Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100141-P/U /mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekre- tär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2011
in Sachen
B, ..., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen
M ., ..., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner
betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2010 (NK100018/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Klient des Beschwerdegegners, wel- cher Rechtsanwalt ist. Am 25. Februar 2009 stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Auslagen Fr. 14'417.-- in Rech- nung (ER act. 3/5). Mit Eingabe vom 6. April 2010 erhob der Beschwerdegegner bei der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich Klage mit dem Begehren, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm den noch aus- stehenden Betrag von Fr. 9'417.-- samt Zins zu bezahlen (ER act. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beschwerdegegner die eingeklagte Forderung auf Fr. 5'000.-- redu- ziert und der Beschwerdeführer diese in diesem Umfang anerkennt sowie sich verpflichtet, diese in monatlichen Raten von je Fr. 300.-- zu bezahlen (ER act. 8; von beiden Parteien unterschrieben). Die Einzelrichterin schrieb mit Verfügung desselben Tages den Prozess als durch Vergleich erledigt ab (ER act. 9 = OG act. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs mit dem Be- gehren, es sei das Verfahren wiederaufzunehmen (OG act. 1). Das Obergericht (II. Zivilkammer) wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. November 2010 ab (OG act. 11 = KG act. 2). Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). 2. Das Kassationsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei. Es holte keine Be- schwerdeantwort des Beschwerdegegners und keine Vernehmlassung des Ober- gerichts ein. Der juristische Sekretär des Kassationsgerichts orientierte den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2010, welche Nichtigkeitsgrün- de das Gesetz kenne, welches die Anforderungen an die Begründung einer Nich- tigkeitsbeschwerde und an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei- en und wie üblicherweise vorzugehen sei, um die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters zu erwirken. Er wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bedingt durch die Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Nichtigkeits- beschwerde bis zum 10. Januar 2011 laufe, der Beschwerdeführer also die Mög- lichkeit habe, seine Beschwerdebegründung innert Frist zu ergänzen oder durch einen Rechtsvertreter ergänzen zu lassen (KG act. 7).
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm in der Zeit der Jahreswende gar nicht möglich, so etwas wie vom juristischen Sekretär aufgezeigt zu bewerkstelligen, es fehle ihm an der notwendigen Zeit und er fühle sich arg unter Druck gesetzt (KG act. 8). Diese Eingabe wurde als Frist- erstreckungsgesuch entgegengenommen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 wies der Präsident des Kassationsgerichts das Fristerstreckungsbegehren ab, da eine Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist (ausser im vorliegend nicht gegebenen Fall des Todes oder des Eintritts der Handlungsunfähigkeit einer Partei oder ihres Vertreters während der Rechtmittelfrist) nicht erstreckbar ist (§ 189 ZPO, KG act. 9). Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzte der Beschwerdeführer seine Nich- tigkeitsbeschwerde nicht, so dass es bei der ursprünglichen Beschwerdebegrün- dung bleibt. 3. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezem- ber 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
zum Ablauf der zum Vergleichsabschluss führenden Verhandlung vor der Einzel- richterin (KG act. 2 S. 3 Erw. 2.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt somit nicht auf, dass der angefochte- ne Beschluss unter einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO ZH (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme, Verletzung klaren materiellen Rechts) leide. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde in der vorliegenden Fassung ist deshalb nicht ein- zutreten. 5. Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm einen juristischen Beistand zu ge- währen und weist darauf hin, dass er über keine Barmittel verfüge und vom Exis- tenzminimum lebe (KG act. 1 S. 2). Sinngemäss ersucht er damit um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von § 87 ZPO ZH. Ein solcher kann bestellt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO ZH erfüllt sind. Neben Mittellosig- keit setzt die unentgeltliche Prozessführung voraus, dass der Prozess für den Ge- suchsteller nicht als aussichtslos erscheint. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses erscheint als schlüssig und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein juristisch geschulter Rechtsvertreter in der Lage sein sollte, gegen diese mit Erfolg zu argumentieren. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Kassationsverfahren nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Akten- lage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, und dass deshalb im Kassationsverfahren neue Behauptungen und Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffs bezwecken, unzulässig sind (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 17 unten). Ein allfällig zu bestellender Rechtsvertreter wäre somit nicht in der Lage, im Kassationsverfahren allfällige Mängel der Prozessführung im Rekursverfahren durch Ergänzung der Vorbringen auszugleichen. Unter diesen Umständen erscheint das Kassationsverfahren für den Beschwerdeführer als zum vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 700.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: