Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100038/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 18. Oktober 2010
in Sachen
R , ..., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen
P , ..., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner
betreffend Eintreten, unentgeltliche Prozessführung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2010 (LS090008/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 4. März 2009 überbrachte der Beschwerdeführer dem Arbeitsgericht Zürich seine vom 1. März 2009 datierte Klage gegen den Beschwerdegegner (AG act. 1) samt verschiedenen Beilagen (AG act. 2/1 - 23). Am 5. März 2009 überbrachte er weiter die Kopie eines mit „Klage (für Arbeitgeber)“ überschriebenen Formulars (AG act. 3) samt zwei weiteren Beilagen (AG act. 4 und 5). Am 6. März 2009 überbrachte er das Original des genannten Formulars (AG act. 6). Im Formular wurde das Total der eingeklagten Forderung mit Fr. 624'462'578.-- beziffert (Seite 2). Der Vorsitzendes des Arbeitsgerichts (2. Abteilung) hielt mit Verfügung vom 6. März 2009 fest, § 106 ZPO und § 131 GVG verlangten, dass Klagen an die Ge- richte ein Rechtsbegehren und eine knappe kurze Begründung enthalten müss- ten. Ferner dürften Eingaben an das Gericht weder unlesbar noch schwer lesbar sein. Das Klageformular sei nicht lesbar und es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer auf die exorbitante Klagesumme komme. Er setzte dem Be- schwerdeführer Frist an, um eine lesbare und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klage einzureichen (AG act. 7). Mit Eingabe vom 29. März 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der genannten Aufforderung Folge zu leisten. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (AG act. 10 mit beigegebenem ärztlichem Zeugnis). Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts führte in der Folge, am 5. Mai 2009, eine Instruktionsverhandlung betreffend unentgeltliche Prozessführung durch, zu welcher der Beschwerdeführer, jedoch nicht der Be- schwerdegegner erschien (AG Prot. S. 4 und S. 8 - 11). Anlässlich dieser erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei klar, dass ein Streitwert von Fr. 624 Millionen aus- sichtslos sei und er bestehe einstweilen nicht auf diesem Betrag. Er räumte ein, seine Forderungsklage unbedacht und voreilig eingereicht zu haben und ersuchte
um Wiederherstellung der ihm mit Verfügung vom 6. März 2009 angesetzten Frist (AG Prot. S. 11). Mit Verfügung vom 6. März 2009 setzte der Vorsitzende des Ar- beitsgerichts dem Beschwerdeführer eine letzte Frist an, um dem Gericht eine Klage gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen einzureichen (AG act. 11). Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 an das Arbeitsgericht ersuchte der Beschwerde- führer um Sistierung des Verfahrens für 30 Tage, da er versuchen wolle, die An- gelegenheit aussergerichtlich zu regeln, bevor er mit Hilfe eines Rechtsanwalts eine Klage einreichen werde. Hierzu beantragte der Beschwerdeführer erneut die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (AG act. 13). Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 trat das Arbeitsgericht auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (AG act. 15 = OG act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer Rekurs beim Obergericht (OG act. 2). Das Obergericht (I. Zivilkammer) trat mit Beschluss vom 4. Februar 2010 auf den Rekurs des Beschwerdeführer sowie auf sein Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren nicht ein und wies das weitere Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren ab (OG act. 10 = KG act. 2). 2. Mit nicht unterzeichneter und schwer lesbarer Eingabe vom 17. März 2010 er- hob der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde (KG act. 1). Mit Verfügung vom 19. März 2010 wies der Präsident des Kassationsgerichts ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (zum Zweck der Ergänzung dersel- ben) sowie ein weiteres Gesuch um Weiterleitung seiner Beschwerdebegründung an das Obergericht als Wiedererwägungsgesuch und an das Arbeitsgericht als Protokollberichtigungsbegehren ab. Weiter setzte der Kassationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer gut lesbaren und unterschrie- benen Fassung seiner Beschwerdebegründung an (KG act. 5). Der Beschwerde- führer reichte innert mit Präsidialverfügung vom 19. April 2010 (KG act. 13) er- streckter Frist eine Abschrift seiner Beschwerdeschrift ein (KG act. 18).
Die Verfügung des Kassationsgerichtspräsidenten vom 19. Mai 2010, womit die- ser dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde ansetzte (KG act. 19), konnte dem Beschwerdegegner an die letztbekannte Ad- resse nicht zugestellt werden (KG act. 20/2). Bereits die früheren Verfügungen vom 19. März 2010 und 19. April 2009 konnten dem Beschwerdegegner weder an die letztbekannte Adresse in Zürich noch an eine weitere dem Gericht bekannt gewordene Adresse im Tessin zugestellt werden. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 21). Das Obergericht wies mit Beschluss vom 16. Juni 2010 ein Wiedererwägungsge- such des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Beschluss vom 4. Febru- ar 2010 ab (KG act. 23). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel- len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor- den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288;
Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerdeschrift die Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits und die Rollen, welche er, der Beschwerdegegner und weitere Personen in dieser spielten. Weiter schildert er seine persönliche Überlastung und Übermüdung und seine offenbar erfolglosen Bemühungen, Rechtsanwalt Dr. L mit seiner Rechtsvertretung zu beauftragen. Er ersucht um persönliche Vorladung, da er seine Anträge mündlich besser erklären könne (KG act. 18). Das Obergericht zeigt für die einzelnen Eingaben des Beschwerdeführers vor Ar- beitsgericht auf, weshalb diese den gesetzlichen Erfordernissen an eine Klage- schrift nicht genügten (KG act. 2 S. 5 - 7, Erw. III/2.1 - 2.3). Es hält sodann zu- sammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe weder in seiner Eingabe vom 22. Juni 2009 (OG act. 2, Rekursschrift) noch in jener vom 17. August 2009 (OG act. 8) darzutun vermocht, beim Arbeitsgericht eine den gesetzlichen Erfordernis- sen genügende Klageschrift eingereicht zu haben (S. 7 Erw. III/3). Der Beschwer- deführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass diese unter einem der Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO (Ver- letzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme, Verletzung klaren materiellen Rechts) litten. Da das Kas- sationsverfahren schriftlich ist und insbesondere bereits die schriftlich einzurei- chende Nichtigkeitsbeschwerde die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe enthalten muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), ist es nicht zuläs- sig, die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen und dem Beschwerdeführer in einer solchen Verhandlung Gelegenheit zur mündlichen Ergänzung der Begrün- dung der Nichtigkeitsbeschwerde zu bieten. Nachdem der Beschwerdeführer auf mehrfache Aufforderung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts hin weder seine Klage bezifferte, noch ein konkretes Rechts- begehren stellte und auch die Klage nicht in nachvollziehbarer Weise kurz be- gründete, ist die Ansicht des Arbeitsgerichts und des Obergerichts, die Klage sei
aussichtslos, nicht zu beanstanden. (Dass das Klagebegehren mit dem ursprüng- lichen Streitwert von Fr. 624'462'578.-- keine Aussicht auf Erfolg hat, erkannte der Beschwerdeführer anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts selbst; AG Prot. S. 11). Sowohl die Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung wie auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters setzen voraus, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 ZPO, § 87 ZPO). Demnach ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Somit ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wer- den kann. III. Da die Nichtigkeitsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist, ist das vom Be- schwerdeführer auch für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 18 S. 4, zweitunterster Abschnitt) abzuweisen. Eine letztendliche Bezifferung des Streitwerts durch die Parteien liegt nicht vor. Angesichts des vom Beschwerdeführer im ursprünglichen Klageformular angege- benen Streitwerts von mehr als Fr. 600 Mio. ist davon auszugehen, dass der Streitwert nicht gering ist und Fr. 30’000.-- übersteigt. Ob der vorliegende Rechts- streit arbeitsrechtlicher Natur ist, kann offen bleiben, da die Kostenfreiheit gemäss Art. 343 Abs. 2 OR für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Streitwert bis Fr. 30'000.-- jedenfalls nicht gegeben ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdefüh- rer die Kosten des Kassationsverfahrens zu bezahlen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht hat die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 3'000.-- fest- gesetzt, was als moderat erscheint und für das Kassationsverfahren übernommen werden kann. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschä- digung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 6. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. Februar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.