Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070002/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Mathias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Sitzungsbeschluss vom 29. Oktober 2007 in Sachen B, ..., Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Christian Weber, Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststr. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich betreffend Kosten und Entschädigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2006 (UK050223/U/mp)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Weil die Finanzgesellschaft X Zürich, die am 30. April 1991 im Handelsregister des Kantons Zürich unter dem Namen X Finanz AG eingetragen worden war, ent- gegen ihren Angaben nicht lediglich für eine ausländische Schwestergesellschaft, die X Bermuda, Geschäfte vermittelt habe, sondern vielmehr vermutlich bereits seit April 1998, spätestens seit August 1998, auf Rechnung von Kunden mit Op- tionen und Futures gehandelt und für Kunden entsprechende Konten geführt ha- be, mithin selbständig mit Effekten gehandelt habe, ohne im Besitz der nötigen Bewilligungen zu sein, und weil die Organe der X Zürich ausserdem den Sach- verhalt bestritten hätten, obwohl stichhaltige Beweise das Gegenteil belegt hätten, ordnete die Eidgenössische Bankenkommission am 28. Oktober 1998 die Auflö- sung der X Zürich an und setzte die P AG in Zürich als Liquidatorin ein. Um die von den bisherigen Kunden getätigten Investitionen zu schützen, mögliche künfti- ge Kunden vor einer Anlage zu warnen und den Ruf des schweizerischen Finanz- platzes zu stärken, wurde die sofortige Vollstreckung der Liquidation angeordnet. Aus der Verfügung ergibt sich sodann, dass sich mehrere Kunden über hohe Verluste und übermässige Kommissionen im Zusammenhang mit getätigten Ge- schäften beschwert hätten (Ordner 15 act. 5/4 S. 3 oben, 6, 7, 8 unten, 9 Mitte und 10). Mit einer weiteren Verfügung vom 19. November 1998 ordnete die Eid- genössische Bankenkommission auch die Auflösung der X Bermuda, Zweignie- derlassung Zürich (nachfolgend: X Bermuda) an und beauftrage wiederum die P AG mit der Liquidation. Diese Massnahme wurde damit begründet, die Organe der X Bermuda hätten gegenüber der Eidgenössischen Bankenkommission wahr- heitswidrig erklärt, bei der X Bermuda handle es sich um eine ausländische Ef- fektenhändlerin, die in der Schweiz eine Schwestergesellschaft (die X Zürich) ha- be, die für sie Effektengeschäfte vermittle. Tatsächlich habe sich aber ergeben, dass die X Bermuda in der Schweiz in den Geschäftsräumen der X Zürich eine faktische Zweigniederlassung betrieben habe. Dort sei eine professionelle Han- delsaktivität mit Optionen und Futures festgestellt worden. Es sei sogar fraglich,
ob sich der effektive Sitz der X Bermuda in der Schweiz und nicht in Bermuda be- finde. Die X Bermuda sei nämlich von der Schweiz aus gelenkt worden und der grösste Teil ihrer Aktivitäten sei in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus abge- wickelt worden, so dass die Firma in der Schweiz eine Effektenhandelstätigkeit ausgeübt habe, für die sie über keine Bewilligung verfügt habe. Hinzu komme, dass einige der Introducing Brokers, die mit der Firma X Bermuda zusammenge- arbeitet hätten, zu vielen Kundenbeschwerden Anlass gegeben hätten. Von ein- zelnen Kunden seien auch Strafanzeigen erfolgt. Auch bezüglich der X Bermuda wurde die sofortige Liquidation angeordnet. Weil das Geld der Kunden der X Zü- rich und Bermuda auf „Omnibus-Accounts“ der X Bermuda transferiert worden seien, bestehe die Gefahr, dass die Kunden ihr Geld verlieren könnten, falls es den Organen der X Bermuda gelingen sollte, über die Gelder der Gesellschaft zu verfügen (Ordner 15 act. 5/5 S. 5 oben, 6 Mitte, 7, 9 unten, 10 oben und 12 f.). Am 8. Dezember 1998 meldete die Liquidatorin der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (BAK III) mittels eines „unverbindlichen Vorentwurfs“, es bestehe der Verdacht, B (Beschwerdeführer), H und Ha hätten strafbare Handlungen be- gangen, und stellte eine Strafanzeige in Aussicht (Ordner 15 act. 5/7). Am 23. Dezember 1998 deponierte die Liquidatorin die Bilanz der X Zürich im Sinne von Art. 743 Abs. 2 OR und ersuchte um Eröffnung des Konkurses. Am 6. Januar 1999 erstattete die Liquidatorin bei der BAK III Strafanzeige gegen B als wirt- schaftlich Berechtigtem der X Zürich und X Bermuda und gleichzeitig Direktor der X Bermuda, ferner gegen H als Geschäftsführer der X Zürich und X Bermuda und gegen Ha, der mit der Führung der Buchhaltung und dem internen Controlling be- auftragt gewesen sei, wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsfüh- rung, unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe, Wucher, Gläubiger- schädigung, Misswirtschaft und weiterer Delikte (Ordner 15 act. 5/28). Unter an- derem wurde ihnen vorgeworfen, sie hätten sich berufs- bzw. gewerbsmässig des Wuchers schuldig gemacht, indem Kunden, die zwecks Abwicklung von Börsen- transaktionen Gelder auf Konten der X Bermuda bzw. X Zürich überwiesen hät- ten, weit übersetzte Kommissionen verrechnet worden seien. Um hohe Kommis- sionen zu generieren, seien zusätzlich sehr viele Transaktionen abgewickelt wor- den.
B wurde am 26. Dezember 1998 an seinem Wohnsitz in Rougement festgenom- men und am 28. Dezember 1998 in Untersuchungshaft versetzt (Ordner 2 act. 2/5 und 2/9). Am 23. Juli 1999 wurde er entlassen (Ordner 2 act. 2/26). Mit Verfügung vom 4. März 2003 stellte die BAK III die gegen B geführte Strafun- tersuchung aus medizinischen Gründen ein. Sie auferlegte B die Kosten der Strafuntersuchung zur Hälfte, diejenigen des ihn betreffenden medizinischen Gut- achtens und der Einstellungsverfügung vollständig. Eine Umtriebsentschädigung oder Genugtuung sprach die BAK III B nicht zu (ER act. 2 = OG UK040078 act. 5 S. 11 f.). B stellte mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung der Einstel- lungsverfügung ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung. Er beantragte, es seien die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei er für erlit- tene Umtriebe mit mindestens Fr. 250'000.-- zu entschädigen, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 1 Mio. zuzusprechen (ER act. 1). Der Einzelrichter in Straf- sachen am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 27. April 2004 die Kosten- und Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung vollumfänglich (ER act. 22 = OG UK040078 act. 4 = OG UK050223 act. 3). Das Obergericht (III. Strafkammer) wies den von B dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember 2004 ab (OG UK040078 = KG AC050025 act. 2 = OG UK050223 act. 2). 2. Das Kassationsgericht hiess mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 eine Nich- tigkeitsbeschwerde Bs gegen den genannten Beschluss gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (KG AC050025 act. 13 = OG UK050223 act. 2). Das Obergericht wies mit Beschluss vom 4. November 2006 den Rekurs erneut ab (OG UK050223 act. 14 = KG AC070002 act. 2). [Nachfol- gend werden die Akten des zweiten obergerichtlichen Rekursverfahrens UK050223 mit OG und diejenigen des zweiten kassationsgerichtlichen Verfahrens AC070002 mit KG zitiert.] 3. Mit seiner fristgerecht erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt B, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 4. November 2006 aufzuheben.
Sodann sei ihm für die erlittenen Umtriebe eine angemessene Entschädigung, mindestens Fr. 250'000.--, sowie für erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von Fr. 1 Mio. zuzusprechen. Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Entschädigung und der Genugtuung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 9). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich
1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Das Obergericht hält fest, es habe in seinem früheren Entscheid vom 11. De- zember 2004 (OG act. 2) dem Beschwerdeführer die Kosten aus mehreren Grün- den auferlegt und ihm keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen. Un- ter anderem habe der Beschwerdeführer als formelles Organ der X Trading & Brokerage Bermuda und als faktisches Organ der X AG nicht abgeklärt, ob die Introducing Broker, mit denen die erwähnten X-Firmen in Zürich zusammengear- beitet hätten, seriös gewesen seien und die Anlagekunden der X rechtsgenügend informiert hätten; auch habe er nichts unternommen, dass die Abrechnungen, die den Kunden der X zugestellt worden seien, für Laien verständlich gewesen seien. Dadurch habe er Sorgfalts- und Treupflichten im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR gegenüber den Anlagekunden der X verletzt (KG act. 2 S. 5 Erw. II/a). Diese Annahme, so der Beschwerdeführer, basiere auf der Behauptung, die Kun- den seien durch ihren Introducing Broker nicht genügend informiert worden. Wür- de das Obergericht nicht annehmen, die Introducing Brokers hätten ihre Kunden nicht genügend informiert, könnte dem Beschwerdeführer der erhobene Vorwurf nicht gemacht werden. Die Annahme, die Introducing Brokers hätten ihre Kunden nicht genügend über die Kommissionen informiert, sei willkürlich. Für eine unge- nügende Information der Kunden durch die Introducing Brokers gebe es nicht nur keine klare Beweislage, sondern gar keinen Beweis. Der Frage sei während der Untersuchung nie nachgegangen worden. Ebenso unhaltbar und willkürlich sei "folglich" der Vorwurf, B habe seine Pflichten verletzt, weil er nicht abgeklärt habe, ob die Introducing Brokers ihre Kunden genügend informiert hätten. Wesentlich sei sodann nicht in erster Linie, ob die X die Kunden genügend informierten, son- dern ob die Kunden durch ihre Introducing Brokers und/oder die X genügend in- formiert waren (KG act. 1 S. 4 - 6, Rüge 1, RZ 8 - 13). Das Obergericht trifft in der gerügten Erwägung keine tatsächlichen Feststellun- gen darüber, ob die Kunden durch ihre Introducing Brokers genügend informiert worden seien. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe nicht abgeklärt, ob die Introducing Brokers seriös gewesen wären und die Kunden rechtsgenügend in-
formiert hätten, setzt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht voraus, dass tatsächlich eine ungenügende Orientierung erfolgt sei. Es ist denkbar, dass in Einzelfällen oder auch generell eine genügende Information durch die Intro- ducing Brokers erfolgte, obwohl der Beschwerdeführer entsprechende Abklärun- gen unterliess und damit nach Rechtsansicht des Obergerichts seinen Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber den Kunden nicht nachkam. Die Rüge ist unbe- gründet. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht nehme an, die Introducing Brokers hätten ihre Kunden nicht genügend informiert. Dies sei willkürlich und aktenwidrig (KG act. 1 S. 6 - 9, Rüge 2, RZ 14 - 20). Wiederum verweist der Be- schwerdeführer auf die Erwägung II/a des angefochtenen Entscheids (KG act. 2 S. 5). In dieser Erwägung trifft das Obergericht aber, wie bereits ausgeführt, keine Feststellung darüber, ob die Kunden tatsächlich durch die Introducing Brokers ungenügend orientiert worden seien. Das Obergericht hält vielmehr fest, der ge- gen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf gehe dahin, dass er es unterlassen habe, die notwendigen Abklärungen zu treffen. Bereits dadurch habe er seine Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt (S. 5 f.). Die Rüge geht somit fehl. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auch die Untersuchungsmaxime verletzt. Er verweist auf seine Stellungnahme vom 10. Februar 2006 an das Obergericht (OG act. 9 S. 8 f. RZ 16 - 19), worin er ausdrücklich und unter Bezeichnung der einschlägigen Ak- ten darauf hingewiesen habe, dass belegt sei, dass die Kunden durch ihre Intro- ducing Brokers genügend informiert worden seien. Das Obergericht gehe mit kei- nem Wort darauf ein und verletze die Begründungspflicht. Mit den Belegen für die genügende Kundeninformation durch die Introducing Brokers entfalle sowohl der Vorwurf der ungenügenden Kontrolle der Introducing Brokers wie auch der unge- nügenden Kundeninformation (KG act. 1 S. 9f., Rüge 3, RZ 21 - 24). In den genannten Randziffern 16 - 19 der Eingabe vom 10. Februar 2007 an das Obergericht äusserte sich der Beschwerdeführer zur Information der Kunden durch ihren Introducing Broker (OG act. 9 S. 8 f.). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob der Beschwerdeführer auch zur Zeit der fraglichen Geschäftsverbindungen
zwischen der X bzw. den Introducing Brokers und den Kunden die notwendigen Abklärungen, ob die Introducing Brokers die Kunden genügend orientiert hätten, unternommen habe. In diesem Zusammenhang bestand für das Obergericht kei- ne Veranlassung, auf die genannten Vorbringen einzugehen. Die Rügen der Ge- hörsverweigerung und der Verletzung der Begründungspflicht sowie der Untersu- chungsmaxime sind unbegründet. 5. a) Das Obergericht bezeichnet den Beschwerdeführer im angefochtenen Ent- scheid "als faktisches Organ der X Finanz AG (bzw. der X Trading & Brokerage AG in Zürich)" ohne dies nochmals zu begründen (KG act. 2 S. 5 Erw. II/a). In der betreffenden Erwägung gibt das Obergericht jedoch zusammenfassend seinen im aufgehobenen Entscheid vom 11. Dezember 2004 (OG act. 2) dargelegten Strandpunkt wieder. Mit dem Beschwerdeführer (KG act. 2 S. 10 f., Fussnote) ist davon auszugehen, dass das Obergericht auch bezüglich der faktischen Organ- stellung sich auf die Erwägungen des genannten Beschlusses bezieht. Das Obergericht hält im Beschluss vom 11. Dezember 2004 fest, gemäss BGE 128 III 30 (mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung) erfasse die Organ- haftung nach Art. 754 aOR nicht nur die Mitglieder des Verwaltungsrats, sondern alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut im Sinne dieser Bestimmung gälten nicht nur Entschei- dorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden seien. Auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide träfen oder die eigentliche Ge- schäftsführung besorgten und so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich mitbestimmten, fielen als faktische Organe in den Anwendungsbereich der ge- nannten Bestimmung. In jedem Fall sei erforderlich, dass die tatsächlich als Or- gan handelnde Person den durch die Verletzung einer entsprechenden Pflicht eingetretenen Schaden verhindern könne. In der Lehre werde überwiegend ver- langt, dass jedenfalls eine dauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsge- schäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung wahrgenom- men werde, die sich spürbar auf das Geschäftsergebnis auswirkten. Auf Grund dieser Kriterien, so das Obergericht weiter, müsse der Rekurrent ohne weiteres als faktisches Organ bezeichnet werden. Zwar sei er an der Abwicklung
des Alltagsgeschäfts, etwa beim Abschluss der Verträge mit den Anlagekunden der in Zürich tätigen X-Firmen oder bei der Zusammenarbeit mit den Introducing Brokers nicht beteiligt, so dass es durchaus einleuchte, dass Mitarbeiter der X- Firmen in Zürich, die lediglich übliche Tagesgeschäfte ausführten, der Meinung sein konnten, H sei in der X Zürich und Bermuda "tonangebend" und beim Be- schwerdeführer handle es sich lediglich um einen "stillen Teilhaber". Darauf komme es aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht an, denn entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer die Willensbildung beider in Zürich tätiger Gesellschaften entscheidend mitgeprägt habe, insbesondere was deren "policy" betroffen habe. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei völlig belanglos, dass er angeblich nur als Aktionär der Swiss Financial Hol- ding tätig geworden sein wolle. Es sei das Ergebnis seines Handelns zu beach- ten, nämlich dass er die Willenbildung der in Zürich tätigen X-Gesellschaften we- sentlich geprägt habe (OG act. 2 S. 46 f., Erw. VIII/5). Dieser Erwägung gehen zunächst eine Darstellung des Standpunkts des Beschwerdeführers (a.a.O., S. 38 - 40, Erw. VIII/1) und eine ausführliche Erörterung des Verhältnisses der ver- schiedenen beteiligten Unternehmungen untereinander und der Stellung des Be- schwerdeführers innerhalb derselben voran (a.a.O., S. 40 - 46, Erw. VIII/2-4). Das Obergericht schliesst, auf Grund der faktischen Organstellung der in Zürich täti- gen beiden Gesellschaften X Zürich und Bermuda und zugleich als formelles Or- gan der letzteren wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, eine Verlet- zung der Treue- und Sorgfaltspflicht der X-Firmen gegenüber ihren Anlagekunden abzuwenden. Das Verhalten des Beschwerdeführers erwecke den Eindruck, dass ihn nur die positive Entwicklung seines Vermögens bzw. des von ihm errichteten Trust interessierte, nicht aber dasjenige der Anlagekunden der X-Firmen. Das ge- genüber den Anlagekunden der X-Firmen angewandte Geschäftsmodell habe er offensichtlich gebilligt, so dass der Geschäftsführer H im Bestreben, viele Ge- schäfte machen und hohe Gewinne erzielen zu können, die in erster Linie dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten zugeflossen wären, die Ge- schäftspolitik nicht geändert und Kritik von Mitarbeitern an der Seriosität der Intro- ducing Brokers und demzufolge an den mit diesen getätigten Geschäften abge- lehnt habe. Seiner Verantwortung habe der Beschwerdeführer offensichtlich ge-
glaubt, dadurch entgehen zu können, dass er sich hinter einem Firmengeflecht versteckt und in Verträgen und Druckschriften Hinweise auf Risiken von Options- geschäften anbringen lassen habe, was jedoch klar nicht genügt habe (a.a.O., S. 47 - 49, Erw. VIII/6). b) Der Beschwerdeführer rügt, die Erwägungen des Obergericht, aufgrund deren es auf eine faktische Organstellung des Beschwerdeführers bei X Zürich schlie- sse, seien ohne Ausnahme willkürlich und / oder aktenwidrig. Sie verstiessen teil- weise gegen materielles Recht, weil das Obergericht von einem falschen Organ- begriff ausgehe (KG act. 1 S. 10 - 29, Rüge 4, RZ 25 - 75). In der Folge macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Möglichkeiten der Einflussnahme des Beschwerdeführers auf den B Trust nach den einschlägigen Reglementarien beschränkt seien. So sei der Trust nicht widerrufbar. Der Einfluss liege beim Trustee sowie bei Protector. Dem Beschwerdeführer sei nur die Be- fugnis zugestanden, den Protector zu ernennen. Wirtschaftlich Berechtigte seien die Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Für die Frage der faktischen Or- ganschaft sei entscheidend, dass die wirtschaftliche Berechtigung rechtlich ohne- hin keine faktische Organschaft begründe (KG act. 1 S. 12 f. RZ 31). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, H habe freie Hand bei der Leitung der Geschäfte von X Zürich und X Bermuda gehabt. Es sei willkürlich und aktenwid- rig, aus einem Schreiben der SF Holding an X Zürich (vom 28. April 1998; Ordner 8 act. 5/16) eine faktische Organschaft des Beschwerdeführers abzuleiten. Im betreffenden Schreiben habe sich der Beschwerdeführer im Namen der SF Hol- ding geäussert. Aktenwidrig sei weiter die Annahme des Obergerichts, der Be- schwerdeführer habe bestimmt, wann bei X Zürich "Audits" durchgeführt würden. Das vom Obergericht genannte Schreiben von AA (vom 20. September 1994; Ordner 8 act. 5/140) habe nicht Audits bei X Zürich, sondern bei der SF Holding betroffen, was sich aus dem Betreff ("Subjekt: Swiss Financial Holding") und dem Text des Schreiben ergebe, in welchem von "audits of the Swiss Financial Holding Ltd. Group" die Rede sei. An der Besprechung mit AA, auf die das betreffende Schreiben Bezug nehme, habe der Beschwerdeführer als Vertreter der SF Hol- ding teilgenommen (KG act. 1 S. 13 f., RZ 32 - 35).
Der Beschwerdeführer fährt fort, das Obergericht behaupte aktenwidrig, ihm (dem Beschwerdeführer) sei ein Entwurf eines Revisionsberichts von X Zürich zuge- stellt worden. Dieser Entwurf sei aber gemäss klarer Anrede und Adresse an H als Geschäftsführer und einzigem Verwaltungsrat der X Zürich gegangen (KG act. 1 S. 15 RZ 36; Ordner 8 act. 5/162 S. 3). Es sei sodann unhaltbar und willkürlich, aus der Zustellung eines Memos von AA betreffend "X Finanz AG - Tax structure and B-licence" eine faktische Organstel- lung bei X Zürich abzuleiten. Es reiche zur Begründung einer faktischen Organ- stellung keineswegs aus, wenn sich jemand über die Belange einer Gesellschaft orientiere. Dies übersehe das Obergericht auch an anderer Stelle, wenn es dem Beschwerdeführer vorhalte, er habe die Abschlüsse der X Zürich geprüft und sich über den Geschäftsgang berichten lassen. Gerade im Konzernverhältnis bestehe ein Informationsrecht des Verwaltungsrats der Holdinggesellschaft, ohne dass dies eine faktische Organschaft der Person, die das Informationsrecht ausübe, zur Folge hätte. Dass der zuständige Sachbearbeiter von AA erklärt habe, in Steuersachen habe er stets mit H und dem Beschwerdeführer gesprochen, ver- möge ebenfalls keine faktische Organstellung zu begründen. Dass der Beschwer- deführer eine Besprechung mit AA verlangt habe, an der er und H hätten teilneh- men sollen, sei ebenfalls kein Indiz und sicher kein Beleg für eine faktische Or- ganstellung. Wie sich aus dem vom Obergericht in diesem Zusammenhang zi- tierten Memo ergebe, betreffe dieses einmal mehr die SF Holding. Denn die Steuerproblematik in Zürich habe X Zürich und X Bermuda betroffen, ebenso die Frage der Effektenhändlerbewilligung. Beides seien Themen gewesen, die die SF Holding als Gruppe betroffen habe (KG act. 1 S. 15 - 17, RZ 36 - 44). Ebenfalls keine faktische Organstellung des Beschwerdeführers werde begründet (KG act. 1 S. 18 - 20, RZ 45 - 52): ! aufgrund des Wechsel der Kontrollstelle; ! dadurch dass der Revisor Handschin bezüglich des Revisionsmandats für X Zürich auch Informationen des Beschwerdeführers erhalten haben wolle;
! dadurch dass H den Beschwerdeführer über die Fälle "Keller" und Wel- lington" orientiert habe und der Beschwerdeführer in dieser Angelegen- heit auch mit einem Anwalt gesprochen habe; ! dadurch dass der Beschwerdeführer gesagt haben soll, das Problem sei "managable"; ! durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Verhandlungen mit der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und durch die Ableh- nung einer Forderung der EBK, weitere USD 3 Mio. an Kapital aufzubrin- gen; ! dadurch dass der Beschwerdeführer Dr. AL eine Beschreibung der "Swiss Financial Holding Ltd. Group" habe zukommen lassen; ! dadurch dass der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit einem bestimmten Vorfall eingemischt habe, der gegen die Policy von X Zürich verstossen habe. Der Beschwerdeführer geht in der Folge auf verschiedene Aussagen von FD, AL, WK und Ha ein, aus denen sich nicht schliessen lasse, dass dem Beschwerdefüh- rer eine faktische Organstellung bei der X Zürich zugekommen bzw. dass H trotz seiner Position als Geschäftsführer nur eine untergeordnete Stellung zugekom- men sei (KG act. 1 S. 20 - 26 RZ 53 - 66). Er verweist auf die Aussagen weiterer Befragter, welche den Beschwerdeführer nur einmal gesehen hätten, gemäss welchen H allein mit der Geschäftsführung der X Zürich und der X Bermuda be- traut gewesen sei bzw. der Beschwerdeführer als stiller Teilhaber betrachtet wor- den sei und gemäss H, JB und CH tonangebend gewesen seien (KG act. 1 S. 26 f. RZ 67 - 71). Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht führe im Zusammen- hang mit der Frage nach der Organstellung des Beschwerdeführers aus, die X Zürich und X Bermuda hätten in den Jahren 1992 bis 1998 durchschnittlich einen Gewinn von Fr. 600'000.-- erwirtschaftet. Es sei bereits in der früheren Nichtig- keitsbeschwerde ausführlich dargelegt worden, dass dies offensichtlich falsch und
aktenwidrig sei. Aus einer Zahl von 60'000.-- sei irgendwann im Laufe der Unter- suchung die Zahl 600'000.-- geworden (KG act. 1 S. 27 f. RZ 72 f.). c) Die vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen von Ha stammen aus der Stra- funtersuchung gegen H. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe den Bei- zug dieser Akten bereits in der ersten Nichtigkeitsbeschwerde beantragt und er- neuere diesen Antrag (KG act. 1 S. 25 Fussnote 4). Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gege- benen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffs bezwecken, unzulässig (von Re- chenberg, a.a.O., S. 17 unten). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Akten der Strafuntersuchung gegen H dem Obergericht vorlagen. Er rügt auch nicht, das Obergericht habe entgegen seinem Antrag bzw. zu Unrecht diese Ak- ten nicht beigezogen. Diese Akten wären ein neues und damit im Kassationsver- fahren unzulässiges Beweismittel, weshalb von einem Beizug derselben abzuse- hen ist. Wie bereits ausgeführt (vorne Erwägung II/1), sind Nichtigkeitsgründe in der Be- schwerdeschrift selbst nachzuweisen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine ausführlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift des früheren Kassati- onsverfahrens bezüglich der Annahme des Obergerichts, die X Zürich und X Bermuda hätten in den Jahren 1992 bis 1998 durchschnittlich einen Gewinn von Fr. 600'000.-- erwirtschaftet, sind somit unbehilflich. Der Beschwerdeführer ver- weist auf verschiedene Jahresabschlüsse, gemäss welchen der Gewinn jeweils geringer war oder ein Verlust resultierte (KG act. 1 S. 278 f. RZ 72). Das Oberge- richt stützte seine Annahme auf die Aussagen von Ha (Ordner 12 act. 4/4 S. 12 und 43) und H (Ordner 12 act. 4/5 S. 4). An der Einvernahme von Ha nahmen der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter teil, nicht aber an derjeni- gen von H. Mindestens die zweitgenannte Einvernahme dürfte somit nicht gegen den Beschwerdeführer verwertbar sein. Zwar fasst das Obergericht in Erwägung II des heute angefochtenen Beschlusses die Gründe zusammen, welche es im vom Kassationsgericht aufgehobenen ursprünglichen Entscheid bewogen haben,
dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen (KG act. 2 S. 5 ff.). Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass das Oberge- richt sämtliche Argumente des ursprünglichen Entscheids übernimmt. Der Um- stand, dass der von der X Zürich und der X Bermuda erzielte Gewinn gemäss den Jahresabschlüssen geringer ausgefallen ist als die genannten Fr. 600'000.-- schliesst ein Interesse des Beschwerdeführers, dass die Gesellschaften mit Ge- winn arbeiten, und einen Einfluss auf die Willensbildung der in Zürich tätigen Un- ternehmungen nicht aus. In dem Sinne ist die Frage der Höhe der erzielten Ge- winne mit Bezug auf den Einfluss des Beschwerdeführers und auf eine allfällige faktische Organstellung von untergeordneter Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts Entscheidendes daraus ableiten, dass das Obergericht in seinem früheren, vom Kassationsgericht aufgehobenen Entscheid gestützt auf zwei Zeugenaussagen von einem Gewinn der X Zürich und X Bermuda in Höhe von jeweils Fr. 600'000.-- ausgegangen ist. Das Obergericht stellt nicht fest, H habe nur eine untergeordnete Stellung inner- halb der X Zürich inne gehabt. Auch wenn er Geschäftsführer und tonangebend in diesen beiden Unternehmungen war, er also die alltäglichen Geschäfte leitete, schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Hintergrund Weisungen erteilte und auf die Geschäftstätigkeit Einfluss genommen und damit faktisch, wenn auch nicht rechtlich, eine Organstellung einnahm. Der Beschwerdeführer zitiert eine Aussage von FD, wonach der Beschwerdefüh- rer den grössten Einfluss über die X Gruppe habe. Er kümmere sich um die gro- ssen Linien (Ordner 6, act. 3/25 S 7 Mitte). Der Beschwerdeführer ergänzt hierzu, wiederum unter Bezugnahme auf die Aussage von FD, bei der X Gruppe handle es sich um eine Gruppe mit insgesamt sechs operativ tätigen Tochtergesell- schaften (worunter X Zürich), "die unter der einheitlichen Leitung von SF Holding zusammengefasst waren", und ergänzt, in der Tat habe es zu seinen Aufgaben gehört, die Investmentpolitik der Gruppe im Board von SF Holding mitzubestim- men (KG act. 1 S. 21 RZ 54). Nachdem also der Beschwerdeführer auf die X Gruppe den grössten Einfluss hatte, die X Zürich zu dieser Gruppe gehörte und die Unternehmen dieser Gruppe
gemäss eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers unter der einheitlichen Leitung der SF Holding standen, geht das Obergericht nicht fehl, wenn es die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der X Zürich als faktische Organstel- lung erkennt. Eine solche faktische Organstellung setzt nicht voraus, dass dessen Inhaber auch das Alltagsgeschäft der einzelnen Unternehmen führt. Es mag zu- treffen, dass die vom Obergericht angeführten Hinweise auf eine faktische Organ- stellung des Beschwerdeführers, jeder für sich allein gesehen, nicht genügen, um eine solche Stellung zu begründen und daraus Rechtsfolgen abzuleiten. Diese Hinweise ergeben jedoch ein Gesamtbild, den Beschwerdeführer als faktisches Organ der X Zürich erscheinen zu lassen. Das Obergericht hat in seinem Ent- scheid vom 11. Dezember 2004 die faktische Organschaft, welche zur Organhaf- tung nach Art. 754 aOR führen kann, unter Hinweis auf BGE 128 III 30 umschrie- ben (OG act. 2 S. 46 f. Erw. VIII/5). Darauf kann in beipflichtendem Sinne verwie- sen werden (§ 161 GVG). Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen sind somit weder willkürlich noch aktenwidrig ("blanker Irrtum") und die darauf beruhende Qualifikation des Beschwerdeführers als faktisches Organ verstösst nicht gegen materielles Recht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. 6. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht nehme an, er sei formel- les Organ der X Bermuda gewesen. Dies treffe zu. Das Obergericht berücksichti- ge dabei aber nicht, dass die Geschäftsführung der X Bermuda vollumfänglich an H delegiert gewesen sei. Insoweit sei der Entscheid des Obergerichts aktenwidrig bzw. zumindest willkürlich. Zudem verletze das Obergericht damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, weil der Einwand der Delegation bereits in der Rekursschrift vom 7. Juni 2004 erhoben worden sei (KG act. 1 S. 29, Rüge 5, RZ 76). Der Beschwerdeführer erläutert in der Folge die Kompetenz- verteilung bzw. die Delegation von Kompetenzen und die Stellung von Arnold Herr sowie seine eigene Stellung innerhalb der X Bermuda (a.a.O., S. 29 - 31, RZ 77 - 85). Weiter bringt er vor, wie sich der Umstand, dass das Obergericht die Einwendung der Delegation der Geschäftsführung nicht geprüft habe, auf die Ko- stenauflage ausgewirkt habe. Er macht geltend, er habe die einem nicht ge-
schäftsführenden Mitglied des Verwaltungsrats zukommende Oberaufsicht in rechtsgenügender Weise ausgeübt und auch die nötige Sorgfalt in Auswahl, In- struktion und Überwachung der mit der Geschäftsführung der X Bermuda betrau- ten Personen walten lassen. Es habe keine konkreten und für den Beschwerde- führer erkennbare Anhaltspunkte für rechtswidriges Verhalten von Introducing Brokers und Mitarbeitern von X Bermuda gegeben. Insbesondere sei es für ihn nicht erkennbar gewesen, dass Kunden schlecht informiert gewesen wären, nur weil sie über ihre Introducing Brokers Optionsgeschäfte getätigt hätten, oder dass die Kunden ihr Geld sicher verlieren würden. (a.a.O., S. 31 - 44, RZ 86 - 124). Der Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Organ von X Bermuda nicht verletzt. Er sei gutgläubig davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, dass rechtliche Vorschriften eingehalten worden seien (a.a.O., S. 45 RZ 129). b) Der Beschwerdeführer bestätigt ausdrücklich, formelles Organ der X Bermuda gewesen zu sein. Soweit das Obergericht ihn als solches bezeichnet, hält es eine unbestrittene Tatsache fest. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Willkür und der Aktenwidrigkeit sind offensichtlich unbegründet. Das Obergericht gibt in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2004 den Stand- punkt des Beschwerdeführers, weshalb dieser nicht für die Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten der X gegenüber Kunden einzustehen habe, wieder (OG act. 2 S. 38 - 40, Erw. VIII/1). So sei er in den Jahren 1997 und 1998 Mitglied des Verwaltungsrats der X Bermuda gewesen, habe aber nur als "non executing di- rector" geamtet, also keine operative Tätigkeit ausgeübt (S. 38). Das Obergericht geht nachfolgend auf die Stellung des Beschwerdeführers in den Unternehmun- gen der X Gruppe ein (a.a.O. S. 40 - 46 Erw. VIII/2 - 4). Es hält unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe sich als einer von drei Direktoren der X Bermuda bezeichnet (vgl. Ordner 12 act. 4/11 S. 2 oben). Im "report and accounts" der X Bermuda für das Jahr 1997 werde er als "director" bezeichnet (vgl. Ordner 12 act. 4/107 S. 2 Mitte). H sei auch der Geschäftsführer der X Bermuda gewesen (vgl. Ordner 15 act. 5/5 S. 3 unten [Erwägungen einer Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 19. November 1998]) (OG act. 2 S. 40 f., Erw. VIII/2). Sodann führt das Obergericht aus, weshalb die Einsetzung Hs als Geschäftsfüh-
rer nicht bedeute, dass dieser völlig freie Hand gehabt habe und inwiefern der Beschwerdeführer ebenfalls operativ tätig gewesen sei (a.a.O., S. 41 - 45, Erw. VIII/3). Zusammenfassend hält das Obergericht fest, es ergebe sich, dass der Be- schwerdeführer bis zu seiner Verhaftung Verwaltungsrat der X Bermuda gewesen sei, und dass er in dieser Firma zudem als Direktor geamtet habe. Er sei für das Verhalten der X Bermuda in der Schweiz verantwortlich zu machen (a.a.O., S. 45 f., Erw. VIII/4). Das Obergericht hat somit vom Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ledig- lich "non executing director" gewesen, Kenntnis genommen. Es ist ihm auch nicht entgangen, dass H der Geschäftsführer der X Bermuda war. Dass das Oberge- richt die Stellung, welche der Beschwerdeführer innerhalb der X Bermuda inne hatte, nicht als in gleicher Weise abgehoben und vom Tagesgeschäft distanziert erachtet, wie dies der Beschwerdeführer schildert, und dass es in der Folge den Beschwerdeführer für das Verhalten der X Bermuda als mitverantwortlich be- zeichnet und nicht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ansicht folgt, be- deutet keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. 7. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht gehe davon aus, die Kun- den hätten die Abrechnungen von X nicht verstanden. Sie seien durch die Ab- rechnungen nicht in die Lage versetzt worden, die Verträge mit den Introducing Brokers zu kündigen. Dabei bezieht sich der Beschwerdeführer auf Erwägung III, S. 10 letzter Absatz des angefochtenen Beschlusses (KG act. 1 S. 45 f., Rüge 6, RZ 130). Diese Auffassung des Obergerichts sei willkürlich, weil es keinen Beleg dafür ge- be, dass die Kunden die Abrechnungen nicht verstanden hätten. Das Obergericht führe aus, an der Beweislage bezüglich der Unverständlichkeit der Abrechnungen ändere sich nichts, wenn man die Kundeneinvernahmen nicht berücksichtige (an- gefochtener Beschluss, KG act. 2 S. 13, 2 und 3. Absatz). Dies treffe nicht zu. Das Obergericht möge darüber spekulieren, ob die Abrechnungen für die Kunden verständlich gewesen seien oder nicht. Letztlich bleibe seine Annahme, die Ab- rechnungen seien für die Kunden unverständlich gewesen, eine unbelegte Be- hauptung. Um zu belegen, dass die Kunden die Abrechnungen tatsächlich nicht
verstanden hätten, hätte man die Kunden in korrekter Weise, d.h. in Anwesenheit des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, befragen müssen, was möglich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer zu den Einvernahmen eingeladen worden wäre. Weil dies nicht getan worden sei, liege nun aber kein Beweis dafür in den Akten. In jedem Zivilprozess - und hier gehe es um eine zivilrechtliche Haftung, die eine klare Beweislage erfordere - würde ein Kläger unterliegen, der lediglich die Abrechnungen einreichen und behaupten würde, die Kunden hätten diese nicht verstanden, ohne dabei aber die Kunden als Zeugen aufzurufen (KG act. 2 S. 46 RZ 131). Die Auffassung sei weiter aktenwidrig, zumindest aber willkürlich. Aus den Kun- deneinvernahmen, die zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssten, ergebe sich nämlich das Gegenteil. Diejenigen Kunden, die sich für die Abrechnungen interessierten, hätten diese verstanden, und viele Kunden be- schwerten sich gerade aufgrund der Abrechnungen der X bei ihren Introducing Brokers (KG act. 2 S. 46 RZ 132). Der Beschwerdeführer geht in der Folge auf ei- ne grössere Zahl von Aussagen von Kunden ein (a.a.O. S. 47 - 54 RZ 133 - 172) und hält fest, die Liste der Kundeneinvernahmen liesse sich noch erweitern. Die Resultate blieben die gleichen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen hätten diejenigen Kunden die Abrechnungen verstanden, die sich dafür interes- sierten. Ein rechter Teil der Kunden sei aufgrund der Abrechnungen von X bei den Introducing Brokers vorstellig gewordnen und hätte sich über die Kommissio- nen beschwert. Diese Kunden seien gerade durch die Abrechnungen der X auf die Problematik der Kommissionen der Introducing Brokers aufmerksam gewor- den. Trotzdem hätten sie ihre Verträge nicht gekündigt, weil sie den Introducing Brokers, die sie zu überzeugen vermocht hätten, vertrauten. Viele hätten sich die Rechnungen von den Introducing Brokers erläutern lassen. Sämtliche Kunden hätten angegeben, aufgrund ihres Vertrauens in die Introducing Brokers so ge- handelt zu haben. Kein Kunde habe angegeben, bei der X vorstellig geworden zu sein. Angesichts dessen sei es willkürlich, davon auszugehen, die Kunden seien durch die Abrechnungen der X nicht in die Lage versetzt worden, die Verträge mit den Introducing Brokers zu kündigen. Aufgrund der Akten stehe fest, dass der
Beschwerdeführer nicht dafür verantwortlich gewesen sei, dass die Kunden diese Geschäfte getätigt hätten (a.a.O. S. 54 f., RZ 173). b) Das Obergericht hält an der ersten gerügten Stelle fest, es habe in seinem frü- heren Entscheid (vom 11. Dezember 2004) festgestellt, die Kunden seien auch nach dem Abschluss der "Kundenvereinbarung / Kontoeröffnung" sowie der Überweisung eines ersten Geldbetrags auf ein Konto der X nicht rechtsgenügend informiert worden, dass sie zumindest von ihrem vertraglich zustehenden Recht, den mit der X geschlossenen Anlagevertrag sofort zu kündigen, hätten Gebrauch machen können. Die ihnen zugestellten Abrechnungen seien äusserst unklar und insbesondere bezüglich des heiklen Punktes der Kommissionen geradezu irrefüh- rend gewesen. Aus den Abrechnungen habe nicht unmissverständlich ein klares Bild gewonnen werden können über das gesamte Mass der Kommissionen, die kumulativ von der X und von den Introducing Brokers bezogen worden seien. Da- bei sei die X der vom Beschwerdeführer selber zugegebenen Pflicht, die Kunden über die von ihnen oder den Introducing Brokers in Auftrag gegebenen und aus- geführten Transaktionen sowie über die dabei den Introducing Brokers überwie- senen Kommissionen zu informieren, nicht nachgekommen (OG act. 2 S. 20 - 26; KG act. 2 S. 10 untere Hälfte). An der zweiten gerügten Stelle hält das Obergericht fest, ein zweiter Grund für die Kostenauflage sei gewesen, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflichten im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR nichts unternom- men habe. Bezüglich der festgestellten Verletzungen der Sorgfalts- und Treue- pflichten ändere sich an der vom Kassationsgericht (im Beschluss vom 22. De- zember 2005) erwähnten "vorliegenden Ausgangslage im Sachverhalt" auch dann nichts, wenn die Aussagen der Geschädigten in der Form, wie sie gegenwärtig vorlägen, nach der Auffassung des Kassationsgerichts nicht verwertet werden könnten (KG act. 2 S. 13). Das Obergericht stützt somit seinen neuen Entscheid nicht mehr auf die nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertbaren Aussagen von Geschädigten. Folgt man den Vorbringen des Beschwerdeführers, teilweise gestützt auf Kundenaus- sagen, wonach etliche Kunden sich aufgrund der Abrechnungen der X an ihre In-
troducing Brokers gewandt und sich teilweise von diesen die Abrechnungen erklä- ren liessen, so weist dies eben darauf hin, dass diese Abrechnungen aus sich heraus für viele Kunden nicht verständlich waren. Somit lässt sich aus den Aus- sagen der Geschädigten, die an sich zu Gunsten des Beschwerdeführers ver- wertbar wären, im vorliegenden Zusammenhang nichts zu dessen Gunsten ab- leiten. Die Feststellung des Obergerichts, die Abrechnungen seien äusserst un- klar und insbesondere bezüglich des heiklen Punktes der Kommissionen gerade- zu irreführend gewesen, wird jedenfalls nicht erschüttert. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellung des Oberge- richts, er habe unter Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflichten nichts unter- nommen, dass die Abrechnungen der X an die Anlagekunden für Laien verständ- lich seien, willkürlich oder aktenwidrig sein soll. Der Umstand allein, dass interes- sierte Kunden sich an die Introducing Brokers oder an die X wenden konnten und dies teilweise auch taten, hebt die Sorgfalts- und Treuepflicht, für verständliche Abrechnungen besorgt zu sein, nicht auf. Unbehelflich ist das Vorbringen, in jedem Zivilprozess würde ein Kläger unterlie- gen, der lediglich Abrechnungen einreichen und behaupten würde, die Kunden hätten diese nicht verstanden, ohne dabei die Kunden als Zeugen aufzurufen (KG act. 2 S. 46 RZ 131 am Ende). Vorliegend geht es nicht um einen Zivilprozess, sondern um die Kosten- und Entschädigungsregelung einer eingestellten Stra- funtersuchung. Deren Kosten können einem Angeschuldigten auferlegt werden, wenn dieser die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verursacht hat (§ 42 Abs. 1 StPO). Das Ausstellen von unklaren oder irrefüh- renden Abrechnungen bzw. das Unterlassen von Vorkehrungen, damit solche Ab- rechnungen verständlich sind, durch ein formelles oder faktisches Organ der X kann ein solches verwerfliches bzw. zumindest leichtfertiges Benehmen darstel- len, welches Anlass zur Einleitung einer Strafuntersuchung bildet. Daran ändert nichts, dass sich allenfalls im Laufe der Untersuchung durch Abnahme entspre- chender Beweismittel wie Zeugeneinvernahmen herausstellen mag, dass auf- merksame Kunden sich die Abrechnungen auf Nachfrage hin erläutern lassen
konnten und in der Folge auch fundierte eigene Entscheide über die weitere An- lage hätten treffen können. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich somit als unbe- gründet. 8. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Kassationsgericht habe in seinem früheren Entscheid offen gelassen, ob eine Person, welche in Optionsgeschäfte einsteige, dabei auf die Möglichkeit eines Totalverlusts und auf Kommissionen hingewiesen werde und Abrechnungen erhalte, die sie sich erläutern lassen kön- ne, Anspruch auf weitergehenden Schutz habe. Das Kassationsgericht sei dabei gestützt auf die Akten richtigerweise davon ausgegangen, dass auf die Möglich- keit eines Totalverlusts und auf Kommissionen hingewiesen worden sei, dass die Kunden Abrechnungen erhalten hätten und dass sie die Möglichkeit gehabt hät- ten, sich diese Abrechnungen durch fachkundiges Personal erläutern zu lassen und diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätten. Dies reiche zur Erfüllung der Informationspflicht aus. Ein weitergehender Anspruch auf Information bestehe nicht. Dass die X ihre Informationspflicht verletzt haben solle, verstosse gegen materielles Recht. Und erst recht verstosse es gegen materielles Recht, anzu- nehmen, der Beschwerdeführer habe unter diesen Umständen von einer ungenü- genden Kundeninformation ausgehen müssen (KG act. 1 S. 55, Rüge 7, RZ 174). Der Beschwerdeführer äussert hier eine Rechtsansicht, ohne jedoch Bezug auf eine bestimmte Erwägung des angefochtenen Entscheids oder allenfalls, soweit das Obergericht darauf verweist, des früheren obergerichtlichen Beschlusses vom 11. Dezember 2004 zu nehmen und sich mit einer solchen auseinanderzusetzen. Er weist damit keinen Nichtigkeitsgrund nach. 9. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aufgrund der Akten nicht erwiesen, dass sich die Introducing Brokers treuwidrig verhalten hätten (KG act. 1 S. 55 f., Rüge 8, RZ 175 – 178). Sodann rügt er, das Obergericht habe willkürlich aufgrund von Auswertungsgutachten treuwidrige Handlungen der Introducing Brokers an- genommen. Diese Auswertungsgutachten seien die Grundlage der Vorwürfe ge- gen die Introducing Brokers und damit, mittels X Zürich und X Bermuda, gegen
den Beschwerdeführer. Das Obergericht gehe gestützt auf die Analysen wohl da- von aus, die Introducing Brokers hätten treuwidrig gehandelt, ansonsten es nicht annehmen würde, X habe durch mangelhafte Information zu verantworten, dass die Kunden die Verträge mit den Introducing Brokers nicht gekündigt hätten (a.a.O., S. 57, RZ 179). In der Folge zeigt der Beschwerdeführer auf, weshalb er die Auswertungsgutachten für nicht aussagekräftig halte. Er führt unter anderem aus, die Gutachten befassten sich nur mit einer Zeitspanne von sechs Monaten, was zu kurz sei. Weiter seien Optionsgeschäfte spekulativ, und man könne den ganzen Einsatz innert kürzester Zeit verlieren oder vervielfachen. Wenn eine Po- sition gekauft werde, die nicht die erhofften Spekulationsgewinne brächte, so könne es ohne weiteres angebracht sein, die Position ohne Verlust zu verkaufen, anstatt abzuwarten, bis der Kurs sinke. Komme dies mehrmals vor, so bestehe der Verlust des Kunden ausschliesslich aus Kommissionen. Werde der marktbe- dingte Verlust des Kunden in seinem Interesse klein gehalten, so sei der Anteil kommissionsbedingter Verluste umso grösser. Der Anteil der Kommissionen am Verlust lasse isoliert betrachtet nicht auf Churning oder sonstiges treuwidriges Verhalten schleissen. Um auf treuwidriges Verhalten schliessen zu können, sei es unerlässlich, die einzelnen Transaktionen zu analysieren, was die Bezirksanwalt- schaft unterlasse habe (a.a.O., S. 57 – 60, RZ 180 – 187). Abschliessend hält er fest, die willkürliche Annahme treuwidriger Handlungen der Introducing Brokers basiere ausschliesslich auf den durchgeführten Analysen. Entfalle diese willkürli- che Schlussfolgerung, entfalle auch der Vorwurf an die Adresse des Beschwer- deführer, die Kunden seien nicht über treuwidriges Verhalten informiert worden (a.a.O., S. 60, RZ 188). Der Beschwerdeführer verweist auf Erwägung III Seiten 8 f. des angefochtenen Beschlusses (KG act. 1 S. 57 RZ 179). An der genannten Stelle hält das Oberge- richt fest, es habe in seinem früheren Entscheid die Umstände angeführt, aus de- nen sich ergebe, dass für die Organe der X, also auch für den Beschwerdeführer, ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass ihre Kunden, unter denen sich be- kanntlich viele Kleinanleger befunden hätten, über die Auswirkungen der hohen Kommissionen auf ihre Gewinnchancen offensichtlich nicht informiert worden sei- en. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass bei einer rechtsgenügenden In-
formation nicht derart viele Kunden Anlagen der fraglichen Art getätigt hätten. Welcher vernünftige Mensch wolle schon Anlagegeschäfte tätigen, wenn er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müsse, dass er schon nach kur- zer Zeit die Hälfte seines Vermögens allein durch in Rechnung gestellte Kommis- sionen verliere, die ihm belastet würden (OG act. 2 S. 33)? So habe es sich tat- sächlich verhalten. Das Obergericht habe auf eingeholte Auswertungsgutachten verwiesen, aus denen sich ergeben habe, dass die Anlagekunden bereits nach einer Laufzeit von sechs Monaten rund 60 % des Geldes verloren hätten, wobei rund 80 % der Verluste auf Kommissionen entfallen seien und nur rund 20 % auf Kursverluste. Von mehr als 250 Anlegern hätten schliesslich nur zehn einen Ge- winn und keinen Verlust gemacht. Den äusserst seltenen Gewinnern sei zumeist zustatten gekommen, dass sie ihr Geld erst einige Wochen angelegt gehabt hät- ten (OG act. 2 S. 7 f.; KG act. 2 S. 8 f.). b) Das Obergericht stellt an der gerügten Stelle also lediglich fest, die Kunden seien über die Auswirkungen der hohen Kommissionen auf ihre Gewinnchancen offensichtlich nicht genügend informiert worden, was für die Organe der X und damit auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei. Es trifft jedoch kei- ne Feststellung darüber, ob das Verhalten der Introducing Brokers in diesem Zu- sammenhang treuwidrig gewesen sei. Zwar hält das Obergericht auf Seite 33 sei- nes früheren, vom Kassationsgericht aufgehobenen Entscheids vom 11. Dezem- ber 2004 (OG act. 2) fest, innerhalb der X sei auch bekannt gewesen, dass die X mit unseriösen Introducing Brokers zusammengearbeitet habe. Diese Feststellung beruhte auf Aussagen verschiedener ehemaliger Mitarbeiter der X. Wie das Wort „auch“ zeigt, handelt es sich hierbei um ein zusätzliches Argument des Oberge- richts zu demjenigen, es sei für die Organe der X ohne weiteres erkennbar gewe- sen, dass ihre Kunden über die Auswirkungen der hohen Kommissionen auf die Entwicklung ihrer Geldanlagen nicht informiert gewesen seien. Dieses weitere Ar- gument nimmt das Obergericht im heute angefochtenen Entscheid nicht mehr auf. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer weder mit den Auswertungsgutach- ten noch mit den darauf basierenden Erwägungen des Obergerichts im Einzelnen auseinander. Er zeigt nicht auf, dass diese auf falschen tatsächlichen Annahmen
beruhten, insbesondere dass die festgestellten, von den Kunden erlittenen Verlu- ste nicht oder in einem wesentlich geringeren Umfang auf die Kommissionen zu- rückzuführen seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die zen- trale Feststellung der gerügten Erwägung, die Kunden seien über die Auswirkun- gen der hohen Kommissionen auf ihre Gewinnchancen offensichtlich nicht infor- miert worden, und die Organe der X, auch der Beschwerdeführer, hätten dies er- kennen können, nicht zu erschüttern. 10. a) In der Zusammenfassung der Gründe, welche das Obergericht in seinem früheren Entscheid vom 11. Dezember 2004 veranlasste, dem Beschwerdeführer die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen und keine Entschädigung und Ge- nugtuung auszurichten, führt das Obergericht an, der Beschwerdeführer habe es zugelassen, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung wahrheitswidrig bekannt gegeben worden sei, dass sich die Tätigkeit der X Finanz AG (Zürich) auf die Be- schaffung von Informationen über den schweizerischen Finanz- und Kapitalmarkt für ihre ausländischen Gruppengesellschaften beschränke, dass es sich bei ihr also um eine blosse Dienstleistungsgesellschaft gehandelt habe. Der X Zürich bzw. der X AG in Zürich wäre aber der Steuerstatus einer Dienstleistungsgesell- schaft nicht gewährt worden, wenn den eidgenössischen und kantonalen Steuer- behörden korrekt bekannt gegeben worden wäre, dass die X Bermuda, für welche die X Zürich Dienstleistungen erbracht haben soll, die gesamte Geschäftstätigkeit ebenfalls in der Schweiz und mit fast ausschliesslich schweizerischer Kundschaft entfaltet habe. Die X Zürich wäre als juristische Person vielmehr auf ihre Gewinne besteuert worden und die X Bermuda, die ihre Geschäfte von der Schweiz aus abgewickelt habe, wäre sofort steuerpflichtig geworden. Weil der Beschwerdefüh- rer als faktisches Organ der X-Firmen auch für diese Falschinformationen verant- wortlich sei, habe er auch in dieser Hinsicht Treue- und Sorgfaltspflichten gegen- über Kunden der X-Firmen, die von Zürich aus ihre Geschäfte abgewickelt. Bei einer korrekten Information der eidgenössischen Steuerverwaltung hätten die X- Firmen massive Rückstellungen für hier zu bezahlende Steuern, wozu auch die Mehrwertsteuer für die in Zürich getätigten Geschäfte gehört hätte, bezahlen müssen. Weil dies nicht geschehen sein, habe der Rekurrent in Kauf genommen, dass die Rückzahlung der Guthaben der Anlagekunden gefährdet gewesen seien.
Die unrichtigen Angaben gegenüber den Steuerbehörden seien kausal dafür ge- wesen, dass gegen den Beschwerdeführer auch wegen Steuerbetrugs und Ur- kundenfälschung (geschönte Bilanz) habe ermittelt werden müssen. Weil die X- Firmen in Zürich noch immer Anlagegelder entgegen genommen hätten, habe sich auch die Frage des Anlagebetrugs gestellt (KG act. 2 S. 6 f. Erw. II/b unter Hinweis auf OG act. 2 S. 54 f.). Der Beschwerdeführer bringt vor, an der Begründung des Obergerichts sei neu, dass dem Thema Steuern nun plötzlich Gewicht verliehen werde. Im Beschluss vom 11. Dezember 2004 habe es noch geheissen, dass die Frage von Steuerde- likten im Laufe der Untersuchung aufgekommen sei. Weiter widerspreche die Auffassung des Obergerichts dem materiellen Steuerrecht und sei zudem akten- widrig bzw. willkürlich. Der Beschwerdeführer gibt in der Folge seinen Standpunkt mit Bezug auf den Vorwurf der Steuerdelikte wieder. Er schliesst, es müsse so- dann festgehalten werden, dass eine Kostenauflage ohnehin nicht gerechtfertigt wäre, wenn von all dem, was ihm vorgehalten worden sei, nur fiskalische Argu- mente übrig blieben. Er sei offensichtlich nicht deswegen sieben Monate in Unter- suchungshaft gesessen. Der Vorwurf von Steuerdelikten sei, wie viele heute nicht mehr aktuelle andere Vorwürfe, „aus dem Hut gezaubert“ worden, um möglichst viele belastende Argumente gegen den Beschwerdeführer zu haben (KG act. 1 S. 60 – 66, Rüge 9, RZ 189 – 203). b) An der gerügten Stelle gibt das Obergericht zusammenfassend einen Teil der Gründe wieder, welche es in seinem früheren, vom Kassationsgericht aufgehobe- nen Entscheid vom 11. Dezember 2004 bewogen haben, dem Beschwerdeführer die Untersuchungskosten aufzuerlegen und keine Entschädigung und Genugtu- ung auszurichten. Eine Gewichtung dieser Gründe nimmt das Obergericht an die- ser Stelle nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, an der Begründung des Obergerichts sei neu, dass dem Thema Steuern nun plötzlich Gewicht verlie- hen werde, und im ursprünglichen Beschluss habe es noch geheissen, dass die Frage von Steuerdelikten im Laufe der Untersuchung aufgekommen sei (KG act. 2 S. 61 RZ 190), geht fehl. Im Übrigen ändert der Umstand, dass die Frage von Steuerdelikten erst im Laufe der Untersuchung aufgekommen ist, nichts daran,
dass eine solche bzw. das damit zusammenhängende, allenfalls verwerfliche oder leichtfertige Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von § 42 Abs. 1 StPO Anlass zur Einleitung einer Strafuntersuchung bzw. auf Ausweitung einer schon wegen anderer Vorwürfe laufenden Untersuchung bieten konnte. In den nachfolgenden Erwägungen III – VIII (KG act. 2 S. 7 – 16) geht das Ober- gericht – abgesehen von einem Satz in der als „ergänzend“ bezeichneten Zu- sammenfassung des beigezogenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Januar 2005 betreffend den Mitangeschuldigten H (a.a.O., S.16 oben) – nicht auf Vorwürfe im Zusammenhang mit Steuerdelikten ein. Das Obergericht bestätigt in Erwägung V seines Beschlusses die Kostenauflage wegen der Verletzung von Sorgfalts- und Treuepflichten des Beschwerdeführers gegenüber den Klienten in der Weise, als der Beschwerdeführer seinen Abklärungspflichten bezüglich der rechtsgenügenden Information der Anlagekunden der X durch die Introducing Brokers nicht nachgekommen sei und nichts unternommen habe, dass die Ab- rechnungen der X an die Anlagekunden für Laien verständlich gewesen seien (a.a.O., S. 12 f.). Damit wären die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung auch dann begründet, wenn eine solche allein wegen der fiskali- schen Vorwürfe nicht hätte erfolgen können. Eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rügen erübrigt sich, da eine allfällige Feststellung, dass die- se ganz oder teilweise berechtigt seien, am Ausgang des Verfahrens nicht zu än- dern vermöchte. 11. Das Obergericht hielt in seinem früheren Beschluss vom 11. Dezember 2004 fest, bereits durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer als formelles Organ der X Bermuda und als faktisches Organ der X Finanz AG (bzw. der X in Zürich) zumindest nicht abgeklärt habe, ob die Introducing Brokers, mit denen die er- wähnten X-Firmen in Zürich zusammengearbeitet hätten, seriös gewesen seien und die Anlagekunden der X rechtsgenügend informiert hätten, und er auch nichts unternommen habe, dass die Abrechnungen, die den Kunden der X zugestellt worden seien, für Laien verständlich gewesen seien, habe er Sorgfalts- und Treuepflichten im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR gegenüber den Anlagekunden
der X verletzt. Bereits dieses Verhalten müsste als grobe Fahrlässigkeit bezeich- net werden. Dem in geschäftlichen Dingen äusserst erfahrenen Rekurrenten kön- ne nicht entgangen sein, dass eine ausreichende Information der Kunden, welche der X in Zürich Gelder anvertraut hätten, einen direkten und massiven Einfluss auf die Entwicklung des anvertrauten Vermögens, für welches die X zu sorgen gehabt habe, und damit letztlich auch auf die Anlageentscheide der Kunden, gehabt ha- be. Wenn der Beschwerdeführer trotzdem keine Abklärungen vorgenommen ha- be, so habe er elementarste Vorsichtsgebote verletzt, die einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätten (Donatsch/Schmid, Kommentar zur StPO, N 30 zu § 42) (OG act. 2 S. 49 Erw. IX). Der Beschwerdeführer hält dafür, das Obergericht unterstelle ihm mit seinem Schluss, er habe die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, ein Verschulden. Dies sei willkürlich. Unter Leichtfertigkeit sei eine qualifizierte Nachlässigkeit zu verstehen, nahe dem haftpflichtrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit. Eine leichte Fahrlässigkeit genüge nicht; nur eine Verletzung elementarster Vorsichts- gebote sei leichtfertig. Es müsse für den Betroffenen voraussehbar gewesen sein, dass sein Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung nach sich ziehen wer- de. Sein Verhalten müsse mithin auffallend aus dem Rahmen des Zulässigen fal- len. Die Leichtfertigkeit müsse zudem positiv festgestellt werden (vgl. Do- natsch/Schmid, Kommentar zur StPO, N 27 ff. zu § 42). Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe wie anhand der Akten gezeigt, stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Er habe H, den Mitarbeitern von X, Dr. AL, AA, .... vertrauen dürfen. Von angeblich rechtswidrigen Aktivitäten der Introducing Brokers, die bestritten und nicht bewiesen seien, habe er nichts gewusst und nichts wissen können, nachdem alle die genannten Personen nichts bemerkt hätten, und, soweit sie skeptisch gewesen seien, dies mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht hätten. Dasselbe gelte für die behaupteten Steuerverge- hen, von denen die Experten nichts gesagt hätten und von denen sich in den Ak- ten nichts fände. Das Gegenteil anzunehmen sei willkürlich, denn es sei nicht po- sitiv festgestellt, wie es für eine Kostenauflage nötig wäre (KG act. 1 S. 66 f., Rü- ge 10, RZ 204 – 206).
Soweit sich der Beschwerdeführer mit der gerügten Erwägung in tatsächlicher Hinsicht auseinandersetzt, verweist er pauschal auf die Akten, aus denen sich er- geben soll, dass er stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe, und behauptet, er habe sich auf die von ihm angeführten Personen verlassen können. Er zitiert jedoch keine Aktenstücke und zeigt damit nicht auf, worauf konkret sich sein Standpunkt stützt bzw. woraus es sich ergeben soll, dass er den genannten Personen blind habe vertrauen können. Die tatsächliche Feststellung des Oberge- richts, er habe nicht abgeklärt, ob die Introducing Brokers, mit denen die X-Firmen in Zürich zusammengearbeitet hätten, seriös gewesen seien und die Anlagekun- den der X rechtsgenügend informiert hätten, und er habe nichts unternommen habe, dass die Abrechnungen, die den Kunden der X zugestellt worden seien, für Laien verständlich gewesen seien, bestreitet der Beschwerdeführer zumindest in diesem Abschnitt seiner Beschwerdeschrift nicht. Er weist damit keinen Nichtig- keitsgrund nach. 12. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht bejahe die Kausa- lität des in seinem Entscheid beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers für die Durchführung der Untersuchung (KG act. 2 S. 6 f, Erw. IIa und b), was un- haltbar und willkürlich sei. Es treffe nicht zu, dass die Pflichtverletzungen, die dem Beschwerdeführer nun vorgehalten würden, für die Einleitung der Untersuchung kausal gewesen seien. Vielmehr hätten zum Antrag der Bezirksanwaltschaft vom 1. Januar 1999 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Ordner 2, act. 2/13) zahlreiche Verdachtsmomente, die sich als unrichtig erwiesen und die heute nicht zur Begründung der Kostenauflage angeführt würden, geführt. Zusammenfassend ergebe sich, dass es zahlreiche Untersuchungsgegenstände gegeben habe. Be- gründet werde die Kostenauflage heute mit der Verletzung der Treuepflicht im Zu- sammenhang mit den Kommissionen und mit fiskalischem Fehlverhalten. Der Entscheid des Obergerichts sei daher willkürlich (KG act. 1 S. 67, Rüge 11, RZ 207 f.) Der Hinweis auf die Vielzahl von Untersuchungsgegenständen ist unbehelflich. Diese Vielzahl schliesst nicht aus, dass einzelne dieser Gegenstände je für sich allein oder im Gesamtzusammenhang gesehen Anlass zur Einleitung oder Aus-
dehnung einer Strafuntersuchung bildeten, also dafür kausal waren. Inwiefern dies nicht auch für die genannte Verletzung der Treuepflicht gelten soll und in- wiefern der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang willkürlich sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, was halb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. III. Da die Nichtigkeitsbeschwerde sich als unbegründet erweist, soweit auf sie ein- getreten werden kann, sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 621.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.