In seiner Klagebegründung führte der Beschwerdeführer etwa Folgendes aus: "...Für ihn persönlich spielte es keine Rolle, ob er seinen Lohn abzüglich der So- zialleistungen direkt von der Beklagten oder als Selbständigerwerbender via seine Kommanditgesellschaft erhielt." (BG act. 11 Rz 8 S. 5). Sodann ist in der Klage-
begründung von einer "Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kläger, dass er nun auf der Basis des Auftragsrechtes entschädigt würde" die Rede (BG act. 11 Rz 25 S. 11). Ein (angeblicher) Wille, (auch ab Januar 2006) direkter Ar- beitsvertragspartner der Beschwerdegegnerin zu sein, kann diesen Vorbringen nicht entnommen werden. Wie bereits erwogen, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem angefochte- nen Entscheid etwa zugrunde läge, dass die (Netto-)Lohnhöhe geändert wurde, dass Aufgabenbereich oder Arbeitsbeschrieb geändert hatten, dass sich die Prä- senzzeiten und/oder die Weisungsgebundenheit verändert hatten und/oder dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Infrastruktur ab Januar 2006 nicht mehr zur Verfügung gestellt hatte. Soweit schliesslich in der Beschwerdeschrift im hier interessierenden Zusammen- hang (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) mit der Bemerkung, dass es sich dabei nicht um Noven handle, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift verwiesen wird (KG act. 1 Rz 15 mit Verweis auf OG act. 2), ist dies bereits deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift nach dem Gesagten nicht darzutun vermag, dass sein Vorbringen in der Rekursschrift, der (übereinstimmende) Wille der (Prozess-)Parteien sei da- hin gegangen, dass sie sich auch ab dem Jahre 2006 als direkte Arbeitsvertrags- partner gegenüberstehen sollten, kein Novum darstellt, und darin auch nicht vor- bringt, er sei vor Vorinstanz zum erstmaligen Einbringen dieses tatsächlichen Vorbringens berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten in der Beschwerdeschrift nicht darzutun, in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht zu haben, dass es der (über- einstimmende) Wille beider (Prozess-)Parteien gewesen sei, dass sie sich auch ab Januar 2006 als direkte Arbeitsvertragspartner gegenüberstehen sollten. Die in der Beschwerdeschrift behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör ist damit nicht dargetan. Dass im interessierenden Zusammenhang die in § 55 ZPO statuierte richterliche Fragepflicht verletzt worden wäre, wird in der Be- schwerdeschrift nicht geltend gemacht (weshalb sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen).
3.3. In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren vorgebracht, indem die Vorinstanz dafür halte, dass die Kommanditgesellschaft und nicht der Beschwerdeführer ab Januar 2006 Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin gewesen sei, vermische sie einerseits die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Vorbringen mit der (anti- zipierten) Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe ohne Durchführung eines or- dentlichen Beweisverfahrens eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und dabei unzulässigerweise antizipierte Beweiswürdigung betrieben, obwohl sie in diesem Stadium lediglich zur rechtlichen Subsumtion der beschwerdeführeri- schen Behauptungen berechtigt gewesen wäre. Aus Lehre und Praxis betreffend doppeltrelevante Tatsachen ergebe sich, dass das angerufene Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit an die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers gebunden sei. Eine (antizipierte) Beweiswürdigung sei in diesem Stadium unzulässig. Lediglich die rechtliche Würdigung der vom Beschwerdeführer be- haupteten Tatsachen sei dem Gericht vorbehalten. Die Vorinstanz rücke die Rechnungsstellung durch die Kommanditgesellschaft und die Leistung des Ent- gelts an die Kommanditgesellschaft in unzulässiger Weise in das Zentrum ihrer Begründung und mache damit deutlich, dass sie sich nicht auf die rechtliche Wür- digung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachenbehauptungen be- schränke. Vielmehr handle es sich offensichtlich bereits um eine antizipierte Be- weiswürdigung im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer behaupteten überein- stimmend erklärten Parteiwillen über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nach dem 31. Dezember 2005. Im Stadium der Prüfung der Eintretensfrage sei eine Beweiswürdigung jedoch in jedem Fall ausgeschlos- sen. Aber selbst wenn bereits in diesem Stadium eine Beweiswürdigung ange- zeigt wäre, würde es sich im vorliegenden Fall mangels Durchführung eines Be- weisverfahrens um eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung handeln, habe doch der Beschwerdeführer für seine Behauptungen den rechtsgenügenden Be- weis offeriert (KG act. 1 Rz 7 ff., insb. Rz 9 ff., 12 und 20 ff.). Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, welche tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Beurteilung, ob von einem Parteiwechsel auszugehen ist (oder nicht), von Bedeutung sind (und welche nicht), rechtlicher Natur ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass
die Vorinstanz die Rechnungsstellung durch die Kommanditgesellschaft und die Leistung des Entgelts an die Kommanditgesellschaft ins Zentrum ihrer Begrün- dung rücke, mache deutlich, dass sie sich nicht auf die rechtliche Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachenbehauptungen beschränke, geht daher fehl. Sodann wurde vorgehend bereits erwogen, dass der Beschwerdefüh- rer in der Beschwerdeschrift nicht darzulegen vermag, er habe im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebracht, dass beide (Prozess-)Parteien übereinstimmend den Willen hatten, sich auch ab Januar 2006 als direkte Arbeitsvertragspartner gegen- überzustehen. Beim Schluss der Vorinstanz, es sei ab 1. Januar 2006 von einem an die Stelle des bis dahin bestehenden, arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses der beiden Parteien tretenden Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegeg- nerin und der Kommanditgesellschaft auszugehen, handelt es sich (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) um eine rechtliche Würdigung der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten tatsächlichen Umstände (dass für die von ihm erbrachten Leistungen ab Januar 2006 die Kommanditgesellschaft, und nicht er, Rechnung an die Beschwerdegegnerin gestellt habe und hiefür die Beschwer- degegnerin ab Januar 2006 an die Kommanditgesellschaft Entgelt geleistet habe). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des allgemeinen pro- zessrechtlichen Grundsatzes in Bezug auf doppelrelevante Tatsachen (durch an- gebliche Vornahme [antizipierter] Beweiswürdigung) ist nicht ersichtlich. 3.4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, auch die Annahme eines normativen Konsenses, dessen Inhalt nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen wäre, sei ausgeschlossen. Es sei dogmatisch ausgeschlossen, dass ein von kei- ner Partei gewolltes Vertragsverhältnis zustande komme. Die vom Beschwerde- führer behauptete Willensübereinstimmung der Parteien sei der Beweisführung zugänglich, weshalb sich die Frage der Auslegung der Erklärungen und des Ver- haltens der Parteien nach dem Vertrauensprinzip erst dann stelle, wenn dieser Beweis misslungen sei. Da eine Beweiswürdigung im Stadium der Zuständig- keitsprüfung ausgeschlossen sei und nur auf die klägerischen Behauptungen ab- gestellt werden dürfe, sei es von vorneherein unzulässig, den Beweis eines über- einstimmend erklärten Parteiwillens als misslungen zu erachten – ganz abgese-
hen davon, dass eine solche Schlussfolgerung vor der Durchführung eines Be- weisverfahrens willkürlich wäre (KG act. 1 Rz 23 ff.). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass auch bei Anwendung des Vertrauensprinzips kein Vertrag mit einem von keiner Partei gewollten Inhalt zustande kommen kann (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, 9.A., Zürich 2008, N 352 f.). Wenn er vorbringt, er habe in seinen Stellungnahmen keinen Zweifel daran gelassen, dass es nie die Absicht der Parteien gewesen sei, das bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen und durch ein Auftragsverhältnis mit der Kommanditgesellschaft zu ersetzen, so kann der hier interessierenden Rz 23 der Beschwerdeschrift kein (weiterer) Verweis auf konkrete Stellen der Vorbringen des Beschwerdeführers vor den Vorinstanzen entnommen werden. Es kann daher in diesem Zusammenhang und auch hinsicht- lich des weiteren Vorbringens in Rz 23 der Beschwerdeschrift (die vom Be- schwerdeführer behauptete Willensübereinstimmung der Parteien sei der Beweis- führung zugänglich, weshalb sich die Frage der Auslegung der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien nach dem Vertrauensprinzip erst dann stelle, wenn dieser Beweis misslungen sei) auf die vorgehenden Erwägungen verwiesen wer- den, wonach der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass er im erstin- stanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, dass beide (Prozess-)Parteien (überein- stimmend) den Willen hatten, sich auch ab Januar 2006 als direkte Arbeitsver- tragspartner gegenüberzustehen (vgl. vorgehend Erw. II/3.2). 3.5. Die Vorinstanz erwog im Weiteren, gegen ein (arbeitsrechtliches) Vertrags- verhältnis zwischen den (Prozess-)Parteien für die Zeit ab Januar 2006 spreche sodann auch die Tatsache, dass in den Rechnungen der Kommanditgesellschaft an die Beschwerdegegnerin für die Leistungen des Beschwerdeführers Mehr- wertsteuerzuschläge aufgeführt worden seien; bei Arbeitsleistungen eines Arbeit- nehmers gegenüber seinem Arbeitgeber fielen keine Mehrwertsteuern an (KG act. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer hält dies für einen unzulässigen Umkehrschluss und bringt in diesem Zusammenhang vor, die Tatsache, dass der Lohn eines Arbeitnehmers nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, bedeute in keiner Weise, dass kein Arbeitsver-
hältnis vorliege, wenn Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werde (KG act. 1 Rz 27). Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, dass ein (Arbeits- )Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegne- rin aufgrund resp. wegen des in den Rechnungen der Kommanditgesellschaft an die Beschwerdegegnerin für die Leistungen des Beschwerdeführers aufgeführten Mehrwertsteuerzuschläge ausgeschlossen sei. Wenn die Vorinstanz (ergänzend) mit Hinweis auf die in den fraglichen Rechnungen der Kommanditgesellschaft aufgeführten Mehrwertsteuerzuschläge (die sich auch in den Vorbringen des Be- schwerdeführers vor Erstinstanz finden; vgl. etwa KG act. 2 S. 5; BG act. 11 S. 6 oben) erwog, dies spreche gegen ein (arbeitsrechtliches) Vertragsverhältnis zwi- schen den Parteien für die Zeit ab Januar 2006, so ist dies nicht zu beanstanden. 3.6. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die von der Erstinstanz vorgebrachten und vorstehend bereits genannten Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer per 31. Dezember seine Überstunden- und Ferienguthaben geltend gemacht und die Formulierungen „Austritt: 31.12.2005“, „Dienstleistungen“ und „Auftragsbestäti- gung / Vereinbarung“ benutzt hatte, dienten aufgrund der vorgehenden Erwägun- gen hierzu lediglich noch als Indizien, die gegen das Vorliegen eines (Arbeits- )Vertrages nach dem 1. Januar 2006 zwischen den Parteien sprächen (KG act. 2 S. 8 unten). Auch diese Argumentation (so der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift weiter) zeige mit aller Deutlichkeit, dass sich die Vorinstanz nicht auf die rechtli- che Beurteilung seiner Vorbringen beschränke. Sie nehme bereits jetzt die Be- weiswürdigung vor, wie auch an der aufschlussreichen Verwendung des Aus- drucks „Indizien“ klar ersichtlich werde (KG act. 1 Rz 26). Sodann verletze die Vorinstanz den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach bei der Beurteilung eines Vertrages der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien und nicht die unrich- tige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten ist, indem sie auf die Formu- lierung „Austritt: 31.12.2005“, „Dienstleistungen“ und „Auftragsbestätigung / Ver- einbarung“ abstelle (KG act. 1 Rz 28).
Dieses Vorbringen erweist sich deshalb als nicht zielführend, weil dem angefoch- tenen Entscheid zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz den fraglichen Erwägun- gen keine tragende Bedeutung zumass. Den (rechtlichen) Schluss, ab 1. Januar 2006 sei von einem an die Stelle des bis dahin bestehenden, arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses der Prozessparteien getretenen Vertragsverhältnis zwi- schen der Beschwerdegegnerin und der Kommanditgesellschaft auszugehen, be- gründete die Vorinstanz nicht mit der Geltendmachung von Überstunden- und Fe- rienguthaben per Ende 2005 durch den Beschwerdeführer und/oder mit dessen Verwendung der fraglichen Formulierungen (sondern vielmehr [wie bereits erwo- gen] mit den Vorbringen tatsächlicher Natur des Beschwerdeführers betreffend das von ihm zwecks Umgehung einer höheren Einkommenssteuer gewählte Kon- strukt). Lediglich nebenbei sei hinzugefügt, dass von einem Indiz im Übrigen auch im Rahmen einer objektivierten, normativen Vertragsauslegung gesprochen wer- den kann. 3.7. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Weiteren vor, es fehle dem Richter die Kompetenz, die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, wie bspw. die Parteien und die typische Hauptleistung, zu bestimmen (KG act. 1 Rz 30). Er legt darin indessen weder dar, vorgebracht zu haben, es habe an einer Ei- nigung der Parteien hinsichtlich eines objektiv wesentlichen Vertragspunktes ge- mangelt, noch wäre ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid auf dem Fehlen einer solchen Einigung der Parteien basierte. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift für die Zeit ab Januar 2006 zwischen den Prozessparteien geltend gemachte Vertragsverhältnis sei unmöglich, widerrechtlich und/oder verstosse gegen die guten Sitten (vgl. dazu KG act. 1 Rz 31). 4. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdefüh- rer mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich des vorinstanzlichen Rekursentscheids vom 10. Juli 2009 keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO nachzuweisen vermag. Sie ist daher abzuweisen.
III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Kassationsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO; zum Streitwert vgl. das in KG act. 2 S. 2 zitierte Klagebegehren).
Das Gericht beschliesst:
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von KG act. 18 und 19), an die I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich und an das Arbeitsgericht Winterthur (AN060056), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: