Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040081/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 05. Oktober 2004 in Sachen X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Statthalteramt des Bezirkes Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2004 (UG040006/U/ml)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Auf der Greifenseestrasse in Schwerzenbach ereignete sich am 13. Juni 2002 eine Kollision zwischen dem von X. gelenkten Personenwagen und dem von F.B. gelenkten Fahrrad. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei vom 9. Juli 2002 (OG act. 5/1) lag dem Verkehrunfall (in groben Zügen) folgender Sachver- halt zugrunde: F.B. habe sein Velo auf der Greifenseestrasse in Richtung Schwerzenbach gelenkt. Im Innerortsbereich habe der in die gleiche Richtung fah- rende X. mit seinem Personenwagen zum Fahrradfahrer aufgeschlossen mit der Absicht, diesen zu überholen. Nach dem Überholmanöver von X. sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Fahrradfahrer gekommen. Während der Diskussion habe F.B. seitlich zum Personenwagen auf der Höhe der Fahrertüre aufgeschlossen und sich nachher wieder hinter dem Personenwagen eingereiht, um die Fahrt geordnet fortsetzen zu können. Kurz darauf habe X. sein Fahrzeug stark abgebremst, weil eine Katze über die Strasse gerannt sei. F.B. sei hierauf mit dem Heck des Personenwagens kollidiert und gestürzt. X. habe seinen Per- sonenwagen nicht angehalten, sondern die Fahrt nach der Kollision fortgesetzt. Die Bezirksanwaltschaft Uster stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2002 (OG act. 5/6) die gegen X. geführte Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der gro- ben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein. Die Bezirksan- waltschaft konnte den von X. geschilderten Unfallhergang nicht rechtsgenügend widerlegen, und ging zu dessen Gunsten davon aus, dass er wegen einer auf die Fahrbahn springenden Katze habe bremsen müssen. Nachdem die Einstellungs- verfügung rechtskräftig geworden war, überwies die Bezirksanwaltschaft die Ak- ten dem Statthalteramt des Bezirks Uster zur Ahndung von allfällig begangenen Übertretungen. Mit Strafverfügung vom 30. Oktober 2002 (OG act. 5/8) bestrafte das Statt- halteramt des Bezirks Uster X. wegen Nichteinhaltens eines ausreichenden seitli- chen Abstands beim Überholen eines Fahrradlenkers, Verhinderns eines gleich- mässigen Verkehrsflusses durch unerlaubtes Langsamfahren ohne zwingenden Grund und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG,
Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 4 Abs. 5 VRV und Art. 10 Abs. 1 VRV) mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Hierauf stellte X. das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfü- gung. Nach durchgeführter Ergänzung der Untersuchung hielt X. an seinem Be- gehren fest. Das Statthalteramt überwies daher die Akten am 7. Januar 2003 an den Einzelrichter des Bezirks Uster mit dem Antrag, die Strafverfügung vom 30. Oktober 2002 zu bestätigen, eventualiter X. zusätzlich wegen der Abgabe unnöti- ger Warnsignale gemäss Art. 40 Abs. 1 SVG zu bestrafen (vgl. OG act. 5/19). Anlässlich der einzelrichterlichen Haupthandlung vom 4. März 2003 zog X. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurück. Der Einzelrichter in Strafsa- chen des Bezirks Uster schrieb mit Verfügung gleichen Datums das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab und erklärte die Strafverfügung vom 30. Oktober 2002 als rechtskräftig (vgl. OG act. 5/21). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 wandelte das Statthalteramt die Bus- se in Anwendung von Art. 49 StGB in 33 Tage Haft um, wobei es den Vollzug der Strafe nicht aufschob (vgl. OG act. 5/29). X. verlangte hinsichtlich der Umwandlungsverfügung deren gerichtliche Be- urteilung (vgl. OG act. 5/33). Im Verlaufe des Bussenumwandlungsverfahrens er- gab sich, dass X. der Sache nach eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsicht- lich der ergangenen Strafverfügung anstrebte (vgl. OG act. 5/36-42). Auf ein ent- sprechendes Schreiben des Statthalteramtes hin (vgl. OG act. 5/43) verlangte X. schliesslich mit Eingabe vom 1. Februar 2004 beim Obergericht des Kantons Zü- rich gegen die Strafverfügung vom 30. Oktober 2002 die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. OG act. 1 und OG act. 5/ 44). Das Statthalteramt liess hierauf die Akten dem Obergericht zukommen und beantragte, es sei auf das Wiederauf- nahmegesuch von X. nicht einzutreten (vgl. OG act. 4). 2. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies das Wiederaufnahmegesuch von X. mit Beschluss vom 19. Juli 2004 ab (vgl. OG act. 8).
des sinngemäss behaupteten Revisionsgrundes dar (vgl. KG act. 2 S. 4-6). In der Folge prüfte die Vorinstanz im Einzelnen, ob die Vorbringen von revisionstaugli- cher Erheblichkeit seien, und gelangte schliesslich zum Ergebnis, dass die Wie- deraufnahme des Verfahrens nicht bewilligt werden könne (vgl. KG act. 2 S. 6- 11). 6.3 a) Der Überprüfungsbefugnis des Kassationsgerichts verbleiben im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Revisionsentscheide der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt von § 430b StPO insbesondere die Tatfragen, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder neu ist und ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird. Eine Verletzung von § 449 StPO ist unter den Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zu subsumieren, da die Wiederaufnahme nach § 449 StPO ein Parteirecht des Verurteilten darstellt. Die im Verfahren der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde zulässigen Rügen werden vom Kassationsgericht gemäss neue- rer Praxis mit freier Kognition geprüft (vgl. ZR 95 Nr. 17). b) Die Beschwerde führende Partei muss den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sie sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den dortigen ent- scheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, dass bzw. inwiefern der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund erfüllt sein sollte. Auch bei nicht anwalt- lich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgen muss. In der Beschwerdebe- gründung sind insbesondere auch die angefochtenen Stellen des Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund er- geben soll, im Einzelnen anzugeben; der allgemeine Hinweis auf frühere Vorbrin- gen genügt daher nicht. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vor- instanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (Rügeprinzip). Die unangefochten geblie- benen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kas- sationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehaup- tungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch
BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; S CHMID, in Donatsch/Schmid, Kom- mentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zü- rich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. 6.4 Dem Beschwerdeführer wurden seitens des Kassationsgerichts (wie er- wähnt) die eben geschilderten Begründungsanforderungen mit Brief vom 5. Au- gust 2004 (KG act. 5) bereits einmal erläutert. Dabei wurde ihm auch erklärt, dass die Schreiben vom 25. Juli 2004 (KG act. 1/1) und vom 1. August 2004 (KG act. 1/ 1) diese Anforderungen nicht zu erfüllen vermögen, insbesondere weil es ihnen sowohl an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Be- schlusses wie auch an Aktenhinweisen mangelt. In seiner letzten Eingabe vom 5. September 2004 hält der Beschwerdeführer an der Revisionstauglichkeit der im obergerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren vorgebrachten Tatsachen und Be- weisen fest (vgl. KG act. 8 S. 1, 3. und 4. Abschnitt; vgl. bereits KG act. 1/1 S. 1, Abschnitte 2 bis 4). Er unterlässt es aber nach wie vor, sich mit den Erwägungen der Revisionsinstanz, mit welchen Letztere in überzeugender Weise den vorge- brachten Tatsachen und Beweisen die Revisionstauglichkeit absprach, auseinan- derzusetzen. Statt dessen beschränkt er sich - soweit er nicht ohnehin sachfrem- de und/oder allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Entscheiden übt - darauf, pauschal zu behaupten, die geltend gemachten Tatsachen und angerufenen Be- weismittel seien geeignet, die tatsächlichen Grundlagen der Strafverfügung vom 30. Oktober 2002 zu erschüttern (zumindest sinngemäss KG act. 1/1 S. 1, 3. Ab- schnitt; act. 8 S. 1, 3. Abschnitt). Dadurch wird nicht im Sinne der vorstehenden Erwägungen nachgewiesen, dass der vorinstanzliche Entscheid an einem Nich- tigkeitsgrund leidet. Soweit der Beschwerdeführer, wie dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung möglich wäre, eine eigene Beweis- würdigung der tatsächlichen Grundlagen zu seinen Gunsten vornehmen und das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht neu aufrollen will (vgl. insb. KG act. 1/1 S. 1 unten; act. 8 S. 1, Abschnitte 4 bis 6), stossen seine Vorbringen ins Leere. Im Re-
visionsverfahren bzw. im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Revisionsentscheid geht es nur darum, mittels neuer Tatsachen/Beweise die tatsächlichen Grundlagen des in Revision gezogenen Entscheids zu erschüt- tern. Es geht also nicht um eine nochmalige Überprüfung der dem Urteil bzw. der Strafverfügung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen. 6.5 Auf die Eingaben des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten ge- samthaft nicht eingetreten werden. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfah- ren kostenpflichtig (vgl. § 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 140.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, je ge- gen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: