Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AB080001/U/la Mitwirkende:der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner, Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 11. März 2008 in Sachen R, ..., Kläger, Appellant, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X, c/o B, Verwalter, ..., bestehend aus: a - n) ... Beklagte, Appellaten, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006 (AA060048/U/la)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) verlangte der Kläger (und Revisionskläger), es sei ein Beschluss der Generalversammlung der Beklagten (und Revisionsbeklagten) betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung aufzuheben (Klagebegehren 1). Weiter sei die Be- klagte anzuweisen, den Kläger von der Haftung als Revisor für die Prüfung der Jahresrechnung 2003 zu entlasten (Klagebegehren 2). Auch sei durch den Rich- ter anzuweisen, dass die Jahresrechnung 2003 der Beklagten einem qualifizierten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt werde (Klagebegehren 3). Die Beklagte sei anzuweisen, ihrem Verwalter zu verbieten, Belastungen bei ihrem gesetzli- chen Erneuerungsfonds vorzunehmen (Klagebegehren 4). Sodann sei der Be- schluss der Generalversammlung betreffend Renovation der Hoffassade und des Treppenhausfensters und betreffend eine neue einbruchssichere Tür im Hofein- gang aufzuheben (Klagebegehren 5). Die Beklagte erhob Widerklage über ver- schiedene Geldforderungen und auf Herausgabe eines unrechtmässig entzoge- nen Ordners mit der Jahresabrechnung 2003 (Rechtsbegehren siehe OG act. 84 S. 3 und 4). Mit Beschluss vom 23. August 2005 schrieb das Bezirksgericht die Klagebegeh- ren 2 bis 5 der Hauptklage als durch Rückzug erledigt ab. Die Widerklagebegeh- ren betreffend Geldforderungen wurden mit gleichem Beschluss teilweise infolge Rückzugs und teilweise infolge Anerkennung abgeschrieben. Ebenfalls wurde das Widerklagebegehren auf Rückgabe des Ordners infolge Anerkennung abge- schrieben (OG act. 84 S. 11). Mit Urteil desselben Tages wies das Bezirksgericht das Hauptklagebegehren 1 (betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung) ab und hiess die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen im Umfang von Fr. 555.85 und Fr. 225.40, je zuzüglich Zins, teilweise gut (OG act. 84 S. 12). Dagegen erhob der Kläger Berufung beim Ober- gericht.
Mit Beschluss vom 9. März 2006 trat das Obergericht (I. Zivilkammer) auf die Be- rufung nicht ein, soweit sich diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts richtete, und erklärte den Beschluss für rechtskräftig. Mit Urteil desselben Tages wies das Obergericht das Hauptklagebegehren 1 (betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung) wiederum ab und hiess die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen im Umfang von Fr. 555.85 und Fr. 225.40, je zuzüglich Zins, erneut teilweise gut (OG act. 99 = KG AA060048 act. 2). Das Kassationsgericht wies die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 ab, soweit es auf diese eintrat (KG AA060048 act. 44). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. März 2007 auf die vom Kläger dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (KG AA060048 act. 48/3). Weiter wies das Kassationsge- richt mit Beschluss vom 24. Juli 2007 ein Revisionsbegehren des Klägers gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2006 ab (KG 5). 2. Mit dem vorliegenden weiteren Revisionsbegehren vom 11. Januar 2008 bean- tragt der Revisionskläger, es seien die Verletzungen der Berufsregeln durch den Anwalt der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. M, und die Nichtigkeit seiner Legitimation als Vertreter der Revisionsbeklagten festzustellen, und es seien die formellen Mängel und die Nichtigkeit der Forderungen der Revisionsbeklagten in der Sache festzustellen. Sodann seien der Beschluss des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2006 einer Revision zu unterziehen und die Entscheide der Vorin- stanz aufzuheben, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 3, Anträge 1 und 2). Eine Revisionsklageantwort und eine Vernehmlassung des Obergerichts wurden nicht eingeholt. 3. Der Revisionskläger stellt ein Ausstandsbegehren gegen die Kassationsrichter A, B, C, D, E und F. Bezüglich der fünf erstgenannten Richter begründet der Re- visionskläger sein Begehren damit, er habe am 15. Oktober 2007 gegen diverse Mitglieder des Kassationsgerichts und des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwer- de beim Zürcher Kantonsrat eingereicht und diese verzeigt. Dies betreffe die Be- handlung unter anderem des Kassationsverfahrens AA060048. Kassationsrichter F sei nicht verzeigt worden, doch habe der Revisionskläger diesem dessen Ver-
halten als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Unzuchtsfall nie verzeihen können (KG act. 1 S. 26 f., Ziffer 2.3). Kassationsrichter B ist nicht mehr im Amt. Der Umstand allein, dass mehrere Mit- glieder des Kassationsgerichts an einem zu Ungunsten des Revisionsklägers er- gangenen Entscheid mitwirkten und dass der Revisionskläger sich in diesem Zu- sammenhang an den Kantonsrat wandte und eine Anzeige erstattete, dürfte kaum ausreichen, um einen Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 GVG gegen die be- treffenden Richter zu begründen. Dasselbe gilt für die Enttäuschung des Revisi- onsklägers über das Verhalten eines Richters als Rechtsanwalt in einer nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit stehenden Sache. Da am heutigen Entscheid jedoch keiner der abgelehnten Richter mitwirkt, kann von der Einholung gewissenhafter Erklärungen dieser Richter im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG abgesehen werden und es muss über das Ablehnungsbegehren nicht befunden werden. II. 1. Die Revision kann verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Endent- scheids Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn gün- stiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können (§ 293 Abs. 1 ZPO). Ein Revisionsgesuch kann sich nur gegen den Entscheid der Instanz richten, bei welcher der Revisionsgrund vorliegt (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 53). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kassa- tionsgericht nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid des Obergerichts nach der bei diesem gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, weshalb im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor Obergericht vorzubringenden Prozessstoffes be- zwecken, unzulässig ist (von Rechenberg, a.a.O., S. 17). Da bei einer allfälligen Gutheissung des Revisionsbegehrens im nachfolgenden neuen Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde solche neuen Behauptungen nicht zu berücksichtigen sind, können sie auch nicht wirksam in einem Revisionsverfahren betreffend den kassationsgerichtlichen Entscheid nachgereicht werden.
menverhältnis Rechtsanwalt Dr. M zum Rechtsvertreter der Revisionsbeklagten bestimmt wurde. Dieses Wissen hatte er also schon am 15. April 2006, als er die Nichtigkeitsbeschwerde erhob, welche mit dem heute angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2006 abgewiesen wurde. Der Revisi- onskläger macht geltend, aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses des Kassationsgerichts sei ersichtlich, dass der Revisionskläger im Kassations- verfahren geltend gemacht habe, es fehle Rechtsanwalt Dr. M seit Beginn der betroffenen Sache an einer rechtsgenügenden Prozessvollmacht (KG act. 1 S. 8, dritter Absatz). Sollte der Revisionskläger damit geltend machen, das Kassations- gericht habe im genannten Beschluss zu Unrecht auf die von Rechtsanwalt Dr. M eingereichte Beschwerdeantwort abgestellt oder es habe zu Unrecht unterlassen, die Entscheide der Vorinstanzen mangels Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. M als Rechtsvertreter der Revisionsbeklagten aufzuheben, so hätte er dies mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht tun können. Jedenfalls kannte der Revisionsbeklagte bereits während des Kassationsverfahrens die tatsächli- chen Umstände, welche er heute anführt, um die ordnungsgemässe Vertretung der Revisionsbeklagten durch Rechtsanwalt Dr. M zu bestreiten. Damit ist die Frist von 90 Tagen seit der Entdeckung des behaupteten Revisionsgrundes (§ 295 Abs. 1 ZPO) offensichtlich nicht eingehalten. Was die behaupteten Verletzungen von Berufs- und Standesregeln durch Rechtsanwalt Dr. M angeht, zeigt der Revisionskläger ebenfalls nicht auf, dass er von den betreffenden Handlungen erst in den neunzig Tagen, die der Stellung des Revisionsbegehrens vorangegangenen sind, erfahren habe. Das Vorbringen, er habe erst am 17. Dezember 2007 erfahren, dass die Führung eines Prozesses durch einen Rechtsanwalt unter Verletzung von Berufsregeln Nichtigkeitsgründe in der geführten Sache zur Folge haben könne, hilft dem Revi- sionskläger nicht. Revisionsgründe nach § 293 Abs. 1 ZPO sind nachträglich ent- deckte Tatsachen und Beweismittel, nicht aber nachträglich erworbene Rechts- kenntnisse. Somit kann offen bleiben, ob die vom Revisionskläger angeführten Umstände tat- sächlich Revisionsgründe im Kassationsverfahren bilden könnten.
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Revisionsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird ab- gewiesen. 2. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 5. Der Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Prozessent- schädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt ca. Fr. 22'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: