Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100134/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 7. Dezember 2010
in Sachen
I , ..., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin
gegen
B AG , ..., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2010 (LB100022/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Am 9. November 2007 schlossen die Parteien einen Vertrag, worin die Be- schwerdeführerin (Beklagte) die Beschwerdegegnerin (Klägerin) mit der Suche nach einem Investor zur Finanzierung des Projektes "QQQ" beauftragte. Die Be- schwerdegegnerin stellte mehrfach Rechnungen für ihre Arbeiten im Umfang von insgesamt Fr. 21'040.75. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Bezahlung. Die Beschwerdegegnerin mahnte die Beschwerdeführerin und erhob in der Folge Klage. Das Bezirksgericht N verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 15. De- zember 2009, der Beschwerdegegnerin Fr. 21'040.75 zuzüglich Zins und Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beru- fung. Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 verpflichtete das Obergericht (I. Zivilkammer) die Beschwerdeführerin in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils, der Be- schwerdegegnerin Fr. 21'040.75 zuzüglich Zins und Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen (KG act. 2). Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbe- schwerde (KG act. 1). Das Kassationsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei, holte jedoch keine Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und keine Vernehmlassung des Ober- gerichts ein. 2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, das Obergericht nehme die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechnung versandt habe, als Beweis dafür, dass sie auch die in der Rechnung beschriebenen Leistungen erbracht habe. Dies sei nicht der Fall. Für die Leistun- gen der Beschwerdegegnerin sei kein Beweis erbracht worden. Damit gehe das Obergericht von einer willkürlichen Annahme aus und verletze materielles Recht (KG act. 1).
Das Obergericht hält im angefochtenen Urteil fest, die Beschwerdeführerin bringe das Argument vor, die Beschwerdegegnerin habe den Beweis zu erbringen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen effektiv erbracht worden seien und diese habe die Rechnungen zu ergänzen. Wenn das Bezirksgericht diesbezüglich zum Ergebnis gelangt sei, dass diese Einwände unbehelflich seien, würden doch die detaillierten Leistungsrapporte als anerkannt gelten, wenn dagegen nicht innert sieben Tagen reklamiert werde, so sei diese Beurteilung im Ergebnis nicht zu be- anstanden. Es bleibe nämlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Leis- tungsrapporte der Beschwerdegegnerin, welche zusammen mit den Rechnungen verschickt worden seien, nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von sieben Tagen beanstandet habe. Die Beschwerdeführerin wiederhole in ihrer Be- rufung lediglich ihre vor Bezirksgericht geltend gemachten Bestreitungen und nehme damit nicht ausreichend substantiiert zu den Erwägungen in der bezirks- gerichtlichen Urteilsbegründung Stellung, weshalb sich weitergehende Ausfüh- rungen hierzu erübrigten (KG act. 2 S. 7 f. Erw. II/4.1). 3. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel- len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Das Obergericht begründet, wie oben wiedergegeben, weshalb es davon aus- geht, die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden bzw. hätten mangels rechtzeitiger Einwendungen als erbracht zu gelten. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern rügt lediglich pauschal, die entsprechende Annahme des Obergerichts sei willkürlich und verletze materielles Recht. Damit genügt die Be- schwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen an eine solche nicht, wes- halb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. 4. Da die Beschwerdeführerin im Kassationsverfahren unterliegt, hat sie dessen Kosten zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Be- schwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Be- schwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 21'040.75. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht N, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: