Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100065/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2010
in Sachen
L-C , ..., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin ...
gegen
L, ..., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin l...
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2010 (LC090060/Z07)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Kantonsgerichts R vom 13. März 1996 geschieden. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, der Beschwerdefüh- rerin eine Unterhaltsrente gemäss Art. 151 altZGB von monatlich Fr. 1'500.-- zu bezahlen; ab dem Zeitpunkt des Erhalts einer AHV-Rente der Beschwerdeführerin sollte sich die Rente auf Fr. 1'100.-- reduzieren (BG act. 2/1 = BG act. 16 S. 23 Disp. Ziff. 2). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 30. Oktober 1996 ab (BG act. 2/2). Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 erhob der Beschwerdegegner beim Bezirksge- richt Zürich Klage auf Abänderung dieses Scheidungsurteils mit dem Begehren, der genannte Unterhaltsbeitrag sei mit Wirkung ab 1. Februar 2009 aufzuheben, eventuell zu reduzieren (BG act. 1 S. 1 Antrag 1). Mit Urteil vom 21. September 2009 hiess das Bezirksgericht T die Klage in dem Sinne gut, als es die betreffen- de Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen mit Wirkung vom 1. März 2009 aufhob (BG act. 40 = OG act. 45). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung beim Obergericht (OG act. 46). Der Beschwerdegegner stellte hierauf, mit Eingabe vom 16. November 2009, ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Antrag, es seien die streitigen Unterhaltsbeiträge bis zur Rechtskraft des Endentscheids betreffend Abänderung des Scheidungsurteils mit sofortiger Wirkung aufzuheben (OG act. 49 S. 2). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts wies mit Verfügung vom 18. November 2009 das Gesuch um sofortige Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens an (OG act. 51). Mit Beschluss vom 26. April 2010 sistierte das Obergericht (I. Zivil- kammer) die Pflicht des Klägers zur Leistung der besagten Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 16. November 2009 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Ab- änderungsklage (OG act. 69 = KG act. 2). Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1).
mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor der Berufungsinstanz gel- tend gemacht, dass im Scheidungsurteil des Kantonsgerichts R festgehalten sei, dass die Scheidungsrente nicht abänderbar sei. Das Obergericht verweise dies- bezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine auf Art. 151 Abs. 1 altZGB gestützte Unterhaltsrente - mangels anderer Anordnung oder Ver- einbarung - grundsätzlich abänderbar sei, und stelle fest, dass an der von der Be- schwerdeführerin in der Berufungsschrift angegebenen Stelle nicht festgehalten sei, dass die fragliche Unterhaltsrente nicht abänderbar sei (KG act. 2 S. 5 oben Erw. II/2c). Das Obergericht verzichte, so die Beschwerdeführerin weiter, trotz entsprechendem prozessualem Antrag auf den Beizug der vollständigen Schei- dungsakten, obschon dies gestützt auf Art. 138 ZGB sowie § 200 Abs. 2 ZPO und § 267 Abs. 2 ZPO angebracht und zulässig gewesen wäre. In der Folge sei es dem Obergericht scheinbar entgangen, dass das Kantonsgericht R sein Schei- dungsurteil vom 13. März 1996 im Urteil vom 10. März 2003 selber und konkret ausgelegt habe und zum Schluss gelangt sei, dass die Unterhaltsrente damals als Ausgleich für die unterbliebene Aufteilung der Vorsorgeguthaben der 2. Säule nicht (bis zum AHV-Alter) befristet worden sei. Dem Beschwerdegegner sei in diesem Kontext angelastet worden, dass er sein Vorsorgeguthaben ohne Zu- stimmung der Ehefrau habe auszahlen lassen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 21. September 2009, OG act. 45 S. 9, Erw. IV/4.4) und somit eine Tei- lung schuldhaft verunmöglicht habe, obschon der Ausgleich zwingend und der Parteidisposition grundsätzlich entzogen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführerin die Unterhaltsrente ersatzweise ohne Befristung zugesprochen worden. Da die wirtschaftliche Situation der Parteien nach der Scheidung den Vorsorgeausgleich indes nicht beeinflusse, gehe daraus unweigerlich hervor, dass die Unterhaltsren- te in diesem Fall zugleich auch unabänderbar sei. Indem das Obergericht das Ur- teil des Kantonsgerichts vom 10. März 2003, und insbesondere die angegebene Stelle, nicht in seinem ganzen Kontext in die Erwägungen einbezogen habe, er-
wiesen sich die diesbezüglichen Ausführungen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO geradezu als irrtümlich und damit anfechtbar (KG act. 1 S. 3 f. Ziff. 4 a- d). b) Im Dispositiv des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts R vom 13. März 1996 wird die Unabänderlichkeit der Unterhaltsrente nicht festgehalten (BG act. 2/1 S. 23, Dispositiv Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Berufungsbegründung vor Obergericht geltend, das Kantonsgericht R habe in Erwägung II 2/h seines Urteils vom 10. März 2003 festgehalten, dass die Scheidungsrente als Ausgleich für die unter- bliebene Aufteilung der Vorsorgeguthaben der 2. Säule nicht abänderbar sei (OG act. 60 S. 4 Ziff. 10). Ob die im Dispositiv des Scheidungsurteils nicht statuierte Unabänderlichkeit einer Scheidungsrente auf dem Weg der Interpretation in ei- nem später ergangenen Urteil für den mit einer allfälligen Abänderungsklage be- fassten Richter verbindlich festgehalten werden kann, kann offen bleiben, denn das Kantonsgericht R hält in der genannten Erwägung seines von der Beschwer- deführerin auszugsweise dem Obergericht eingereichten Urteils (OG act. 62/1 S. 10 lit. h) mit keinem Wort fest, die Scheidungsrente sei im Urteil vom 13. März 1996 als unabänderlich festgesetzt worden. Die Feststellung des Obergerichts in der gerügten Erwägung, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das Kantonsgericht R in seinem das Güterrecht betreffenden Urteil vom 10. März 2003 an der von der Beschwerdeführerin dazu angegeben Stelle nicht festgehal- ten, dass die fragliche Unterhaltsrente nicht abänderbar sei (KG act. 2 S. 5 oben Erw. II/2c), trifft somit zu. Damit erweist sich die betreffende Rüge als unbegründet. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe mit sei- nem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (OG act. 49) und seiner er- gänzenden Stellungnahme (OG act. 56) zahlreiche fremdsprachige Urkunden ins Recht gelegt, so auch zusammen mit seiner Berufungsantwort solche in tschechi- scher Sprache (OG act. 67/2/1-2 und 67/6/1-4), ohne hierzu eine entsprechende Übersetzung zu offerieren. Der Beschwerdeführerin sei es in der Folge nur unzu- länglich möglich gewesen, sich über den Inhalt dieser fremdsprachigen Urkunden
innert angesetzter Frist kundig zu machen und dazu eingehend zu äussern. das Obergericht habe es unterlassen, entsprechende Übersetzungen für diese fremd- sprachigen Urkunden zu verlangen. es habe im angefochtenen Beschluss unver- mittelt festgehalten, dass das Massnahmeverfahren nach Eingang der schriftli- chen Parteivorträge spruchreif sei (KG act. 2 S. 3 Erw. I/7; KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 6 a - d). Die von der Beschwerdeführerin genannten Urkunden in tschechischer Sprache sind Beilagen zur Berufungsantwort (OG act. 65). Zwar wiederholt der Beschwer- degegner in dieser sein Massnahmebegehren (S. 2 Antrag 5) und begründet die- ses nochmals kurz, hauptsächlich unter Verweisung auf die vorangegangenen Rechtsschriften (S. 13 f.). Eine Durchsicht des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass das Obergericht - abgesehen vom Hinweis in der Prozessgeschichte, dass der Beschwerdegegner in der Berufungsantwort das Massnahmebegehren erneut gestellt habe (KG act. 2 S. 3 Erw. I/6) - weder die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsantwort noch die Beilagen dazu zitiert. Es ist demnach nicht er- sichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt, dass die Ak- tenstücke in tschechischer Sprache Eingang in die Findung des angefochtenen Entscheids gefunden hätten. Die in den Akten liegenden Urteile der Gerichte des Kantons R sind in französi- scher Sprache abgefasst. Der Auszug aus dem Urteil des Kantonsgerichts R vom 10. März 2003 (OG act. 62/1) wurde von der Beschwerdeführerin eingereicht, oh- ne dass diese eine deutsche Übersetzung beigelegt hätte. Das Obergericht durfte somit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin in der Lage sind, ein in französischer Sprache verfasstes Dokument zu lesen und zu verstehen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht für das Massnahmeverfahren von der Einholung deutscher Übersetzungen der fremd- sprachigen Aktenstücken absah. Ob für das weitere Berufungsverfahren solche Übersetzungen notwendig sein werden, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Der Streit- wert des Kassationsverfahrens, welcher der Bemessung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach der mutmass-
lichen Dauer des Berufungsverfahrens ab Einreichung des Massnahmebegehrens (16. November 2009, OG act. 49) inklusive die Dauer des Kassationsverfahrens. Die Berufungsantwort wurde bereits erstattet (OG act. 65). Es ist von einer sol- chen Verfahrensdauer von ca. 15 Monaten auszugehen, womit sich bei einem streitigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- pro Monat ein Streitwert von ca. Fr. 22'500.-- ergibt. Der Beschwerdegegner beantragt mit seiner Beschwerdeantwort die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsver- fahrens (KG act. 10 S. 2 Antrag 3). Da den Beschwerdegegner für dieses Verfah- ren keine Kostenpflicht trifft, ihm eine Prozessentschädigung zugesprochen wird, welche ihm die Bezahlung der Bemühungen seiner Rechtsvertreterin ermöglicht, und überdies diese Prozessentschädigung durch die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution gedeckt ist (vgl. § 81 ZPO, wonach die Kaution zu- nächst für die Prozessentschädigung zu verwenden ist), ist das Gesuch des Be- schwerdegegners obsolet. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrich- ten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Be- schwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt ca. Fr. 22'500.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: