Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100020/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 23. April 2010
in Sachen
P , ..., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin
gegen
D , g..., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten auf Revisionsbegehren
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2010 (LQ090103/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht C vom 16. Mai 2007 wurden die Ehe der Parteien geschieden und die - von den Parteien im Laufe der Hauptverhandlung vom gleichen Tag getroffene (vgl. ER act. 4 Prot. S. 13) - Vereinbarung der Parteien über die güter- und scheidungsrechtlichen Ne- benfolgen genehmigt (ER act. 4/22). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht C ein Revisionsgesuch und begründete dies damit, die Scheidungsverhandlung sei überraschend abgeschlossen worden, die Schulden seien nicht angesprochen worden und es sei ihr nicht erlaubt wor- den, sich zu Wort zu melden (ER act. 1). Der Einzelrichter trat mit Verfügung vom 27. November 2009 auf das Revisionsbegehren nicht ein und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Kosten des Revisionsverfahrens (ER act. 5 = OG act. 3). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 sowohl an das Kassationsgericht wie auch an das Obergericht nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die genannte Verfügung vom 27. November 2009 (OG act. 2). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts setzte der Beschwerdeführerin in der Folge Frist an, um zu er- klären, ob ihre Eingabe vom 14. Dezember 2009 vorbehaltlos als Rekurs anzuse- hen sei, und um allenfalls die Rekursanträge zu stellen und diese ergänzend zu begründen (Verfügung vom 18. Dezember 2009, OG act. 6). Die Beschwerdefüh- rerin erklärte mit Eingabe vom 23. Dezember 2009, der Rekurs gelte als definitiv, "wenn die Rechtsöffnung ZB 94019 nicht mit Hilfe Ihres Rechtsöffnungstitels voll- zogen wird" (OG act. 7 S. 1). Mit weiterer Eingabe vom 24. Dezember 2009 (Poststempel: 27. Dezember 2009) an das Obergericht bekräftigte die Beschwer- deführerin ihren bereits sinngemäss mit der Eingabe vom 23. Dezember 2009 ge- stellten Antrag um Rechtsöffnung bezüglich des Zahlungsbefehls Nr. 94019 (OG act. 9). Es handelt sich hierbei um einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C vom 9. Dezember 2009 für eine Forderung von Fr. 3'134.-- nebst Fr. 1'000.-- Um- triebsspesen. Der Betriebene / Beschwerdegegner erhob am 14. Dezember 2009 Rechtsvorschlag (OG act. 8/2). Das Obergericht (I. Zivilkammer) trat mit Be- schluss vom 21. Januar 2010 auf den Rekurs nicht ein und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Kosten des Rekursverfahrens (OG act. 11 = KG act. 2).
den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei einer Kette von Fehlern der Zür- cher Gerichte und damit verbundenen überflüssigen Prozessen zum Opfer gefal- len und nicht verpflichtet, für Fehler von Staatsangestellten zu bezahlen. Weiter zählt sie einige der von ihr behaupteten Fehler auf (KG act. 1). Jedoch setzt sie sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses vom 21. Januar 2010 auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Kostenregelung des Rekursverfahrens unter einem Nichtigkeitsgrund leide. Es ist deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Fr. 950.-- im Beschwerde- verfahren PN090015 der III. Zivilkammer des Obergerichts fordert, ist die Be- schwerdeführerin erneut darauf hinzuweisen, dass das Obergericht in jenem Ver- fahren als Kassationsinstanz wirkte und dass Entscheide einer Kassationsinstanz nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können (§ 284 Ziff. 1 ZPO; vgl. Erw. 2 des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 2. Juni 2009, KG act. 7). Das Kassationsgericht ist deshalb zum Entscheid, ob eine in jenem Verfahren ge- leistete Kaution zurückzuerstatten sei, nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass das Kassationsgericht sich für die Erledigung des Verfahrens zu Zahlungsbefehl Nr. 94019 einsetze (KG act. 1 un- ten). Das Kassationsgericht ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde über die Gerichte des Kantons Zürich und somit auch nicht zuständig, die unteren Gerichte anzu- weisen, das (Rechtsöffnungs-) Verfahren betreffend die Betreibung Nr. 94019 zu fördern bzw. zu erledigen.
Das Gericht beschliesst:
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: