Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050021/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2005 in Sachen Ali Z., ..., Geschädigter, Appellant und Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin ... gegen 1.Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2...., 3.Y., ..., Angeklagter, Appellat und Beschwerdegegner verteidigt durch Rechtsanwalt ... betreffend fahrlässige Körperverletzung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 03. November 2004 (SB040226/U/jv)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 5. März 2002, ca. 11.00 Uhr kam es anlässlich von Renovationsar- beiten, welche die X. (Kollektivgesellschaft) in der Liegenschaft ... in L. ausführte, zu einem Unfall. Fritz K. (Untersuchung mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 ein- gestellt) und Ali Z. (Geschädigter und Beschwerdeführer) waren mit dem Abbre- chen einer Gipsdecke beauftragt und schlugen mit einem Pickel bzw. einer Spitz- haue die Gipsbahnen herunter. Als Fritz K. zu einem weiteren Schlag mit dem Pickel angesetzt hatte, gewahrte er plötzlich den Beschwerdeführer in seinem Nahbereich; obschon er den bereits im Schwung befindlichen Pickel noch auf- halten wollte, gelang ihm dies nicht vollständig, so dass der Pickel den Beschwer- deführer, der keinen Schutzhelm trug, frontal im Stirnbereich traf. Dabei habe Fritz K. - gemäss Anklage - den Beschwerdeführer derart schwer verletzt, dass dieser als Folge des Unfalls schwere Verletzungen (traumatische Hirnverletzung, Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie weitere körperliche bzw. neuropsychologi- sche Beschwerden, verbunden mit bis auf weiteres 100%iger Arbeitsunfähigkeit) erlitten habe. Kollektivgesellschafter der X. sind die Beschwerdegegner 2 (im Rubrum ge- strichen, vgl. nachfolgend Ziff. 3) und 3 zusammen mit Antonio M. Die Bezirksan- waltschaft Pfäffikon erhob am 3. Oktober 2003 gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 als für den Arbeitseinsatz vom 5. März 2002 Verantwortliche Anklage we- gen schwerer fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Mit Urteil vom 4. Dezember 2003 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon beide Angeklagte von Schuld und Strafe frei. Auf die Zi- vilansprüche des Beschwerdeführers wurde zufolge des Freispruchs nicht einge- treten. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht (I. Strafkammer) mit Urteil vom 3. November 2004 beide Freisprüche und trat dem-
zufolge auf das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ein (KG act. 2). 3. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete und be- gründete Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe- bung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung beantragt (KG act. 1 S. 2). Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil allein hinsichtlich des Freispruchs von Y. (Beschwerdegegner 3) angefochten, während der Freispruch zugunsten von ... (Beschwerdegegner 2) ausdrücklich akzeptiert wird (Beschwerde S. 3, Ziff. 1 a.E.). Der - versehentlich rubrizierte - Beschwerde- gegner 2 ist daher im Rubrum zu streichen. Der Beschwerdegegner 3 beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf eingetreten werden könne (KG act. 11). Vorinstanz und Oberstaatsanwalt- schaft haben auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9, 10). 4. Der Beschwerdeführer hat gegen das angefochtene Urteil überdies eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben (KG act.6; Be- schwerde S. 4, Ziff. 5). II. 1. Als Geschädigter bzw. Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist der Be- schwerdeführer, der sich von Anfang an am Strafverfahren beteiligte, ohne weite- res zur vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, zumal das angefochtene Urteil geeignet ist, sich auf seine Zivilforderungen auszuwirken (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO).
der Anklagebehörde diesbezüglich im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO Gelegenheit zur Änderung bzw. Ergänzung der Anklage eingeräumt werde. Im vorinstanzlichen Urteil - so der Beschwerdeführer weiter - finde sich zu den Ausführungen des Geschädigtenvertreters zur Gehörsschädigung und zum Eventualantrag auf Rückweisung zwecks Anklageergänzung kein Wort. Weder seien diese Vorbringen als rechtlich irrelevant oder als verfahrensrechtlich unzu- lässig bezeichnet worden, noch seien sie in tatsächlicher Hinsicht angezweifelt worden. Dass die Ausführungen nicht nachvollziehbar oder irrelevant seien, so dass jegliche Stellungnahme habe unterbleiben dürfen, könne den vorinstanzli- chen Erwägungen auch nicht implizit entnommen werden. Durch das Unterlassen jeglicher Prüfung und Berücksichtigung dieser Vorbringen habe die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Indem ein Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung erfolgte, obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zum Gehörsschaden gerade eine solche dargelegt habe, wirke sich die Gehörsverweigerung offensichtlich nachteilig auf seine Rechtsstel- lung aus bzw. könne ein solcher Nachteil zumindest nicht ausgeschlossen wer- den. Dies genüge zur Erfüllung des Nichtigkeitsgrundes von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. 3.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich aller- dings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G EORG MÜLLER, Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J ÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). 3.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik hat die Vorin- stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren nicht einfach übergangen, sondern hat zum Ausdruck gebracht, dass sie letztlich für das Urteil nicht relevant seien. So hält das Obergericht zunächst fest (Urteil S. 12/13), so- weit sich der Beschwerdeführer auf SUVA-Akten abstützen wolle, sei daran zu erinnern, dass die SUVA ihre Versicherungsleistungen teilweise eingestellt habe mit der Begründung, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Sodann - und dies ist der wesentliche Teil - ist das Obergericht (wie bereits erwähnt) - davon ausgegangen, die Notwendigkeit einer Rückweisung des Ver- fahrens zur Einholung eines Gutachtens brauche deshalb nicht geklärt zu werden, weil es an der weiteren Voraussetzung einer erfolgsrelevanten Sorgfaltspflicht- verletzung auf Seiten der Angeklagten fehle (Urteil S.16, Ziff. 3.5). Dem lässt sich entnehmen, dass das Obergericht weitere Abklärungen zur Schwere der Körperverletzung - also auch solche mit Bezug auf eine allfällige Ge- hörschädigung des Beschwerdeführers - wie auch ein Vorgehen nach § 182 Abs. 3 StPO deshalb als unnötig erachtete, weil es schon aus anderen Gründen zu ei- nem Freispruch gelangte. Zu Punkten, denen keine Bedeutung mehr zukommt, weil das Ergebnis aus anderen Gründen schon feststeht, braucht das Gericht aber im Sinne des oben Gesagten keine weiteren Ausführungen zu machen, und es bestand aus dieser Sicht auch kein Anlass zur Anordnung verfahrensrechtli- cher Weiterungen. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist daher unbegründet. Sollte das Bundesgericht bei der Beurteilung der eidgenössischen Nichtigkeitsbe- schwerde zur Auffassung gelangen, die Erfolgsrelevanz der Sorgfaltspflichtverlet- zung sei vom Obergericht zu Unrecht verneint worden, was der Beschwerdeführer (zutreffenderweise) mit jenem Rechtsmittel geltend macht (vgl. Beschwerde S. 4, Ziff. I/5), könnte es die Sache seinerseits zur Vornahme der weiteren, alsdann notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zu- rückwiesen (Art. 277 ter BStP).
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter (Beschwerde S. 8 ff., Ziff. 3. 2), dass die Vorinstanz davon ausgeht, soweit es an einem notwendigen und rechtsgenügenden Gutachten fehle, seien die vorhandenen Arztberichte nur zu- gunsten der Angeklagten verwertbar. Dabei übergehe sie die Parteirechte des Beschwerdeführers. § 109 StPO schreibe vor, dass Sachverständige zugezogen werden, wenn es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachver- haltes besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten bedürfe. Diese Bestimmung sei zwingender Natur und ihre Missachtung komme einer Verletzung gesetzlicher Prozessformen bzw. wesentlichen Beeinträchtigung von Parteirechten gleich. Im vorliegenden Fall - so der Beschwerdeführer weiter - würdige zudem die Vorinstanz die nicht für das Strafverfahren, sondern für die Unfallversicherung und deren medizinische Fachkräfte oder als Grundlagen für andere Medizinalper- sonen verfassten Berichte (so etwa den REGA-Bericht sowie den Austrittsbericht des Universiätsspitals) in mehrfacher Hinsicht willkürlich bzw. aktenwidrig. 4.2 Nach dem Gesagten steht zunächst fest, dass die Würdigung der vorlie- genden ärztlichen Dokumente durch die Vorinstanz für den Ausgang des Verfah- rens nicht ausschlaggebend war, weil das Obergericht, wie bereits mehrfach er- wähnt, den Beschwerdegegner 3 schon aus einem anderen Grund freisprach und die Frage nach der Schwere der Körperverletzung und dem Kausalzusammen- hang offen liess und offen lassen durfte (Erw. 3 vorstehend). Insofern ist dieser Teil der Begründung des angefochtenen Urteils nicht entscheidtragend und bleibt dies bis zu einer allfälligen Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbe- schwerde durch das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Wor- ten auch kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anfechtung dieses Teils der Begründung. Im Hinblick auf eine allfällige Rückweisung der Sache durch das Bundesge- richt bleibt immerhin festzuhalten, dass das Obergericht hinsichtlich der dann zu beurteilenden Schwere der Verletzungen bzw. hinsichtlich des Kausalzusammen- hanges nicht auf der heute gegebenen Aktenlage würde entscheiden können, sondern dass es dann zur näheren Abklärung der medizinischen Sachverhalte Sachverständige würde beiziehen müssen. Davon geht das Obergericht auch
selbst aus, wenn es erwägt, eine Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens könne heute unterbleiben, weil es aus anderen Gründen zu einem Freispruch gelange. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht davon ausgeht, soweit es an einem notwendigen und rechtgenügenden Gutachten fehle, seien vorhandene Arztberichte nur zugunsten des Angeklagten verwertbar (Urteil S.8/9), ist die Kritik unbegründet. Solange der Freispruch losgelöst von den medi- zinischen Fachfragen begründet werden kann, sind die Parteirechte des Geschä- digten hinsichtlich der Abklärung der Schwere der Körperverletzung von vornher- ein nicht beeinträchtigt (bzw. hat sich eine Beeinträchtigung nicht auf den Ent- scheid ausgewirkt). Es ist des weiteren selbstverständlich (und den bereits er- wähnten Stellen des angefochtenen Urteils auch zu entnehmen), dass beim allfäl- ligen Wegfall der vorliegenden Begründung die Vorinstanz gehalten wäre, im Hin- blick auf die Rechtsstellung des Geschädigten die notwendigen formellen Abklä- rungen zur dann relevanten Frage der Schwere der Körperverletzung und des Kausalzusammenhanges entweder selber vorzunehmen oder zu vornehmen zu lassen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbe- gründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie ist insoweit abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliess- lich denjenigen der Geschädigtenvertreterin) dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. Dieser hat den Beschwerdegegner 3 für seine Aufwendungen im Kassations- verfahren zu entschädigen. Die unentgeltliche Geschädigtenvertreterin wird nach Eingang ihrer Honorar- note aus der Gerichtskasse zu entschädigen sein.
Das Gericht beschliesst: 1. ... wird als Beschwerdegegner 2 im Rubrum gestrichen. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 210.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung) werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 3 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: