Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AB090001/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretä- rin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2009
in Sachen
gegen
C. AG , ..., Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte vertreten durch Fürsprecherin D.
betreffend Forderung
Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2009 (AA080028/mum)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Juni 1997 waren die Revisionsklägerin und ihr Sohn (E.F.) in den Ver- waltungsrat der Revisionsbeklagten sowie in den Verwaltungsrat der G. und in den Stiftungsrat der Personalstiftung H. gewählt worden. Beide erklärten offenbar spätestens im Juni 2002 den Rücktritt von diesen Mandaten. Mit Klage beim Han- delsgericht des Kantons Zürich machten die damaligen Kläger (die heutige Revi- sionsklägerin und ihr Sohn) im Jahr 2004 eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 62'250.-- gegen die Revisionsbeklagte anhängig; sie verlangten damit eine Entschädigung für die Dauer des Verwaltungsratsmandats; die Revisionsbeklagte bestritt das Bestehen einer Honorarvereinbarung und machte zudem Verrech- nungsforderungen geltend und erhob die Verjährungseinrede. Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 wurde die Klage abgewiesen; ebenfalls abgewiesen wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung (Kass.Nr. AA080028, act. 2). Die gegen den Beschluss und das Urteil vom 13. Dezember 2007 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Revisi- onsklägerin und ihres Sohnes wurde mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 19. Februar 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegen diesen Entscheid erhob die Revisionsklägerin anfangs April 2009 zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. 2. Mit Eingabe vom 25. April 2009 beantragte die Revisionsklägerin beim Kassationsgericht des Kantons Zürich die Revision des Beschlusses vom 19. Februar 2009 (KG act. 1). Sie macht damit insbesondere geltend, bezüglich verschiedener Punkte in den Erwägungen 1.1 und 1.2 des Beschlusses vom 19. Februar 2009 (AA080028/U) habe das Kassationsgericht "zu wenig Informati- onen erhalten" oder sei "in die Irre geleitet" worden (KG act. 1, S. 1). Den Parteien sowie dem Bundesgericht wurde der Eingang des Revisionsbegehrens angezeigt (KG act. 4 und 5). Eine Antwort der Revisionsbeklagten wurde nicht eingeholt.
II. 1. Gemäss § 293 ZPO kann die Revision verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Entscheides Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können. Das Revisions- begehren ist gemäss § 295 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit der Entdeckung der Revisionsgründe bei dem Gericht zu stellen, welches in letzter Instanz in der Sa- che selber entschieden hat. Grundsätzlich kann sich ein Revisionsbegehren also nur gegen einen verfahrenserledigenden Sachentscheid richten. Die Revision ist somit in der Regel nicht zulässig gegen Beschlüsse des Kassationsgerichts, mit welchen eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen bzw. ohne eigenen Sachent- scheid gutgeheissen oder auf eine solche nicht eingetreten wurde: diese Ent- scheide stellen keine Sachentscheide dar, gegen die sich ein Revisionsgesuch richten kann. Der Revision zugänglich sind also nur jene Entscheide der Kassati- onsinstanz, welche einen Sachentscheid im Sinne von § 291 Satz 2 ZPO zum In- halt haben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2b zu § 295 ZPO, N 2 zu § 299 ZPO). Eine Aus- nahme besteht gemäss der Praxis des Kassationsgerichts nur dann, wenn erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens bzw. nach Eröffnung des Kassati- onsentscheides ein Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied oder einen Justizbe- amten des Kassationsgerichts gestellt wird. In diesem Fall entscheidet das Kassa- tionsgericht über das Ablehnungsbegehren gemäss § 102 Abs. 2 GVG auf dem Wege des Revisionsverfahrens, da kein anderes kantonales Rechtsmittel gege- ben ist (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 54; ZR 78 Nr. 19). Zudem lässt die Rechtsprechung im Sinne einer weiteren Ausnahme ein Revisionsbegeh- ren gegen einen kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheid zu, in welchem zu Unrecht angenommen wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde sei verspätet erho- ben worden (vgl. Kass.Nr. 96/004REV Z, Beschluss vom 16. Dezember 1996 i.S. M., sowie Kass.Nr. 2001/001REV, Beschluss vom 21. Februar 2001, i.S. H., Kass.Nr. 2002/241REV, Beschluss vom 26. August 2002, i.S. Z.). Der Revision
nicht zugänglich sind hingegen prozessleitende Entscheide, die nicht in Rechts- kraft erwachsen bzw. unter erleichterten Voraussetzungen aufgehoben oder ab- geändert werden können (Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, 1981, S. 53, Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 § 293 ZPO). 2. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat das Kassationsgericht des Kan- tons Zürich die Beschwerde der Revisionsklägerin (und ihres Sohnes) abgewie- sen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und das Gesuch der Revisionsklä- gerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen (KG act. 2, Disp.-Ziff. 1 und 2). Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts wäre gemäss den oben erwähnten Grundsätzen somit nur ein Revisionsbegehren zulässig, mit welchem der Ausstand bzw. die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts oder eines Justiz- beamten geltend gemacht würde, oder mit welchem neue Tatsachen oder Be- weismittel hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides wegen Verspätung gel- tend gemacht würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Revisionsklägerin macht mit ihrem Revisionsgesuch einzig geltend, das Kassationsgericht sei be- züglich seiner Ausführungen unter Punkt 1.1 und 1.2 – in welchen der (soweit bisher unbestrittene) Sachverhalt wiedergegeben worden war – von unvollständi- gen oder falschen Tatsachen ausgegangen. Sie führt insbesondere aus, der Han- delsregistereintrag der Revisionsbeklagten sei unvollständig wiedergegeben ge- wesen, reicht verschiedene Unterlagen zum Ausscheiden verschiedener früherer Partner der Revisionsbeklagten ein, macht (offenbar neue) Angaben zur von ihr bei der Revisionsbeklagten geleisteten, zu entlöhnenden Arbeitstätigkeit, bestrei- tet das im Entscheid angegebene Datum der Kündigung des Verwaltungsrats- mandates bei der Revisionsbeklagten und macht Ausführungen zu einem frühe- ren als dem im Entscheid erwähnten Eheschutzverfahren zwischen der Revisi- onsklägerin und R.B.. Ohne Bezugnahme auf den Entscheid des Kassationsge- richts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2009 führt die Revisionsklägerin weiter aus, sie reiche weitere vier Beweisunterlagen ein, zur von Rechtsanwältin D. in einem Berufungsverfahren am 13. März 2006 gemachten Angabe der "nicht Han- delbarkeit und nicht Verpfändbarkeit der von R.B. gehaltenen (eigenen) Aktien" (KG act. 1, S. 3). Da die Revisionsklägerin mit ihren Ausführung in keiner Weise
einen der ausnahmsweise zulässigen Revisionsgründe hinsichtlich eines Kassati- onsgerichtsentscheides geltend macht, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzu- treten. 3. Damit kann grundsätzlich offen bleiben, ob die Eingabe der Revisionsklä- gerin den formellen Anforderungen an die Erhebung eines Revisionsbegehrens genügen würde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Revisionsklägerin entgegen den Bestimmungen in § 293 ff. ZPO weder ausführt, inwiefern die neu behaupteten Tatsachen oder Beweismittel den Entscheid für sie günstiger gestal- tet hätten, noch dass sie diese neuen Vorbringen auch bei Anwendung der erfor- derlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können. Auch ein bestimmter Antrag, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie statt dessen zu erkennen sei (§ 296 Ziff. 2 ZPO), fehlt. Auch aus diesen Gründen könnte auf das Revisionsbegehren der Revisionsklägerin somit nicht eingetreten werden. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisi- onsklägerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Revisionsbeklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Im angefochtenen kassationsgerichtlichen Entscheid vom 19. Februar 2009 waren Rechtsbegehren der Revisionsklägerin (Fr. 23'750.-- nebst Zins) sowie ih- res Sohnes (Fr. 28'500.-- nebst Zins und Fr. 10'000.-- nebst Zins) streitig, d.h. insgesamt Fr. 62'250.--, womit der Streitwert für den Weiterzug an das Bundesge- richt erreicht war (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Revisi- onsgesuch wurde nun aber von der Revisionsklägerin allein gestellt. Im Revisi- onsverfahren vor Kassationsgericht ist somit nur das von der Revisionsklägerin vor Vorinstanzen gestellte Rechtsbegehren über Fr. 23'750.-- nebst Zins strittig. Da es sich beim Revisionsentscheid über den kassationsgerichtlichen Entscheid vom 19. Februar 2009 um einen Endentscheid im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG handelt, wäre auch für ein allfälliges Verfahren vor Bundesgericht davon
auszugehen, dass der Streitwert Fr. 23'750.-- beträgt. Als Rechtsmittel kommt somit allenfalls eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Fra- ge.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Revisionsklägerin aufer- legt. 4. Im vorliegenden Revisionsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 23'750.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bundesgericht (ad 4A_171/2009/RND), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: