Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050094/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 26. Dezember 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Y. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2005 (SB040319/U/hp) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.
4.1 Nach durchgeführter Beweisergänzung fällte die II. Strafkammer am 6. April 2005 den neuen Berufungsentscheid. Im Urteil wurde der frühere Schuldspruch bestätigt und die Strafe neu auf sechs Jahre Zuchthaus festgesetzt (unter Anrechnung von erstandener Haft und vorzeitigem Strafvollzug). Zudem bestätigte die Vorinstanz die beiden vorgenannten Beschlüsse (OG Proz.-Nr. SB040319 [nachfolgend „OG“], act. 133B bzw. KG Proz.-Nr. AC050094 [nachfol- gend „KG“], act. 2). 4.2 Gegen diesen Entscheid meldete der amtliche Verteidiger des Be- schwerdeführers rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 138). Sowohl der Beschwerdeführer persönlich (KG act. 1) wie auch sein amtlicher Verteidiger (KG act. 9) reichten fristgerecht eine Beschwerdebegründung ein. Beide beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. April 2005 (KG act. 1 S. 2 und act. 9 S. 2). 4.3 Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben (OG act. 144). II. 1. Der Beschwerdeführer persönlich rügt unter anderem, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt (und ihm in diesem Kontext auch das rechtliche Gehör verweigert), indem sie sein Tatmotiv nicht abgeklärt bzw. ihn nicht ausdrücklich danach befragt habe. Anschliessend führt er aus, er habe sei- nen Verteidiger über das Tatmotiv informiert, doch habe dieser dazu im Rahmen seines Plädoyers vor Obergericht nichts ausgeführt. Unmittelbar danach wieder- holt er die bereits genannte Rüge, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt (KG act. 1 S. 2 ab Mitte). Da aus diesen Vorbringen nicht hinreichend klar hervorging, ob der Beschwerdeführer auch eine ungenügende anwaltliche Vertei- digung geltend machen will, wurde ihm Frist zu einer entsprechenden Stellung- nahme angesetzt (KG act. 10). Innert Frist erklärte der Beschwerdeführer schrift- lich, er mache bezüglich der Thematik des Tatmotives auch eine ungenügende anwaltliche Verteidigung geltend (KG act. 12).
Verteidigung im vorliegenden Kassationsverfahren macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt auch nicht aus, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Verteidiger sei beeinträchtigt oder gar zerstört. Wesentlich ist ferner, dass sich – wie nachstehend auszuführen sein wird – die soeben genannte Rüge als begründet erweist und demzufolge der an- gefochtene Berufungsentscheid aufzuheben sein und die Sache zur Neuent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen wird. Im Rahmen des (erneut) fort- zusetzenden Berufungsverfahrens ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, (mündlich oder schriftlich) Ausführungen zu seinem Tatmotiv zu machen. Vor die- sem Hintergrund wirkt sich eine allfällige ungenügende Verteidigung im geltend gemachten Punkt nicht aus. Aus diesen Gründen ist von der Ersetzung von Rechtsanwalt Y. durch einen neuen Offizialverteidiger abzusehen. III. 1.1 Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Strafzumessung unter ande- rem, der Beschwerdeführer habe während laufender Probezeit delinquiert (KG act. 2 Ziff. IV/5, S. 15). Dem Entscheid – insbesondere dem der Erwägung un- mittelbar folgenden Satz - ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den von ihr an- geführten Umstand (erheblich) straferhöhend berücksichtigte. Wie erwähnt, rügen Beschwerdeführer persönlich und Verteidiger, die genannte Erwägung sei unzu- treffend bzw. willkürlich. Im Hinblick auf § 104a GVG ist festzuhalten, dass sich die beanstandete Feststellung in den beiden früheren (jeweils durch das Kassati- onsgericht aufgehobenen) Berufungsentscheiden (und auch im erstinstanzlichen Entscheid, auf welchen die Vorinstanz gestützt auf § 161 GVG verwies) nicht fin- det; somit steht einem Eintreten auf die Rüge nichts entgegen. 1.2 Beschwerdeführer und Verteidigung bringen zur Begründung der Rüge zusammengefasst vor, die Vorinstanz erwähne nicht, während welcher Pro- bezeit der Beschwerdeführer delinquiert haben soll. Aus den Akten ergebe sich nichts, was die vorinstanzliche Annahme stütze. Dem Beschwerdeführer sei ein-
zig im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug be- züglich der obergerichtlichen Verurteilung vom 15. Dezember 1997 eine Probezeit angesetzt worden; dies sei jedoch erst mittels Verfügung des (damaligen) Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich vom 11. Mai 1999 und somit erst nach der Begehung der ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten (Februar 1999) geschehen (KG act. 1 S. 3 und KG act. 9 S. 3/4). 1.3 Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen auf (vgl. OG act. 124). Die I. Strafkammer des Obergerichtes hat den Beschwerdeführer (nach einer Gutheissung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und Rückweisung der Sa- che im fortgesetzten Berufungsverfahren) mit Urteil vom 15. Dezember 1997 we- gen diverser Delikte schuldig gesprochen und mit zweieinhalb Jahren Zuchthaus (abzüglich erstandener Haft) bestraft; zudem wurde eine Landesverweisung aus- gesprochen, deren Vollzug nicht aufgeschoben wurde. In diesem Urteil, welches nach am 13. Februar 1999 erfolgter Abweisung einer dagegen erhobenen kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde (KG Proz.-Nr. 98/166, act. 12) Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit erlangte, wurde somit keine Probezeit angesetzt. Die zweite Vorstrafe datiert vom 31. Januar 2003; im entsprechenden Urteil der II. Straf- kammer des Obergerichtes wurde zwar bezüglich der darin ausgefällten Busse eine Probezeit angesetzt, doch fielen die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten vom Februar 1999 klarerweise nicht in diese Probezeit. Bezüglich des früheren Strafverfahrens, welches mit genanntem ober- gerichtlichem Urteil vom 15. Dezember 1997 seinen Abschluss fand, ist zu er- wähnen, dass im damaligen ersten Kassationsverfahren ein Gesuch des Be- schwerdeführers um Entlassung aus der Sicherheitshaft mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 1996 gutgeheissen (KG Proz.-Nr. 95/154, act. 21) und die Entlas- sung noch am gleichen Tag vorgenommen wurde (KG Proz.-Nr. 95/154, act. 23). Nachdem der vorgenannte Beschluss des Kassationsgerichtes vom 13. Februar 1999 dem (damaligen) Amt für Straf- und Massnahmenvollzug mitgeteilt worden war, prüfte diese Behörde in der Verfügung vom 11. Mai 1999 (KG act. 3), ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der vom Obergericht mit Urteil vom 15. Dezember
1997 ausgefällten, teilweise bereits verbüssten Strafe gestützt auf Art. 38 StGB die bedingte Entlassung sowie bezüglich der darin angeordneten Landesverwei- sung gestützt auf Art. 55 Abs. 2 StGB der Vollzug der Landesverweisung probe- weise aufgeschoben werden kann. Sie kam in dieser Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne die bedingte Entlassung gewährt werden, weshalb er rückwirkend auf den 24. Mai 1996 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wer- de, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit; zudem sei auch der Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung probeweise aufzuschieben. Dem Beschwerde- führer wurde somit in dieser Verfügung vom 11. Mai 1999 eine (ab Datum bzw. Mitteilung dieser Verfügung laufende; vgl. insb. Disp.-Ziff. IV der Verfügung) Pro- bezeit angesetzt. Diese Verfügung befindet sich nicht in den obergerichtlichen Akten. Hingegen ergeben sich die in der Verfügung enthaltenen Anordnungen (insbesondere die angesetzte Probezeit) aus dem von der Vorinstanz im Rahmen des (dritten) fortgesetzten Berufungsverfahrens eingeforderten Strafregisteraus- zug über den Beschwerdeführer (vgl. OG act. 124 Blatt 3). Es ist davon auszuge- hen, dass der Vorinstanz bei der Interpretation dieses Teils des Strafregisteraus- zuges ein Fehler unterlaufen ist. Offenbar hat sie angenommen, dem Beschwer- deführer sei bereits zusammen mit der am 24. Mai 1996 erfolgten Haftentlassung die dreijährige Probezeit angesetzt worden, da bei der Rubrik „Bedingte Entlas- sung“ dieses Datum und die Probezeit vermerkt sind. Dass diese Interpretation bzw. Annahme jedoch falsch ist, ergibt sich (nicht nur aus der genannten Verfü- gung vom 11. Mai 1999 [KG act. 3], sondern auch) aus dem Dokument selber. Als Datum der entscheidenden Behörde ist nämlich der 11. Mai 1999 und als Datum der Mitteilung der 14. Mai 1999 vermerkt; zudem musste der Vorinstanz klar sein, dass das (damalige) Amt für Straf- und Massnahmenvollzug über die genannten Anordnungen, insbesondere die Frage der bedingten Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erst nach Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Urteils vom 15. Dezember 1997 entscheiden durfte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 11. Mai 1999 (mit Wirkung ex nunc) eine Probezeit angesetzt wurde. Die im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehenden Delikte beging er jedoch im Februar 1999. In diesem Zeitpunkt lief gemäss den Akten auch keine
andere Probezeit. Bei dieser Sachlage erweist sich die beanstandete Erwägung, der Beschwerdeführer habe während laufender Probezeit delinquiert, als unzu- treffend. Die entsprechende Rüge ist daher begründet. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. 2. Nebst den bereits genannten Vorbringen (bzw. Rügen) erhebt der Beschwerdeführer persönlich eine weitere, ebenfalls im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Strafzumessung stehende Rüge. Er führt aus, er habe sich vor Obergericht nicht hinreichend zu seinem Tatmotiv äussern können (KG act. 1 S. 2 unten). Von der Behandlung all dieser Rügen kann abgesehen werden, da das vorinstanzliche Urteil nach dem Gesagten aufzuheben ist und es dem Beschwer- deführer (wie erwähnt) im Rahmen des fortzusetzenden Berufungsverfahrens un- benommen ist, sich (schriftlich oder mündlich) zum Tatmotiv zu äussern. 3. Abschliessend ergibt sich, dass zufolge Gutheissung der Nichtig- keitsbeschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Es erscheint angezeigt, auch die beiden mit dem Urteil zusammenhängenden vorgenannten Beschlüsse aufzuheben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu neh- men (§ 396a StPO). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden Urteil und Beschlüsse der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 6. April 2005 aufgehoben, und es wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz.